Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Jena - Baumschutzsatzung (BaumSchS) -

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Baumschutzsatzung. Schutzzweck. Zweck dieser Satzung ist es, Bäume im Sinne von 23 Abs. 1 NatSchG LSA

Transkript:

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Jena - Baumschutzsatzung (BaumSchS) - Der Stadtrat der Stadt Jena hat aufgrund des 17 Abs. 4 Vorläufiges Thüringer Naturschutzgesetz (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. September 1996 (GVBl. S. 149) in Verbindung mit 17 Abs. 1 Nr. 1-6 VorlThürNatG und den 2 und 19 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung vom 16.August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Kommunalisierung staatlicher Aufgaben vom 13. Juni 1997 (GVBl. S. 207), in seiner Sitzung am 12.11.1997 folgende Satzung beschlossen: 1 Gegenstand und Geltungsbereich Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne sowie der Vorhaben- und Erschließungspläne sind stammbildende Gehölze, im weiteren Bäume genannt, einschließlich ihres Wurzelbereiches nach Maßgabe dieser Satzung geschützt, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weiterreichende Schutzbestimmungen bestehen. (1) Bäume im Sinne dieser Satzung sind 2 Geschützte Bäume 1. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 35 cm, einschließlich Walnussbäume und Esskastanien, ausgenommen sonstige Obstbäume 2. baumartige Sträucher mit einem Stammumfang von mindestens 35 cm, wie z.b. Deutsche Mispel (Mespilus germanica), Kirschpflaume (Prunus cerasifera), Salweide (Salix caprea) oder Kornelkirsche (Cornus mas) u. a., 3. ortsbildprägende Obstbäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm. 4. dendrologisch wertvolle Einzelexemplare, wie z. B. Eibe (Taxus baccata), Urweltmammutbaum (Metasequoia), Ginkgo (Ginkgo biloba) u. a. (1) Der Schutzstatus ab einem Mindeststammumfang von 35 cm ist begründet durch das Erfordernis, im dichtbebauten Stadtgebiet besonders den nachwachsenden, zukunftsträchtigen Baumbestand zu erhalten, um einen wesentlichen Beitrag zum örtlichen Klima zu leisten und das für Jena typische Landschaftsbild - die Stadt im Grünen - zu erhalten. (2) Der Stammumfang ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. (3) Behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen und Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder eines Vorhaben- und Erschließungsplanes zu erhalten sind, sind ohne Beschränkung auf einen Stammumfang geschützt. 1

(4) Geschützte Wurzelbereiche sind bei Bäumen und Obstbäumen die Flächen- und Bodenräume unter den Baumkronen, zuzüglich 1,5 m im Umkreis, bei säulenförmigen Bäumen die Flächen- und Bodenräume unter den Baumkronen, zuzüglich 5,0 m im Umkreis, bei baumartigen Sträuchern, die Flächen- und Bodenräume unterhalb der Strauchkrone. (6) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht 1. für Bäume, die einer erwerbsgartenbaulichen Nutzung unterliegen, 2. für Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, 3. für Bäume, die einer forstwirtschaftlichen Nutzung nach dem Thüringer Waldgesetz vom 06. August 1993 in seiner jeweils geltenden Fassung unterliegen und 4. für Bäume in durch das Thüringer Denkmalschutzgesetz vom 07. Januar 1992 in seiner jeweils geltenden Fassung geschützten historischen Park- und Gartenanlagen. 3 Schutzzweck Die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Bäume dient 1. der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Lebensstätten für die Tier- und Pflanzenwelt, 2. der Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, 3. der Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas, 4. der Abwehr schädlicher Einwirkungen, 5. der Gewährleistung und Erreichung einer innerörtlichen Durchgrünung, 6. der Herstellung eines Biotopverbundes mit den angrenzenden Teilen von Natur und Landschaft 7. der Bewahrung des kulturellen Erbes und 8. dem Erhalt eines artenreichen Baumbestandes. 4 Erhaltungs- und Pflegepflicht (1) Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ist verpflichtet, auf dem Grundstück befindliche Bäume nach 2 art- und fachgerecht zu pflegen, sie vor schädigenden Einwirkungen zu schützen und ihre Lebensbedingungen so zu erhalten, dass ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben. (2) Die Stadt kann zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz der Bäume nach 2 anordnen, dass der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen 1. unterlässt, wenn sie dem Schutzzweck dieser Satzung zuwiderlaufen, 2. auf seine Kosten trifft oder 3. duldet, soweit die Durchführung der Maßnahmen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten im Einzelfall nicht zuzumuten ist. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen. 2

