Reglement über die Benützung von Schulanlagen der Stadt und Sekundarschule Bülach durch Dritte (Benützungsverordnung)

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1 Reglement über die Benützung von Schulanlagen der Stadt und Sekundarschule Bülach durch Dritte (Benützungsverordnung) vom. August 0 *)revidiert am 5. April 06 durch die Sekundarschulpflege sowie am. April durch die Primarschulpflege Bülach

2 Verordnung über die Benützung von Schulanlagen der Stadt und Sekundarschule Bülach durch Dritte (Benützungsverordnung) Die Primar- und die Sekundarschulpflege erlassen folgendes Benützungsreglement: Geltungsbereich Leitsätze für die Nutzung ten. reservierungspflichtige Objekte Zuständigkeiten I. Allgemeine Bestimmungen Art. Diese Verordnung regelt: - die Benützung der Schul- und Aussenanlagen durch Dritte ausserhalb der Primärnutzung durch die Schule - die reservierungspflichtigen Objekte - die Zuständigkeiten - die Benützungszeiten und -gebühren der Anlagen - die Organisation und das Reservationsverfahren - die Rechte und Pflichten der Benützenden - die Sanktionen und die Haftung Art. Die Primar- und die Sekundarschule Bülach stellen der Bevölkerung die Schul- und Aussenanlagen in der unterrichtsfreien Zeit zur Verfügung. Die Nutzung der Anlagen ist ganzjährig in der Regel während sieben Tagen pro Woche möglich. Bei allen Reservationen können für schulische Anlässe einzelne Daten abgesagt werden. Wenn möglich wird eine Ersatzmöglichkeit angeboten. 4 Bei Anlässen während den Schulferien ist es möglich, dass ein Spezialbetrieb geführt werden kann. Reservationen können dann abgesagt werden. 5 Bei allen Benutzungen sind die jeweiligen Raumordnungen zu beach- Art. Die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen bedarf einer Reservation. Die frei zugänglichen Aussenanlagen können ohne Reservation während den Betriebszeiten genützt werden, sofern keine Belegung oder sonstige Einschränkungen vorliegen. Art. 4 Die schulische und ausserschulische Nutzung werden von den Schulpflegen geregelt. Für die Prüfung der Reservationsanfragen und für die definitive Bestätigung ist die Reservationsstelle zuständig (Artikel 9).

3 Benützungszeiten Grundsätze der Gebührenerhebung Ausnahmen und ausser-ordentliche Aufwendungen II. Benützungszeiten Art. 5 Die Schulanlagen werden für die Öffentlichkeit ausserhalb der Unterrichtszeiten wie folgt zur Verfügung gestellt: - Täglich von 8.00 bis.00 Uhr (ausser 5./6. Dezember) Die sportliche Nutzung von Turnhallen und dem Lernschwimmbecken ist bis.00 Uhr zu beenden, die Anlage muss bis.5 Uhr verlassen sein. Bei besonderen Gegebenheiten oder Veranstaltungen können die Benützungszeiten eingeschränkt oder insbesondere in Innenräumen ausgedehnt werden. III. Gebühren Art. 6 Die Benützungsgebühren werden von den Schulpflegen aufgrund einer Kostenrechnung je nach Anlage- und Raumtyp in einem Gebührenreglement festgelegt. Kommerzielle Nutzer und Auswärtige zahlen eine höhere Gebühr. Auswärtige Nutzer können den einheimischen Tarif beantragen, wenn über 50% der TeilnehmerInnen in Bülach oder den Kreisgemeinden wohnhaft sind. Für Jugendliche bis 0 Jahre, die in Bülach oder einer Kreisgemeinde wohnhaft sind, werden für sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausser im Lehrschwimmbad Schwerzgrueb keine Benützungsgebühren erhoben. In jedem Fall wird pro Buchung eine Bearbeitungsgebühr gemäss Gebührenordnung erhoben. 4 Publikumsanlässe oder Anlässe mit Gastrobetrieb bezahlen eine zusätzliche Gebühr pro Tag gemäss Gebührenordnung. 5 Für den Zutrittsbadge wird eine Gebühr nach Gebührenordnung erhoben. Art. 7 Werden an die Hauswartung ausserordentliche Ansprüche gestellt, eine nicht vorgesehene Belegungsart verlangt oder ist ein ausserordentlicher Reinigungsaufwand erforderlich, wird die Gebühr nach Aufwand festgelegt. Bei ausserordentlicher Verschmutzung der benutzten Räume und Anlagen oder sonstigem zusätzlichen Aufwand durch Vereine und Private wird dem Verursacher oder Verursacherin Rechnung gestellt. Reservationsverfahren IV. Organisation Art. 8 Der Antrag für Reservationen für die Schulanlagen können unter folgendem Link getätigt werden: Die Belegungen der Anlagen sind ebenfalls auf den Onlineplänen ersichtlich.

