AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 56

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AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 56 S c h r e i b e n des Kirchensenates betr. Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Bildung der Landessynode (Landessynodalgesetz) Hannover, 9. April 2010 Als Anlage übersenden wir den Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Bildung der Landessynode (Landessynodalgesetz) nebst Begründung. Der Kirchensenat In Vertretung: Guntau Anlage

AKTENSTÜCK NR. 56 SEITE 2 Anlage Entwurf Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Bildung der Landessynode (Landessynodalgesetz) Vom 1 Das Kirchengesetz über die Bildung der Landessynode (Landessynodalgesetz - LSynG) in der Fassung vom 26. Juli 1999 (Kirchl. Amtsbl. S. 125), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Aufhebung der Sprengelbeiräte vom 9. Dezember 2009 (Kirchl. Amtsbl. S. 230), wird wie folgt geändert: 1. 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Es sind zu wählen: 1. in jedem Wahlkreis zwei ordinierte Mitglieder (Ordinierte); 2. in jedem Wahlkreis ein nichtordiniertes Mitglied, das als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin beruflich im Dienst einer Körperschaft nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 der Kirchenverfassung steht (nichtordinierter Mitarbeiter oder nichtordinierte Mitarbeiterin); 3. in jedem Wahlkreis drei weitere Synodale, die weder nach Nummer 1 noch nach Nummer 2 wählbar sind (Ehrenamtliche), in den Wahlkreisen VI, IX und X darüber hinaus je eine weitere Ehrenamtliche oder ein weiterer Ehrenamtlicher; 4. darüber hinaus jeweils die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern. 2. 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Scheidet ein Mitglied aus dem Wahlkreisausschuss aus, so bestimmt der zuständige Kirchenkreisvorstand ein neues Mitglied. b) Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: (4) Der Wahlkreisausschuss wird zu seiner ersten Sitzung von dem Landessuperintendenten oder von der Landessuperintendentin oder von einem oder einer von ihm oder ihr

AKTENSTÜCK NR. 56 SEITE 3 bestimmten Superintendenten oder Superintendentin des Wahlkreises einberufen und bis zur Wahl des vorsitzenden Mitgliedes des Wahlkreisausschusses geleitet. Der Wahlkreisausschuss wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung, darunter einen Pastor oder eine Pastorin, und bestimmt Ort und Zeit seiner Sitzungen, zu denen das vorsitzende Mitglied einlädt. Die Sitzungen sind, mit Ausnahme der Auszählung der Stimmen nach der Wahl, nicht öffentlich. Der Wahlkreisausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder anwesend ist, darunter mindestens ein Pastor oder eine Pastorin. Der Wahlkreisausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. Über das Ergebnis der Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben ist; 16 bleibt unberührt. (5) Dem Wahlkreisausschuss obliegen die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl. Er nimmt auch die Aufgaben eines Wahlvorstandes wahr. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Aufstellung und endgültige Feststellung der Wählerliste, 2. Einberufung des Nominierungsausschusses ( 7 Abs. 4), 3. Aufstellung des Wahlaufsatzes, 4. Einholung der Bereitschaftserklärungen und der persönlichen Angaben der gemäß 8 Abs. 2 Vorgeschlagenen, 5. Herausgabe einer Informationsschrift mit persönlichen Angaben über die Vorgeschlagenen, 6. Vorbereitung und Durchführung von Vorstellungsveranstaltungen für die Vorgeschlagenen, 7. Ausfertigung der Wahlscheine, 8. Prüfung der Wahlbriefe und Auszählung der Stimmen, 9. Feststellung des Wahlergebnisses, 10. Erstellung des Schlussberichtes an das Landeskirchenamt. 3. In 7 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe 2 bis 4 durch die Angabe 2 bis 7 ersetzt. 4. 8 wird wie folgt geändert:

