REGLEMENT. über die Benützung der Kleinbühne Alte Weberei

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1 REGLEMENT über die Benützung der Kleinbühne Alte Weberei Nr. 36 Stand:

2 B E N Ü T Z U N G S R E G L E M E N T für die Kleinbühne Alte Weberei A. Allgemeine Bestimmungen 1. Die Verwaltung der Kleinbühne Alte Weberei und der dazugehörenden Nebenräume sowie Einrichtungen obliegt der Gemeindeverwaltung. 2. Für die Wartung der Räumlichkeiten und der Einrichtung ist der Hauswart zuständig. 3. Mit der Erteilung einer Benützungsbewilligung unterzieht sich der Veranstalter den Bestimmungen dieses Benützungsreglements. Er sorgt für die Einhaltung derselben. 4. Alle Besucher von Veranstaltungen sind zur Einhaltung dieser Vorschriften verpflichtet. 5. Dieses Benützungsreglement wird in den Räumen der Kleinbühne Alte Weberei an gut sichtbarer Stelle angeschlagen und gilt damit als veröffentlicht. 6. Im ganzen Gebäude ist Rauchen verboten. B. Benützungsbewilligung 1. Die Kleinbühne Alte Weberei sowie die dazugehörenden Räumlichkeiten können von Triesner Vereinen, von Einwohnern der Gemeinde Triesen sowie anderen interessierten natürlichen und juristischen Personen zur Durchführung von Veranstaltungen gemietet werden. 2. Die Bewilligung wird auf Gesuch hin vom Gemeindesekretariat erteilt. Die Gesuche sind schriftlich auf dem bei der Gemeindekanzlei erhältlichen Formular zu stellen. Mit der Gemeinde ist für jede Veranstaltung eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen (ausgenommen Ortsvereine). 3. Dorfvereine, welche ihren Termin im Veranstaltungskalender der Gemeinde Triesen bekanntgeben, sind von der Gesuchstellung befreit. Bis Ende November wird in Zusammenarbeit mit der Gemeinde-Kulturkommission für das kommende Jahr ein Veranstaltungskalender aufgelegt. Gesuche von Dorfvereinen um Überlassung der Kleinbühne Alte Weberei für andere Veranstaltungen, also nicht im Veranstaltungskalender aufgeführte, sowie Gesuche von anderen Körperschaften, Organisatoren usw. sollen bis spätestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Gemeindesekretariat eingereicht werden.

3 4. Bei der Benützung wird den Ortsvereinen die Priorität eingeräumt. Vereinigungen, Vereine usw., welche lediglich ihren statutarischen Sitz in Triesen haben, deren Tätigkeit sich aber auf das ganze Land oder darüber hinaus erstreckt, fallen nicht unter die Bezeichnung Ortsverein. Bei Unklarheiten (ob Ortsverein oder nicht) entscheidet der Gemeinderat. 5. Für die Belegung der Kleinbühne Alte Weberei gilt folgende Limite: Maximalbelegung: 90 Personen C. Benützungszeiten 1. Alle Veranstaltungen ohne Restaurationsbetrieb sind normalerweise um Uhr zu beenden (nach neuer Polizeistundenverordnung). 2. Anlässe mit amtlich bewilligter Verlängerung sind spätestens um Uhr zu beenden. 3. Auf begründetes, schriftliches Gesuch hin können - vorbehaltlich der amtlichen Bewilligung - im Einzelfall von der Gemeindevorstehung Ausnahmen bewilligt werden. D. Benützungsgebühren 1. Auswärtige Gesuchsteller: Die Benützungsbewilligung wird von der Bezahlung einer Miete oder der Leistung einer Kaution abhängig gemacht. Die Miete bzw. Kaution ist im Voraus bei der Gemeindekasse einzuzahlen. 2. Ortsvereine: Grundsätzlich bezahlen Ortsvereine zweimal jährlich keine Gebühr. Der Gemeinderat kann teilweise oder gänzliche Erlassung der Gebühren verfügen, wenn es sich um Veranstaltungen sozialer, kirchlicher, kultureller, politischer oder schulischer Art handelt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei nicht um kommerzielle Anlässe handelt. Entsprechende Ansuchen sind auf dem Gesuchsformular aufzuführen. 3. Die Benützungsgebühren werden auf einem separaten Tarifblatt geregelt. 4. Die Benützungsgebühr schliesst die Durchführung der für die Veranstaltung erforderlichen Proben ein. Es ist dabei auf andere Benützer und Veranstalter Rücksicht zu nehmen. 5. Erfolgt das Aufstellen und Abräumen der Bestuhlung und des übrigen Mobiliars durch die Gemeindeangestellten, wird für den Aufwand der Arbeiten eine zusätzliche Gebühr in Rechnung gestellt. Diese ist auf einem separaten Tarifblatt geregelt. 6. Kann eine Veranstaltung nicht stattfinden, wird eine allfällige Kaution nur im Falle höherer Gewalt, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von CHF zurückerstattet.

