Orientierungssätze: 1. Die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Werbung für Glücksspiele hängt nicht davon ab, ob ein staatliches Monopol für die Durchführung von Glücksspielen besteht oder aber Anbieter von Glücksspielen eine Erlaubnis zu deren Durchführung haben (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, BVerwGE 140, 1, und Beschluss vom 17.10.2012, Az. 8 B 47.12 juris). 2. Selbst wenn die gemäß 5 Abs. 4 Satz 1 GlüStV erst noch zu erlassenden Werberichtlinien wegen eines Verstoßes gegen das sog. Notifizierungsgebot der Richtlinie 98/34/EG (Informationsrichtlinie) nicht anwendbar wären, würde daraus kein Anspruch auf schrankenlose Werbung folgen. Vielmehr würde es nach der Konzeption des Gesetzgebers bei dem Grundsatz des gesetzlichen Verbots der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen bleiben. 3. Der kohärenten und systematischen Verfolgung der durch den 1. GlüÄndStV neu akzentuierten Ziele des Glücksspielstaatsvertrags steht nicht entgegen, dass 5 Abs. 3 GlüStV das Werbeverbot auf die Medien Fernsehen, Internet und Telemedien beschränkt, wogegen die Werbung für Glücksspiel in Medien mit vergleichbarer Breitenwirkung, z.b. den Printmedien, erlaubt ist. 4. Divergierende Regelungen des Glücksspielrechts in Schleswig-Holstein und Niedersachsen konterkarieren die Ziele der Staatsvertragsparteien ebenfalls nicht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2012, Az.: 13 E 64/12 juris). 5. Inwieweit ein strukturelles Vollzugsdefizit im Hinblick auf Werbung für öffentliches Glücksspiel von staatlichen Anbietern nach Inkrafttreten des 1. GlüÄndStV, das die Zielerreichung konterkariert, besteht, kann bei summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht festgestellt werden. Allein Hinweise auf die Sendung Ziehung der Lottozahlen wie auch die Erkennbarkeit von Trikot- und Bandenwerbung bei der Übertragung von Sportereignissen im Fernsehen sind hierzu ungeeignet.
- 2 - Hinweis: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof äußert sich mit den beiden Beschlüssen vom 29.11.2012 erstmals zur Rechtslage nach Inkrafttreten des 1. GlüÄndStV am 01.07.2012. Der für Medienrecht zuständige 7. Senat bestätigt dabei die auch vom BVerwG vertretene Auffassung, dass das glücksspielrechtliche Werbeverbot unabhängig von der Frage gilt, ob das staatliche Sportwettenmonopol mit Unionsrecht vereinbar ist. Weiter stellt der 7. Senat klar, dass ein evtl. Verstoß der in 5 Abs. 4 Satz 1 GlüStV vorgesehenen Werberichtlinien gegen das unionsrechtliche Notifizierungsgebot keineswegs zum Wegfall jeglicher Schranken für Werbung im Internet, Fernsehen und Telemedien führt. Erst kürzlich hat der BGH in einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2012 allerdings deutliche Zweifel an der Kohärenz des Internetverbots geäußert die Entscheidung soll im Januar 2013 verkündet werden (Az. I ZR 171/10). Eine Inkohärenz und damit Unanwendbarkeit des Internetverbots hätte zwangsläufig Auswirkungen auf die Kohärenz des Werbeverbots gemäß 5 Abs. 3 GlüStV. Insoweit hat der 7. Senat nun dargelegt, dass seiner Ansicht nach weder Werbung in Printmedien noch Trikot- und Bandenwerbung, die im Fernsehen zwangsläufig zu sehen ist, oder die Sendung Ziehung der Lottozahlen Anlass gibt, an der Kohärenz des Werbeverbots zu zweifeln. Auch das Ausscheren der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen stelle die Kohärenz nicht in Frage. Die letztgenannte Frage beschäftigt allerdings derzeit in mehreren Revisionsverfahren das BVerwG. Auch der BGH wird sich vermutlich in dem o.g. Verfahren dazu äußern. Im Ergebnis ließ der 7. Senat die Frage nach der Kohärenz des Werbeverbots aber offen, so dass er sich auch nicht näher mit dem Urteil des 10. Senats vom 26.06.2012 (Az.: 10 BV 09.2259) auseinandersetzen musste, in welchem der 10. Senat die Inkohärenz nach dem alten Glücksspielrecht bejaht hatte. Gegen dieses Urteil ist derzeit die Revision beim BVerwG anhängig.