Abteilung 4/04 Richtlinie Pilotanlagen mit speicherunterstützter Eigenverbrauchsoptimierung für effiziente Fotovoltaikanlagen"

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Transkript:

Richtlinien Förderprogramm Pilotanlagen mit speicherunterstützter Eigenverbrauchsoptimierung für effiziente Fotovoltaikanlagen Die Bezeichnungen von Personen, Personengruppen, Funktionen usw. gelten unabhängig vom jeweiligen grammatikalischen Geschlecht des gewählten Begriffs selbstverständlich für Frauen und Männer in gleicher Weise. Land Salzburg Abteilung 4: Lebensgrundlagen und Energie Fanny-v.-Lehnert-Straße 1 Postfach 527, A-5010 Salzburg Richtlinien Stand: 19.01.2014 Auskunft: Telefon: (0662) 8042-3693 Fax: (0662) 8042-76-3693 E-Mail: foerdermanager@salzburg.gv.at www.energieaktiv.at Richtlinien Seite 1 Version: 19.01.2013

1 Wer kann um eine Förderung ansuchen? 1.1. Eigentümer oder Mieter von Bauten im Bundesland Salzburg. Der Mieter muss die Zustimmung des Eigentümers nachweisen. 1.2. Unter Bauten werden im Wesentlichen bereits bestehende, zu Wohnzwecken genutzte Bauten verstanden. 1.3. Gemischte Nutzung von Bauten: Bei gemischter Nutzung des Gebäudes ist auf das Überwiegen Bedacht zu nehmen. Wird das Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, kann die Förderung gemäß diesen Richtlinien uneingeschränkt gewährt werden. Wird das Gebäude überwiegend nicht oder gar nicht zu Wohnzwecken genutzt und ist dieser Anteil des Gebäudes im Rahmen einer anderen Förderaktion förderbar, kann die Förderung gemäß diesen Richtlinien nicht gewährt werden. In Zweifelsfällen über die überwiegend gewerbliche Nutzung, kann von der Förderstelle eine Feststellung eines Steuerberaters verlangt werden, die vom Antragsteller vorzulegen ist. 2 Was wird gefördert? Es wird die Errichtung von stationären Akkumulatorenspeichersystemen für die Eigenverbrauchsoptimierung von effizienten Fotovoltaikanlagen am selben Standort gefördert. (siehe Punkt 7.1). (Die Förderung ist auf ein Akkumulatorenspeichersystem je Fotovoltaikanlage und Gebäude beschränkt). 3 Nicht gefördert wird 3.1 Andere Speicher als im Pkt. 7.1 angeführt 3.2 Ein Akkumulatorenspeichersystem für die Nutzung von Fotovoltaik-Strom, das aus anderen Mitteln des Landes oder des Bundes eine Förderung erhält. (Dies betrifft nicht die Förderung einer Fotovoltaikanlage) 3.3 Eigenbauten 3.4 Gebrauchte Akkumulatorenspeicher 3.5 Systeme mit USV 3.6 Anlagen ohne Netzanschluss 4 Art und Ausmaß der Förderung 4.1 Für die Gewährung der Förderung ist ein entsprechendes Geamtkonzept einzureichen, das von einer Fachjury bewertet wird. Die optimale Dimensionierung von Pilotanlagen mit speicherunterstützter Eigenverbrauchsoptimierung für effiziente Fotovoltaikanlagen setzt eine detaillierte Planung voraus, im optimalen Fall auf Basis von, über einen längeren Zeitraum gemessenen, Verbrauchsdaten. Wenn diese nicht vorhanden sind, ist zumindest von plausiblen Verbrauchsannahmen und Lastprofilannahmen im Haushalt auszugehen. Richtlinien Seite 2 Version: 19.01.2013

