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Transkript:

Dr. Weitz Heming Krüger Postfach 10 19 22 47409 Moers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Dr. Josef Weitz Wirschaftsprüfer *) Steuerberater Moers, den 11. Januar 2016 W/Surrey KD-Nr. 90008 Dipl.-Bw. Eckhard Heming Wirtschaftsprüfer **) Steuerberater Landwehrstraße 6 47441 Moers INFOBRIEF Januar 2016 relevante steuerliche Änderungen und für Sie wichtige Termine Darlehensverlust eines ausgeschiedenen GmbH- Gesellschafters kann nachträglich zu einem Veräußerungsverlust führen Die alleinige Gesellschafterin einer GmbH veräußerte 2003 ihren Geschäftsanteil zum Anschaffungspreis, sodass sich kein Veräußerungsgewinn ergab. In der Steuererklärung gab sie diesen Sachverhalt mangels steuerlicher Auswirkung nicht an. Sie hatte der GmbH schon vor Anteilsveräußerung ein kapitalersetzendes Darlehen gewährt, das durch die Eintragung einer nachrangigen Grundschuld auf einem GmbH-Grundstück abgesichert war und auch nach dem Anteilsverkauf bestand. 2008 fiel dieses Darlehen aufgrund der Insolvenz der GmbH endgültig aus, weil der Zwangsversteigerungserlös des Grundstücks aufgrund der nachrangigen Grundschuld nicht ausreichend war. Die Gesellschafterin meinte, der Darlehensverlust gehöre zu den Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung und führe somit nachträglich zu einem Veräußerungsverlust. Der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 2003 müsse deshalb rückwirkend geändert werden. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Anteilsveräußerung ursprünglich nicht erklärt worden war. Der Bundesfinanzhof entschied aber zugunsten der Gesellschafterin, weil der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nicht entgegensteht, dass der entsprechende Sachverhalt dort nicht berücksichtigt war. Tel. 0 28 41 / 93 20-0 Fax. 0 28 41 / 93 20-10 Mail info@steuern-moers.de Web www.treuhand-moers.de *) Berufssitz Moers **) Berufssitz Mülheim Sitz der Gesellschaft: Moers Amtsgericht Kleve HRB 11307 Steuernumer: 119/5767/0298 wir sind qualitätsgeprüft! Bankverbindungen: Deutsche Apotheker- und Ärztebank eg Kto 00 08 73 84 32 BLZ 300 606 01 BIC IBAN DAAEDEDDXXX DE90300606010008738432 Volksbank Niederrhein eg Kto 72 17 35 70 17 BLZ 354 611 06 BIC IBAN GENODED1NRH DE81354611067217357017 Sparkasse am Niederrhein Kto 11 01 03 29 59 BLZ 354 500 00 BIC IBAN WELADED1MOR DE78354500

Seite 2 zum Schreiben vom 11. Januar 2016 Anrechnung eines monatlich gezahlten Weihnachts- und Urlaubsgelds auf den Mindestlohn Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, die monatlich und unwiderruflich ausgezahlt werden, können als Bestandteil des Mindestlohns gewertet werden. So entschied das Arbeitsgericht Herne im Fall einer Restaurant-Servicekraft, der Weihnachtsund Urlaubsgeld in 12 gleichen Monatsbeträgen ausgezahlt wurde. Nach Auffassung des Gerichts ergab sich die Unwiderruflichkeit der Sonderzahlungen bereits daraus, dass der Arbeitgeber nur mit dieser Zahlung den Mindestlohnanspruch erfüllte. Keine Ansparabschreibung bei beabsichtigter Buchwerteinbringung eines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft Die Investitionsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen konnte bis 2006 durch eine sog. Ansparabschreibung gefördert werden. Der Ansparabschreibungsbetrag betrug 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von neuen abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Voraussetzung war unter anderem, dass die Investition innerhalb von zwei Jahren nach Inanspruchnahme der Ansparabschreibung durchgeführt wurde. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Ansparabschreibung nicht geltend gemacht werden darf, wenn bei Abgabe der Steuererklärung feststeht, dass das Unternehmen die Investition nicht mehr durchführen wird, weil es zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden soll. Besteuerungsrecht für Abfindung an einen in die Schweiz verzogenen, zuvor im Inland tätigen Arbeitnehmer Erhält ein ehemals im Inland tätiger Arbeitnehmer, nachdem er in die Schweiz verzogen ist, von seinem bisherigen inländischen Arbeitgeber eine Abfindungszahlung wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, kann die Abfindung nicht in Deutschland besteuert werden. Das Besteuerungsrecht steht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu. Eine diesem Ergebnis entgegenstehende Vereinbarung zwischen den deutschen und Schweizer Steuerbehörden kann nicht eingreifen, da sie dem eindeutigen Wortlaut des DBA widerspricht und die nationale Rechtsgrundlage darüber hinaus zu unbestimmt ist. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Antragsveranlagung: Keine Wahrung der Antragsfrist allein durch die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung Besteht das Einkommen eines Steuerbürgers ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber vorgenommen worden ist, wird eine Einkommensteuerveranlagung nur in vom Gesetz bestimmten Fällen durchgeführt. Ergänzend bestimmt das Einkommensteuergesetz, dass eine Veranlagung dann durchgeführt wird, wenn sie beantragt wird (Antragsveranlagung). Die Antragsveranlagung dient in erster Linie der Anrechnung der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer, wenn steuermindernde Tatsachen im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten. Der Antrag ist durch die fristgerechte Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Dabei ist unbedingt die Festsetzungsfrist von vier Jahren zu beachten.

