Benutzungsordnung der Bibliothek der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland und des Lehrinstitut für Gesundheitsberufe der SHG

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1 LEHRINSTITUT FÜR GESUNDHEITSBERUFE Benutzungsordnung der Bibliothek der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland und des Lehrinstitut für Gesundheitsberufe der SHG Zweck und Aufgaben der Bibliothek In der Bibliothek sind folgende Fächer räumlich und benutzungstechnisch zusammengefasst: - Ergotherapie - Management in Organisationen des Gesundheitswesens - Pflege - Physiotherapie - Heilerziehungspflege - Podologie - verschiedene Arten der Weiterbildung, wie z. B. Fachwirte im Gesundheitsund Sozialwesen oder Psychologische Psychotherapie Die Bibliothek dient der Informationsversorgung von Studium, Ausbildung, Weiterbildung, Lehre und Forschung an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) und am Lehrinstitut für Gesundheitsberufe der SHG (LfG). Art und Umfang dieser Leistungen werden durch die Benutzungsordnung bestimmt. 1

2 1 Zulassung zur Benutzung 1. Alle Studenten*, Schüler, Mitarbeiter und externe Dozenten der BA GSS und des LfG sind zur Benutzung der Bibliothek berechtigt. 2. Anderen Personen ist die Benutzung der Bibliothek gestattet, soweit dadurch die grundsätzlichen Belange von Studium, Ausbildung, Lehre und Forschung nicht beeinträchtigt werden. Über die Zulassung zu Benutzung entscheidet die Leiterin der Bibliothek. 2 Öffnungszeiten 1. Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gegeben. Im Rahmen der Öffnungszeiten kann die Bibliothek als Arbeitsraum, z. B. für Gruppenarbeit, genutzt werden. 2. Die Öffnungszeiten können im Einzelfall beschränkt oder die Bibliothek kann zeitweilig geschlossen werden. Hierüber entscheidet die Leiterin der Bibliothek. Die Änderungen werden rechtzeitig in geeigneter Weise (Aushänge, Homepage, Facebook, etc.) bekannt gemacht. 3 Ausleihe, Verlängerung und Rückgabe 1. Zur Ausleihe zugelassen sind alle Studenten, Schüler, Mitarbeiter und externe Dozenten der BA GSS und des LfG. 2. Die Ausleihzeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gegeben. 3. Die Ausleihe von Medien erfolgt nur innerhalb dieser Zeiten über das Bibliothekssystem an der Ausleihtheke der Bibliothek. Die Mitnahme von Büchern ohne elektronische Verbuchung ist nicht zulässig. 4. Die Ausleihzeiten können im Einzelfall beschränkt oder die Bibliothek kann zeitweilig geschlossen werden. Hierüber entscheidet die Leiterin der Bibliothek. Die 2

3 Änderungen werden rechtzeitig in geeigneter Weise (Aushänge, Homepage, Facebook, etc.) bekannt gemacht. 5. Die Ausleihfrist beträgt 2 Wochen pro ausgeliehenem Medium und kann sowohl über das Leserkonto, als auch persönlich in der Bibliothek verlängert werden. Die Verlängerung der Leihfrist ist fünf Mal für jeweils 2 weitere Wochen möglich. Wird ein Medium nach Ablauf von sieben Tagen nicht verlängert, ergeht eine Mahnung von 3 Euro je ausgeliehenem Medium auf das Leserkonto. 6. Bei der Rückgabe ist der Entleiher verpflichtet, den entliehenen Band bei der Aufsicht vorzuzeigen. 7. Entliehene Bücher können bei Bedarf sofort zurückgefordert werden. 4 Gebühren Die Benutzung der Bibliothek der ist grundsätzlich gebührenfrei. 5 Verhalten in den Bibliotheksräumen 1. Jeder Benutzer ist verpflichtet, den Vorschriften der Benutzungsordnung und den Anordnungen des zuständigen Bibliothekspersonals nachzukommen. Der Benutzer hat das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände der Bibliothek sorgfältig zu behandeln. Insbesondere sind Eintragungen und Markierungen in Büchern und Zeitschriften untersagt. Der Benutzer haftet für die Schäden und Nachteile, die der Bibliothek aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen. 2. In den Räumen der Bibliothek ist Rücksicht auf die übrigen Benutzer zu nehmen. Alle die Arbeitsatmosphäre störenden Handlungen sind untersagt. 3. Rauchen, Essen und Trinken ist in den Bibliotheksräumen nicht gestattet. 4. Nach Gebrauch sind Bücher, Zeitschriften etc. von den Benutzern an den richtigen Standort einzustellen. 6. Das Einrichten eines Handapparates seitens der Studierenden ist in der Bibliothek nicht erlaubt. 3

