Benützungsund. Gebührenordnung

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1 Gemeinde Murten Benützungsund Gebührenordnung für Sportanlagen der Gemeinde Murten vom 28. April 2008

2 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Grundsätze 3 Geltungsbereich 1. 3 Ordentliche Benützungen 2. 3 / 4 Ausserordentliche Benützungen 3. 4 Verwaltung 4. 4 Sorgfalt 5. 4 Haftung 6. 4 Sanktionen 7. 5 Anlagespezifische Benützungsbestimmungen Benützung 8. 5 Betrieb Turnhallen 9. 5 / 6 Betrieb Aussensportanlagen Parkplätze Schlussbestimmungen Gebührenordnung 8 2

3 Grundsätze Die Sportanlagen der Gemeinde Murten stehen grundsätzlich jedermann zur Benützung offen. Die Schulen und Vereine von Murten haben indessen Vorrang. Für private Anlässe (Familien-, Geburtstags-, Firmenfeste, usw.) erlässt der Gemeinderat Murten Sonderregelungen. Für öffentliche Grossanlässe (z.b. Musikfeste, Kadettentage, Turnfest, usw.) erlässt der Gemeinderat Murten Sonderregelungen. Grundsätzlich können an Sonn- und Feiertagen Turnhallen, Sportplätze und Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Anträge für die Benützung der Anlagen und Räume sowie Beschwerden über die Benützung der Anlagen und Räume sind an die Liegenschaftsverwaltung zu richten. 1. Geltungsbereich Das vorliegende Reglement gilt für jede Form der Benützung ausserhalb der normalen Schulzeit der folgenden Anlagen: Turnhalle rot Turnhalle blau Sportplatz Engemattt Turnhalle gelb (alte Turnhalle) alte Turnhalle Keller Schwingkeller alte Turnhalle Keller, Schiessanlage alte Turnhalle Keller, Garderoben alte Turnhalle Keller, Fitnessraum Für die Benützung Fussballplatz Pra Pury und Prehl sowie die Garderoben- anlage des FC Murten gilt das entsprechende Benützungsreglement. 2. Ordentliche Benützungen gemäss Belegungsplan 2.1 Die Sportkommission genehmigt die von der Liegenschaftsverwaltung jährlich neu erstellen Belegungspläne; ihre Entscheidungen sind endgültig. 2.2 Die Gültigkeit der Belegungspläne erstreckt sich auf das entsprechende Kalenderjahr. Die Sportkommission legt jährlich die Belegung durch Dauermieter neu fest. Die Pläne werden bei den Sportanlagen angeschlagen. 2.3 Für die ordentliche Benützung ist nur bei der erstmaligen Reservation ein schritfliches Gesuch notwendig. 2.4 Die Benützung der Anlagen ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind in der Gebührenordnung im Anhang geregelt. 2.5 Für eine Dauermiete ist grundsätzlich eine regelmässige Belegung durch mindestens 8 Personen erforderlich, sofern dies von der Art der Betätigung her möglich ist. 3

4 2.6 Wird eine Dauerbelegung hinfällig, so ist dies sofort der Liegenschaftsverwaltung mitzuteilen, damit das Lokal oder die Anlage weiter zur Verfügung gestellt werden kann. 2.7 Eine definitive Kündigung einer Dauerbelegung muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Benützungsvertrages erfolgen. 3. Ausserordentliche Benützungen 3.1 Für ausserordentliche Benützungen (z.b. Kursveranstaltungen, Musikfeste, Kadettentage, Turnfeste, private Anlässe, usw.) ist eine schriftliche Anfrage auf dem speziellen Anmeldeformular an die Liegenschaftsverwaltung zu richten. Auf deren Antrag entscheidet der Gemeinderat über die Benützung. 3.2 Anfragen für ausserordentliche Benützungen, die gleichzeitig mit den ordentlichen Benützungen gemäss Belegungsplan stattfinden, sind spätestens drei Monate vor dem Veranstaltungsdatum einzureichen. Der ordentliche Benützer wird nach erfolgter Bewilligung informiert. 3.3 Ausserdordentliche Benützungen sind entsprechend der Gebührenordnung im Anhang kostenpflichtig. 3.4 Für die Nutzung der Turnhalle gelb gelten die besonderen Vorschriften des Kantonalen Feuerinspektorates. 4. Verwaltung 4.1 Die Verwaltung der Räume und Anlagen obliegt der Liegenschaftsverwaltung, die Oberaufsicht dem Gemeinderat Murten. 5. Sorgfalt 5.1 Die Benützer der Räume und Anlagen (Veranstaltungsteilnehmer, Sportler, Zuschauer) sind gehalten, zu den Räumen, Anlagen und Einrichtungen Sorge zu tragen und alles zu unterlassen, welches die ordnungsgemässe und dauernde Benützung der Räume und Anlagen beeinträchtigen könnte. 5.2 Die Räume und Anlagen sind nach jeder Benützung in ordentlichem Zustand zu verlassen. 5.3 Die Benützer haben die Anweisungen der Hauswarte zu befolgen. 6. Haftung 6.1 Die Veranstalter und Benützer haften für alle Schäden, die sie an Gebäuden, Mobiliar, Geräten und Anlagen verursachen. Allfällige Beschädigungen sind unverzüglich dem zuständigen Hauswart zu melden. 6.2 Für Personen- und Sachschäden, die Benützern oder Zuschauern erwachsen, lehnt die Gemeinde jede Haftpflicht ab, soweit sie nicht durch Gesetzesvorschrift gegeben ist. 6.3 Für Diebstähle in Räumen und Anlagen übernimmt die Gemeinde Murten keine Haftung. 4