AKTENSTÜCK NR. 56 SEITE 4 a) In Absatz 1 werden die Wörter jeweils zweimal durch die Wörter jeweils genau doppelt ersetzt. b) In Absatz 7 werden die Wörter und teilt ihn den Wahlberechtigten unter Angabe des Wahltages mit ersetzt durch die Wörter und übernimmt ihn auf den Stimmzettel. c) Absatz 8 erhält folgende Fassung: (8) Wer vorgeschlagen ist und seine Bereitschaftserklärung gemäß Absatz 5 abgegeben hat, kann nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlkreisausschuss auf seine Kandidatur verzichten. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. 5. 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter zusammen mit dem Wahlaufsatz werden gestrichen. bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt: Das Landeskirchenamt kann für die Informationsschrift ein Muster vorgeben. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Der Wahlkreisausschuss soll den Vorgeschlagenen in geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich den Wahlberechtigten persönlich vorzustellen. Dies kann insbesondere in einer Sitzung eines Kirchenkreistages oder bei anderen übergemeindlichen Zusammenkünften erfolgen. Finden gesonderte Vorstellungsveranstaltungen statt, so werden sie von einem Mitglied des Wahlkreisausschusses geleitet. 6. a) 9 a erhält die Bezeichnung 10; der bisherige 10 wird gestrichen. b) Vor dem Wort übermittelt werden die Wörter unter Angabe des Wahltages eingefügt. 7. 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Wahlberechtigten kennzeichnen auf dem Stimmzettel die Namen der oder des Ordinierten, der nicht ordinierten Mitarbeiterin oder des nicht ordinierten Mitarbeiters sowie der oder des Ehrenamtlichen, die sie zu Synodalen wählen wollen, jedoch nicht mehr, als nach 3 Abs. 2 im Wahlkreis zu wählen sind.

AKTENSTÜCK NR. 56 SEITE 5 8. In 11 Abs. 2 wird das Wort Wahlvorstand durch das Wort Wahlkreisausschuss ersetzt. 9. In 12 Abs. 2 wird das Wort Wahlvorstand durch das Wort Wahlkreisausschuss ersetzt. 10. 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort Wahlvorstand durch das Wort Wahlkreisausschuss ersetzt und nach dem Wort Wahlbriefe werden die Wörter nach deren Eingang eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: In Nummer 1 wird das Wort Wahlvorstand durch das Wort Wahlkreisausschuss ersetzt und in Nummer 5 wird die Angabe 9 a durch die Angabe 10 ersetzt. 11. 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Nummer 2 gestrichen. b) Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4. 12. 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort Wahlvorstandes durch das Wort Wahlkreisausschusses ersetzt. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Absatz 1 wird einziger Absatz. 13. 17 erhält folgende Fassung: 17 Wahlergebnis (1) Zu Synodalen sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Als Ersatzmitglieder sind diejenigen gewählt, die nach den gewählten Synodalen die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Auf Grund des Ergebnisses der Auszählung der Stimmen stellt der Wahlkreisaussschuss das Wahlergebnis spätestens am Tage nach der Wahl fest. Unverzüglich gibt das vorsitzende Mitglied das Wahlergebnis unter Vorbehalt der Wahlprüfung in geeigneter Weise bekannt und unterrichtet die Vorgeschlagenen.

AKTENSTÜCK NR. 56 SEITE 6 (3) Der Wahlkreisausschuss teilt dem Landeskirchenamt das Wahlergebnis unter Übersendung der Unterlagen mit und berichtet über Vorgänge, die für die Gültigkeit der Wahl von Bedeutung sein können. 14. 20 wird wie folgt gefasst: Der Kirchensenat beruft zehn Synodale; Artikel 78 Absatz 1 Satz 4 der Kirchenverfassung ist zu beachten. Die Kirchenkreistage können dem Kirchensenat Berufungsvorschläge unterbreiten. 15. In 21 Abs. 3 wird die Angabe 17 Abs. 3 durch die Angabe 17 Abs. 1 ersetzt. 16. In 24 und 25 wird jeweils die Angabe nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses ( 17 Abs. 4) durch die Wörter nach dem Wahltag ersetzt. 17. In 32 wird folgender Satz 2 angefügt: Das Landeskirchenamt bestimmt für jeden Wahlkreis ein Kirchenkreisamt, das den Wahlkreisausschuss bei seinen Aufgaben unterstützt. 18. Die Anlage zu 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Anlage (zu 3 Abs. 1) Zuordnung der Kirchenkreise zu den Wahlkreisen Wahlkreis I Kirchenkreis Laatzen-Springe Kirchenkreis Ronnenberg Stadtkirchenverband Hannover Wahlkreis II Kirchenkreis Burgdorf Kirchenkreis Burgwedel-Langenhagen Kirchenkreis Grafschaft Schaumburg Kirchenkreis Neustadt-Wunstorf Kirchenkreis Nienburg Kirchenkreis Stolzenau-Loccum Wahlkreis III Kirchenkreis Alfeld Kirchenkreis Hameln-Pyrmont Kirchenkreis Hildesheimer Land Kirchenkreis Hildesheim-Sarstedt Kirchenkreis Peine

