Tätigkeitsbericht der Bioethikkommission an den Bundeskanzler Oktober 2015 Oktober 2016

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Tätigkeitsbericht der Bioethikkommission an den Bundeskanzler Oktober 2015 Oktober 2016 Bundeskanzleramt Geschäftsstelle der Bioethikkommission Ballhausplatz 2 A 1014 Wien Tel.: +43/1/53115-202987 Fax: +43/1/53109-202987 mailto: doris.wolfslehner@bka.gv.at www.bundeskanzleramt.at/bioethik/ www.bundeskanzleramt.at/bioethics

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 2. Themen der Bioethikkommission... 3 2.1 Lebensende Intensivmedizin und Palliativmedizin im Einzugsbereich der Strafverfolgung...3 2.2 Entscheidung des VfGH G20/2015...4 2.3 Gesundheitswesen und Ökonomie...5 2.4 Intersexualität / Transsexualität...5 2.5 Genome editing - CRISPR-Cas9...5 3. Veranstaltungen... 6 4. Pressemitteilungen und Publikationen... 6 5. Vorschau, Projekte... 7 6. Geschäftsstelle der Bioethikkommission... 7 7. Kontakte und Zusammenarbeit... 7 Anhang I... 9 Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung über die Einsetzung einer Bioethikkommission per 1. Oktober 2013 geändert wird, BGBl. II 335/2012...9 Anhang II... 12 Mitglieder der Bioethikkommission...12 Tätigkeitsbericht, Oktober 2015 Oktober 2016 2

Einleitung 1. Einleitung Die Bioethikkommission wurde im Juni 2001 beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Aufgabe der Bioethikkommission ist die Beratung des Bundeskanzlers in allen gesellschaftspolitischen, naturwissenschaftlichen und rechtlichen Fragen, die sich auf dem Gebiet der Humanmedizin und Humanbiologie aus ethischer Sicht ergeben (BGBl II 226/2001). Der Bioethikkommission gehören derzeit 25 Mitglieder aus den Bereichen Medizin, Molekularbiologie und Genetik, Rechtswissenschaften, Sozialwissenschaften, Philosophie, Theologie und Psychologie an. Den Vorsitz führt Dr. Christiane Druml. Sie wird von Univ.-Prof. Dr. Markus Hengstschläger (erster stellvertretender Vorsitzender) und Univ.-Prof. Dr. Peter Kampits (zweiter stellvertretender Vorsitzender) unterstützt. Die Änderung der Verordnung über die Einsetzung einer Bioethikkommission, BGBl. II Nr. 335/2012, sieht eine 3-jährige Amtsperiode vor (Anhang I). Eine Liste der derzeitigen Mitglieder ist dem Bericht angeschlossen (Anhang II). Der Dialog mit der Öffentlichkeit und die internationale Orientierung der Kommission wurden im Berichtszeitraum aktiv weitergeführt. 2. Themen der Bioethikkommission Folgende Themen wurden im Berichtszeitraum Oktober 2015 bis Oktober 2016 unter Berücksichtigung der Genderthematik als Querschnittsmaterie behandelt: Lebensende Intensivmedizin und Palliativmedizin im Einzugsbereich der Strafverfolgung Entscheidung des VfGH G20/2015 Gesundheitswesen und Ökonomie Transsexualität / Intersexualität Genome editing - CRISPR-Cas9 2.1 Lebensende Intensivmedizin und Palliativmedizin im Einzugsbereich der Strafverfolgung Die Bioethikkommission wurde seitens der Bundesregierung beauftragt, sich mit der Frage des Grundrechts auf Sterben in Würde zu befassen. Im Oktober 2014 fand eine öffentliche Sitzung der Bioethikkommission statt, bei der Expertinnen und Experten aus der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden zu diesem Thema referierten. Das Ziel dieser öffentlichen Sitzung war, die gegenwärtigen Diskussionen in Europa abzubilden. Tätigkeitsbericht, Oktober 2015 Oktober 2016 3

