Amtsblatt der Stadt Hattingen

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Transkript:

Amtsblatt der Stadt Hattingen Nr. 21 vom 04.12.2014 14. Jahrgang Auflage: 100 Stück Inhaltsverzeichnis: Seite Satzung über die Ehrung für Verdienste um die Stadt Hattingen vom 03.11.2014 Ortsrecht 2 Ortsrecht 3-6 Ortsrecht 7 Widmung der Straßen Bermes Feld, Am Kistner und Wegemanns Feld Ortsrecht 8 Widmung der Straße In der Hey Ortsrecht 9 Widmung der Straße Seilerweg Ortsrecht Satzung für das Jugendamt der Stadt Hattingen 10-12 Widmung der Straßen Fichtenweg und Erlenweg Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf und ist kostenlos Herausgeber: Stadt Hattingen - Die Bürgermeisterin erhältlich bei der Stadt Hattingen, Rathaus, Zimmer 26, Sachbearbeitung: Fachbereich 10, Susanne Plata, Rathaus, Rathausplatz 1, im Bürgerbüro, Bahnhofstr. 48, in der Zimmer 26, Rathausplatz 1, 45525 Hattingen, Tourist-Information, Haldenplatz 3 und in der Telefon 02324/204-3230, Telefax 204-3209, Verwaltungsnebenstelle Welper, Im Welperfeld 23. E-Mail: S.Plata@hattingen.de Bezugsentgelt als Abo (Zustellgebühr) 16,-- / Jahr Internet www.hattingen.de, Rubrik Rathaus 1

Satzung über die Ehrung für Verdienste um die Stadt Hattingen vom 03.11.2014 1 Personen, die sich um das Wohl oder das Ansehen der Stadt Hattingen besonders verdient gemacht haben, können vom Rat der Stadt Hattingen geehrt werden. 2 Als Zeichen der Ehrung wird eine Ehrenurkunde und ein Ehrengeschenk überreicht. In der Urkunde werden die Verdienste des Auszuzeichnenden gewürdigt, die Urkunde wird von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister unterschrieben. Ein Exemplar der Urkunde wird im Ehrenbuch der Stadt archiviert. 3 Die Entscheidung über die Ehrung trifft die Stadtverordnetenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. Die Überreichung der Urkunde erfolgt in feierlichem Rahmen durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister. 4 Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Stiftung und Verleihung des Ehrenrings der Stadt Hattingen vom 8. November 1971 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist, c) die Bürgermeisterin den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hattingen, 03.11.2014 Dr. Goch, Bürgermeisterin 2

Satzung für das Jugendamt der Stadt Hattingen Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hattingen hat am 23.10.2014 aufgrund der 69 ff des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. S. 1163), des 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes ( AG KJHG) vom 12.Dezember 1990 (GV NRW S. 664) und des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen: I. Das Jugendamt 1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. Die Verwaltung des Jugendamtes nimmt der Fachbereich Jugend, Schule und Sport wahr. 2 Zuständigkeit Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII), der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Hattingen zuständig. 3 Aufgaben (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Entfaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. (2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbstständigkeit der Träger der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. II. Der Jugendhilfeausschuss 4 Mitglieder (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder und darüber hinaus beratende Mitglieder an. (2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder gem. 71 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII (Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder von ihr gewählten Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder gem. 71 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen werden, beträgt 6. Die stimmberechtigten Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r 3

Stellvertreter/in zu wählen. (3) Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Hattingen. (4) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a) die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder ein/e von ihr/ihm bestellte/r Vertreterin/Vertreter; b) die Leiterin/der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder deren Vertretung; c) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes Essen bestellt wird; d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Agentur für Arbeit, die/der von der zuständigen Agentur für Arbeit in Hagen bestellt wird; e) eine Vertreterin/ein Vertreter, die/der vom Jobcenter EN bestellt wird; f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Bezirksregierung Arnsberg bestellt wird; g) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der Landrätin/dem Landrat des EnnepeRuhr-Kreises als Polizeibehörde bestellt wird; h) je eine Vertretung der katholischen Kirche, der evangelischen Kirche und der Jüdischen Gemeinde; sie werden von den zuständigen Stellen der Religionsgemeinschaften bestellt; i) zwei vom Jugendparlament bestimmte Vertreter/innen; j) eine Vertreterin/ein Vertreter des Integrationsrates; k) eine Vertreterin/ein Vertreter des Jugendamtselternbeirates l) weitere sachkundige Frauen und Männer gem. 5 Abs. 3 AG-KJHG, die von der Stadtverordnetenversammlung nach den Bestimmungen des AG-KJHG und der GO NRW gewählt werden, insbesondere - die Leiterin/der Leiter der Berufskollegs des Ennepe-Ruhr-Kreises in Hattingen; - ein/e sachkundige/r Einwohner/in. Für die Mitglieder c) bis l) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen oder zu wählen. 5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der örtlichen Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der von der Stadtverordnetenversammlung bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der von der Stadtverordnetenversammlung gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das Recht, an die Stadtverordnetenversammlung Anträge zu stellen. (2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben: 4

1. Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, b) die Ausgestaltung der Hilfen zur Erziehung und der sonstigen Leistungen, soweit diese nicht durch Bundes- oder Landesrecht geregelt werden. 2. Die Entscheidung über a) Maßnahmen im Rahmen der Jugendhilfeplanung, b) die Förderung der freien Jugendhilfe, c) die öffentliche Anerkennung nach 75 SGB VIII in Verbindung mit 25 AG-KJHG, d) alle Maßnahmen und Regelungen im Rahmen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz / KiBiz) in der jeweils gültigen Fassung, e) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffinnen/Jugendschöffen. 3. Die Vorbereitung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe. 4. Die Anhörung vor der Berufung der Leiterin/des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes. 6 Unterausschüsse (1) Für die einzelnen Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die/den Vorsitzende/n und die Stellvertretung. (2) Zur Beteiligung der freien Träger der Jugendhilfe können Arbeitsgemeinschaften gem. 78 SGB VIII im Rahmen der Jugendhilfeplanung gebildet werden. 7 Verfahren Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit in bundesund landesrechtlichen Vorschriften oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung entsprechend. III. Die Verwaltung des Jugendamtes 8 Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbstständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung. 9 Aufgaben (1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder in ihrem/seinem Auftrage von der Leiterin/dem Leiter der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates und des Jugendhilfeausschusses ausgeführt. 5

(2) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder in ihrem/seinem Auftrage der/die Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes - ist verpflichtet, den Jugendhilfeausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten, - bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führt diese aus. IV. Schlussbestimmung 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Hattingen vom 29.12.2005 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist, c) die Bürgermeisterin den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzende Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hattingen, 28.11.2014 Dr. Goch, Bürgermeisterin 6

Widmung der Straßen Bermes Feld, Am Kistner und Wegemanns Feld Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hattingen hat am 20.03.2014 beschlossen, die Straßen Bermes Feld, Am Kistner und Wegemanns Feld gemäß 6 i.v.m. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraßen zu widmen. Die Widmung wird mit dieser öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Die zu widmenden Flächen sind aus dem abgedruckten Lageplan ersichtlich. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG vom 07.11.2012 (GV.NRW.2012 S. 548) einzureichen oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des vorgenannten Verwaltungsgerichtes zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Arnsberg unter www.vg-arnsberg.nrw.de. Hattingen, 17.11.2014 Die Bürgermeisterin I. A. Lemanski Lageplan 7

Widmung der Straße In der Hey Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hattingen hat am 20.03.2014 beschlossen, die Straße In der Hey und den Verbindungsweg (Fußweg) zwischen den Wendehämmern der Straßen In der Hey und Im Wiesenhof gemäß 6 i.v.m. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraßen zu widmen. Die Widmung wird mit dieser öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Die zu widmenden Flächen sind aus dem abgedruckten Lageplan ersichtlich. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG vom 07.11.2012 (GV.NRW.2012 S. 548) einzureichen oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des vorgenannten Verwaltungsgerichtes zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Arnsberg unter www.vg-arnsberg.nrw.de. Hattingen, 17.11.2014 Die Bürgermeisterin I. A. Lemanski Lageplan 8

Widmung der Straße Seilerweg Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hattingen hat am 20.03.2014 beschlossen, die Straße Seilerweg einschließlich der Oberfläche der Tiefgarage gemäß 6 i.v.m. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Die Widmung wird mit dieser öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Die zu widmenden Flächen sind aus dem abgedruckten Lageplan ersichtlich. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG vom 07.11.2012 (GV.NRW.2012 S. 548) einzureichen oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des vorgenannten Verwaltungsgerichtes zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Arnsberg unter www.vg-arnsberg.nrw.de. Hattingen, 17.11.2014 Die Bürgermeisterin I. A. Lemanski Lageplan 9

Widmung der Straßen Fichtenweg und Erlenweg Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hattingen hat am 20.03.2014 beschlossen, die Straßen Fichtenweg, Flurstücke 738, 932, 726 und 727, Flur 6, Gemarkung Winz, und Erlenweg, Flurstücke 775, 776, 790, 774, 773, 772, 789, 777, 791, 663, 664 und 788, Flur 6, Gemarkung Winz, gemäß 6 i.v.m. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Die Nutzung der in den Lageplänen kenntlich gemachten Flurstücke 726 und 727 (Fichtenweg Anlage 1) sowie 791 (tlw.), 663, 664 und 788 (Erlenweg Anlage 2) wird auf den Fußgängerverkehr beschränkt. Die Widmung wird mit dieser öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Die zu widmenden Flächen sind aus dem abgedruckten Lageplan ersichtlich. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG vom 07.11.2012 (GV.NRW.2012 S. 548) einzureichen oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des vorgenannten Verwaltungsgerichtes zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Arnsberg unter www.vg-arnsberg.nrw.de. Hattingen, 17.11.2014 Die Bürgermeisterin I. A. Lemanski 10

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