Gemeinde Weisslingen Schule Weisslingen. Reglement. für die. Benutzung des Hallenbades

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(2) Diese Benutzungssatzung dient der Sicherheit, Ordnung und Hygiene in der Badestelle Keidenzell.

Transkript:

Gemeinde Weisslingen Schule Weisslingen für die Benutzung des Hallenbades Version Februar 2011

Inhaltsverzeichnis 1.1 Allgemeine Bestimmungen...3 1.2 Zutrittsberechtigungen und Aufsichtspflicht...3 1.3 Benutzungsgesuch und Bewilligung...3 1.4 Sicherheit und Ordnung...4 1.5 Pflichten der Aufsichtsperson bei Fremdbelegungen...4 1.6 Regeln für Badegäste...4 1.7 Haftung und Sanktionen...5 1.8 Schlussbestimmungen...5 2/5

1.1 Allgemeine Bestimmungen Die Zeiten für den öffentlichen Badebetrieb werden von der Schulpflege festgelegt und regelmässig im Mitteilungsblatt veröffentlicht. Während des öffentlichen Badebetriebs ist im Auftrag der Schulpflege Weisslingen eine Badeaufsicht im Hallenbad anwesend. Ausserhalb des öffentlichen Badebetriebs wird keine Badeaufsicht gestellt. Die Badeaufsicht ist für die Sicherheit und die Einhaltung dieses s verantwortlich. Den Anordnungen der Badeaufsicht und des Leiters Hausdienst (oder seinem Stellvertreter) ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Sie sind befugt, Badegäste, die sich diesem widersetzen oder sich nicht reglementgemäss benehmen, aus dem Hallenbad zu weisen. Das Eintrittsgeld wird nicht zurückerstattet. Das Hallenbad kann an Schulen, Vereine, Institutionen und kommerzielle KursanbieterInnen vermietet werden. Bei allen Fremdbelegungen hat der Schulbetrieb der Schule Weisslingen Vorrang. In einem Fall von Eigenbedarf wird der Mieter rechtzeitig informiert. Das Hallenbad wird nicht an Privatpersonen oder private Gruppen vermietet. Während Fremdbelegungen obliegt die Verantwortung für einen geordneten und sicheren Badebetrieb dem Mieter, der für jede Benutzung eine Aufsichtsperson einzusetzen hat, die über das SLRG-Brevet 1 / Brevet Plus Pool (oder eine gleichwertige Ausbildung) verfügt. Bei der Durchführung von Aqua-Fitness-Kursen reicht es aus, wenn die Aufsichtsperson über das Brevet Pool Safety verfügt. Die Schulverwaltung ist berechtigt, einen entsprechenden Nachweis beim Mieter anzufordern. Bei Unfällen lehnt die Schulpflege jede Haftung ab. Während der Ferien, am Wochenende und an Feiertagen, bleibt das Hallenbad geschlossen. Vor Schulferien gelten die normalen Öffnungszeiten. Vor Feiertagen wird das Hallenbad um 16.00 Uhr geschlossen. Ausnahmebewilligungen können durch die Schulpflege erteilt werden. Veranstaltungen, die während des öffentlichen Badebetriebs stattfinden sollen, müssen von der Schulpflege bewilligt werden. In diesen Fällen kann der öffentliche Badebetrieb durch die Schulpflege Weisslingen eingeschränkt oder ganz eingestellt werden. Die Eintrittspreise und Benutzungsgebühren für das Hallenbad werden in der Gebührenverordnung für die Benutzung der Schulanlagen der Schule Weisslingen festgelegt. 1.2 Zutrittsberechtigungen und Aufsichtspflicht Während des öffentlichen Badebetriebs haben Kinder bis und mit 1. Klasse sowie Nichtschwimmer nur in Begleitung eines Erwachsenen Zutritt zum Hallenbad. Die erwachsene Begleitperson ist für die Betreuung und Überwachung der Kinder / der Nichtschwimmer, insbesondere bei deren Aufenthalt im Wasser, verantwortlich. Die während des öffentlichen Badebetriebs anwesende Badeaufsicht trägt keine Verantwortung für Badeunfälle bei Nichtschwimmern. Ab 20.00 Uhr haben auch Kinder bis und mit 6. Klasse nur noch in Begleitung Erwachsener Zutritt zum Hallenbad. Die Hallenbadräumlichkeiten und das Schwimmbecken im speziellen dürfen nur betreten werden, wenn die Badeaufsicht anwesend ist. 1.3 Benutzungsgesuch und Bewilligung Ein schriftliches Gesuch, aus dem hervor gehen muss, für welchen Zweck das Hallenbad benutzt werden soll, muss rechtzeitig und vor einer allfälligen öffentlichen Publikation der geplanten Benutzung bei der Schulverwaltung eingereicht werden. 3/5

