Ordnung für das Verfahren bei der Schlichtungsstelle der Deutschen Ordensobernkonferenz

Ähnliche Dokumente
Ordnung für das Schlichtungsverfahren (SchliVerfO) nach der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO für den Bereich der Erzdiözese Köln

Der Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V. erlässt die nachstehende

Ordnung für die Schlichtungsstelle des Caritasverbandes für die Erzdiözese Bamberg e.v.

- Fassung gemäß Beschluss des Vorstandes des Caritasverbandes für das Erzbistum Berlin e. V. vom

DVTA Schiedsordnung. Hamburg, März 2001

Schlichtungsordnung (Medizinische Fachangestellte) der Ärztekammer Bremen. vom 12. Dezember 2013

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg. 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit

ERSTER TEIL SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz

Schlichtungsordnung Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. 1. müssen die Befähigung zum Richteramt haben,

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses

dvta Schiedsordnung Geschäftsstelle Hamburg, März 2001

V e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses. der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart. in der Fassung der Ausfertigung vom

INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER KOBLENZ. Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses für Ausbildungsstreitigkeiten bei der IHK Berlin

Schlichtungsordnung der Abteilung VII der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Stand: ) 1 Bildung und Tätigkeit der Schlichtungsabteilung

Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe

V e r f a h r e n s o r d n u n g. der Industrie- und Handelskammer Trier. Präambel

Satzung der Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen - Landesverband der Inneren Mission - e.v.

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses:

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses Aus- und Weiterbildung

Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren (Bund, VKA, ver.di)

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses

Schlichtungsvereinbarung

Vereinbarung zwischen der

Rechtsordnung. Teil I Zusammensetzung, Zuständigkeit. Allgemeine Grundsätze. Stand: Zusammensetzung des Rechtsausschusses

Schlichtungsvereinbarung 1

Satzung der Schlichtungsstelle

RECHTSORDNUNG DES BAYERISCHEN SKATVERBANDES E. V. I. Gerichtsbarkeit. 1 Gerichtsbarkeit. Fassung 2008

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses

a) Einsprüche gegen Entscheidungen von Organen gemäß Ziffer 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 des Verbandsstatutes der Arbeiterwohlfahrt

1 Einrichtung der Schiedsstelle und deren Geschäftsstelle

Geschäftsordnung für die Ausschüsse und Arbeitskreise der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf

Verein für Jagd-Teckel e.v.

D I S Z I P L I N A R O R D N U N G

Rechtsordnung des DAB (RO-DAB)

Anlage 2 zur Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG vom Geschäftsordnung

Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Schiedsgerichtsordnung des Kyffhäuserbundes e.v.

7. Rechtsordnung. 1 Zusammensetzung des Rechtsausschusses 3. 2 Befangenheit 3. 3 Zuständigkeit des Rechtsausschusses 3.

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Die Geschäftsordnung findet Anwendung bei der Regelung von Streitigkeiten, die sich

Bearded Collie Club Deutschland e.v. Ehrenratsordnung

beziehen, ist vor Beschreiten des Klageweges ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

Aufgrund des 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - LOG. NW - vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421)(Fn

Landesverband Niedersachsen im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e. V. (DVG) Sportverband für das Polizei- und Schutzhundwesen

Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG

(3) Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll während des ganzen Verfahrens angestrebt werden.

Verordnung über die Schiedsstellen nach 78 g SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) (Schiedsstellenverordnung SGB VIII SchV-SGB VIII-)

Schlichtungsregelung. mit der IG Bergbau, Chemie, Energie. vom 28. Oktober 1981 in der Fassung vom 27. März 2015

Änderung der Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Satzung des Güteausschusses

Geschäftsordnung des Landesausschusses Rettungsdienst nach 13 NRettDG. Bek. des MI v

Schiedsgerichtsordnung

Ehrenratsordnung des ASV Fuhsetal e. V.

Bezirksverband Schwaben im Bayerischen Schachbund und im Bayerischen Landessportverband

Hamburger Triathlon Verband e. V.

O R D N U N G. zur GERICHTSBARKEIT. des Bundes

Satzung vom Waldkindergarten Sehnde e.v.