Dieses Gesamtkonzept muss alle zentralen Dimensionierungsparameter des Systems (wie Leistung der PV-Anlage, Jahresstromverbrauch und Lastprofil des Gebäudes, Dimensionierung des Akkumulatorenspeichers, Lastmanagement etc.) beinhalten und auf nachvollziehbare und plausible Weise die Eigenverbrauchsoptimierung darlegen. Siehe Förderunterlage Nr. 1: Kriterien bei der Bewertung der Förderanträge (im Downloadbereich unter www.energieaktiv.at ) Das Gesamtkonzept hat auch Detailangaben zu den verwendeten Akkumulatorenspeichern, den elektrischen Betriebsmitteln und den Steuerungssystemen sowie eine Auflistung der eingesetzten elektrischen Betriebsmittel wie z.b. Akkumulatortype, Konformitätserklärung der Lithium-Akkus und der Betriebsmittel, etc. zu enthalten. Die Gesamtanlage muss exakt nach jenem Konzept errichtet werden, dass der Juryentscheidung zugrunde gelegt wird, eine Abweichung oder Abänderung auch in einzelnen Punkten ist nicht zulässig und führt zum Förderentzug. 4.2 Die Förderung kann in Form eines nicht rückzahlbaren Direktzuschusses gewährt werden. Die Förderung der Fotovoltaikanlage ist nicht Gegenstand dieser Förderaktion, hiefür besteht, mit einer gesonderten Beantragung eine Fördermöglichkeit durch das Land Salzburg oder durch den Klima- u. Energiefonds. 4.3 Die technischen Voraussetzungen für die Förderung sind in den technischen Richtlinien (siehe Punkt 7) definiert. 4.4 Die maximal geförderte installierte Akkumulatorenspeichergröße beträgt 5 kwh. 4.5 Die Förderung je kwh Speicherkapazität beträgt 800.-- 4.6 Die Kosten für den Datenübertragung und Lastmanagement werden jeweils mit 800.-- je Anlage gefördert. 5 Spezielle Förderungsbestimmungen 5.1 Die Anlagen müssen von einem befugten Elektrounternehmen entsprechend den Sicherheitsbestimmungen des 3. (1) Elektrotechnikgesetz fach- und normgerecht errichtet werden. 5.2 Die allgemeinen Förderbedingungen für die Förderungen des Fachbereichs 4/04 (im Downloadbereich unter www.energieaktiv.at ) sind zu akzeptieren und einzuhalten. 5.3 Bereitstellung von Messdaten Die Förderwerber bzw. Anlagenbetreiber erklärt sich mit der Übermittlung von Messdaten an die Geschäftsstelle sowie deren Weitergabe zur statistischen und wissenschaftlichen Auswertung an die Österreichische Energieagentur Austrian Energy Agency als einverstanden. Richtlinien Seite 3 Version: 19.01.2013

Siehe Förderunterlage Nr. 7: Bereitstellung von Messdaten (im Downloadbereich unter www.energieaktiv.at ) 5.4 Energieausweis Für das Objekt ist der Energieausweis vom befugten Berechner der Geschäftsstelle unter www.energieausweise.net (in das Archiv) hochzuladen. Der Energieausweis ist nach den Vorgaben des Salzburger Baurechts und der Salzburger Wohnbauförderung zu erstellen. Ein Energieausweis - Ausstellerverzeichnis finden Sie unter www.energieausweise.net und www.berechner.at. Beim Hochladevorgang erhält der Energieausweis eine ZEUS-Nummer. Diese ist bei der Anforderung des Zugangslinks im Fördermanager einzutragen. 6 Verfahren 6.1 Antragstellung Der Antrag zum gegenständlichen Förderprogramm des Energieressorts des Landes Salzburg ist beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4, Fachreferent 4/04 elektronisch unter www.energieaktiv.at einzureichen. 