AKTENSTÜCK NR. 56 SEITE 7 Wahlkreis IV Kirchenkreis Clausthal-Zellerfeld Kirchenkreis Göttingen Kirchenkreis Herzberg Kirchenkreis Holzminden-Bodenwerder Kirchenkreis Leine-Solling Kirchenkreis Münden Kirchenkreis Osterode Wahlkreis V Kirchenkreis Bleckede Kirchenkreis Hittfeld Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg Kirchenkreis Lüneburg Kirchenkreis Uelzen Kirchenkreis Winsen (Luhe) Wahlkreis VI Kirchenkreis Celle Kirchenkreis Gifhorn Kirchenkreis Soltau Kirchenkreis Walsrode Kirchenkreis Wittingen Kirchenkreis Wolfsburg Wahlkreis VII Kirchenkreis Bremerhaven Kirchenkreis Buxtehude Kirchenkreis Cuxhaven Kirchenkreis Land Hadeln Kirchenkreis Stade Kirchenkreis Wesermünde-Nord Kirchenkreis Wesermünde-Süd Wahlkreis VIII Kirchenkreis Bremervörde-Zeven Kirchenkreis Osterholz-Scharmbeck Kirchenkreis Rotenburg (Wümme) Kirchenkreis Verden

AKTENSTÜCK NR. 56 SEITE 8 Wahlkreis IX Kirchenkreis Bramsche Kirchenkreis Georgsmarienhütte Kirchenkreis Grafschaft Diepholz Kirchenkreis Melle Kirchenkreis Osnabrück Kirchenkreis Syke-Hoya Wahlkreis X Kirchenkreis Aurich Kirchenkreis Emden Kirchenkreis Emsland-Bentheim Kirchenkreis Harlingerland Kirchenkreis Leer Kirchenkreis Norden Kirchenkreis Rhauderfehn 2 Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es ist erstmals auf die Bildung der 25. Landessynode anzuwenden. Hannover, den Der Kirchensenat der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