Seite 3 zum Schreiben vom 11. Januar 2016 Ein Arbeitnehmer gab seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 am 22. Dezember 2013, also erst wenige Tage vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist, ab. Die für die Einkommensteuererklärung relevanten Daten übermittelte der Arbeitnehmer im Wege der Datenfernübertragung über das Internet unter Verwendung des Programms ElsterFormular. Die erforderliche komprimierte Steuererklärung reichte er erst am 27. Februar 2014 beim Finanzamt ein, also nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuererklärung wegen des Ablaufs der maßgeblichen Frist ab. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Finanzamt Recht: Wird eine elektronische Steuererklärung im nicht authentifizierten Verfahren übermittelt, geht sie dem Finanzamt erst zu dem Zeitpunkt zu, zu dem diesem - i. d. R. durch Einreichung der komprimierten Steuererklärung - die für den Übermittlungsvorgang vergebene Telenummer bekannt wird. Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährte das Finanzgericht nicht. Der Bundesfinanzhof muss sich nun mit dem Fall beschäftigen. Nachzahlungszinsen bei nachträglicher Wahl der Zusammenveranlagung Die nachträgliche Wahl der Zusammenveranlagung stellt ein rückwirkendes Ereignis dar. In diesen Fällen sind Nachzahlungszinsen neu zu berechnen. Beruht die Steuerfestsetzung auf einem rückwirkenden Ereignis, beginnt der Zinsverlauf abweichend von der grundsätzlichen Regelung 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. Bei der Abrechnung von Nachzahlungszinsen auf dieser Grundlage bleiben früher festgesetzte Zinsen der Höhe nach unverändert bestehen. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an beteiligungsidentische GmbH müssen Fremdvergleich standhalten Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an eine GmbH, an der alle Personengesellschafter beteiligt sind (sog. beteiligungsidentische GmbH), können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die getroffenen Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Dazu gehört ein wirksamer Vertrag mit angemessenen Bedingungen, der auch tatsächlich vertragsgemäß durchgeführt wird. Dabei kommt es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht darauf an, welchen Umfang die Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Gesellschaften haben. Unangemessen hoher Gewinnanteil des atypisch still beteiligten GmbH- Gesellschafters ist keine verdeckte Gewinnausschüttung Ein GmbH-Gesellschafter kann sich an der GmbH auch als atypisch stiller Gesellschafter beteiligen. Für eine angemessene Gewinnverteilung ergeben sich Kriterien aus der gefestigten Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit. Erhält der stille Gesellschafter danach einen unangemessen hohen Gewinnanteil, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an den GmbH-Gesellschafter vor. Der Gewinn ist vielmehr auf Ebene der Mitunternehmerschaft nach den steuerlichen Angemessenheitskriterien zu verteilen, sodass sich das steuerliche Einkommen der GmbH entsprechend erhöht. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Seite 4 zum Schreiben vom 11. Januar 2016 Vom angestellten Geschäftsführer gezahlte Rechnungen für den Arbeitgeber können Werbungskosten sein Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers einer GmbH für ein ausgefallenes Darlehen, für eine Bürgschaft und für Lieferantenverbindlichkeiten können auch dann Werbungskosten einer nichtselbständigen Tätigkeit sein, wenn er mit dem alleinigen Gesellschafter verwandt ist. Entscheidend ist die berufliche Veranlassung der Aufwendungen. Um entscheiden zu können, ob die Aufwendungen durch das Arbeitsverhältnis, das Gesellschaftsverhältnis oder aus privaten Gründen veranlasst sind, ist danach zu fragen, ob ein fremder, nicht beteiligter oder nicht privat verbundener Arbeitnehmer bereit gewesen wäre, den Arbeitgeber entsprechend zu unterstützen. Die berufliche Veranlassung kann beispielsweise auch daraus resultieren, dass der Geschäftsführer anderenfalls von den Gläubigern der Gesellschaft wegen einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht in Haftung genommen werden könnte. In einem solchen Fall verdrängt oder überlagert weder ein gesellschaftsrechtliches noch ein privates Näheverhältnis den vorhandenen beruflichen Veranlassungszusammenhang. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Vorweggenommene Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen können als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der angestrebten Einkunftsart besteht. Fallen solche Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung einer leer stehenden Immobilie an, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass der Eigentümer erkennbar beabsichtigt, aus dem Objekt durch Vermietung Einkünfte zu erzielen. Auch jahrelange erfolglose Umbauarbeiten ändern an dieser Beurteilung nichts, wenn sich der Bauherr nach Kräften bemüht hat, die Arbeiten voranzutreiben. Ist bei einem solchen Objekt mit mehreren Wohnungen beabsichtigt, eine der Wohnungen selbst zu nutzen, sind die vorab entstandenen Werbungskosten um die entsprechende Quote zu kürzen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2014 entschieden, dass die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage dient und somit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen ist. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit sichert die nachhaltige Nutzbarkeit, dient der Vorbeugung von Schäden und gehört damit zu den Instandhaltungen. Das Bundesministerium der Finanzen hat sich dem angeschlossen und in allen noch offenen Fällen keine Bedenken, bei Schornsteinfegerleistungen die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Dies gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.

