Gemeinde Waltenschwil
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- Hedwig Susanne Schuster
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1 Gemeinde Waltenschwil Benützungsreglement Waldhaus Tierpark
2 A A1 B Eigentumsverhältnisse / Zweck Das Waldhaus ist im Eigentum der Ortsbürgergemeinde Waltenschwil und dient den Bedürfnissen der Ortsbürger. Es kann für die Durchführung öffentlicher und privater Anlässe vermietet werden. Anlässe mit kommerziellem Charakter sind nicht zugelassen. Zuständigkeit / Vermietungsgrundsätze Eigentum und Zweck B1 Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat Zuständigkeit B2 B3 C C1 C2 C3 Das Waldhaus kann für Anlässe gemietet werden von - Schule Waltenschwil - Vereine, Jugendgruppen und gemeinnützige Organisationen von Waltenschwil - Behörden und Kommissionen von Waltenschwil - Einwohnerinnen und Einwohner von Waltenschwil Die beantragende Person muss am Anlass teilnehmen und gilt als für den Anlass verantwortliche Ansprechperson gegenüber der Vermieterin und Kontrollorganen. An folgenden Tagen wird das Waldhaus nicht vermietet. - Karfreitag bis und mit Ostermontag Dezember bis und mit 2. Januar - 1. August - Waldumgang (gemäss Veranstaltungskalender) Maximal sind an 50 Tagen pro Jahr Vermietungen vorgesehen. Pro Monat sind nicht mehr als 6 Vermietungen davon maximal 2 an einem Wochenende (Sa/So) vorgesehen. Der Gemeinderat hat die Befugnis, in begründeten Einzelfällen von diesem Reglement abzuweichen. Reservationen Gesuche um Reservation sind an die Gemeindekanzlei Waltenschwil zu richten. Diese werden in der Reihenfolge ihres Eingangs priorisiert. Als Reservationsformular dient der Mietvertrag. Reservationen werden frühestens sechs Monate vor dem Datum des gewünschten Anlasses mit dem gegengezeichneten Mietvertrag bestätigt. Vorher gilt jede Reservation als unverbindlich. Die Mieterin/der Mieter anerkennt mit Erhalt des gegengezeichneten Mietvertrages dieses Reglement sowie allfällige weitere mit dem Vertrag abgegebene Auflagen und Bedingungen der Gemeinde Waltenschwil. Die Aussenanlagen sind frei zugänglich und können weder gemietet noch reserviert werden. Vermietungsgrundsätze Kompetenz Ansprechstelle Verbindlichkeit Aussenanlagen
3 D D1 D2 D3 D4 Benützungsgebühren Die Benützungsgebühren richten sich nach den im Anhang aufgeführten Ansätzen. Für öffentliche Veranstaltungen von allgemeinem Interesse, Anlässe von Jugendgruppen und solche zugunsten gemeinnütziger Zwecke kann der Gemeinderat Sonderregelungen treffen. Werden sowohl Umgebung und Gebäude sowie Inventar in unordentlichem, defektem oder ungereinigtem Zustand zurückgegeben, werden die zusätzlichen Aufräum-, Reinigungs-, Reparatur- und Wiederbeschaffungs-Aufwendungen in Rechnung gestellt. Tritt die Mieterin/der Mieter vom abgeschlossenen Vertrag zurück und findet keine Wiedervermietung am ursprünglich gewünschten Datum statt, so ist die Hälfte der gesamten Benützungsgebühren geschuldet. Die Gebühren gemäss Anhang können durch den Gemeinderat bei Bedarf angepasst werden. Ansätze Zusatzreinigung und Schäden Rücktritt vom Vertrag Gebührenanpassung E E1 E2 Haftung / Sorgfaltspflicht Die Mieterin/der Mieter haftet für alle Personenschäden, die sie/er oder Besucher seiner Veranstaltung verursachen. Sie/er hält die Gemeinde schadlos, wenn sie als Folge einer Veranstaltung belangt werden sollte. Sowohl Mieter wie Benützer sind angehalten, das Gebäude und die Einrichtungen und insbesondere auch die gesamte Umgebung mit grosser Sorgfalt zu behandeln. Für allfällige Schäden haftet die Mieterin/der Mieter. Sach und Personenschäden Sorgfaltspflicht F F1 F2 F3 F4 F5 Auflagen Die Mieterin/der Mieter ist für die Einhaltung von Ruhe und Ordnung verantwortlich. Anwohner und Drittpersonen dürfen durch die TeilnehmerInnen bzw. beim Zu- und Wegfahren auf die Parkplätze, bzw. von den Parkplätzen, in ihrer Nachtruhe nicht gestört werden. Musik- und Lautsprecheranlagen sind in ihrer Lautstärke auf ein Minimum zu beschränken. Rücksichtnahme gilt auch gegenüber der Tierwelt! Der Schluss von Veranstaltungen ist spätestens auf Uhr festzulegen. Für eine Verlängerung bis Uhr braucht es eine zusätzliche Bewilligung. In den Räumen gilt ein generelles Rauchverbot. Rauchen ist nur im Freien erlaubt. Dabei ist der Waldbrandgefahr ganz besondere Beachtung zu schenken. Das Abbrennen von Feuerwerks- und Knallkörpern ist strikte verboten. Nachtruhestörung Musik - Lautsprecheranlagen Verlängerungen Rauchverbot Feuerwerk