6.2 Förderablauf Allgemeines Aktuelle Informationen zur Antragstellung und erforderliche Unterlagen sind auf der Internet Förderplattform www.energieaktiv.at abrufbar. Das vom Förderwerber beauftragte, befugte Elektrounternehmen muss über einen Online- Zugang zum FörderManager unter www.energieaktiv.at verfügen Erstellung und Abload des Energieausweises durch den befugten Berechner Technische Planung Teil 1 Online- Planung der neu zu errichtenden oder Bestandserfassung der bestehenden Fotovoltaikanlage (im Falle der Akkumulatorenspeichernachrüstung ) durch das befugte Elektrounternehmen. Technische Planung Teil 2 Erstellung des Gesamtkonzeptes Akkumulatorenspeicherplanung mit Einbindung der Fotovoltaikanlage in ein Gesamtanlagenkonzept in Form von Pdf- Dateien durch ein befugtes Elektrounternehmen. Upload der Fotovoltaikanlagenplanung mit dem Gesamtkonzept Akkumulatorenspeicherplanung und den unter Punkt 6.3 angeführten Beilagen durch ein befugtes Elektrounternehmen. (Das Gesamtkonzept Akkumulatorenspeicherplanung ist mittels Pdf- Dateien im Register Dokumente mit der Fotovoltaikanlagenplanung hochzuladen.) Richtlinien Seite 4 Version: 19.01.2013

Antragstellung bis 18.03.2014 Anforderung eines Online- Zuganges durch den Förderwerber unter www.energieaktiv.at mit der Auswahl Fotovoltaik Speicherförderung unter Angabe der Fotovoltaik- Anlagenplanungsnummer (auch für bestehende PV-Anlagen). Übermittlung eines Zugangslinks zum persönlichen Förderantrag durch die Geschäftsstelle per Mail. Ausfüllen des Online- Förderantrages durch den Förderwerber und elektronische Übermittlung an die Förderstelle. Vorläufige Förderzusage und Errichtung der Anlage Nach positivem Abschluss des Begutachtungsverfahrens durch eine Fachjury (geplant bis 18.04.2014) wird dem Förderwerber von der Geschäftsstelle die schriftliche vorläufige Förderinformation voraussichtlich bis 30.04.2014 übermittelt. Mit Erhalt der vorläufigen Förderinformation kann mit der Anlagenerrichtung begonnen werden. Die Anlagenerrichtung inklusive der Abrechnung ist binnen 6 Monaten ab Ausstellungsdatum abzuschließen. Ein vorzeitiger Baubeginn für die zu fördernde Maßnahme ist nicht möglich und führt zum Förderausschluss. (Hinweis: Falls noch keine Fotovoltaikanlage vorhanden ist, muss diese gesondert unter www.energieaktiv.at beantragt werden). Nach Errichten der Anlage Erstellung und Upload der Fotovoltaikanlagen- Fertigstellung den unter Punkt 6.3 angeführten Beilagen durch ein befugtes Elektrounternehmen. Vorlage der Rechnung(en) durch den Förderwerber mittels Pdf- Dateien an die Geschäftsstelle per Mail an foerdermanager@salzburg.gv.at unter Angabe der Fördernummer. Die Abrechnung hat detailliert und aufgegliedert nach den installierten Betriebsmitteln, den durchgeführten Arbeitsvorgängen, der aufgewendeten Arbeitszeit etc. zu erfolgen. Die vollständige Bezahlung ist vom befugten Elektrounternehmen mit firmenmäßiger Fertigung und Datumsangabe auf der Rechnung zu bestätigen. Abschluss Abschließend erhält der Förderungswerber von der Geschäftsstelle eine Mitteilung über die Anweisung des Förderbetrages. Ablehnung Allfällige Ablehnungen sind von der Geschäftsstelle zu begründen. 6.3 Erforderliche Einreichunterlagen: Richtlinien Seite 5 Version: 19.01.2013

Vor Errichtung: Energieausweis des Gebäudes Online Anlagenplanung der Fotovoltaik-Anlage durch ein befugtes Elektrounternehmen. Online Antrag des Förderwerbers Gesamtkonzept Akkumulatorenspeicherplanung mit Einbindung der PV- Anlage Förderunterlage 2: Zeitwertgarantie gem. Pkt. 7.2 / Rücknahmeverpflichtung gem. Pkt. 7.3 Förderunterlage 3: Maximale Einspeiseleistung gem. Pkt. 7.8 Förderunterlage 4: Elektronische Schnittstelle gem. Pkt. 7.7 Förderunterlage 5: Sicherheitskonzept Nach Errichtung: Anlagenfertigstellung Fotovoltaikanlage Förderunterlage 6: Ausführungsbestätigung Gesamtanlage