Satzung für das Jugendamt der Stadt Lippstadt Vom 1. März Aufbau des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit des Jugendamtes. 3 Aufgaben des Jugendamtes

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Transkript:

Satzung für das Jugendamt der Stadt Lippstadt Vom 1. März 2010 Der Rat der Stadt Lippstadt hat aufgrund des 7 i. V. m. 41 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Sitzung am 26. Januar 2015 die folgende Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Lippstadt beschlossen: 1 Aufbau des Jugendamtes Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfesausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit des Jugendamtes Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Lippstadt zuständig. 3 Aufgaben des Jugendamtes (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. (2) Das Jugendamt soll eng mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen zusammenarbeiten, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. Stand: Januar 2015 Seite: 1

4 1 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder an. Die Anzahl der beratenden Mitglieder sollte die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nur in begründeten Ausnahmefällen überschreiten. Hierüber entscheidet der Rat. Ratsfraktionen, die nach 71 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII (3/5-Regelung) durch stimmberechtigte Mitglieder im Ausschuss vertreten sind, können nicht durch beratende Mitglieder zusätzlich im Ausschuss vertreten sein. (2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach 71 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9 und die Zahl der Mitglieder nach 71 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VIII, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt 6. Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG- KJHG) und der Gemeindeordnung (GO) und der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse. (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a) die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder ein/e von ihr/ihm bestellte/r Vertreter/in; b) die Leiterin/der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder deren/dessen Vertreter/in; c) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landgerichtes Paderborn bestellt wird; d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Soest bestellt wird; e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Bezirksregierung Arnsberg bestellt wird; f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von dem Landrat/der Landrätin als Kreispolizeibehörde in Soest bestellt wird; g) eine Vertreterin/ein Vertreter des Gesundheitsamtes, die/der von dem Landrat/der Landrätin des Kreises Soest bestellt wird; 1 geändert durch Ratsbeschluss am 26.01.2015 Seite: 2

h) je eine Vertretung der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt; i) sachkundige Frauen und Männer nach 5 Abs. 3 AG-KJHG, die vom Rat nach den Bestimmungen des AG-KJHG und der GO gewählt werden; j) ein/eine Vertreter/in, der/die vom Integrationsrat der Stadt Lippstadt gewählt wird; k) der/die Vorsitzende des Seniorenbeirates oder ein/e vom Seniorenbeirat benannte/r Vertreter/in; l) der/die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände in der Stadt Lippstadt oder ein/e von der Arbeitsgemeinschaft benannte/r Vertreter/in; m) ein Mitglied des Stadtjugendringes für den Fall, dass kein stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses auch Mitglied im Stadtjugendring ist. n) ein/eine Vertreter/in aus dem Jugendamtselternbeirat (Stadtelternrat), o) ein/eine Vertreter/in aus dem Stadtsportverband Lippstadt e. V. Für die Mitglieder c) bis o) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen oder zu wählen. 5 2 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen. (2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden, c) die Jugendhilfeplanung. 2 geändert durch Ratsbeschluss am 26.01.2015 Seite: 3

2. Die Entscheidung über a) Prioritäten zur Umsetzung der Jugendhilfeplanung, b) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, c) die öffentliche Anerkennung nach 75 SGB VIII in Verbindung mit 25 AG-KJHG; d) die Bedarfsplanung und Bedarfsfeststellung (gem. 18 und 19 KiBiz) für Tageseinrichtungen für Kinder und für die Kindertagespflege, e) die Weiterentwicklung von Tageseinrichtungen für Kinder zu Familienzentren, f) die Weiterleitung von Landeszuschüssen für sog. pluskita- Einrichtungen gemäß 21 a KiBiz und zusätzliche Sprachförderung gemäß 21 b KiBiz, g) die Bestimmung von Vertretern für die Räte der städtischen Tageseinrichtungen für Kinder, h) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen, i) die Anpassung der Höhe des freiwilligen Zuschusses für Tageseinrichtungen für Kinder bei der Änderung des gesetzlichen Zuschusses, j) die Anpassung der Richtlinien zur Förderung von Eltern- Selbsthilfegruppen an die aktuellen Bedürfnisse, k) die Einrichtung der Arbeitsgemeinschaften nach 78 SGB VIII, l) die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege, m) die künftigen Änderungen/Ergänzungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle zur Wahrnehmung der Adoptionsaufgaben nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, n) die Einrichtung weiterer Gruppen in der offenen Ganztagsschule, o) die Änderungen des Kinder- und Jugendförderplanes entsprechend dem Bedarf und den tatsächlichen Entwicklungen, p) die notwendigen Anpassungen aufgrund gesetzlicher Änderungen der Richtlinien des Lippstädter Familienpasses. 3. Die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe. 4. Die Anhörung vor der Berufung des Leiters/der Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes. Seite: 4

5. Die Beratung über die Ausstellung des Lippstädter Familienpasses. 6. Die Beratung sonstiger Aufgaben der Jugendhilfe, die dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. (3) Dem Jugendhilfeausschuss können weitere Aufgaben zugeordnet werden. 6 Unterausschüsse Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch den/die Vorsitzende/n und seine/n ihre/n Stellvertreter/in. 7 Aufgaben (1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden von der/dem Bürgermeisterin/Bürgermeister oder in ihrem/seinem Auftrage von der/dem Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates und des Jugendhilfeausschusses geführt. (2) Die/der Bürgermeisterin/Bürgermeister oder in ihrem/seinem Auftrage der/die Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes - ist verpflichtet, die/den Vorsitzende/n des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten, - bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führt diese aus. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Seite: 5

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Lippstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lippstadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lippstadt, 12. Februar 2015 gez. Sommer Bürgermeister Veröffentlicht am 18.02.2015 Seite: 6