Gemeinde Schöftland. Benützungsreglement Säulengrotte. Allgemeines. Besondere Bestimmungen

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1 Gemeinde Schöftland Benützungsreglement Säulengrotte Allgemeines Die Sandsteinhöhle Säulengrotte befindet sich auf dem Gemeindebann Staffelbach auf der Parzelle Eigentümerin ist die Ortsbürgergemeinde Schöftland. Dieses Benützungsreglement regelt die Modalitäten der Vermietung der Säulengrotte. Mit klaren Detailabmachungen wird das Ziel verfolgt, einen reibungslosen Ablauf der Vorgehensweisen zu gewährleisten. Grundsätzlich steht die Sandsteinhöhle der Bevölkerung zur Besichtigung ohne Einschränkung offen. Ebenfalls ist es unter gewissen Voraussetzungen gestattet, die Höhle mit weniger als 30 Personen ohne Bewilligung und ab 30 bis max. 100 Personen mit Bewilligung zu belegen. Das benutzte Terrain ist in geordnetem und gereinigtem Zustand zu verlassen. Bewilligungsinhaber haben bei der Belegung in jedem Fall Vorrang. Die Säulengrottenbenützer haben mit ihrer Unterschrift auf dem Vertragsformular ausdrücklich die strikte Einhaltung dieses Benützungsreglementes zu bestätigen und dafür auch die Verantwortung zu übernehmen. Diese Bestimmungen gelten jedoch auch für alle Belegungen mit weniger als 30 Personen. In diesen Fällen werden sie von den Benützern mit der Belegung stillschweigend akzeptiert. Besondere Bestimmungen 1. Für die Benützung ist die Bewilligung der Betriebskommission der Ortsbürgergemeinde Schöftland beim Empfangsbüro einzuholen. Die Betriebskommission entscheidet endgültig über die Erteilung einer Bewilligung resp. Abweisung eines Benützungsgesuches. 2. Die Säulengrotte wird nur an mündige Personen vermietet. Der Mietvertrag wird schriftlich auf den verantwortlichen Mieter ausgestellt und muss von diesem unterschrieben werden. Er wird mit der Bezahlung der Miete und der Kaution rechtsgültig. 3. Die Benützungsgebühr beträgt Fr. 50. /Tag für eine Belegung mit weniger als 30 Personen und Fr /Tag für eine Belegung ab 30 bis max. 100 Personen. Die Betriebskommission kann jedoch für besondere Anlässe eine Gebühr bis zu Fr erheben. Der Betrag ist innert 30 Tagen, jedoch spätestens 10 Tage vor dem Benützungsdatum, auf das Konto der Finanzverwaltung Schöftland zu überweisen.

2 2 4. Für jede Bewilligung für 30 bis max. 100 Personen wird eine Kaution von Fr verlangt. Diese Kaution ist nicht Bestandteil der Benützungsgebühr. Sie ist zur Sicherstellung eines allfälligen Selbstbehaltes bei einem Schaden- oder einem anderen Vorfall im Zusammenhang mit der Belegung vorgesehen. Die Kaution muss zusammen mit der Benützungsgebühr einbezahlt werden und wird nach ordnungsgemässer Abgabe der Säulengrotte zurückbezahlt. Allfällige Schäden, ausserordentliche Reinigungen und weitere Zusatzkosten inkl. Bussen aus Übertretungen resp. Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder andere gesetzliche Grundlagen etc. werden in Abzug gebracht und/oder verrechnet. Bis zur abschliessenden Klärung der Höhe der Kosten hat die Vermieterin das Recht, die Kaution zurückzubehalten. 5. Bei einer Annullation des Mietvertrages seitens des Mieters bleibt die Benützungsgebühr geschuldet, sofern keine Ersatzmieter den Vertrag übernehmen (Bearbeitungsgebühr Fr. 50. bis 2 Monate vor Antritt). 6. Der Mieter hat am Anlass bis zum Schluss selber anwesend zu sein. 7. Die Säulengrotte ist im aufgeräumten Zustand bis spätestens Uhr des auf die Benützung folgenden Tages wieder zu verlassen. 8. Selber angebrachte Wegmarkierungen sind nach dem Anlass wieder vollständig abzuräumen. 9. Anfallender Kehricht, Glasabfälle, etc. sind von den Benützern wieder mitzunehmen. In der Säulengrotte dürfen weder Hauskehricht noch Flaschen jeglicher Art oder Büchsen etc. deponiert werden. Eine allfällige nötige Nachreinigung ist kostenpflichtig. 10. Bei Belegungen mit 30 bis max. 100 Personen ist auf dem dafür vorgesehenen Standort ein Trockenklosett bereitzustellen. Die selbe Auflage gilt für jede Belegung mit unter 30 Personen, falls diese über 6 Stunden dauert. Möglicher Bezugsort für das Trockenklosett: Lehmann René und Margrit, Hard 3, 5042 Hirschthal ( / mail@wc-wagen.ch). Kosten inkl. Transport: Ca. Fr bis Fr exkl. MwSt. 11. Es ist Ruhe und Ordnung zu bewahren. Für verursachte Schäden während der Mietdauer in der Säulengrotte, der Umgebung (insbesondere auch dem Wald) oder gegenüber Dritten haftet gegenüber der Vermieterin diejenige Person, auf deren Namen der Mietvertrag ausgestellt wurde. 12. Es ist zu beachten, dass die Zufahrt zur Säulengrotte abgesperrt und mit Fahrverbot belegt ist. Sämtliche Fahrzeuge sind deshalb auf dem Parkplatz der Sportanlage Rütimatten abzustellen. Die Mieter sind verantwortlich, dass die Verkehrsvorschriften eingehalten werden.