5 7. Sanktionen 7.1 Bei Missachtung der Vorschriften behält sich der Gemeinderat Murten auf Antrag der Liegenschaftsverwaltung vor, Benützer vorübergehend oder dauernd auszuschliessen. Anlagespezifische Benützungsbestimmungen 8. Benützung 8.1 Die Anlagen stehen den Schulen während der Schulzeit im Rahmen des Stundenplanes zur Verfügung. 8.2 Die Vereine benützen die Anlagen in der Regel ab Uhr. Um Uhr müssen sämtliche Beleuchtungen der Aussenanlagen und der Sporträume ausgeschaltet sowie die Musikanlage ausser Betrieb sein. Die Anlagen müssen bis spätestens Uhr verlassen und die Eingänge abgeschlossen sein. 8.3 Am Samstag und Sonntag wird die Anlage den Vereinen in der Regel ab Uhr zur Verfügung gestellt. Um Uhr müssen sämtliche Beleuchtungen der Aussenanlagen und der Sporträume ausgeschaltet sowie die Musikanlage ausser Betrieb sein. Die Anlage muss bis spätestens Uhr verlassen sein. 8.4 Die Anlagen sind an folgenden Daten geschlossen: Während der Sportferien Eine Woche in den Frühlingsferien Drei Wochen in den Sommerferien Eine Woche in den Herbstferien Während der Weihnachtsferien 8.5 Beim Verlassen der Sportanlagen ist auf die Quartierbewohner Rücksicht zu nehmen und besonders die allgemeine Nachtruhe zu beachten. 8.6 Speisen und Getränke Kalte Speisen (Sandwiches, Kleingebäck und Süssigkeiten), alkoholfreie Getränke und Kaffee können von den Benützern auf eigene Rechnung verkauft werden. 8.7 Rauch- und Tierverbot Es gilt in allen Anlagen und Gebäulichkeiten ein striktes Rauchverbot. Der Zutritt von Tieren ist nicht erlaubt. 8.8 Genehmigung von Anlässen ausserhalb der Betriebszeiten Alle Anlässe, die ausserhalb der Betriebszeiten stattfinden ( Artikel 8.3 ), müssen vorgängig vom Gemeinderat genehmigt werden. 9. Betrieb Turnhallen 9.1 Die Turnhallen dürfen grundsätzlich nur mit sauberen Turnschuhen (keine Sohlen, die Spuren hinterlassen) oder barfuss betreten werden. 9.2 Anlässe, bei welchen die Benützer ausnahmsweise die Sportanlagen mit normalen Strassenschuhen betreten dürfen, ziehen aus hygienischen Gründen eine Grundreinigung nach sich. Diese wird dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 5