Satzung. 1 Zusammensetzung

Schiedsgerichtsordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG

S C H L I C H T U N G S O R D N U N G. der. Architektenkammer Sachsen-Anhalt. vom 20. Juni 1992

Schiedsgerichtsordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG

Satzung des Schlichtungsausschusses. bei der LandesPsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz. (Schlichtungsordnung)

Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz (Mautdienst-Vermittlungsverfahrens- Verordnung - MautVvfV)

ABSCHNITT A Allgemeine Regelungen

Handwerkskammer Bremen. Verfahrensordnung des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten

Rechtsordnung. 1 Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit des HJJV e. V. 1.1 Die Gerichtsbarkeit wird von einem Rechtsausschuss wahrgenommen

Verfahrensordnung. 1 Zuständigkeit

Arbeitsgerichtsverfahren Überblick

Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt. Präambel

Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichtes bei der IHK Offenbach am Main

Ehrenratsordnung. A: Allgemeine Bestimmungen. 1 Der Ordnungsgerichtsbarkeit des JRTV e.v. sind alle Mitglieder unterworfen.

Einigungsstelle (Auszug MAVO 2018, f.d. Erzb. Bln.)

Statut der Ethikkommission der Universität Mannheim. vom 02. März 2011

Verfahrensordnung des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten

Entwurf. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh

Verfahrensordnung für die Schlichtungsstelle von Austrian Standards Institute

Vereinsgerichtsordnung. Eurasier Klub e.v. Rassehunde-Zuchtklub im VDH-FCI. des

S Finanzgruppe Deutscher Sparkassenund Giroverband. Die Verfahrensordnung für die außergerichtliche Schlichtung

Schützenverein Harste von 1927 e. V.

Disziplinarordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein

Verfahrensordnung des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten

Neubekanntmachung des Statuts einer Ethikkommission bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg (ÄBW 2017, S.598)

18. Verfahrensordnung des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten

Der Verein führt den Namen Förderverein Forschung mit dem Zusatz e.v. nach Eintragung und hat seinen Sitz in Hagen.

Transkript:

Ordnung für das Verfahren bei der Schlichtungsstelle der Deutschen Ordensobernkonferenz 1 Name und Sitz Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung "Schlichtungsstelle für Angelegenheiten ausgeschiedener Ordensmitglieder im Bereich der Deutschen Ordensobernkonferenz". Sie hat Sitz und Geschäftsstelle beim Generalsekretariat der DOK in Bonn. 2 Aufgabe und Zweck Die Schlichtungsstelle wurde von der Deutschen Ordensobernkonferenz geschaffen, um in ihrem internen Bereich Härtefälle nach dem Ausscheiden satzungsmäßiger Mitglieder in einvernehmlicher Weise regeln zu helfen. (Vgl. can. 702 2 CIC) 1 Das Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle erfolgt außerhalb der zivilen Gerichtsbarkeit, insbesondere der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung der Schlichtungsstelle begründet keine zivilrechtlichen Ansprüche. Die Schlichtungsstelle wird nur tätig für die Ordensgemeinschaften, deren Oberinnen und Obere der Deutschen Ordensobernkonferenz angehören und deren ehemalige satzungsmäßige Mitglieder. 3 Unabhängigkeit (1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an das Recht und an ihr Gewissen gebunden. (2) Sie unterliegen der Schweigepflicht. (3) Die/Der Vorsitzende (nach 5 Abs. 5) belehrt die Mitglieder der Schlichtungsstelle vor Beginn ihrer ersten Amtsleistung über ihre Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2. 4 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle (1) Die Schlichtungsstelle hat sieben berufene Mitglieder. (2) Fünf Mitglieder aus dem Bereich der Ordensleute, darunter wenigstens zwei Ordensschwestern und wenigstens zwei männliche Ordensmitglieder, werden vom geschäftsführenden Vorstand der DOK berufen, des Weiteren zwei zum Richteramt befähigte Laien. (3) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind ehrenamtlich tätig. Sachaufwand und Reisekosten werden erstattet. 1 "Das Institut jedoch soll Billigkeit und evangelische Liebe gegenüber dem ausgeschiedenen Mitglied walten lassen." (can 702 2 CIC)