5 Verbotene Maßnahmen (1) Es ist verboten, im Geltungsbereich dieser Satzung nach 2 geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern oder Maßnahmen vorzunehmen, die zum Absterben der Bäume führen. Eine Veränderung liegt auch vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das Wachstum, die Vitalität oder die Lebenserwartung beeinträchtigen. Die äußere Gestalt wird wesentlich verändert, wenn Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken. Der regelmäßige fachgerechte Pflegeschnitt von Kopfbäumen stellt keine Veränderung in diesem Sinne dar. (2) Ausgenommen von den Verboten des Abs. 1 sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr sowie Havariefälle an Leitungstrassen; diese sind der Stadt nach ihrer Durchführung unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Die Genehmigungsbehörde kann nachträglich Auflagen gemäß 7 Abs. 2 und 3 erteilen. (3) Als Beschädigungen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Schädigungen des Wurzelbereiches, insbesondere durch 1. Befestigen der Bodenoberfläche mit einer wasserundurchlässigen Decke, 2. Durchtrennen von Wurzeln, 3. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen, 4. Lagern, Anschütten und Ausgießen von schädigenden Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Farben, Abwässern oder anderen Chemikalien sowie Baumaterialien, Erden u. ä. 5. Austretenlassen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen oder Ablufteinrichtungen, 6. unsachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Streusalz oder Auftaumitteln 7. Bodenverdichtungen durch Abstellen oder Befahren mit Fahrzeugen, Maschinen oder Baustelleneinrichtungen, 8. Feuer machen im Stamm- und Kronenbereich, 9. Veränderungen des Grundwasserspiegels oder 10. unsachgemäße Aufstellung und Anbringen von Gegenständen (z. B. Bänke, Schilder, Plakate). 6 Ausnahmen (1) Von den Verboten des 5 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn 1. der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines vollstreckbaren Titels verpflichtet ist, einen oder mehrere Bäumen zu entfernen oder zu verändern, 2. die beabsichtigte Handlung den Schutzzweck nicht berührt oder durch Nebenbestimmungen die Beeinträchtigung abgewendet werden kann, 3. eine nach baurechtlichen Bestimmungen zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, 4. von den geschützten Bäumen eine Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgeht und die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann, 5. der Baum so stark erkrankt ist, dass die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung nicht zumutbar ist, 3

6. die Veränderung oder Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist oder 7. das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Ausnahme mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. (1) Straßenbäume im innerstädtischen Bereich stellen Sonderstandorte dar, deren Wurzelräume eingeschränkt und von unterirdischen Leitungstrassen tangiert sind. Bei unvermeidbaren Grabungen im Wurzelbereich von Straßenbäumen sind die anerkannten technischen Normen und Regelwerke anzuwenden, insbesondere sind Handschachtung sowie unterirdischer Vortrieb oder ähnliche Verfahren zur Schonung der Wurzeln durchzuführen. Mit der Stadt Jena sind die konkreten Maßnahmen zum Baumschutz abzustimmen. 7 Genehmigungsverfahren (1) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist beim Umwelt- und Naturschutzamt der Stadtverwaltung schriftlich unter Darlegung der Gründe und unter Beifügung einer Lageskizze, auf der Standort, Art, Höhe, Stammumfang und Kronendurchmesser des Baumes ausreichend dargestellt sind, zu beantragen. Im Einzelfall können weitere Unterlagen gefordert werden. (2) Die Ausnahmegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Dem Antragsteller kann insbesondere auferlegt werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, Bäume umzupflanzen und zu erhalten oder standortgerechte Bäume bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen. Die Ersatzpflanzung wird auf der Grundlage der Beurteilung des Baumes nach Zustand, Alter, Bedeutung am Standort und seiner Funktionserfüllung ermittelt. Im Einzelfall kann die bis zu zehnfache Anzahl für einen beseitigten Baum gefordert werden. Die Ersatzpflanzungen sind grundsätzlich auf dem Grundstück der beseitigten Bäume durchzuführen. Im Einzelfall kann eine Ersatzpflanzung auf einem anderen Grundstück zugelassen werden. Anstelle einer Ersatzpflanzung kann ausnahmsweise auch die Umpflanzung von Bäumen sowie das Wiederaustreibenlassen von regenerierungsfähigen Stubben bewilligt oder gefordert werden, wenn diese sinnvoll und erforderlich erscheinen sowie dem Verpflichteten zuzumuten sind. (3) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so ist der Antragsteller zu einer Ersatzzahlung heranzuziehen. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach dem Wert der Bäume, mit denen ansonsten die Ersatzpflanzung hätte erfolgen müssen, zuzüglich einer Pflanzkosten- und Pflegepauschale. Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ersatzzahlungen sind an die Stadt zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen oder zum Schutz und zur Pflege von Bäumen, die dem Schutzzweck dieser Satzung entsprechen, im Stadtgebiet nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume zu verwenden. (4) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 haftet auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten. (5) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist erst dann erfüllt, wenn und soweit die Ersatzpflanzung nach Ablauf von 3 Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist; andernfalls ist sie zu wiederholen. 4