AKTENSTÜCK NR. 56 SEITE 9 Begründung: Das Kirchengesetz über die Bildung der Landessynode (Landessynodalgesetz LSynG) in der Fassung vom 26. Juli 1999, zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 31. Juli 2006, war Grundlage der Wahl zur 24. Landessynode. Aus den Erfahrungen, die im Landeskirchenamt im Zuge der Durchführung dieser Wahl gesammelt worden sind, sowie auch aus einer Nachbesprechung mit allen Vorsitzenden der Wahlkreisausschüsse sind eine Reihe von Anregungen hervorgegangen, die in den vorliegenden Gesetzentwurf eingeflossen sind. Außerdem hatte sich die Wahlkreiseinteilung in der Vergangenheit immer an den Sprengelgrenzen orientiert; dies erscheint auch sinnvoll. Nachdem nunmehr die Sprengel durch das Kirchengesetz zur Festlegung der Zahl der Landessuperintendentinnen und Landessuperintendenten sowie zur Abgrenzung der Sprengel vom 13. September 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 196) neu zugeschnitten worden sind, legt es sich nahe, die Wahlkreise an die neuen Sprengelgrenzen anzupassen. Grundsätzlich soll an dem bisherigen Wahlsystem festgehalten werden. Die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchzuführen, hat sich bewährt. Darüber hinaus ist es sinnvoll, das Wahlverfahren nicht zu sehr von sonstigen Wahlen im kirchlichen und staatlichen Bereich abweichen zu lassen, da die dortigen Verfahren sowohl den Wählern als auch denjenigen, die die Wahl durchführen, vertraut sind. Auch Rechtsprechung und Kommentierung zu vergleichbaren Wahlen in anderen Bereichen können so bei Zweifelsfragen herangezogen werden, wenn eine Vergleichbarkeit der Wahlsysteme gegeben ist. Zu den Änderungen im Einzelnen: Da die Zahl der Sprengel reduziert worden ist und auch die Landessynode insgesamt verkleinert worden ist, legt es sich nahe, auch die Zahl der Wahlkreise zu verringern. Vorgesehen ist, künftig nur noch in 10 Wahlkreisen zu wählen. Die kleineren Sprengel Osnabrück und Ostfriesland bilden je einen Wahlkreis, die übrigen vier größeren Sprengel werden jeweils in zwei Wahlkreise unterteilt. Für die Aufteilung der Synodalen auf die Gruppen der Ordinierten, der beruflichen Mitarbeiter und der Ehrenamtlichen gibt Artikel 78 der Kirchenverfassung zwingend vor, dass der Landessynode nicht mehrheitlich Ordinierte und berufliche kirchliche Mitarbeiter angehören dürfen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass in den Wahlkreisen 33 Ehrenamtliche, 20 Ordinierte und 10 berufliche Mitarbeiter gewählt werden. Damit ist die Mehrheit der zu wählenden Mitglieder der Landessynode dem Bereich der Ehrenamtlichen zugeordnet. Der Kirchensenat hat bei seiner Entscheidung, wen er ergänzend in die Landessynode beruft, ebenfalls diese Verfassungsbestimmung zu beachten (vgl. Nr. 14, Ergänzung zu 20).

AKTENSTÜCK NR. 56 SEITE 10 Nach der vorgeschlagenen Fassung des 3 Abs. 2 werden in jedem Wahlkreis sechs Synodale gewählt (zwei Ordinierte, ein beruflicher Mitarbeiter, drei Ehrenamtliche); um die von der Verfassung geforderte Mehrheit ehrenamtlicher Synodaler zu gewährleisten und um auch die unterschiedlichen Größenverhältnisse der Wahlkreise zu berücksichtigen, ist vorgesehen, dass die drei größten Wahlkreise, nämlich VI (Lüneburg-Süd), IX (Osnabrück) und X (Ostfriesland) je einen weiteren Ehrenamtlichen oder eine weitere Ehrenamtliche wählen. Die Größenordnungen der Wahlkreise ergeben sich aus der folgenden Tabelle: Wahlkreis Kirchenkreise Gemeindeglieder per 30.06.2009 Gemeindeglieder 2020 I Laatzen-Springe 47 T. 42 T. Ronnenberg 45 T. 39 T. Stadtkirchenverband 210 T. 171 T. Hannover Summe: 302 T. 252 T. II Burgdorf 57 T. 53 T. Burgwedel-Langenhagen 56 T. 51 T. Grafschaft Schaumburg 51 T. 47 T. Neustadt-Wunstorf 46 T. 43 T. Nienburg 42 T. 39 T. Stolzenau-Loccum 29 T. 27 T. Summe: 281 T. 260 T. III Hildesheimer Land 60 T. 56 T. Hildesheim-Sarstedt 64 T. 59 T. Alfeld 28 T. 24 T. Hameln-Pyrmont 65 T. 58 T. Peine 55 T. 51 T. Summe: 272 T. 248 T. IV Clausthal-Zellerfeld 13 T. 10 T. Göttingen 84 T. 75 T. Herzberg 30 T. 27 T. Holzminden- 41 T. 36 T. Bodenwerder Leine-Solling 67 T. 62 T. Münden 25 T. 22 T. Osterode 22 T. 19 T. Summe: 282 T. 251 T. V Hittfeld 68 T. 65 T. Winsen 45 T. 46 T. Lüneburg 61 T. 60 T. Bleckede 27 T. 26 T Lüchow-Dannenberg 31 T. 28 T. Uelzen 62 T. 57 T. Summe: 294 T. 282 T.