6 9.3 Die Verwendung von Hallenmaterial und Innengeräten ausserhalb der Hallen ist nicht gestattet. Die Liegenschaftverwaltung ist befugt, Ausnahmen zu bewilligen. 9.4 Das Turnmaterial, das nicht unter Verschluss ist, steht allen Benützern zur Verfügung Beim Betrieb einer Festwirtschaft ist den Weisungen der Liegenschaftsverwaltung Folge zu leisten. 10. Betrieb Aussensportanlagen 10.1 Für die Aussensportanlagen gelten in der Regel die gleichen Benützungszeiten wie für die Turnhallen Die Aussensportanlagen sind ausserhalb der Schulzeit und der Belegung durch Vereine auch für einzelne Personen bis zur Dämmerung offen Das Ein- und Ausschalten der Beleuchtung erfolgt durch den verantwortlichen Leiter. Sie darf nur eingeschaltet werden, wenn mindestens 8 Sportler die Anlage benützen Die Rasenflächen dürfen nur nach Freigabe durch den Hauswart benützt werden Markierungen auf den Rasenflächen dürfen nur im Einverständnis mit dem Hauswart und mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Material angebracht werden. Markierungen mit Bändern sind ohne weiteres gestattet, müssen jedoch nach Gebrauch sofort entfernt werden. Die Markierungen sind durch die Benützer auszuführen Die Kunststoffbeläge dürfen nur mit Turn- oder Nagelschuhen mit max. 6mm langen Nägeln betreten werden Sprung- und Wurfdisziplinen dürfen nur auf den dafür eingerichteten Plätzen ausgeübt werden Das Betreten der Tartanbahn mit Stollenschuhen ist zu vermeiden. Für das Queren der Bahn ist eine entsprechende Schutzabdeckung anzubringen Die Benützung der Lautsprecheranlage für Ansagen und Musik ist nur bei offziellen Anlässen sowie bei deren Vorbereitung gestattet Den Benützern der Aussenanlagen werden Garderoben und Duschen in der Turnhalle durch den Hauswart zugewiesen Es sind nicht gestattet: a) das Befahren der Rasenspielfelder und der Aussenanlagen mit Fahrzeugen jeder Art; b) das Aufstellen von Hallen und Grabarbeiten für die Montage von Geräten. 6

7 11. Parkplätze 11.1 Es sind die offiziellen Parkplätze zu benutzen Für grosse Anlässe hat der Veranstalter rechtzeitig ein spezielles Parkierungskonzept vorzulegen. Dieses wird von der Liegenschaftsverwaltung genehmigt. 12. Schlussbestimmungen 12.1 Das Benützungsreglement tritt mit der Genehmigung durch den Gemeinderat Murten in Kraft Die Gebührenordnung wird in einem separaten Anhang geregelt Alle früheren Benützungsbestimmungen werden aufgehoben. Vom Gemeinderat Murten genehmigt am 28. April 2008 Der Stadtammann: Der Stadtschreiber: 7

8 Gebührenordnung Pauschaltarif für eine Anlage pro Jahr ( zwei Stunden pro Woche) Turnhalle Fr Sportplatz Engematte ohne Halle Fr Sportplatz Prehl Fr Sportplatz Pra Pury Fr Schwingkeller Turnhalle gelb Fr Schiesskeller Turnhalle gelb Fr Garderoben Keller Turnhalle gelb Fr. 50. Einzelveranstaltungen Ganzer Tag Turnhalle Fr. 80. Sportplatz Engematte ohne Halle Fr. 20. Sportplatz Prehl Fr. 80. Sportplatz Pra Pury Fr. 40. Schwingkeller Turnhalle gelb Fr. 20. Schiesskeller Turnhalle gelb Fr. 30. Garderoben Keller Turnhalle gelb Fr. 10. Halber Tag ( maximal 5 Stunden) Turnhalle Fr. 60. Sportplatz Engematte ohne Halle Fr. 15. Sportplatz Prehl Fr. 60. Sportplatz Pra Pury Fr. 30. Schwingkeller Turnhalle gelb Fr. 15. Schiesskeller Turnhalle gelb Fr. 20. Garderoben Keller Turnhalle gelb Fr. 8. Vierteltag (maximal 3 Stunden) Turnhalle Fr. 40. Sportplatz Engematte ohne Halle Fr. 10. Sportplatz Prehl Fr. 40. Sportplatz Pra Pury Fr. 20. Schwingkeller Turnhalle gelb Fr. 10. Schiesskeller Turnhalle gelb Fr. 15. Garderoben Keller Turnhalle gelb Fr. 5. Auswärtige Vereine bezahlen den doppelten Tarif. Reinigungsarbeiten werden im Stundenaufwand berechnet (S. Art 9.2) 8

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