SCHWEIZER BERGMEISTERSCHAFT Die Föderation der Motorradfahrer der Schweiz (FMS) trägt 2016 die Schweizer Bergmeisterschaft aus.

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Transkript:

SCHWEIZER BERGMEISTERSCHAFT 2016 ART.1 DEFINITION Die Föderation der Motorradfahrer der Schweiz (FMS) trägt 2016 die Schweizer Bergmeisterschaft aus. Die Meisterschaft wird in den folgenden Klassen vergeben: Open Montagne: 250 ccm, 1 oder 2 Zylinder, 2-Takter 500 ccm, 1 Zylinder, 2-Takter von 250 ccm bis 550 ccm, 2 Zylinder, 4-Takter von 250 ccm bis 700ccm, 1 Zylinder, 4-Takter 600 ccm: 300 bis 600 ccm, 4 Zylinder maximal 675 ccm für 3 Zylinder, 4-Takter von 650 bis 750 ccm, 2 Zylinder, 4-Takter 1300 ccm: 601 bis 1200 ccm Side-Cars: maximal 1200 ccm, 4-Takter Ein Motorrad kann jeweils nur in einer Klasse starten. ART. 2 TEILNEHMER Die Inhaber einer von der FMS oder einer anderen Mitgliedsföderation der FIM / FIM Europe ausgestellten Jahreslizenz mit Startgenehmigung können an den Rennen der Schweizermeisterschaft teilnehmen. Lizenzen für 1 Veranstaltung gelten nicht für die Meisterschaft, sondern nur für das Tages-Klassement. ART. 3 ZUGELASSENE MOTORRÄDER Die für die Bergmeisterschaft zugelassenen Motorräder müssen die Bestimmungen des Reglements für Strassenrennmotorräder erfüllen, für die technische Abnahme unter 102 db/a liegen. Die Offroad-Maschinen sind gemäss Monobike- oder Supermoto-Reglement ebenfalls zur Bergmeisterschaft zugelassen. So genannte Cross- oder Enduro-Reifen sowie Slick-Reifen und nachgeschnittene Slicks sind verboten. Regenreifen sind erlaubt. Das für 4-Takter verwendete Benzin muss unverbleites Superbenzin gemäss den Bestimmungen der FIM. sein. Für 2- Takter ist handelsübliches Benzin einschliesslich Kraftstoff vom Typ AVGAS 100 LL zu verwenden. Die Motorräder müssen mit einem Zündunterbrecher oder -schalter ausgerüstet sein, der sich links oder rechts am Lenker befinden und das Abschalten des Motors ermöglichen muss. Bei Seitenwagen muss ein Zündunterbrecher für den Fahrer und für den Beifahrer vorhanden sein, der mittels eines nichtelastischen Kabels mit einer maximalen Länge von 1 m zu betätigen ist. Die Zündunterbrecher müssen den primären Zündstromkreis und die Kraftstoffpumpen unterbrechen. Bei der Wertung erfolgt keinerlei Unterscheidung zwischen Renn- und Sportmotorrädern. Ein Fahrer darf nicht mehrere Motorräder für ein- und dieselbe Klasse melden. Ein für mehrere Klassen gemeldeter Fahrer muss seine einzelnen Läufe innerhalb des für jede Klasse im Veranstaltungsprogramm vorgesehenen Zeitrahmens mit dem geeigneten Motorrad absolvieren. Es ist nur ein Doppelstart erlaubt, vorausgesetzt, dass der Fahrer an seinem Platz in seiner Kategorie startet.

