Weisung für die Benützung der Kirche in Rapperswil BE
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- Gisela Schwarz
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1 Weisung für die Benützung der Kirche in Rapperswil BE In dieser Weisung werden abwechslungsweise die weibliche und die männliche Sprachform gewählt. Überall, wo die männliche Form steht, sind Frauen selbstverständlich eingeschlossen; überall, wo die weibliche Form steht, sind Männer selbstverständlich eingeschlossen. Der Kirchgemeinderat Rapperswil-Bangerten, gestützt auf beschliesst: das Organisationsreglement (OgR) der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Rapperswil-Bangerten von 2013 I. Benützungsrecht Art. 1 Allgemeines und Zuständigkeit 1 Die Kirche Rapperswil BE dient in erster Linie für gottesdienstliche Anlässe. 2 In Ausnahmefällen kann die Kirche für öffentliche Veranstaltungen benützt werden. Private Anlässe sind in der Kirche in der Regel nicht gestattet. 3 Über die Benützung entscheidet ausschliesslich der Kirchgemeinderat nach Rücksprache mit dem Ortspfarrer. II. Gesuche und Bewilligungen Art. 2 Gesuche Sämtliche Gesuche um Benützung der Kirche sind an die Verantwortliche Kirchenvermietung zu richten. Art. 3 Fristen 1 Benützungsgesuche sind spätestens sechs Wochen vor dem Anlass schriftlich einzureichen. 2 Grundsätzlich werden die Gesuche in der Reihenfolge des Eingangs vom Kirchgemeinderat behandelt.
2 Art. 4 Bewilligungen Die Benützungsbewilligungen werden vom Kirchgemeinderat schriftlich erteilt. Art. 5 Gebühren 1 Die Benützungsgebühren sind in einem separaten Tarifanhang geregelt. Bei Bedarf kann der Kirchgemeinderat die Gebühren anpassen. 2 Die Rechnungsstellung für die Benützungsgebühren erfolgt nach dem Anlass durch den Kassier der Kirchgemeinde. III. Pflichten der Benützer Art. 6 Vorgehen Die Benützerinnen haben 1 Woche vor dem Anlass die Belegung der Kirche und die benötigte Einrichtung mit dem Sigristen abzusprechen. Art. 7 Podium Im Chor kann ein Podium, das maximal 90 Personen Platz bietet, aufgestellt werden. Die Benützerinnen haben das Aufstellen und Abräumen des Podiums selber und auf eigene Kosten nach den Weisungen des Sigristen zu besorgen. Das Podium darf erst kurz vor dem Anlass aufgestellt werden. Wird das Podium nach Absprache früher aufgestellt, ist dies verbunden mit der Auflage, bei einer Beerdigung das Podium auf Kosten des Benützers herauszunehmen. Art. 8 Schmuck 1 Wünschen die Benützerinnen Blumenschmuck, ist eine Woche vor dem Anlass mit dem Sigristen-Stellvertreter Kontakt aufzunehmen. 2 Spezielle Dekorationen der Kirche (Kerzen usw.) oder besondere Einrichtungen (Musik, Mikrofone usw.) sind mit der Sigristin abzusprechen. Seite 2
3 Art. 9 Verbote Es ist untersagt, in der Kirche zu essen oder zu trinken. Ausnahmen können durch den Kirchgemeinderat gewährt werden. Art. 10 Parkierung 1 Bei Anlässen mit Publikumsverkehr müssen die Autos der Besucher auf den Parkplätzen bei der Kirche, beim Kirchgemeindehaus, bei der Schulanlage Rapperswil, beim Werkhof oder beim Gemeindehaus abgestellt werden. Die Einwohnergemeinde als Eigentümerin ist vorgängig zu informieren. Auch bei Übungen zu Anlässen sind ausschliesslich diese Parkplätze zu benützen. 2 Die Veranstalterin muss dafür sorgen, dass die Parkplatzzuweisung und die Verkehrssicherheit gewährleistet sind. Bei grösseren Anlässen sind Verkehrssignale (Triopan) aufzustellen. 3 Die Wehrdienste Rapperswil BE können von den Veranstaltern bei Bedarf und gegen Entschädigung für den Verkehrsdienst aufgeboten werden. Art. 11 Sicherheit 1 Aus Sicherheitsgründen darf die Bestuhlung nur nach dem Plan im Anhang erfolgen. 2 Alle Türen müssen frei bleiben und dürfen nicht durch Podeste o.ä. versperrt werden. Art. 12 Haftung 1 Für verursachte Schäden an der Kirche und an den Einrichtungen und für Verluste haftet der Veranstalter. 2 Schäden bzw. Verluste sind von der Veranstalterin unverzüglich dem Sigristen zu melden. 3 Die Kirchgemeinde lehnt jede Haftung bei Unfällen, Sachschäden und Diebstählen ab. Es wird jedem Veranstalter empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Seite 3