3 3 13. Das Abspielen von Musik mit technischen/elektronischen Hilfsmitteln ist strengstens untersagt. 14. Die Durchführung von Anlässen mit Wirtetätigkeit ist nicht gestattet. 15. Die Durchführung von kommerziell organisierten Anlässen ist verboten. 16. Anlässe in der Säulengrotte dürfen in den Medien (inkl. sämtliche Webportale) nicht öffentlich bekannt gemacht werden. 17. Veranstaltungen mit über 100 Personen sind nicht zugelassen. 18. Für Anlässe unter 30 Personen ist nicht zwingend eine Bewilligung erforderlich. Bewilligungsinhaber geniessen jedoch Vorrang bei der Benützung. Auch bei Belegungen ohne erforderliche Benützungsbewilligung gilt jedoch dieses Benützungsreglement. 19. Ein allfälliger Bezug von Brennholz kann gegen eine Entschädigung von Fr. 70. pro ½ Ster ebenfalls bei der Reservation angemeldet werden. Die Kosten werden zusammen mit der Benützungsgebühr und der Kaution in Rechnung gestellt. 20. Die Mieter bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie sich von extremistischem Gedankengut distanzieren und der Anlass in keiner Verbindung damit steht. Bei Unklarheiten können von den Polizeiorganen entsprechende Abklärungen getätigt werden. Bei entsprechenden Feststellungen können der Anlass abgebrochen und die Bewilligung sofort annulliert werden. 21. Mit der Unterzeichung des Vertrages erklären sich die Verantwortlichen mit der Durchführung von allfälligen Kontrollen durch Polizeiorgane, Gemeindebehörden etc. ausdrücklich einverstanden. Bei nicht befolgen der Anordnungen dieser Organe kann ein Anlass abgebrochen werden. 22. Seitens der Grundstückseigentümerin wird ausdrücklich jegliche Haftung bei Unfällen etc. im Zusammenhang mit der Benützung abgelehnt. Für die Sicherheit ist alleinig die Mieterschaft zuständig. 23. Allfällige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglementes ziehen im Vorfeld des Anlasses den sofortigen Bewilligungsrückzug nach sich oder erlauben am Anlass selbst die sofortige Einstellung des Benützungsrechts. Sie werden zudem gemäss Beschluss des Bezirksgerichtes Zofingen vom 2. Oktober 2003 bestraft. Die Mieter haben mit einem Benützungsverbot für weitere Anlässe zu rechnen.

4 4 24. Gesetzliche Grundlagen bei Nichteinhaltung der Bewilligung Werden Auflagen dieses Reglementes nicht eingehalten, so kann an die zuständige Staatsanwaltschaft eine entsprechende Strafanzeige, gestützt auf das Strafgesetzbuch Art. 292, erfolgen: Art. 292 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. Weitere gesetzliche Grundlagen Polizeireglement der Gemeinden im Einzugsgebiet der Regionalpolizei Zofingen. Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 Schöftland, 3. Oktober 2011 GEMEINDERAT UND BETRIEBS- KOMMISSION DER ORTSBÜRGER- GEMEINDE SCHÖFTLAND Lageplan

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