Mehrere Fahrer dürfen nicht ein- und dasselbe Motorrad benutzen. Es kann keine Warm-up-Zone vorgesehen werden. Reifenwärmer sind erlaubt. Liegt der Teilnehmer-Park hinter der Ziellinie oder von der Startlinie entfernt können sie mit Hilfe eines Elektroaggregats ausschliesslich in einer von der Rennleitung festgelegten Zone gespeist werden. Diese Bestimmung darf auf keinen Fall den ordnungsgemässen Ablauf der Läufe beeinträchtigen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift wird bestraft. ART. 4 RENNEN Die Bergmeisterschaft 2015 umfasst folgende Rennen: 21 / 22 Mai CHATEL - LES PACCOTS - MC CHATEL-St-DENIS (CH) 11 / 12 Juni MARCHAUX - AM DOUBS (Besançon - FR) 23 / 24 Juli PETIT ABERGEMENT UM Ain (FR) 03 / 04 September BOECOURT - LA CAQUERELLE - MOTO RACING TEAM BOECOURT (CH) Jedoch können im Laufe der Rennsaison Rennen hinzukommen oder wegfallen. In diesem Fall müssen die Teilnehmer schnellstmöglich vor ihrer Durchführung benachrichtigt werden. Sie müssen ausnahmslos alle zur Bergmeisterschaft zugelassenen Klassen umfassen und sind Gegenstand einer offiziellen Zeitnahme. Der Start am Berg ist mit einer weissen Linie zu versehen, die die Strasse absperrt und 15 Meter jenseits der Startlinie verläuft, wobei der Abstand zwischen diesen beiden Linien die Fehlstartzone bildet. Je Lauf ist ein einziger Fehlstart erlaubt. ART. 5 DOKUMENTEN- UND TECHNISCHE ABNAHME Jeder Fahrer muss zwingend bei der Dokumentenabnahme unter Vorlage seiner gültigen Lizenz und seiner Nennbestätigung vorstellig werden. Nach der administrativen Kontrolle ist es nicht mehr möglich, sich für diese Veranstaltung einzuschreiben. Jeder Teilnehmer muss sein Motorrad ebenfalls (oder seine Motorräder im Falle eines Doppelstarts) der technischen Abnahme unterziehen. Dabei wird ihm der Transponder für die Zeitnahme ausgehändigt. (für die Rennen auf französischem Gebiet und eventuell in der Schweiz) Es wird empfohlen, die Dokumenten- und Technische Abnahme ab Freitagnachmittag durchzuführen. Die Farbe der Startnummern ist frei wählbar, vorausgesetzt, dass die Abmessungen vorschriftsgemäss sind und ihr Kontrast ausreichend ist, um lesbar zu sein. Die Beurteilung der guten Lesbarkeit der Startnummern obliegt den Technischen Kommissären. Für 4-Takter sind Ölauffangwannen obligatorisch. Die untere Verkleidung ist für die Durchführung der Technischen Abnahme abzubauen. ART. 6 FAHRERBESPRECHUNG Vor Beginn des Trainings wird für jedes Rennen samstags eine Fahrerbesprechung organisiert. Alle Fahrer sind zur Teilnahme verpflichtet und müssen die Präsenzliste unterschreiben.

ART. 7 FORMEL Die Bergmeisterschaft wird auf der Gesamtheit der veranstalteten Rennen ausgetragen. Bei Teilnehmern mit Punktegleichheit entscheidet die Anzahl der Siege, danach die Anzahl zweiter Plätze etc. Besteht immer noch Gleichheit, erhalten sie dieselbe Platzierung. ART. 8 STRECKEN Die Bergmeisterschaft wird auf den von der Kommission ausgewählten und homologierten Strecken ausgetragen. Die Rennen müssen auf einer für den Verkehr zeitweilig gesperrten, ansteigenden Strecke mit einer Mindestbreite von 4 Metern stattfinden. Der Belag muss ordnungsgemäss sein. Die Homologation einer Bergstrecke für die Schweizer Bergmeisterschaft ist drei Jahre gültig, es sei denn, die Strecke unterliegt erheblichen Veränderungen. ART. 9 NENNUNGEN Die ausgefüllten Nennformulare müssen 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn zusammen mit einem Nenngeld eingehen. Nach Nennungsschluss können Anmeldungen von den Veranstaltern abgelehnt werden. Der Veranstalter muss den Fahrern ihre Annahme binnen acht Tagen nach Nennungsschluss bestätigen. Das Nenngeld wird in dem des Rennens folgenden Monat erstattet, soweit der Teilnehmer den Veranstalter vom Zurückziehen seiner Nennung spätestens am Tag des Nennungsschlusses des betreffenden Rennens unterrichtet. Nach Ablauf dieser Frist und spätestens vor Beginn der Dokumentenabnahme wird eine Strafgebühr von 30 (37 CHF) einbehalten. Nach Beginn der Dokumentenabnahme werden keine Nenngelder mehr erstattet. ART. 10 TRAINING Die Veranstalter müssen mindestens zwei Trainingsläufe und, wenn der zeitliche Rahmen dies erlaubt, einen 3. Lauf am Samstagnachmittag vorsehen. Die Trainingsläufe müssen um 12.00 Uhr beginnen, von denen zumindest der erste freiwillig ist. Die Fahrer sind nicht verpflichtet daran teilzunehmen. Die freiwilligen und gemessenen Trainingsläufe erfolgen in der Reihenfolge der Startnummern. Bei Zeitgleichheit wird der andere Lauf berücksichtigt. Auf jeden Fall müssen die Fahrer mindestens einen Lauf absolvieren, um an den offiziellen Läufen teilnehmen zu können. Es wird darauf hingewiesen, dass das Tragen des Helms (der Artikel 15 der Allgemeinen Vorschriften für die technische Abnahme entsprechen muss) auch auf der Rückfahrt zwingend ist. Die Fahrer und Beifahrer müssen zwingend eine Lederkombi, Stiefel, Handschuhe und einen Rückenschutz tragen. Sowohl bei den Trainingsläufen als auch bei den Rennen erfolgt die Rückfahrt der Teilnehmer unter der Verantwortlichkeit des Rennleiters. Die Motorradfahrer und Sidecar-Teams müssen ihre Trainings- und Rennläufe sowie die Rückfahrten auf ihren jeweiligen Motorrädern, die die Technische Abnahme bestanden haben, ohne Fahrer- oder Beifahrerwechsel absolvieren. Jeder Fahrer, der in den Tagen vor dem Rennen am Berg mit einem Motorrad angetroffen wird, das nicht der Strassenverkehrsordnung entspricht oder diese verletzt, wird von der Jury mit einer Strafe belegt. Diese Strafe kann bis zum Ausschluss gehen.