4 Um eine Reservation tätigen zu können, braucht es eine einmalige Anmeldung für die Vergabe eines Logins. Reservationsanfragen werden innert Arbeitstagen (ausgenommen Schulferien) bestätigt. 4 Reservationen während den Schulferien müssen vor den Ferien getätigt werden. 5 Bei Fragen steht die Reservationsstelle während den Bürozeiten zur Verfügung. 6 Für die Verwendung der Zutrittbadges erlässt die Schulverwaltung allgemeine Geschäftsbedingungen. Reservationsstelle Zuteilungskriterien Sonderauflage Prävention sexueller Übergriffe Stichdaten Reservationen *) Art. 9 Die Reservationsstelle prüft die Anmeldungen und stellt die Reservationsbewilligungen oder Ablehnungen aus. Art. 0 Die ausserschulische Nutzung kann von Organisationen, Gruppen o- der Einzelpersonen beansprucht werden. Wird für eine Organisation oder Gruppe um eine Reservation nachgesucht, ist eine verantwortliche natürliche, volljährige Person zu bezeichnen. Vorrang bei der ausserschulischen Nutzung haben in der Regel: - Lehrpersonen und Schülerschaft des betroffenen Schulhauses; - ortsansässige gegenüber auswärtigen Nutzerinnen und Nutzern; - Dauernutzung gegenüber Einzelveranstaltungen (ausser an Wochenenden). Art. Die Stadt Bülach setzt alles daran, sexuelle Übergriffe im Sport zu verhindern. Mit verschiedenen Massnahmen sensibilisieren Präventionsprogramme Trainer/innen und Trainingsleiter/innen sowie weitere Interessierte auf dieses Thema. Reservationen mit Angeboten für Kinder und Jugendliche, müssen Teilnehmer an einem bestehenden Präventionsprogramm mit dem Standard der Swiss Olympic sein. Art. Für das neue Schuljahr: Für Reservationen bisheriger Mieter für bisherige Zeiten (gilt nur für Mieter die eine Reservation von mind. 6 Monaten tätigen): - KW Für Reservationen für Bülacher (bzw. Kreisgemeinden) für neue oder zusätzliche Zeiten: - KW +

5 Für alle übrigen Reservationen: - ab KW Kurzfristige Reservationen: - bis Woche im Voraus online möglich - kürzer als Woche nur nach telefonischer Absprache via Reservationsstelle während den üblichen Bürozeiten. Annullationen Rechte und Pflichten der Benutzenden Rauchverbot Mitführen von Hunden Störungen Pikettdienst Defekte Art. Bereits bezahlte Reservationsgebühren werden bei einer Annullation nicht zurückerstattet. Beim Vorliegen ausserordentlicher Gründe können Mietzeitfenster auch kurzfristig kostenlos annulliert werden. Der Entscheid liegt bei der Reservationsstelle. V. Rechte und Pflichten Art. 4 Die Benützerinnen und Benützer haben das Recht, die Schul- und Aussenanlagen in den Grenzen dieser Verordnung und der zugehörigen Haus- und Raumordnungen zu nutzen. Art. 6 In sämtlichen Schulanlagen gilt ein Rauchverbot. Regelungen für die schulische Nutzung sind nicht Gegenstand dieser Verordnung. Art. 7 Das Mitführen von Hunden ist auf allen Schulanlagen untersagt. Art. 8 Für ordentliche Belegungen steht den Mieterinnen und Mietern kein Hausdienst zur Verfügung. Die notwendigen Notfallnummern sind bei jedem mietbaren Raum angebracht. Art. 9 Für ausserordentliche Belegungen kann ein kostenpflichtiger Pikettdienst angeboten werden. Art. 0 Die Benützerinnen und Benützer sind verpflichtet, von ihnen verursachte Defekte oder schon beim Antritt bestehende Mängel unverzüglich per Mail oder telefonisch der Reservationsstelle zu melden.

6 Reinigung und Abnahme Art. Die Schul- und Aussenanlagen sind rechtzeitig und in einwandfreiem Zustand zu verlassen. An Wochenenden und in den Schulferien wird bei mindestens halbtägiger Miete die Anlage abgenommen. Überwachungsanlagen Art. Im Rahmen der Verordnungen der Stadt und der Sekundarschule Bülach können zur Sicherung der Anlage elektronische Überwachungsmassnahmen eingesetzt oder Videoaufnahmen gemacht werden. Haftung VI. Haftung Art. Die Benützung der Anlagen erfolgt auf eigene Verantwortung der Benutzenden. Der Eigentümer übernimmt keine Haftung. Der Eigentümer lehnt jede Haftung bei Beschädigungen oder Diebstählen ab. Die Benützerinnen und Benützer sind verpflichtet, die in einer Bewilligung enthaltenen Auflagen einzuhalten. Die Benützerinnen und Benützer haften für alle Schäden, die durch unsorgfältige Benützung der Anlagen entstehen. Umtriebs Entschädigung VII. Sanktionen Art. 4 Bei Verstössen gegen die Pflichten aus dieser Verordnung oder gegen die Haus- oder Raumordnung wie auch bei Störungen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Sittlichkeit können Benützerinnen und Benützer durch Mitarbeitende der Schule oder Mitglieder der Schulbehörden aus den Anlagen weggewiesen werden. Bei Verstössen wie nicht gemeldeten Schäden, groben Verschmutzungen, unsachgemässem Gebrauch oder nicht ordnungsgemässem Verlassen der Anlage wird Mieterinnen und Mietern eine Umtriebs Entschädigung gemäss Gebührenordnung verrechnet. Bei mehrmaligen oder groben Verstössen kann die Bewilligung entzogen werden. Entscheid und Vollzug obliegen der Reservationsstelle. Der Eigentümer behält sich vor, Straf- oder zivilrechtlich gegen fehlbare Benützer/innen vorzugehen.

7 Inkraftsetzung und Aufhebung bisherigen Rechts VIII. Schlussbestimmungen Art. 5 Diese Verordnung tritt am. August 0 in Kraft. Sie ersetzt alle bisherigen Verordnungen über die Benützung der Schulhäuser, Turnhallen, Lehrschwimmbecken, Plätze im Freien durch Vereine und Private der Primarschule und der Sekundarschule Bülach. Präsident der Primarschulpflege: Präsident der Sekundarschulpflege: Bülach, 9. April 0 Bülach,. April 0

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