4 7. Die Benutzung der bibliothekseigenen PCs ist grundsätzlich nur für Zwecke von Studium, Lehre und Forschung zulässig. An den Computerarbeitsplätzen dürfen ausschließlich die dort angebotenen Programme genutzt werden. Jede sonstige Nutzung sowie Eingriffe oder Veränderungen am Computersystem sind untersagt. 6 Kontrollen 1. Die Benutzer der Bibliothek haben sich auf Verlangen mit dem Studenten- bzw. Schülerausweis oder einem sonstigem amtlichen Dokument auszuweisen. 2. Die Aufsicht kann bei Bedarf eine Kontrolle aller mitgeführten Bücher, Zeitschriften und sonstigen Gegenstände durchführen. 3. Jeder Diebstahl wird zur Anzeige gebracht. 7 Haftung der Benutzer 1. Die Benutzer haften dafür, dass von ihnen benutzte oder ausgeliehene Bücher und andere Medien unversehrt in den Bestand der Bibliothek zurückgeführt werden. 2. Muss Bibliotheksgut neu beschafft oder repariert werden, weil Benutzende es verloren oder beschädigt haben, so wird außer den Kosten, die der Bibliothek für die Ersatzbeschaffung bzw. für die Reparatur entstehen, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 EUR pro Einheit erhoben. Bei adäquatem Ersatz des Bibliotheksgutes durch den Benutzer verringert sich die Bearbeitungsgebühr auf 10 EUR pro Einheit. 3. Die Bearbeitungsgebühr wird bei späterer Rückgabe des Bibliotheksguts nicht erstattet. 4. Werden entliehene Medien über einen längeren Zeitraum nicht zurückgegeben, erfolgt eine Meldung an die Geschäftsführung der BA GSS bzw. des LfG. Anzeigen wegen Diebstahls verfolgen das Ziel, den Schwund von wichtigen Lehrbüchern zu reduzieren. 8 Haftungsausschluss der Bibliothek 4

5 1. Die Bibliothek haftet nicht für den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Gegenständen, welche Benutzer der Bibliothek mit sich führen, durch Dritte. 2. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden an Datenträgern, die durch Schadprogramme oder technische Mängel an den Geräten entstanden sind. 9 Ausschluss von der Benutzung Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände der Bibliothek die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses nicht weiter zuzumuten, so kann der Benutzer vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der weiteren Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über einen Ausschluss trifft die Leiterin der Bibliothek. Über Widersprüche gegen Benutzungsausschlüsse entscheidet der Rektor der BA GSS bzw. die Institutsleitung des LfG. 10 Mahnung und Mahngebühren Wer die Leihfrist überschreitet oder einem Rückgabeverlangen nicht nachkommt, wird schriftlich zur Rückgabe gemahnt. Die Mahngebühr pro ausgeliehenem Medium beträgt 3 Euro. Mahnschreiben und Rückgabeverlangen gelten auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Benutzer mitgeteilte Anschrift gesandt worden sind und als unzustellbar zurückkommen. Falls ein Benutzer Mahnungen nicht befolgt oder Entgelte nicht bezahlt, kann die Bibliothek die Ausleihe weiterer Werke einstellen sowie Leihfristverlängerungen und Vormerkungen versagen. Wird ein entliehenes Werk nach Zustellung der dritten Mahnung nicht innerhalb eines von der Bibliothek festgelegten Zeitraums zurückgegeben, kann die Bibliothek die Rückgabe anordnen und für den Fall, dass das Werk nicht innerhalb der festgesetzten Frist zurückgegeben wird, die Anschaffung eines Ersatzexemplars bzw. Wertersatz auf Kosten des Benutzers ankündigen und nach Ablauf der gesetzten Frist 5

6 durchführen oder das Werk durch Bedienstete der Bibliothek beim Benutzer abholen lassen. 11 Inkrafttreten 1. Diese Benutzungsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. 2. Die Benutzungsordnung in der jeweils geltenden Fassung wird in geeigneter Weise (Aushänge, Homepage der BA GSS bzw. LfG, etc.) bekannt gemacht. *Soweit in der Benutzungsordnung bei der Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet wird, schließt diese Frauen in der jeweiligen Funktion ausdrücklich mit ein et vice versa 6

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