Themen der Bioethikkommission In der Sitzung vom 9. November 2015 wurde die Thematik Würde am Ende des Lebens aufgrund eines aktuellen Falls erneut eingehend diskutiert. Falldarstellung: Eine 79-jährige Frau, die bereits massive Vorerkrankungen hatte (u.a. hochgradige Aortenklappenstenose, chronisches Subduralhämatom, schwere Osteoporose) und von Schmerzmitteln abhängig gewesen war (zuletzt Fentanylpflaster) hat in einem Seniorenheim einen Kreislaufstillstand erlitten. Im Zuge der Wiederbelebung durch das Pflegepersonal kam es zu zwölf Rippenbrüchen und einem gebrochenen Brustbein. Die Frau wurde vom Notarzt intubiert und ins Krankenhaus gebracht. Der Notarzt äußerte den Verdacht, dass möglicherweise eine Opiatüberdosierung durch das Fentanylpflaster zum Kreislaufstillstand geführt haben könnte. In Anbetracht der schlechten gesundheitlichen Gesamtsituation der Patientin stellte sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit einer fortführenden intensivmedizinischen Therapie. In einem Gespräch mit dem Neffen erwähnte dieser gegenüber dem behandelnden Arzt, dass der Wunsch seiner Tante gewesen sei, nicht künstlich am Leben erhalten zu werden. Es wurde daher beschlossen, die Beatmung der Patientin einzustellen und eine symptomorientierte palliative Therapie (Linderung von Stress und Schmerzen) mit einem in der Palliativmedizin sehr gebräuchlichen Medikament, Morphin, zu beginnen. Die Patientin ist kurz darauf im Beisein ihres Neffen mit guter Symptomkontrolle verstorben. Um den vom Notarzt geäußerten Verdacht einer Opiatintoxikation durch das Fentanylpflaster auszuräumen, veranlasste der Intensivmediziner eine Obduktion. Bei dieser wurde ein erhöhter Opiatspiegel festgestellt, der laut gerichtsmedizinischem Gutachten mit dem Tod der Frau zwanglos in Verbindung gebracht werden könne. Es wurde Anzeige erstattet. Die Bioethikkommission hat in diesem Zusammenhang eine Pressemitteilung 1 veröffentlicht, in der an die Empfehlung der Bioethikkommission vom Februar 2015 zum Thema Sterben in Würde 2 erinnert und auf Fragestellungen im Zusammenhang mit unverhältnismäßigen Therapien und palliativmedizinischen Situationen eingegangen wurde. 2.2 Entscheidung des VfGH G20/2015 Im Jänner 2015 haben Versicherungsunternehmen den Antrag gestellt, die entsprechenden Verbotsbestimmungen wegen Verletzung des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums, der Freiheit der Erwerbsausübung und des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufzuheben. Die Entscheidung des VfGH-Erkenntnisses vom 8.10.2015 über die Verwendung von Ergebnissen genetischer Analysen durch Versicherungsunternehmen war Diskussionsthema in der Sitzung vom 14. Dezember 2015. Aufgrund des undifferenzierten Verbots für jegliche Verwendung der Ergebnisse aus genetischen Analysen hat der VfGH die angefochtenen 1 http://www.austria.gv.at/site/cob 61173/mode ft/3460/default.aspx 2 http://www.austria.gv.at/docview.axd?cobid=58509 Tätigkeitsbericht, Oktober 2015 Oktober 2016 4