Seite 5 zum Schreiben vom 11. Januar 2016 Erhalt von Bestechungsgeldern und Herausgabe an den Arbeitgeber Werden einem Arbeitnehmer von einem Dritten Bestechungsgelder bezahlt, handelt es sich hier um sonstige Einkünfte. Die Herausgabe dieser Gelder an den geschädigten Arbeitgeber führt zum Zeitpunkt des Abflusses zu Werbungskosten im Rahmen der gleichen Einkunftsart. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um Bestechungsgelder in einer Größenordnung von ca. 2 Mio.. Der Arbeitnehmer, der diese Bestechungsgelder erhalten hatte, verpflichtete sich nach Aufdeckung und im Rahmen einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung 1,2 Mio. an den Arbeitgeber zurückzuzahlen. Zufluss beim Arbeitnehmer und teilweise Rückzahlung an den Arbeitgeber lagen in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen. Dies führte zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer im Jahr des Zuflusses 2 Mio. als sonstige Einkünfte zu versteuern hatte. Im Jahr des Abflusses konnte er zwar Werbungskosten i. H. v. 1,2 Mio. geltend machen. Wegen des Verrechnungsverbots mit den übrigen positiven Einkünften wirkte sich dies jedoch nicht aus. Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2016 Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen freier Wohnung: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. freier Unterkunft: Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft. Ab dem 1.1.2016 gelten unverändert folgende Sachbezugswerte: Sachbezugswert freie Unterkunft Alte und Neue Bundesländer Monat Kalendertag Für den m² m² bei einfacher Ausstatung 223,00 7,43 3,92 3,20

Seite 6 zum Schreiben vom 11. Januar 2016 Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindert sich der Wert von 223,00 um 15 % auf 189,55. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 189,55 im Monat (6,32 kalendertäglich). Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2016 Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung. Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen. Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen. Ab dem 1.1.2016 gelten folgende Werte: Werte für freie Verpflegung Monat alle Mahlzeiten 236,00 7,87 Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung Frühstück 50,00 1,67 Mittag- u. Abendessen je 93,00 3,10 Kalendertag Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen: 1,67 für das Frühstück 3,10 für Mittag-/Abendessen. Beitragszuschuss für nicht krankenversicherungspflichtige und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2016 Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat dem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrags zu zahlen. Der Zuschuss für einen in einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer ist abhängig vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen,