4 F6 F7 F8 F9 F10 F11 F12 F13 F14 F15 F16 Die Verkehrssignalisation ist zu befolgen. Fehlbare Lenker werden verzeigt. Die Informationspflicht an ihre Gäste obliegt der Mieterin/dem Mieter. Für das Zufahren zu der Waldhütte sind berechtigt: - Ein Fahrzeug der Mieterin/des Mieters - Ein Fahrzeug für die Anlieferung von Speis und Trank. Die Zufahrtsbewilligungen sind auf die gemeldeten Fahrzeuge ausgestellt und müssen gut sichtbar im Fahrzeug (Windschutzscheibe) hinterlegt werden. Gäste haben die offiziellen Parkplätze der Gemeinde zu benutzen. Die Waldhütte und deren Umgebung sind einwandfrei und sauber aufzuräumen und zu reinigen. Der Kehricht ist mitzunehmen. Die Benutzung der öffentlichen Abfallbehälter beim Tierpark ist untersagt. Festgestellte Defekte und Mängel sind der Vermieterin unaufgefordert zu melden. Fenster, Fensterläden und Türen sind beim Verlassen der Waldhütte abzuschliessen. Für Folgen, die aus Unterlassung entstehen, haftet die Mieterin/der Mieter. Für gewaltsames, unberechtigtes Öffnen der Schränke und Behältnisse sowie die Beschädigung deren Inhaltes haftet die Mieterin/der Mieter. Für den Betrieb einer Festwirtschaft sind die entsprechenden Bewilligungen einzuholen. Es darf nur getrocknetes Stückholz verbrannt werden. Es ist strikte untersagt Kehricht, Abfälle, Tannenreisig etc. zu verbrennen (siehe Kehricht + Abfallreglement der Gemeinde Waltenschwil). Bei der Benutzung von Kerzenlicht ist mit besonderer Sorgfalt umzugehen. Wachsrückstände sind zu vermeiden. Das Fassungsvermögen des Abwassertankes ist beschränkt. Der Verbrauch an Frischwasser ist deshalb auf ein Minimum zu beschränken. Es ist strikte untersagt, Mobiliar ins Freie zu nehmen. Im Bedarfsfall können bei der Gemeinde zusätzliche Festgarnituren gemietet werden. Haustiere sind im Waldhaus nicht geduldet. Das Freilaufen von Hunden ist strikte untersagt. Kotrückstände sind der korrekten Entsorgung zuzuführen. Fahrverbot Berechtigung zur Zufahrt Parkplatz Reinigung Schliessung Sonderbewilligung Cheminee Kerzenlicht WC- Anlage Inneneinrichtung Haustiere F17 Beim Bezug der Schlüssel ist ein Depot zu hinterlegen. Schlüsseldepot F18 Die Übergabe und Rücknahme erfolgt zwischen Hüttenwart und Mieterin/Mieter mittels Protokoll. Den Anweisungen und Instruktionen des Hüttenwarts ist strikte Folge zu leisten. Übernahme/ Übergabe
5 G Zuwiderhandlungen G1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden geahndet. Busse G2 Weitere Vermietungen können verweigert werden. Verweigerung G3 In schwerwiegenden Fällen kann eine Veranstaltung durch die Polizei oder durch die Bewilligungsbehörde abgebrochen werden. Abbruch H H1 Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt nach Rechtskraft des Ortsbürgergemeindeversammlungsbeschlusses in Kraft. Inkraftsetzung Beschlossen durch die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 23. Mai 2008 GEMEINDERAT WALTENSCHWIL
6 Anhang 1 Benutzungsgebühren Gemeinnützige Organisationen Fr Vereine Fr Jugendgruppen Fr Privatpersonen Fr OrtsbürgerInnen Fr Behörden und Kommissionen Schule gratis gratis Unterhalt / Verbrauchsmaterial / Reinigung: Nebenkosten pauschal Fr (Holz, Wasser, Abwasser, WC-Papier) Nachreinigung Fr pro Stunde Defektes Inventar: Reparatur bzw. Wiederbeschaffungskosten Übrige Kosten werden nach Aufwand verrechnet Depot: Schlüsseldepot Fr
7 Anhang 2 Parkplätze / Situation Parkplatz Grintenstrasse Waldhaus Tierpark Parkplatz Bremgarterstrasse
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