GEMEINDE URBACH Rems-Murr-Kreis. Hauptsatzung. vom 24. Oktober mit Änderung vom 25. September 2001, 24. Juni 2003 und 29.

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Transkript:

GEMEINDE URBACH Rems-Murr-Kreis Hauptsatzung vom 24. Oktober 2000 mit Änderung vom 25. September 2001, 24. Juni 2003 und 29. Juli 2014 Der Gemeinderat der Gemeinde Urbach hat am 24. Oktober 2000 aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung 1 Gemeinderatsverfassung Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. II. Gemeinderat 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister. Hauptsatzung ab 01.08.2014 - Seite 1 von 7

3 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). III. Ausschüsse des Gemeinderats 4 Beschließende Ausschüsse (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. der Verwaltungsausschuss, 2. der Technische Ausschuss, 3. der Umlegungsausschuss. (2) Der Verwaltungsausschuss und der Technische Ausschuss bestehen je aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 9 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats. Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 5 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats. (3) Zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses werden ein Vermessungssachverständiger und ein Bausachverständiger als Mitglieder mit beratender Stimme zugezogen. Der Ausschuss kann weitere Sachverständige zuziehen. (4) Für die weiteren stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der Ausschüsse wird die gleiche Anzahl von Stellvertretern bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfalle vertreten. 5 Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse (1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig anstelle des Gemeinderats. (2) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den 7 und 8 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss im Einzelfall zuständig ist, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gegeben. (3) Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für 1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 20.000, aber nicht mehr als 60.000 beträgt, 2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 5.000, aber nicht mehr als 7.500 im Einzelfall. Hauptsatzung ab 01.08.2014 - Seite 2 von 7

(4) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei vorhersehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag. 6 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen (1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten. (2) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisung erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. (3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen. (4) Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört. (5) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen. 7 Verwaltungsausschuss (1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1. Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, 2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten, 3. Schulangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten, 4. Soziale und kulturelle Angelegenheiten, 5. Gesundheits- und Veterinärangelegenheiten, 6. Marktangelegenheiten, 7. Verwaltung der Liegenschaften der Gemeinde einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide. (2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über 1. die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen in Bezug auf Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und An- Hauptsatzung ab 01.08.2014 - Seite 3 von 7

gestellte der Vergütungsgruppen Vb bis IVb sowie Kr. Va bis Kr. VII BAT, soweit es sich nicht um Aushilfsangestellte handelt. 2. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen von mehr als 2.500, aber nicht mehr als 7.500 im Einzelfall, 3. die Stundung von Forderungen 3.1. länger als 3 Monate bis zu 6 Monaten bei einem höheren Betrag als 25.000, 3.2. länger als 6 Monate bei einem Betrag von bis zu 50.000, 4. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 2.500, aber nicht mehr als 10.000 beträgt, 5. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 20.000, aber nicht mehr als 60.000 im Einzelfall, 6. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 5.000, aber nicht mehr als 10.000 im Einzelfall, 7. die Vermietung gemeindeeigener Wohnungen bei einem jährlichen Mietwert von mehr als 5.000 im Einzelfall, 8. die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 20.000, aber nicht mehr als 60.000 im Einzelfall. 8 Technischer Ausschuss (1) Der Geschäftskreis des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1. Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung), 2. Versorgung und Entsorgung, 3. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Technischer Betriebshof, Fuhrpark, 4. Verkehrswesen, 5. Feuerlöschwesen und Zivilschutz, 6. Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten, 7. technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude, 8. Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen, 9. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung. (2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Technische Ausschuss über 1. die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über Hauptsatzung ab 01.08.2014 - Seite 4 von 7

1.1 die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre ( 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)), 1.2 die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ( 31 BauGB), 1.3 die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes ( 33 BauGB), 1.4 die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ( 34 BauGB), 1.5 die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich ( 35 BauGB), wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist, 2. die Stellungnahmen der Gemeinde zu Bauanträgen nach 53 Abs. 2 und 54 Abs. 2 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), 3. die Entscheidung über die Ausführung eines Vorhabens des Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 60.000 im Einzelfall. 4. die Vergabe von planerischen Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten von mehr als 20.000, aber nicht mehr als 40.000, soweit nicht Nr. 3. 5. Anträge auf Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben und auf vorläufige Untersagung gemäß 15 BauGB. 9 Umlegungsausschuss (1) Der Umlegungsausschuss ist zuständig für die von der Umlegungsstelle bei der Durchführung von Umlegungen nach 45 ff. BauGB zu treffenden Entscheidungen. (2) Auf den Umlegungsausschuss finden 5 Abs. 2 Satz 2, Absätze 3 und 4 sowie 6 Abs. 1 und 2 keine Anwendung. IV. Bürgermeister 10 Zuständigkeiten (1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Hauptsatzung ab 01.08.2014 - Seite 5 von 7

Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist. (2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 20.000 im Einzelfall, 2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 5.000 im Einzelfall, 3. die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen in Bezug auf Angestellte der Vergütungsgruppen X bis Vc sowie Kr. I bis Kr. V BAT, Aushilfsangestellte, Arbeiter, Beamtenanwärter, Auszubildende, Praktikanten und andere in Ausbildung stehende Personen, 4. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und Gewährung von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien, 5. Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 2.500 im Einzelfall, 6. Stundung von Forderungen im Einzelfall 6.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe, 6.2 länger als 3 Monate bis zu 6 Monaten bei einem Betrag von bis zu 25.000, 7. der Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und der Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 2.500 beträgt, 8. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert bis zu 20.000 im Einzelfall, 9. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 5.000 EUR im Einzelfall, 10. die Vermietung gemeindeeigener Wohnungen bis zu einem jährlichen Mietwert von 5.000 im Einzelfall, 11. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 20.000 im Einzelfall, 12. die Vergabe von planerischen Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten von nicht mehr als 20.000, soweit nicht 8 Abs. 2 Nr. 3, 13. die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt, 14. die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in den beschließenden Ausschüssen. 15. die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz. Hauptsatzung ab 01.08.2014 - Seite 6 von 7

11 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung vom 28. Februar 1984 mit ihren Änderungen außer Kraft. Ausfertigung Die vorstehende Satzung entspricht in ihrem Wortlaut der Hauptsatzung vom 24. Oktober 2000 in der Fassung der am 1. August 2014 in Kraft tretenden Änderungssatzung vom 29. Juli 2014. Urbach, 1. August 2014 Schunter Gemeindeoberamtsrat Hauptsatzung ab 01.08.2014 - Seite 7 von 7