Themen der Bioethikkommission Bestimmungen wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben (Reparaturfrist endet mit Ablauf des 31.12.2016). Ein Vertreter des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes wurde eingeladen, um die diesbezügliche Entscheidung im Detail vorzustellen. 2.3 Gesundheitswesen und Ökonomie Das Thema der Ressourcenallokation wurde in der Sitzung vom 4. Mai 2015 von Doz. Dr. Jürgen Wallner vorgestellt. Die Bioethikkommission stellt sich dabei der Frage von Priorisierung, Rationalisierung und Rationierung im Gesundheitswesen, die aufgrund der Weiterentwicklung der Lebenswissenschaften und der damit steigenden Kosten der medizinischen Betreuung zunehmend relevant wird. Eine öffentliche Sitzung der Kommission am 5. Oktober 2015 hat dieses sehr komplexe Thema von ärztlicher, sozialer und ethischer Seite beleuchtet. Als essentielle Aspekte wurden die Bereiche der innovativen und kostenintensiven Medikamente sowie die Generika und der Faktor (Arbeits-)Zeit und Zuwendung herausgegriffen. Die Veröffentlichung einer Stellungnahme zu diesem Thema ist für Spätherbst 2016 geplant. 2.4 Intersexualität / Transsexualität Dieser Themenbereich wurde in der Sitzung vom 6. Juli 2015 von Univ.-Prof. Dr. Christian Egarter vorgestellt. In der Sitzung vom 7. März 2016 wurde Rechtsanwalt Dr. Helmut Graupner (ua. juristischer Berater der Europäischen Region der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association) als externer Experte eingeladen, um über Intersexualität/Transsexualität aus menschenrechtlicher Sicht zu berichten. Die Veröffentlichung einer Stellungnahme zu diesem Thema ist für Ende 2016 geplant. 2.5 Genome editing - CRISPR-Cas9 Das Thema wurde bereits in der Sitzung im Juni 2015 behandelt, in der Univ.-Prof. Dr. Hengstschläger einen Vortrag zum Thema Genome editing das menschliche Erbgut verändern gehalten hat. In seinem Vortrag berichtete Hengstschläger über die CRISPR-Cas9 Methode. Neu an dieser Technik sei vor allem, dass sie sehr einfach durchzuführen sei. Fraglich sei der Einsatz der CRISPR-Cas9 Methode am Embryo, da hierbei in die Keimbahn eingegriffen werde. Um die Diskussionen weiterzuführen, wurde in der Sitzung vom 4. April 2016 Univ.-Prof. Dr. Bock (Principal Investigator at the CeMM research center for Molecular Medicine of the Austrian Academy of Sciences & Visiting Professor at the Medical University of Vienna) eingeladen, um über die wissenschaftlichen Grundlagen und Anwendungen von CRSP-Cas9 zu referieren. Die Diskussionen zu diesem Thema werden in der Kommission weitergeführt. Tätigkeitsbericht, Oktober 2015 Oktober 2016 5

Veranstaltungen 3. Veranstaltungen Die Bioethikkommission organisierte folgende Veranstaltung: Öffentliche Sitzung der Bioethikkommission zum Thema Von Mensch und Maschine: Roboter in der Pflege, 2. Mai 2016 Ziel dieser Veranstaltung war, die ethischen, rechtlichen und praktischen Fragen, die sich beim Einsatz von Robotern in der Pflege stellen, aufzuwerfen und mit der Öffentlichkeit zu diskutieren (rd. 80 Teilnehmer). Die Tagung fand unter Beteiligung internationaler Expertinnen und Experten statt, die aus Wissenschaft und Praxis berichteten. Professor Oliver Bendel vom Institut für Wirtschaftsinformatik der Fachhochschule Nordwestschweiz referierte über die Maschine in der Moral und betonte, dass es noch intensiver Forschung bedarf, insbesondere bei Roboter-Prototypen, die Menschen direkt anfassen, Professor Mark Coeckelbergh vom Institut für Philosophie an der Universität Wien hob in seinem Vortrag die Unterscheidung zwischen reinen Assistenzleistungen und stärker autonomen Robotern hervor, Professor Michael Decker vom Karlsruher Institut für Philosophie und Institut für Technologie erörtere die empirischen Erfahrungen beim Einsatz von Robotern in der Pflege, Professor Jutta Weber, Universität Paderborn, Institut für Medienwissenschaften warnte vor einer zu stark technologieorientierten Debatte, in der die ethische Perspektive ins Hintertreffen gerät, Markus Wohlmannstetter, Krankenanstalt Rudolfstiftung, berichtete über seine Erfahrungen aus der Praxis und betonte, dass Roboter als unterstützende Hilfsmittel gesehen werden, sie aber menschliche Pflege nicht komplett ersetzen können. Mitglieder der Bioethikkommission sowie Vertreter der Geschäftsstelle nahmen im Berichtszeitraum an diversen internationalen und nationalen Veranstaltungen teil. Die Vorsitzende wurde zu diversen öffentlichen Veranstaltungen im In- und Ausland eingeladen, um die spezifischen Empfehlungen der Bioethikkommission zu präsentieren. 4. Pressemitteilungen und Publikationen Im Berichtszeitraum erschienen folgende Pressemitteilungen: 3 Erklärung der Bioethikkommission zur Frage der Vermeidung unverhältnismäßiger medizinischer Maßnahmen am Lebensende und damit verbundener Rechtsunsicherheit Bioethikkommission diskutiert den Einsatz von Robotern im Pflegebereich Folgende Publikationen wurden im Berichtszeitraum veröffentlicht 4 3 http://www.austria.gv.at/site/cob 61173/mode ft/3460/default.aspx http://www.austria.gv.at/site/cob 62871/mode ft/3460/default.aspx Tätigkeitsbericht, Oktober 2015 Oktober 2016 6