5 Amtsdauer und Vorsitz (1) Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen. Die wiederholte Berufung ist zulässig. (2) Ein Mitglied kann jederzeit sein Amt niederlegen. Bei längerer Krankheit oder bei mehrfacher Nichtwahrnehmung der Amtspflichten kann ein Mitglied von dem zur Berufung zuständigen Gremium abberufen werden. (3) Das entsprechende Gremium beruft unverzüglich die Nachfolgerin / den Nachfolger. (4) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Berufung einer Nachfolgerin / eines Nachfolgers im Amt. (5) Die sieben berufenen Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine erste Vorsitzende / einen ersten Vorsitzenden und eine zweite Vorsitzende / einen zweiten Vorsitzenden. 6 Antrag (1) Die Schlichtungsstelle wird nur auf Antrag einer Ordensgemeinschaft und/oder eines ausgeschiedenen satzungsmäßigen Ordensmitgliedes tätig. Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle im Generalsekretariat der DOK zu richten unter gleichzeitiger Entrichtung der Verfahrensgebühr gemäß 15. (2) Der Antrag muss die Antragstellerin / den Antragsteller, die Antragsgegnerin / den Antragsgegner, die sonstigen Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll ein bestimmtes Feststellungsbegehren enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Des Weiteren muss dargetan werden, dass alle Einigungsversuche zwischen Ordensgemeinschaft und ausgeschiedenem Ordensmitglied gescheitert sind. (3) Die Geschäftsstelle prüft, ob der Antrag den Anforderungen entspricht, ggf. fordert es die Antragstellerin / den Antragsteller auf, innerhalb einer von ihr/ihm zu bestimmenden Frist erforderliche Ergänzungen nachzureichen. Die Geschäftsstelle leitet sodann den Antrag an eine(n) der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle zur weiteren Bearbeitung weiter. (4) Ein Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens seitens der Ordensgemeinschaft bedarf für seine Zulässigkeit der Zustimmung des ausgeschiedenen Ordensangehörigen (Antragsgegner). Hierzu stellt die Geschäftsstelle den Antrag dem Antragsgegner zu und weist auf die Notwendigkeit der Zustimmung sowie die Möglichkeit eigene Anträge zu stellen hin. Erfolgt die Zustimmung durch den Antragsgegner nicht binnen eines Monats, gilt diese als verweigert. 7 Schlichtungsausschuss (1) Die/Der Vorsitzende beruft einen Schlichtungsausschuss aus den Mitgliedern der Schlichtungsstelle für den zur Behandlung anstehenden Fall. Jeder Ausschuss muss mindestens aus drei Mitgliedern bestehen, wobei ein Mitglied ein zum Richteramt befähigter Laie sein muss. (2) Ein Mitglied der Schlichtungsstelle darf in keiner Sache tätig werden, an der es aufgrund von Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft in der geraden Linie und bis zum vierten Grad der Seitenlinie, ferner aufgrund von Vormundschaft oder Pflegschaft, freundschaftlichem Verkehr, feindlicher Einstellung, Erwartung eines Gewinns oder Vermeidung eines Verlustes irgendwie persönlich interessiert ist.

(3) Enthält sich ein Mitglied in den Fällen des Abs. 2 nicht von sich aus seines Amtes, so kann ihn eine Partei ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet die/der Vorsitzende; wird er selbst abgelehnt, so entscheidet darüber die/der Vorsitzende der DOK. Wird der Ablehnung stattgegeben, so muss die Person ausgewechselt werden. 8 Antragsrücknahme und änderung (1) Die Antragstellerin / Der Antragsteller kann ihren/seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. Die Antragsrücknahme erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schlichtungsstelle bzw. gegenüber der Geschäftsstelle im Generalsekretariat. (2) Eine Änderung des Antrages durch die Antragstellerin / den Antragsteller ist zulässig, wenn der Schlichtungsausschuss die Änderung für sachdienlich hält. 9 Antragsablehnung (1) Unzulässige Anträge kann der/die Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung, auch wenn dies beantragt ist, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss abweisen. 2 (2) Offensichtlich unbegründete Anträge kann der Schlichtungsausschuss ohne mündliche Verhandlung, auch wenn diese beantragt ist, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss abweisen. 9a Beigeladene Die/Der Vorsitzende kann, solange das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. 10 Verfahren (1) Die/Der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrages an die Antragsgegnerin / den Antragsgegner. Zugleich mit der Zustellung ist die Antragsgegnerin / der Antragsgegner aufzufordern, sich schriftlich zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden. (2) Die/Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um das Schlichtungsverfahren möglichst in einer einzigen Verhandlung zu erledigen. Sie/Er kann zu diesem Zwecke insbesondere einen Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes mit den Beteiligten anberaumen und in dem Termin versuchen, eine Einigung unter den Beteiligten herbeizuführen. (3) Die/Der Vorsitzende bestimmt Ort und Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt Antragstellerin/ Antragsteller, Antragsgegnerin/Antragsgegner und sonstige Beteiligte mit einer Frist von 4 Wochen mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein ein. Die Verhandlung des Schlichtungsausschusses ist nicht öffentlich. (4) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben einer/eines Beteiligten auch ohne sie/ihn verhandelt und entschieden werden kann. 2 Dies gilt insbesondere auch für Anträge, in denen die Schlichtungsstelle unzuständig ist, weil sie sich auf eine zivile Rechtsgrundlage stützen ( z. B. die Vorschriften über die Nachversicherung etc.) oder in Fällen, in denen bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist.