Rechnung(en) Erstüberprüfungsbefund nach ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61 des befugten Elektrounternehmens Bestätigung des befugten Elektrounternehmens, dass die verwendeten Lithiumsekundär- Akkumulatoren den Sicherheitsanforderungen der ÖVE/ÖNORM EN 62133 entsprechen. Bestätigung des befugten Elektrounternehmens, dass bei der Anlagenerrichtung die folgenden technischen Richtlinien VDE Forum Netzbetrieb (FNN) "Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz", Stand Juni 2013 sowie Begleitdokument zum PV-Speicherpass Version 1.0.2 Stand 15.01.2014 sinngemäß angewendet wurden. Netzzugangsvertrag u. Inbetriebnahmebestätigung des Einspeisezählers vom Netzbetreiber Bedienungsanleitung und Prüfprotokoll (alle Förderunterlagen im Downloadbereich unter www.energieaktiv.at ) Die Förderstelle behält sich ausdrücklich vor, technische Unterlagen in Form von Nachreichungen, Detaillierungen sowie Ergänzungen einzufordern. 7. Technische Richtlinien für PV-Akkumulatorenspeichersysteme 7.1 Akkumulatortypen Folgende Akkumulatortypen sind förderbar: - Lithium Titanat - Lithium Eisenphosphat Die Akkuzellen müssen entsprechend gekennzeichnet sein und zumindest die folgenden Angaben auf der Akkumulatoren vorhanden sein oder mitgeliefert werden: - Genaue Typenbezeichnung - Hinweise für die Entsorgung - Hinweise für die empfohlene Ladung - Angaben zu Strom, Spannung und Temperaturgrenzen. Richtlinien Seite 6 Version: 19.01.2013

Es sind nur Akkumulatortypen förderbar, welche keine Parallelschaltung von Lithium-Zellen enthalten (d.h. nur Serienschaltung ist zulässig) und bei denen ein Akkumulatorenmanagementsystem mit einer Einzelzellüberwachung (sowohl für den Ladevorgang als auch für den Entladevorgang) vorhanden ist. 7.2 Zeitwertersatzgarantie / Rücknahmeverpflichtung Gefördert werden lediglich Akkumulatorenspeichersysteme, deren Hersteller/Händler eine Zeitwertersatzgarantie für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren gewähren bzw. sich zur Rücknahme verpflichten. Der Zeitwert ist auf Basis einer linear angenommenen jährlichen Abschreibung zu berechnen. 7.3 Entkupplungsschutz Die elektrische Anlage muss mit einem Entkupplungsschutz nach TOR D4 Besondere technische Regeln - Hauptabschnitt D4: Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit Verteilernetzen (e-control) ausgeführt werden. Dieser Entkupplungsschutz kann in den Wechselrichter integriert sein (ENS). Das Speichersystem selbst darf nicht inselbetriebsfähig sein Es darf kein Bezug aus dem Netz zur Ladung des Speichers erfolgen. 7.4 Montageort und Brandschutz Der Montageort ist so zu wählen, dass ein ausreichender Brandschutz benachbarter Gebäudeteile vorhanden ist. Dies ist vom befugten Elektrounternehmen abzustimmen und allfällig notwendige weitere Brandschutzmaßnahmen wie z.b. die Verstärkung der Brandbeständigkeit von Zugangstüren zu veranlassen. Das Kommando der örtlichen Feuerwehr ist von der Errichtung eines Speichersystems zu informieren. 