Vorschau, Projekte Partizipative Medizin und Internet Impfen ethische Aspekte Sterben in Würde - Empfehlungen zur Begleitung und Betreuung von Menschen am Lebensende und damit verbundenen Fragestellungen 5. Vorschau, Projekte Viertes gemeinsames Treffen mit dem Deutschen Ethikrat und der Nationalen Ethikkommission der Schweiz, November 2016, Wien; Veranstaltung zum Thema Lebensende, Zielpublikum: Richter; 70 Jahre Nürnberger Ärzteprozess in Kooperation mit MedUni Wien, DÖW und Oxford Brookes Universität; Die Diskussionen zu den Themen Gesundheitswesen und Ökonomie, Transsexualität und Intersexualität sowie Genome editing - CRISPR-Cas9 werden im kommenden Jahr fortgesetzt. 6. Geschäftsstelle der Bioethikkommission Die Geschäftsstelle (Sekretariat) der Bioethikkommission wurde im Jahr 2001 im Bundeskanzleramt eingerichtet. Sie unterstützt die Kommission, die Vorsitzende und die Arbeitsgruppen bei der Erfüllung der Aufgaben. Ihr obliegt insbesondere die laufenden Geschäfte der Kommission zu führen, die Sitzungen der Kommission und ggf. der Arbeitsgruppen vorzubereiten, die Protokolle zu erstellen, erforderliche Informationen einzuholen und Arbeitsunterlagen zu dokumentieren. 7. Kontakte und Zusammenarbeit Die Bioethikkommission arbeitet je nach Aufgabenstellung mit sachlich betroffenen Ressorts (z.b. Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft; Bundesministerium für Gesundheit; Bundesministerium für Justiz; Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) zusammen. Es wurden auch Kontakte mit einschlägigen Organisationen und Beratungsgremien geknüpft und intensiviert (u.a. Oberster Sanitätsrat, medizinisch-wissenschaftliche Gesellschaften, Gentechnikkommission, Behinderten- und Selbsthilfeorganisationen). 4 http://www.austria.gv.at/docview.axd?cobid=60026 http://www.austria.gv.at/docview.axd?cobid=59751 http://www.austria.gv.at/docview.axd?cobid=58509 Tätigkeitsbericht, Oktober 2015 Oktober 2016 7

Kontakte und Zusammenarbeit Die Bioethikkommission pflegt zahlreiche internationale Kontakte: Sie steht in ständigem Austausch mit vergleichbaren Nationalen Ethikkommissionen. Daneben sind Mitglieder der Bioethikkommission im Forum Nationaler Ethikkomitees der EU. Die Geschäftsstelle beschickt das Intergovernmental Bioethics Committee (IGBC) der UNESCO sowie den Bioethikausschuss (DH-BIO) des Europarates. Tätigkeitsbericht, Oktober 2015 Oktober 2016 8