4 E. Vorbereitung und Durchführung des Anlasses 1. Die Gemeinde gestattet bis auf weiteres auf Zusehen hin den Veranstaltern, auf eigene Rechnung einen Restaurationsbetrieb zu führen. Für die Wirtebewilligung hat der organisierende Verein selbst besorgt zu sein und auch die Haftung zu übernehmen. 2. Das Aufstellen und Abräumen der Bestuhlung und des übrigen Mobiliars ist, sofern es sich um einen Ortsverein handelt, Sache des Veranstalters. Diese Arbeiten sind jedoch in allen Fällen unter Aufsicht des Abwarts vorzunehmen. Für auswärtige Benützer oder auf Wunsch der Ortsvereine kann diese Arbeit durch die Gemeinde ü- bernommen werden, wobei diese den Aufwand dem Veranstalter in Rechnung stellt. Ebenfalls ist die Office-Reinigung inkl. Geräte, Gläser usw. Sache des Veranstalters. 3. Die Gemeinde bestimmt eine Person, welche für den Restaurationsbetrieb verantwortlich ist und allfällige Schäden an Apparaten, Geräten, Geschirr, Besteck und dem übrigen Mobiliar im Bereich des Offices der Gemeindeverwaltung meldet. Für diese Schäden wird der Veranstalter haftbar gemacht. Die festgelegte Entschädigung der verantwortlichen Person ist Sache des Veranstalters. Gleichermassen obliegt die Führung des Restaurationsbetriebes der von der Gemeinde bestimmten Person bei Veranstaltungen auswärtiger Saalbenützer oder gemeindeeigener Anlässe. 4. Für Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Akustik, Bühneneinrichtung sowie Reinigung ist der Hauswart zuständig. 5. Für ausserordentliche Einrichtungen (wie z.b. Dekorationen, Aufstellen von Bühnenkulissen usw.) ist der Hauswart unbedingt beizuziehen. 6. Dekorationen dürfen nur auf ausdrückliche Genehmigung des Abwarts und nur an dem von ihm bezeichneten Stellen befestigt werden. Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern usw. als Befestigungsmittel an Mobilien und Immobilien zu verwenden. Nichtbeachtung dieser Vorschrift macht den Veranstalter im Umfang des entstandenen Schadens ersatzpflichtig. 7. Die Garderobe ist vom Veranstalter in eigener Regie und Haftung zu führen. 8. Den Veranstaltern stehen die normalen Beleuchtungen sowie Anschlüsse für Kraft, Licht, Strom und Gas zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Installationen dürfen nur mit Bewilligung des Abwarts und nur durch die von ihm bezeichneten Fachleute ausgeführt werden. Die Kosten der zusätzlichen Installationen sowie des ausserordentlichen Energieverbrauchs gegen zu Lasten des Veranstalters. 9. Der Veranstalter ist verpflichtet, für den Parkdienst zu sorgen.

5 F. Haftung des Veranstalters 1. Der Veranstalter ist für Ruhe und Ordnung in allen überlassenen Räumlichkeiten verantwortlich. 2. Der Veranstalter ist gehalten, die Verleitung zu übermässigem Alkoholgenuss sowie die Verabreichung von alkoholischen Getränken an Betrunkene und Besucher, die als notorische Trinker und Unruhestifter bekannt sind, zu unterbinden. Ferner wird der Veranstalter angewiesen, sich an die entsprechenden Artikel im Jugendgesetz zu halten. 3. Der Veranstalter ist verpflichtet, Personen, die Einrichtungen beschädigen oder auch nur gefährden, unverzüglich aus dem Gebäude resp. den benützten Räumen zu weisen. 4. Erfolgt eine Sachbeschädigung, muss diese umgehend dem Abwart gemeldet werden, damit der Fehlbare festgestellt und zur Rechenschaft gezogen werden kann. Der Veranstalter ist für alle Beschädigungen am Haus und dessen Einrichtung, für welche kein Fehlbarer festgestellt werden kann, der Gemeinde gegenüber haftbar. 5. Bei Bewirtung werden dem Veranstalter von der Gemeinde die Glaswaren zur Verfügung gestellt. Die fehlenden Stücke werden dem Veranstalter nach dem Anlass verrechnet. G. Haftung der Gemeinde 1. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für in das Gebäude eingebrachte Gegenstände des Veranstalters oder der Besucher. 2. Die Gemeinde lehnt unter Vorbehalt der gesetzlichen Haftpflicht jede Haftung für Unfälle während der Benützung der Räumlichkeiten ab. 3. Aus feuerpolizeilichen und versicherungstechnischen Gründen muss die Zufahrt zum Innenhof und die Durchfahrt um das Gebäude jederzeit freigehalten werden. H. Rekursrecht Für die Regelung von Streitigkeiten, welche aus der Anwendung dieses Reglements entstehen, steht dem gesuchstellenden Veranstalter das Rekursrecht an den Gemeinderat zu. Diese Neufassung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Triesen, 17. Dezember 2002; genehmigt durch GRB Neu/Regl/Kleinbuehne_Alte_Weberei_2002

6 BENÜTZUNGSGEBÜHREN FÜR DIE KLEINBÜHNE ALTE WEBEREI Vereine / Private kommerziell Kleinbühne Alte Weberei ohne Bewirtung CHF CHF mit Bewirtung CHF CHF Gebührenentrichtung vor der Veranstaltung Nach Aufwand: Einheitspreis Parkdienst für Ortsvereine pro Stunde CHF Parkdienst für kommerzielle Anlässe pro Stunde CHF Hausabwart pro Stunde CHF Verantwortliche Person im Office pro Stunde CHF Konzertbestuhlung / pro Sitzplatz pro Stück CHF 1.-- Bankettbestuhlung / pro Sitzplatz pro Stück CHF 2.-- Abfallgebühren Container 800 l CHF Stromkosten nach Verbrauch Triesner Ortsvereine: - zwei Veranstaltungen pro Jahr gebührenfreie Benützung - jede weitere Veranstaltung Gebühren gemäss Reglement Mehrtägige Veranstaltungen (z.b. Ausstellungen, Tagungen, Kurse, usw.) Individuelle Festsetzung der Benützungsgebühren durch den Gemeinderat. Diese Gebührenordnung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft. Triesen, 17. Dezember 2002; genehmigt durch GRB Triesen, 15. November 2005, angepasst durch GRB

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