7.5 Hausnetzsysteme und Einbindung in die bestehende elektrische Anlage Phasenrichtige Zuordnung des Speichersystems zu den Verbrauchern in der bestehenden Anlage. Es ist sicherzustellen, dass das Speichersystem auch den Eigenverbrauch in der bestehenden elektrischen Anlage ausgleichen kann. Das befugte Elektrounternehmen hat daher zu prüfen, ob es notwendig ist, dass die Verteilung der Stromkreise in der bestehenden Verbraucheranlage neu aufgeteilt werden müssen, um dies zu gewährleisten. Anzustreben ist die Schaltungsvariante einer PV-Anlage mit einem 3-phasigen PV Wechselrichter in Kombination mit einem 3 phasiger Speicher. Das Speichersystem ist in seiner Schaltung und Betriebsform jedoch der PV-Anlage anzupassen. Wenn die PV Anlage einphasig ausgeführt ist, so muss z.b. bei einer AC- Kopplung auch das Speichersystem einphasig (und zwar in der gleichen Phase) angeschlossen werden. Eine Mischung (z.b. 1-phasiger PV Wechselrichter und 3-phasiger Speicher) ist aus Sicht der Rückwirkungen auf das Stromnetz nicht zulässig. Hinweis auf elektrotechnische Sicherheitsmaßnahmen: Die elektrischen Anlagen sind derart anzuordnen und abzusichern bzw. ist dafür zu sorgen, dass der Zugang bzw. ein Zugriff zur gegenständlichen Speicheranlage durch unbefugte Personen verhindert wird und nur solchen Personen möglich ist, welche mit den Gefahren der Anlage vertraut sind. Richtlinien Seite 7 Version: 19.01.2013

Die Errichtung von Schaltschränken hat durch ein befugtes Elektrounternehmen entsprechend der geltenden Normen und Sicherheitsvorschriften, insbesondere der ÖVE/ÖNORM E8001-Serie und der ÖVE/ÖNORM EN 61439-Serie zu erfolgen. Die in der elektrischen Anlage bestehenden Niederspannungsschutzmaßnahmen dürfen durch die Neuanlage (d.h. die Anlagenerweiterung) nicht beeinträchtigt werden. Auf eine korrekte Einbindung in den Potenzialausgleich und das Erdungssystem ist im besonders Wert zu legen. Bei der Anlagenerrichtung sind die folgenden technischen Richtlinien sinngemäß anzuwenden: VDE Forum Netzbetrieb (FNN) "Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz", Stand Juni 2013: (http://www.vde.com/de/fnn/aktuelles/2013/seiten/m20130621.aspx) Begleitdokument zum PV-Speicherpass Version 1.0.2 Stand 15.01.2014 (http://www.photovoltaik-anlagenpass.de/der-speicherpass/ ) 7.6 Akkumulatorenmanagement Akkumulatorenmanagementsystem mit einer Einzelzellüberwachung (sowohl für den Ladevorgang als auch für den Entladevorgang). 7.7 Lastmanagement Eine vorhandene oder geplante elektronische Steuerung zur Lastverschiebung von elektr. Verbraucher ist in das Anlagensystem einzubinden. 7.8 Schnittstellen Aus der Forderung nach Verfügbarmachung der Messdaten ergeben sich technische Anforderungen an das Gesamtsystem. Es ist vorab nachzuweisen, dass das geplante System die erforderlichen Schnittstellen aufweist und eine Datenbereitstellung gemäß den Anforderungen des Fördergebers der technisch möglich ist. Siehe Förderunterlagen Nr. 4 u. 7: (im Downloadbereich unter www.energieaktiv.at ) Damit sichergestellt wird, dass für die geförderten Systeme auch langfristig AustauschAkkumulatorenn verfügbar sind, ist auch die Offenlegung der elektronischen Schnittstelle des Akkumulatorenmanagementsystems durch den Hersteller des geplanten Systems verpflichtend. 7.9 Maximale Einspeiseleistung und Kontakt mit dem Netzbetreiber (EVU) Es soll sichergestellt werden, dass durch die Installation der Speichersysteme Einspeisespitzen vermieden werden und somit eine netzseitige Entlastung garantiert ist. Es ist die maximale Einspeiseleistung mit 60 % der Fotovoltaik- Nennleistung durch eine elektronische Regeleinrichtung zu begrenzen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Wechselrichter der PV-Anlage im Falle eines Speicherdefektes/-ausfalls eine automatische Wirkleistungsabregelung auf 60% der Fotovoltaik- Nennleistung durchführt. Die Verpflichtung zur Leistungsbegrenzung besteht für die Betriebsdauer der zugehörigen Fotovoltaik-Anlage. Richtlinien Seite 8 Version: 19.01.2013