Anhang I Anhang I Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung über die Einsetzung einer Bioethikkommission per 1. Oktober 2013 geändert wird, BGBl. II 335/2012 Langtitel Verordnung des Bundeskanzlers über die Einsetzung einer Bioethikkommission StF: BGBl. II Nr. 226/2001 Änderung BGBl. II Nr. 517/2003 BGBl. II Nr. 362/2005 BGBl. II Nr. 335/2012 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2000, wird verordnet: Text Einsetzung der Bioethikkommission 1. Beim Bundeskanzleramt wird eine Bioethikkommission (Kommission) eingesetzt. Aufgaben 2. (1) Aufgabe der Bioethikkommission ist die Beratung des Bundeskanzlers in allen gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen und rechtlichen Fragen aus ethischer Sicht, die sich im Zusammenhang mit der Entwicklung der Wissenschaften auf dem Gebiet der Humanmedizin und -biologie ergeben. Hiezu gehören insbesondere: 1. Information und Förderung der Diskussion über wichtige Erkenntnisse der Humanmedizin und -biologie und über die damit verbundenen ethischen Fragen in der Gesellschaft; 2. Erstattung von Empfehlungen für die Praxis; 3. Erstattung von Vorschlägen über notwendige legistische Maßnahmen; 4. Erstellung von Gutachten zu besonderen Fragen. (2) Die im Abs. 1 genannten Aufgaben werden im Hinblick auf die in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallenden Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes sowie des Hinwirkens auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen den Gebietskörperschaften wahrgenommen. Zusammensetzung der Bioethikkommission 3. (1) Der Kommission gehören 15 Mitglieder an. Bei Bedarf können weitere Mitglieder bestellt werden, maximal jedoch 25 Mitglieder. (2) Der Kommission sollen Fachleute insbesondere aus den folgenden Fachgebieten angehören: 1. Medizin; 2. Molekularbiologie und Genetik; 3. Rechtswissenschaften; 4. Sozialwissenschaften; 5. Philosophie; Tätigkeitsbericht, Oktober 2015 Oktober 2016 9

Anhang I 6. Theologie; 7. Psychologie. (3) Der Bundeskanzler kann nach Bedarf Beobachterinnen oder Beobachter bestellen. Deren Zahl darf ein Fünftel der Mitglieder der Kommission nicht überschreiten. Sie können an den Sitzungen der Kommission beratend ohne Stimmrecht teilnehmen. Im Übrigen finden 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie 5 Anwendung. Bestellung der Mitglieder 4. (1) Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundeskanzler auf drei Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Die dreijährige Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder der neu bestellten Kommission. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, erfolgen Neubestellungen auf den Rest der Funktionsperiode. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat die Kommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neu bestellte Kommission zusammentritt. (2) Bei der Bestellung der Mitglieder ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besonders Bedacht zu nehmen. (3) Aus dem Kreis der Mitglieder bestellt der Bundeskanzler die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kommission und zwei Personen als Stellvertreterin oder Stellvertreter. (4) Die Mitglieder haben in der ersten Sitzung der Kommission nach deren Bestellung möglicherweise entstehende Interessenskonflikte bei der Wahrnehmung der Aufgaben in der Kommission offen zu legen. Danach sind Änderungen in den Interessenskonflikten unverzüglich der oder dem Vorsitzenden bekannt zu geben. Die Geschäftsstelle hat die offen gelegten Interessenskonflikte öffentlich zugänglich zu machen. (5) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Es besteht jedoch Anspruch auf Ersatz der Reiseaufwendungen. Beendigung der Mitgliedschaft 5. (1) Die Mitgliedschaft endet durch Zeitablauf. (2) Der Bundeskanzler kann aus wichtigem Grund Mitglieder der Kommission vor Ablauf der Funktionsperiode abberufen. (3) Mitglieder können jederzeit ihre Funktion mittels Schreiben an den Bundeskanzler zurücklegen. Einberufung der Sitzungen 6. (1) Der Bundeskanzler oder die / der Vorsitzende berufen die Kommission nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, zu Sitzungen ein. (2) Mitglieder und allenfalls bestellte Beobachterinnen und Beobachter sind mit der vorläufigen Tagesordnung schriftlich (postalisch, E-Mail oder Telefax) zur Sitzung einzuladen. (3) Die Kommission kann zu ihren Sitzungen Auskunftspersonen zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes beiziehen. Leitung und Ablauf der Sitzungen 7. (1) Die oder der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung von der Kommission zu beschließen. (2) Die Kommission kann beschließen, dass über ihre Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen oder Unterlagenteile Vertraulichkeit zu bewahren ist. (3) Über die Ergebnisse der Beratungen der Kommission ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten. (4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Kommission tagt im Plenum. Zur Vorbereitung von Gegenständen kann die Kommission Arbeitsgruppen einsetzen. (5) Zur Beschlussfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Die Kommission hat bei der Beschlussfassung einen größtmöglichen Konsens anzustreben. Sie fällt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzenden-Stimme. (6) Ein Mitglied der Kommission kann ein anderes Mitglied schriftlich durch Mitteilung an die Geschäftsstelle mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Jedes Mitglied kann nur eine solche Vertretung übernehmen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden. Sind sowohl Vorsitzende als auch Tätigkeitsbericht, Oktober 2015 Oktober 2016 10

Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter verhindert, führt auf die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz. (7) Die Kommission erstattet einen jährlichen Tätigkeitsbericht an den Bundeskanzler. Geschäftsordnung 8. Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte legt die Kommission in einer Geschäftsordnung fest. Sie bedarf der Genehmigung des Bundeskanzlers. Geschäftsstelle 9. (1) Das Bundeskanzleramt unterstützt als Geschäftsstelle die Kommission und deren Organe bei der Erfüllung der Aufgaben. (2) Dabei obliegt der Geschäftsstelle insbesondere: 1. Führung der laufenden Geschäfte der Kommission; 2. Vorbereitung der Sitzungen der Kommission; 3. Erstellung der Sitzungsprotokolle; 4. Dokumentation der Arbeitsunterlagen der Kommission; 5. Abwicklung der Abgeltung der Reiseaufwendungen der Mitglieder, Beobachterinnen und Beobachter der Kommission. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen 10. 2 bis 9, in der Fassung BGBl. II Nr. 335/2012, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. Die nächste Funktionsperiode der Kommission beginnt mit 1. Oktober 2013. Tätigkeitsbericht, Oktober 2015 Oktober 2016 11

Anhang II Anhang II Mitglieder der Bioethikkommission Dr. Christiane Druml (Vorsitzende) Univ.-Prof. Dr. Markus Hengstschläger (erster stellvertretender Vorsitzender) Univ.-Prof. Dr. Peter Kampits (zweiter stellvertretender Vorsitzender) Univ.-Prof. DDr. Matthias Beck Univ.-Prof. Dr. Alois Birklbauer Assoc. Prof. Dr. Diana Bonderman Dr. Andrea Bronner ao.univ.-prof. Dr. Christian Egarter OA Dr. Thomas Frühwald Prim. Dr. Ludwig Kaspar ao. Univ.-Prof. Dr. Lukas Kenner Dr. Maria Kletecka-Pulker Prim. Univ.-Prof. Dr. Meinhard Kneussl Univ.-Prof. Dr. Ursula Köller Univ.-Prof. Dr. Johannes Gobertus Meran, M.A. Dr. Stephanie Merckens Univ.-Prof. Dr. Arnold Pollak Barbara Prainsack, Prof. Dr. phil, Mag. phil, FRSA Univ.-Prof DDr. Walter Schaupp Dr. Anna Sporrer Univ.-Prof. Dr. Andreas Valentin, MBA Dr. Klaus Voget Univ.-Prof. Dr. Ina Wagner Priv.-Doz. Dr. Jürgen Wallner, MBA Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, LL.M Tätigkeitsbericht, Oktober 2015 Oktober 2016 12