Seite 7 zum Schreiben vom 11. Januar 2016 der weiterhin 14,6 % beträgt. Daraus errechnet sich für 2016 ein monatlicher Zuschuss von maximal 309,34 (14,6 % von 4.237,50 Beitragsbemessungsgrenze = 618,68 ; davon die Hälfte = 309,34 ). Sind die Bezüge niedriger, ist der Zuschuss entsprechend der obigen Berechnung zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss gewährt werden. Hinweis: Der maximale Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung in der PKV beträgt monatlich 49,79, in Sachsen 28,60. Keine Eigenbedarfskündigung ohne ernsthafte Nutzungsabsicht Ein Eigennutzungswunsch, der auf vernünftige und nachvollziehbare Gründe gestützt wird, rechtfertigt eine Mietvertragskündigung nur dann, wenn er vom Vermieter ernsthaft verfolgt wird sowie bereits hinreichend bestimmt und konkretisiert ist. Eine Vorratskündigung ist nicht statthaft. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. In dem entschiedenen Fall hatte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses eine Wohnung im dritten Obergeschoss und einige Zeit später eine zusätzliche Mansardenwohnung vermietet. Die Mansardenwohnung bewohnte der Sohn der Mieter. Beide Mietverträge konnten nur zusammen gekündigt werden. Der Vermieter kündigte beide Verträge und führte als Begründung an, dass er selbst die Wohnung im dritten Obergeschoss beziehen wolle und die Mansarde nach einem geplanten Umbau als Teil einer für die eigene Tochter vorgesehene Maisonettewohnung benötige. Da die Mieter nicht auszogen, wurde die für die Tochter im vierten Obergeschoss vorgesehene Wohnung zunächst ohne Einbeziehung der Mansarde umgebaut. Die Tochter möchte weiterhin die Mansarde mit der Wohnung verbinden. Nach Auffassung des Gerichts sind bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird und die Darlegung deren Interesse an der Wohnung ausreichend. Allerdings reicht für eine solche Kündigung ein noch unbestimmtes Interesse einer möglichen späteren Nutzung nicht aus. Vielmehr muss sich der Nutzungswunsch soweit verdichtet haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht. Der erklärte Eigennutzungswunsch des Vermieters an der Wohnung im dritten Obergeschoss hatte nach Meinung der Richter das Motiv, auch die Mansarde für die Tochter zurückzuerhalten. Da sich aber der Vermieter über die Eignung der Wohnung für seine Bedürfnisse keine näheren Gedanken gemacht hatte, stellt dies die erforderliche Ernsthaftigkeit und Konkretisierung des angegebenen Nutzungswunsches zumindest in Frage. Denn ein noch unbestimmter, vager Eigentumswunsch kann keine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen. Da die Vorinstanz diese Frage nicht ausreichend geprüft hatte, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung dorthin zurückverwiesen.

Seite 8 zum Schreiben vom 11. Januar 2016 Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2016 beantragen Auf Grund der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2016 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist das Kalendervierteljahr, der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2015 mehr als 7.500 betragen hat. Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Wenn sich im Jahr 2015 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2016 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2016 bis zum 10.2.2016 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2016 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2016 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2015 angemeldet und bis zum 10.2.2016 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2017 fällige Vorauszahlung für Dezember 2016 angerechnet. Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab dem Voranmeldungszeitraum Januar 2016 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 11.4.2016 zu stellen. Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Seite 9 zum Schreiben vom 11. Januar 2016 Termine Januar 2016 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung Scheck Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag 11.1.2016 14.1.2016 8.1.2016 Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer 11.1.2016 14.1.2016 8.1.2016 Sozialversicherung 27.1.2016 entfällt entfällt Termine Februar 2016 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung Scheck Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.2.2016 15.2.2016 5.2.2016 Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer 10.2.2016 15.2.2016 5.2.2016 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer- Sondervorauszahlung 10.2.2016 15.2.2016 5.2.2016 Gewerbesteuer 15.2.2016 18.2.2016 12.2.2016 Grundsteuer 15.2.2016 18.2.2016 12.2.2016 Sozialversicherung 25.2.2016 entfällt entfällt