Hinsichtlich des Netzanschlusses der vorgesehen Anlage, u.a. hinsichtlich vorgesehener Wechselrichter-Type und Freischaltstelle, ist vor Baubeginn das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen. Es ist eine Kopie des Netzzutrittsvertrages in der Anlagendokumentation (Anlagenbuch) aufzubewahren. Darin ist u.a. schriftlich bekannt zu geben, wo die genauen Eigentumsund Betriebsführungsgrenzen zwischen der Erzeugungsanlage und dem daran anschließenden Niederspannungsnetz vertraglich festgelegt sind. Es ist eine Bestätigung, ausgestellt vom befugten Elektrounternehmen, dem Anlagenbuch beizufügen, aus der hervorgehen muss, dass die Netzanschlussbedingungen des Netzbetreibers (TOR - technisch-organisatorische Regeln der E-Control GmbH, konkret TOR D4 Besondere technische Regeln - Hauptabschnitt D4: Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit Verteilernetzen) für die gegenständliche Speicheranlage eingehalten sind. 7.10 Anlagenbuch und Erstüberprüfungsbefund Dem Förderungswerber ist vom befugten Elektrounternehmen ein Anlagenbuch nach ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63 sowie ein Erstüberprüfungsbefund nach ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61 nachweislich zu übergeben. Eine Übergabebestätigung sowie ein Kopie des Erstüberprüfungsbefundes ist der Förderstelle vorzulegen. 7.11 Wiederkehrende Überprüfungen Die elektrische Anlage des Speichersystems sowie die damit verbundenen Einspeisevorrichtung ist im Abstand von 2 Jahren einer wiederkehrenden Überprüfung nach ÖVE/ÖNORM E 8001-6-62 durch ein dafür befugtes Elektrounternehmen zu unterziehen. Dabei ist der Prüfumfang um sicherheitsrelevante Prüfgegenstände der Speicheranlage wie z.b. Messung der Betriebstemperatur bei Volllast, festsitzende Klemmenverbindungen der Akkumulatorenpole, Zustand der Lithiumspeicherzellen, etc. zu erweitern. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbefund zu dokumentieren. Dieser Prüfbefund ist im Anlagenbuch aufzubewahren. Der Anlagenbetreiber hat selbst wöchentlich eine Sichtprüfung durchzuführen und bei besonderen Vorkommnissen ein befugtes Elektrounternehmen beizuziehen. 7.12 Bedienungsanleitung und Einschulung durch ein befugtes Elektrounternehmen Dem Förderungswerber sind vom befugten Elektrounternehmen eine Bedienungsanleitung und ein Prüfprotokoll mit den entsprechenden Einstellwerten zu erklären und zu übergeben. Es liegt in der Verantwortung des befugten Elektrounternehmens, den Endkunden über die potentielle Gefahr zu informieren, die durch den Gebrauch von Geräten entsteht, die Lithium-Sekundärzellen und -Akkumulatorenn enthalten. Dem Endkunden sind die notwendigen Informationen zur Gefahrenvermeidung zu übermitteln. Eine Einschulung in den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage ist vorzunehmen. Dabei ist auch auf die Folgen von Fehlbedienungen einzugehen. Das befugte Elektrounternehmen hat den Förderungswerber auf seine Betreiberverantwortung im Sinne des 3. (1), (2) und (11) Elektrotechnikgesetz und auf die Rolle als Anlagenverantwortlicher im Sinne der ÖVE/ÖNORM EN50110 aufmerksam zu machen. Richtlinien Seite 9 Version: 19.01.2013