(5) Vor dem Schlichtungsausschuss können die Antragstellerinnen/Antragsteller und Antragsgegnerinnen/Antragsgegner eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die von der/dem Vorsitzenden mit einzuladen ist. 11 Verhandlung (1) Die/Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Sie/Er oder ein von ihr/ihm beauftragtes Mitglied des Schlichtungsausschusses trägt den wesentlichen Sachstand vor. (2) Die/Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt wird. 12 Entscheidung (1) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, nimmt der Schlichtungsausschuss Augenschein, hört Zeuginnen/Zeugen, Sachverständige und sonstige durch den Streitgegenstand Betroffene und sieht vorgelegte Urkunden ein. Die Beweisaufnahme erfolgt gewöhnlich in der mündlichen Verhandlung. (2) Antragstellerinnen/Antragsteller und Antragsgegnerinnen/Antragsgegner können die der Schlichtungsstelle vorgelegten Urkunden einsehen. (3) Der Einigungsvorschlag des Ausschusses wird innerhalb der mündlichen Verhandlung unterbreitet. (4) Der Schlichtungsausschuss entscheidet über die von den Beteiligten gestellten Anträge mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Entscheidung ist nicht rechtsmittelfähig. 13 Verkündung (1) Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses soll den Beteiligten bei mündlicher Verhandlung unmittelbar eröffnet werden. (2) Ist die sofortige Verkündung nicht möglich, ist die Entscheidung innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung den Beteiligten zuzustellen. (3) Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen und von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das daran mitgewirkt hat, zu unterschreiben und soll innerhalb von vier Wochen den Beteiligten zugestellt werden. (4) Die Entscheidung enthält: 1. die Bezeichnungen der Beteiligten 2. die Entscheidungsformel, den Sachverhalt und die Begründung 3. die Kostenfestsetzung. (5) Die Unterlagen des Verfahrens werden nach Abschluss des Verfahrens bei der Geschäftsstelle aufbewahrt. 14 Wiederaufnahme (1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur dann von einer/einem Beteiligten beantragt werden, wenn schwerwiegende Sachverhalte bei der Entscheidung übergangen wurden oder den Beteiligten und der Schlichtungsstelle beim ersten Verfahren nicht bekannt sein konnten.

(2) Die Hauptsache wird, soweit sie von dem Wiederaufnahmegrund betroffen ist, von neuem verhandelt. (3) Nach dem Ergebnis der Verhandlung wird die frühere Entscheidung bestätigt oder unter anderweitiger Entscheidung aufgehoben. 15 Kosten (1) Eine Verfahrensgebühr, die vom geschäftsführenden Vorstand der DOK jährlich festgelegt wird, ist bei Antragstellung von der Antragstellerin / dem Antragsteller an das Generalsekretariat zu entrichten. (2) Die Kosten des Verfahrens trägt die DOK. Sie können ganz oder teilweise auch einem der Beteiligten auferlegt werden 3. (3) Sachaufwand und Reisekosten der Ausschussmitglieder gemäß 4 Abs. 3 trägt die Geschäftsstelle. (4) Entschädigungen von Zeuginnen/Zeugen, Sachverständigen und Vertrauenspersonen gemäß 10 Abs. 5 trägt jede am Schlichtungsverfahren beteiligte Seite selbst, soweit sie von ihr benannt wurden. 16 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung der VOB vom 29.04.1992 in Neustadt/Weinstraße; Mitgliederversammlung der VOD vom 12.06.1992 in Vierzehnheiligen bei Staffelstein; Mitgliederversammlung der VDO vom 30.06.1992 in Würzburg-Himmelspforten. Diese Ordnung wurde geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung der DOK vom 16.06.2008 und vom 8.05.2012 in Vallendar. Bonn, den 16.05.2012 DEUTSCHE ORDENSOBERNKONFERENZ gez. Abt Hermann-Josef Kugler, O.Praem, Vorsitzender 3 15 Abs. 2 eingefügt auf Beschluss der Mitgliederversammlungen 1994 der VOD, VDO und VOB.