Benutzungsgesuche können bei der Schulverwaltung bezogen werden oder von der Homepage der Schule Weisslingen www.schuleweisslingen.ch heruntergeladen werden. Der Mieter erhält von der Schulverwaltung eine schriftliche Bestätigung. Ohne schriftliche Bestätigung darf das Hallenbad nicht benutzt werden. Eine Untervermietung ist nicht erlaubt. Bewilligungen für eine regelmässige Benutzung des Hallenbades werden für längstens ein Jahr auf Ende eines Schuljahres erteilt. Wird auf eine erteilte Bewilligung ganz und/oder auf einzelne Tage verzichtet, ist dies der Schulverwaltung rechtzeitig mitzuteilen. Bei Nichtabmeldung werden dem Mieter die Benutzungsgebühren entsprechend der Bewilligung in Rechnung gestellt. Falls erforderlich erhält der Mieter für die Dauer der Belegung einen Schlüssel. Die Ausleihe erfolgt entsprechend dem Schlüsselreglement der Schule Weisslingen. 1.4 Sicherheit und Ordnung Das Hallenbad und alle seine Einrichtungen und Geräte sind mit der nötigen Sorgfalt zu benutzen und sauber zu halten. Das Hallenbad muss sich nach der Benutzung durch den Mieter in einem ordnungsgemässen Zustand befinden. Der höhenverstellbare Hubboden darf nur von der Badeaufsicht, dem Leiter Hausdienst (oder seinem Vertreter) und bei Fremdbelegungen von der verantwortlichen Aufsichtsperson bedient werden. Bei Unfällen ist unverzüglich die Badeaufsicht zu alarmieren. Diesem Zweck dient auch der Alarmknopf im Hallenbad. Der Alarm darf nur von der Badeaufsicht abgestellt werden. Eine Erstinstruktion erfolgt durch den Leiter Hausdienst. Alle als Notausgang bezeichneten Fluchtwege (Türen und Gänge) sind freizuhalten. Eine Restauration (Verpflegungsbetrieb) im Hallenbad und den Nebenräumen ist verboten. 1.5 Pflichten der Aufsichtsperson bei Fremdbelegungen Die Aufsichtsperson ist dafür verantwortlich, dass nur berechtigte Gruppenmitglieder Zutritt zum Hallenbad haben. Die Aufsichtsperson hat sich am Ende jeder Benutzung zu vergewissern, dass - sämtliche Geräte versorgt sind - in allen benutzen Räumen Sauberkeit und Ordnung hergestellt wurde - die Lichter überall gelöscht sind - sämtliche Fenster geschlossen sind - der Hubboden auf 1.20m gestellt ist - die Türen abgeschlossen sind - sie als letzte Person das Hallenbad verlässt. 1.6 Regeln für Besucher des Hallenbades Personen mit offenen Wunden, Verbänden, Ausschlägen oder ansteckenden Krankheiten dürfen das Hallenbad nicht benutzen. Duschen vor dem Schwimmen und nach der Benutzung der Toiletten ist obligatorisch und vor dem Verlassen des Schwimmbereichs empfehlenswert. Alle Badegäste inklusive Kleinkinder müssen im Badebereich die übliche Badekleidung tragen. 4/5

Die Duschräume und das Hallenbad dürfen nicht mit Schuhen betreten werden. Das Mitnehmen von Esswaren, Kaugummi, etc. sowie Glasflaschen jeglicher Art in die Garderoben, die Duschen und das Hallenbad ist verboten. Es dürfen nur die vorhandenen Schwimmhilfen und Geräte benutzt werden. Mitgebrachte Schwimmflügeli dürfen benutzt werden. Flossenschwimmen ist nicht gestattet (Ausnahme: Kurse, bei denen der Gebrauch erforderlich ist). Das Hineinspringen von den Seitenbereichen des Schwimmbeckens ist nicht gestattet. Das Hineinstossen und Hineinwerfen von Personen in das Schwimmbecken ist nicht gestattet. Ballspiele, Rennen und das Unterwasserdrücken von Badegästen ist verboten. Die sechs Baderegeln der SLRG sind zu beachten. 1.7 Haftung und Sanktionen Die Benutzung des Hallenbades erfolgt auf eigene Gefahr. Die Schulpflege Weisslingen lehnt gegenüber den Benutzern des Hallenbades jegliche Haftung bei Unfällen, sonstigen Schadenfälle und Diebstahl ab. Beschädigungen oder Verlust von Einrichtungen oder Geräten sind umgehend dem Leiter Hausdienst zu melden. Der Verlust eines Schlüssels ist umgehend der Schulverwaltung zu melden. Für verursachte Schäden, fahrlässige oder mutwillige Verschmutzungen oder Verluste haftet der Mieter vollumfänglich bzw. gemäss Gebührenordnung. Bei grober Verletzung oder Missachtung dieses s behält sich die Schulpflege, neben einer polizeilichen Verzeigung, vor, eine vorübergehende oder gänzliche Benutzungssperre. Eine erteilte Bewilligung kann durch die Schulpflege Weisslingen wieder entzogen werden. 1.8 Schlussbestimmungen Beschwerden sind an die Schulverwaltung Weisslingen zu richten. Das wurde von der Schulpflege am 29. November 2010 genehmigt und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alte Regelungen gelten ab diesem Zeitpunkt als aufgehoben. Weisslingen, 21. Februar 2011 Schulpflege Weisslingen Claudia Bettosini Präsidentin Roman Kruschwitz Ressort Infrastruktur/Sicherheit 5/5