AKTENSTÜCK NR. 56 SEITE 11 Zu 2.: VI Celle 87 T. 82 T. Soltau 57 T. 54 T. Walsrode 43 T. 41 T. Wittingen 22 T. 21 T. Gifhorn 64 T. 62 T. Wolfsburg 44 T. 37 T. Summe: 317 T. 297 T. VII Bremerhaven 49 T. 41 T. Buxtehude 47 T. 44 T. Stade 62 T. 57 T. Cuxhaven 28 T. 24 T. Land Hadeln 35 T. 33 T. Wesermünde-Nord 31 T. 30 T. Wesermünde-Süd 29 T. 28 T. Summe: 281 T. 257 T. VIII Osterholz-Scharmbeck 62 T. 59 T. Rotenburg 65 T. 62 T. Verden 73 T. 67 T. Bremervörde-Zeven 56 T. 54 T. Summe: 256 T. 242 T. IX Bramsche 44 T. 46 T. Georgsmarienhütte 47 T. 47 T. Grafschaft Diepholz 53 T. 51 T. Melle 40 T. 39 T. Osnabrück 50 T. 45 T. Syke- Hoya 83 T. 78 T. Summe: 317 T. 306 T. X Emsland-Bentheim 68 T. 71 T. Aurich 75 T. 76 T. Emden 34 T. 34 T. Harlingerland 42 T. 41 T. Leer 41 T. 40 T. Norden 36 T. 33 T. Rhauderfehn 39 T. 41 T. Summe: 335 T. 336 T. Da die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wird, konzentriert sich ein erheblicher Arbeitsaufwand bei dem Gremium, dass die Wahlbriefe prüft und die Stimmen auszählt. Es soll deshalb davon abgesehen werden, wie bisher einen separaten Wahlvorstand mit lediglich fünf Mitgliedern zu bestimmen. Dieses Gremium war zu klein und damit ü- berfordert. Die Bestimmungen über Wahlvorstände hatten im Grunde nur noch dann ihre Berechtigung, als es auch Stimmbezirke und Wahllokale gab. Vorgesehen ist stattdessen, dem Wahlkreisausschuss die Funktion des Wahlvorstandes zu übertragen. Dies bedingt, dass er bis zum Ende der Wahl eine ausreichende Größe

AKTENSTÜCK NR. 56 SEITE 12 haben muss. Die bisherige Kann-Regelung in 6 Abs. 3 wird deshalb durch eine zwingende Bestimmung ersetzt. Auch die Absätze 4 und 5 sind daraufhin überarbeitet worden, dass der Wahlkreisausschuss künftig die Funktionen des Wahlvorstandes mit übernimmt. Im Vorfeld war erwogen worden, auch auf Grund von Anregungen aus dem Kreis der Wahlkreisausschussvorsitzenden, die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit des Wahlkreisausschusses zu lockern, etwa indem für eine zweite, gleich mit der ersten Einladung zu verbindende Einladung zur Sitzung wesentlich geringere Anforderungen gestellt würden. Davon ist jedoch abgesehen worden. Der Wahlkreisausschuss ist sowieso nur für einen begrenzten Zeitraum tätig. In dieser Zeit hat er für die Synodalwahl wichtige Beschlüsse zu fassen. Deshalb sollte von den Mitgliedern des Wahlkreisausschusses erwartet werden, dass sie auch an der Sitzung teilnehmen. Sollte tatsächlich jemand aus unabweisbaren Gründen verhindert sein, wird dies in der Regel nicht zur Beschlussunfähigkeit des ganzen Gremiums führen. Es würde der Bedeutung der Synodalwahl und der Arbeit des Wahlkreisausschusses jedoch nicht entsprechen, wenn von vornherein die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit gelockert würden. Zu 3. : Hier wird die Verweisung an die Änderung aus 2. angepasst. Zu 4.: In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, einem Kandidaten die Möglichkeit einzuräumen, auf die Kandidatur zu verzichten. Zu 5.: Da ein von politischen Parteien betriebener Wahlkampf bei der Landessynodalwahl nicht stattfindet, muss es Regelungen geben, wie die Kandidaten den Wahlberechtigten bekannt gemacht werden. Informationen der Kirchenkreisgremien über Kandidaten aus der jeweiligen Region geraten leicht in die Nähe von unzulässiger amtlicher Wahlbeeinflussung. Auf der anderen Seite hat die bisherige Form der Vorstellungsveranstaltungen wenig Resonanz gefunden. Es soll deshalb künftig mehr darauf geachtet werden, Zusammenkünfte, wie etwa Kirchenkreistagssitzungen, zu nutzen, zu denen Wahlberechtigte sowieso in größerer Zahl zusammenkommen. Daneben sollen gesonderte Vorstellungsveranstaltungen, wo sie sich bewährt haben, auch weiterhin möglich sein. Beibehalten werden sollen auch die Informationsschriften, die die Wahlkreisausschüsse herausgeben. Das Landeskirchenamt soll jedoch auf eine größere Vereinheitlichung hinwirken.