ART. 11 RENNEN Es sind zwei Rennläufe (Frankreich 3) vorgesehen. Für jeden von ihnen werden Punkte für das Klassement im Rahmen der Schweizermeisterschaft vergeben, und zwar gemäss Skala in Artikel 12. Der Start erfolgt bei laufendem Motor und gemäss der Reihenfolge der Qualifikationszeit (langsamste Zeit als Erster). Nach dem zweiten Lauf (Frankreich 3) werden die drei ersten Motorräder jeder Klasse nach Anzeige der Ergebnisse für dreissig Minuten unter der Verantwortlichkeit des Technischen Kommissärs in den Parc Fermé verbracht. Je nach verfügbarem Zeitrahmen kann ein Superchrono -Lauf veranstaltet werden. ART. 12 PLATZIERUNGEN Um platziert zu werden, muss jeder Fahrer eine Zeit gefahren sein, die unter der des Erstplatzierten seiner Klasse zzgl. 50 % liegt. In jeder Klasse wird für jeden Lauf folgende Punktzahl vergeben: Rang 1...25 Pkte Rang 6...10 Pkte Rang 11...5 Pkte Rang 2...20 Pkte Rang 7...9 Pkte Rang 12...4 Pkte Rang 3...16 Pkte Rang 8...8 Pkte Rang 13...3 Pkte Rang 4...13 Pkte Rang 9...7 Pkte Rang 14...2 Pkte Rang 5...11 Pkte Rang 10...6 Pkte Rang 15...1 Pkt Hinweis zur Punktevergabe: 2 Fahrer mit der gleichen Zeit erhalten beide die Punktzahl für den Platz, den sie erreicht haben; die nachfolgenden erhalten dann die Punktzahl, die ihrem Platz entspricht. Beispiel: 2 Fahrer sind beide die drittbeste Zeit gefahren. Beide erhalten 16 Punkte, während der nachfolgende 11 Punkte erhält. Das Klassement des Rennens wird unter Wertung der Bestzeit jedes Fahrers erstellt. Die Preisgelder werden dann gemäss diesem Klassement vergeben. Bei Gleichstand nach einem Lauf wird das Klassement des anderen Laufs berücksichtigt. Bei Zeitgleichheit nach beiden Läufen ist die Zeit im zweiten Lauf massgebend. ART. 13 PROTESTE Proteste müssen gemäss dem FMS-Disziplin- und Schiedsgerichts-Kode eingelegt werden. Der Rennleiter kann jegliches Motorrad seiner Wahl nach der Zieleinfahrt demontieren lassen, ohne dass der betroffene Fahrer irgendeinen Schadenersatzanspruch geltend machen kann. ART. 14 OFFIZIELLE Die CCR/FMS-Kommission benennt für jedes Rennen einen Sportkommissär (SK) als Präsident der Jury und einen Technischen Kommissär (TK). Der Rennleiter und ein stellvertretender Leiter werden vom veranstaltenden Motorradclub benannt. Die Kosten für diese Personen gehen zu Lasten des Clubs. Der Club muss 4 Helfer für die technischen Überprüfungen benennen. Die Kosten der Zeitnehmer werden vom veranstaltenden Club übernommen. ART. 15 TRANSPONDER Die Zeitnahme erfolgt bei beiden Veranstaltungen auf Schweizer Gebiet ohne Transponder. Die Zeitnahme für die Motorräder erfolgt über ein Transpondersystem. Bei jedem Rennen erhalten die Teilnehmer einen Transponder, den sie nach der Veranstaltung zurückgeben müssen.

Er muss spätestens eine halbe Stunde nach Beendigung des letzten Rennens zurückgegeben werden. Während der Veranstaltung und bis zu seiner Rückgabe ist der Teilnehmer voll verantwortlich für den Transponder. Folglich geht der Verlust, der Diebstahl oder die Beschädigung des Transponders zu Lasten des Teilnehmers. Der Transponder muss vorn am Motorrad an der Gabel angebracht werden. Bei Sidecars muss der Transponder vorn auf Höhe des Vorderrads angebracht werden. ART. 16 PREISVERGABE Die drei ersten von jeder Kategorie erhalten eine Medaille oder Pokal vom Organisator. ART. 17 HAFTUNG Es wird darauf hingewiesen, dass die Teilnehmer für ihre Ausrüstung während der gesamten Veranstaltung voll und ganz verantwortlich sind. Sie müssen insbesondere deren ständige Überwachung sicherstellen und können bei Diebstahl oder Beschädigung auf keinen Fall die Haftpflicht des veranstaltenden Clubs in Anspruch nehmen. Wird das Motorrad nach einem Sturz nicht sofort zurückgeführt, sorgt der Veranstalter zum Schutz der Zuschauer für die Sicherstellung des Motorrads. ART. 18 PASSIERSCHEINE Die von den Veranstaltern ausgehändigten Passierscheine für Fahrer oder Mechaniker können weder verkauft noch kostenfrei überlassen werden.