4 IV. Pflichten der Kirchgemeinde Art. 13 Sigrist Nach jeder Veranstaltung wird die Kirche von der Sigristin bzw. von ihrem Stellvertreter im Rahmen der üblichen Schliessungszeiten abgeschlossen. V. Schlussbestimmungen Art. 14 Widerhandlungen Die Missachtung dieser Weisung führt zur schriftlichen Verwarnung durch den Kirchgemeinderat und in schweren Fällen zu einem Widerruf der Benützungsbewilligung. Art. 15 Inkrafttreten Diese Weisung tritt am 17. November 2014 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Weisungen und Regelungen für die Benützung der Kirche Rapperswil BE. Annahme Beraten und beschlossen an der Sitzung des Kirchgemeinderats Rapperswil-Bangerten. Rapperswil, 10. November 2014 KIRCHGEMEINDERAT RAPPERSWIL-BANGERTEN Der Präsident: Der Ressortleiter für Kirchenanlässe: Daniel Nater Res Seiler Seite 4
5 Anhang Nr. 1 zur Weisung für die Benützung der Kirche in Rapperswil BE Gebührenordnung Benützungsgebühren I Die Gebühren I gelten für folgende Anlässe: Veranstaltungen mit Darbietungen einer einheimischen Gruppe. Veranstaltungen für einen sozialen Zweck im Sinne der evangelisch-reformierten Kirche (Benefizkonzerte etc.) Für jeden Anlass in der Kirche gelten folgende Benützungsgebühren: Lokalität, Einrichtung Betrag Kirchenmiete gratis Nebenkosten pro Kirchenbenützungstag Fr Benützung des Podiums gratis Entschädigung des Sigristen pro Veranstaltung (inkl. alle Proben) Fr Mithilfe des Sigristen beim Podium Aufstellen und Abräumen Fr Veranstaltet eine Schule der Gemeinde Rapperswil ein Konzert, muss sie nur die Dienstleistungen des Sigristen entschädigen. Wird die Kirche von einer benachbarten Kirchgemeinde der evangelisch-reformierten Kirche oder von der Römisch-katholischen Kirchgemeinde St. Franziskus Zollikofen für eine Abdankung benutzt, werden keine Gebühren erhoben. Benützungsgebühren II Die Gebühren II gelten für folgende Anlässe: Veranstaltungen mit Darbietungen einer auswärtigen Gruppe. Für jeden Anlass in der Kirche gelten folgende Benützungsgebühren: Lokalität, Einrichtung Betrag Kirchenmiete für Veranstaltung inkl. 1 Probe/Übung (an max. 2 Tagen) Fr Kirchenmiete pro weiteren Probetag Fr Benützung des Podiums Fr Entschädigung des Sigristen pro Veranstaltung (inkl. alle Proben) Fr Mithilfe des Sigristen beim Podium Aufstellen und Abräumen Fr Veranstaltungen mit Darbietungen eines Chors oder einer Gruppe aus einer andern Kirchgemeinde mit freiem Eintritt und/oder Erhebung einer Kollekte: Kirchenmiete für Veranstaltung inkl. 1 Probe/Übung Fr Alle andern Entschädigungen sind unverändert. Seite 5
6 Anhang Nr. 2 zur Weisung für die Benützung der Kirche in Rapperswil BE Wichtige Adressen Pfarramt Fankhauser-Lobsiger Lilian Stollen Rapperswil Michel Anja Länggassstrasse 68b 3012 Bern Hauptsigristin Bommer Ruth Verantwortliche Wierezwil 201 Kirchenvermietung 3255 Rapperswil Sigristen-Stell- Stuber Magdalena und Fritz vertreter Hauptstrasse Rapperswil Koordination Zimmermann-Herzog Erica Orgeldienst Kasthoferstr Bern Kassiererin Blaser Corinne Gemeindeverwaltung 3255 Rapperswil Kirchgemeinde- Nater Daniel präsident Eichholzweg Lätti Wehrdienste Schlup Adrian Zilmattstrasse Rapperswil Seite 6
7 Anhang Nr. 3 zur Weisung für die Benützung der Kirche in Rapperswil BE Bestuhlungsplan Schiff 270 Plätze Reihe Empore 68 Plätze Orgel Seite 7
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