AKTENSTÜCK NR. 56 SEITE 13 Zu 6.: Da ein gesonderter Wahlvorstand nicht mehr bestellt wird, sondern diese Aufgaben vom Wahlkreisausschuss wahrgenommen werden, kann 10 entfallen. Zu 7.: Bisher war bestimmt, dass die Wahlberechtigten zum einen gehalten waren, nicht zu viele Vorgeschlagene auf dem Stimmzettel anzukreuzen, aber auch eine Mindestzahl ankreuzen mussten, wenn der Stimmzettel gültig sein sollte. Dies hat bei manchen Wahlberechtigten zu Unmut geführt, die lediglich ein oder zwei Vorgeschlagene wählen wollten, nun aber gezwungen waren, auch weitere Vorgeschlagene zu wählen, obwohl sie von einer solchen Stimmabgabe nicht überzeugt waren, nur um den Stimmzettel nicht ungültig werden zu lassen. Auch wenn eine solche Regelung, wie unter anderem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hatte, zulässig ist, so soll doch aufgrund der zunehmenden Kritik an dieser Regelung künftig davon abgesehen werden. Zu 8. bis 10.: Die Änderungen ergeben sich aus der Zusammenführung von Wahlvorstand und Wahlkreisausschuss bzw. sind klarstellender Natur. Zu 11.: Die Änderung ist die Konsequenz aus der Änderung des 11 (s. oben zu 7.). Zu 12.: Siehe die Anmerkung zu 10. Zu 13.: Da der Wahlvorstand im bisherigen Sinne mit dem Wahlkreisausschuss identisch ist, entfällt eine gesonderte Prüfung durch den Wahlkreisausschuss. Der Wahlkreisausschuss zählt die Stimmen aus, stellt das Ergebnis fest und das Landeskirchenamt prüft die Ordnungsmäßigkeit ( 25 LSynG). Zu 14.: Die Änderung betont noch einmal, dass die Mehrheit der Synodalen Ehrenamtliche sein müssen. Zu 15. Die Änderung ist redaktionell.

AKTENSTÜCK NR. 56 SEITE 14 16.: Hier entstand in der Vergangenheit Unsicherheit, wann die Frist für die Wahlanfechtung zu laufen beginnt. Die neue Regelung nimmt die Bestimmung aus 6 des Einführungsgesetzes zur Kirchenverfassung auf, wonach Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Bildung der Landessynode bis spätestens zwei Wochen nach dem Tage, an dem die Wahl im Sprengel vollzogen ist, einzureichen sind. Dies gibt für die Fristberechnung einen klaren Ansatzpunkt. Zu 17.: Die Regelung soll sicherstellen, dass in jedem Wahlkreis ein Büro des Wahlleiters zur Verfügung steht. Zu 18.: Vgl. zu 1.