(6) Die Ersatzpflanzung ist auf Dauer zu erhalten, soweit diese Verpflichtung nicht ausdrücklich von der Stadt widerrufen wird. (7) Die Stadt Jena hat zur fachlichen Beratung bei Entscheidungen an Problemstandorten eine Baumschutzkommission (BSK) aus unabhängigen und sachverständigen Personen gebildet. Die Baumschutzkommission begutachtet Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung und kann der Stadtverwaltung Vorschläge für Entwicklungsziele, -schwerpunkte, Gestaltungskonzeptionen und Artenauswahl unterbreiten. 8 Folgenbeseitigung (1) Wer ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung nach 7 Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder derartige Eingriffe vornehmen lässt, ist auf Verlangen der Stadt verpflichtet, an derselben Stelle auf eigene Kosten die entfernten oder zerstörten Bäume im angemessenen Umfang durch Neuanpflanzungen zu ersetzen oder ersetzen zu lassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlungen zu beseitigen. 7 Abs. 2-6 gilt entsprechend. (2) Hat ein Dritter Bäume entfernt, beschädigt oder zerstört und steht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zu, so hat der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte die von der Stadt geforderten Maßnahmen bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegen den Dritten durchzuführen. 9 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen. Soweit Wurzel- und Kronenbereiche von geschützten Bäumen auf Nachbargrundstücken in das Baugrundstück hineinragen, ist dies ebenfalls darzustellen. (2) Sind auf dem Baugrundstück Bäume vorhanden, die erhalten werden müssen, und besteht die Gefahr, dass von der Baumaßnahme eine Beeinträchtigung für diese Bäume ausgehen kann, dann kann vom Bauherrn auf dessen Kosten die Vorlage eines Konzeptes zum Baumschutz (Baumschutzmaßnahmeplan) verlangt werden. 10 Betreten von Grundstücken Die zuständigen Beauftragten der Stadt sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung nach vorheriger Anmeldung Grundstücke zu betreten. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 17 Abs. 4 und 54 Abs. 1 und 4 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 5

1. Anordnungen zur Erhaltung und Pflege geschützter Bäume nach 4 nicht Folge leistet, 2. entgegen den Verboten nach 5 Abs. 1 Satz 1 oder ohne Ausnahmegenehmigung gemäß 7 Abs. 1 nach 2 geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder Maßnahmen vornimmt, die zum Absterben der Bäume führen, 3. eine Anzeige nach 5 Abs. 2 unterlässt, 4. entgegen 7 Abs. 1 oder 9 Abs. 1 dieser Satzung geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder falsche oder unvollständige Angaben zum Bestand geschützter Bäume macht, 5. angeordneten Erhaltungsmaßnahmen oder Ersatzpflanzungen nach 7 Abs. 2 nicht nachkommt, 6. Verpflichtungen nach 8 nicht nachkommt. (1) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können gemäß 19 Abs. 2, 20 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) i.v.m. 17 Abs. 4 und 54 Abs. 3 Satz 1 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. September 1996 (GVBl. S. 149) mit einer Geldbuße bis zu 100.000, - DM nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 481) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) geahndet werden, soweit die Handlung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Jena, Stadt Jena DER OBERBÜRGERMEISTER Dr. habil. P. Röhlinger Oberbürgermeister 6