Hafenordnung der Stadt Kreuzlingen. 4. Januar C:\Users\JBEN\AppData\Local\Temp\CMIAXIOMA\View_c8dfa8dd b4c2502f33e9ea15\hafenordnung.

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Transkript:

Hafenordnung der Stadt Kreuzlingen 4. Januar 2011 C:\Users\JBEN\AppData\Local\Temp\CMIAXIOMA\View_c8dfa8dd23134442b4c2502f33e9ea15\hafenordnung.doc

Dokumenteninformationen Hafenordnung der Stadt Kreuzlingen vom 4. Januar 2011 Vom Stadtrat am 04.01.2011 rückwirkend auf den 01.01.2011 in Kraft gesetzt

Inhaltsverzeichnis I. Liegeplätze für Private 1 Art. 1 Anmeldung 1 Art. 2 Platzzuteilung 1 Art. 3 Wartelisten 2 Art. 4 Mietvertrag 2 Art. 5 Befestigung 2 Art. 6 Meldepflicht 2 Art. 7 Platzfreigabe 3 Art. 8 Platzentzug 3 II. Liegeplätze für Mietboote / Boatsharing 3 Art. 9 Allgemeines 3 Art. 10 Vertragspartner / Vertragspartnerin 3 Art. 11 Bootsbenützer / Bootsbenützerin 3 Art. 12 Tarif 3 III. Liegeplätze für Gäste 4 Art. 13 Allgemeines 4 Art. 14 Anlegen 4 Art. 15 Anmeldung 4 IV. Benutzung Infrastruktur 4 Art. 16 Zufahrt Hafenanlage 4 Art. 17 Krananlagen 4 Art. 18 Bootsslip 4 Art. 19 Abspritzanlage 4 Art. 20 Sanitäre Einrichtungen 4 Art. 21 Strom 5 Art. 22 Fäkalienabsauganlage 5 Art. 23 Abfälle 5 V. Verhalten 5 Art. 24 Verkehrsregeln 5 Art. 25 Hunde 5 Art. 26 Feuerwerk 5 Art. 27 Zutritt zu Steganlagen 5 Art. 28 Lärm 5 VI. Schlussbestimmung 6 Art. 29 Inkraftsetzung 6

- 1 - Gestützt auf Art. 5 Abs. 3 Ziffer 1 des Hafenreglements der Stadt Kreuzlingen vom 18. November 2010 erlässt der Stadtrat die nachstehende Hafenordnung. I. Liegeplätze für Private Art. 1 Anmeldung 1 Bewerber und Bewerberinnen haben das Anmeldeformular bei der Abteilung Ordnungsdienste einzureichen. 2 Der Anmeldung sind eine Kopie des Schiffsausweises, der Betriebsbewilligung und soweit erforderlich des Führerausweises bzw. Schifferpatents beizulegen. 3 Wer zur Zeit der Anmeldung noch nicht im Besitze der Dokumente gemäss Abs. 2 ist, muss die fehlenden Unterlagen bis zum 31. Oktober des ersten Mietjahres bei der Abteilung Ordnungsdienste nachreichen. Art. 2 Platzzuteilung 1 Die Hafenkommission teilt den Bewerbern und Bewerberinnen aufgrund des angemeldeten Bootstyps einen entsprechenden Liegeplatz zu. 2 Die Platzvergabe erfolgt je nach Verfügbarkeit aufgrund der angemeldeten Bootsgrösse in der Reihenfolge der Anmeldungen. 3 Bei der Vergabe der freien Plätze gilt folgende Regelung: 1. Die ersten fünf freien Plätze gehen an Personen mit Wohnsitz in Kreuzlingen; 2. Der sechste freie Platz geht an eine Person mit Wohnsitz im Kanton Thurgau; 3. Der siebte Platz geht an eine Person mit ausserkantonalem Wohnsitz; 4. Verzichtet die erstangefragte Person mit ausserkantonalem Wohnsitz, wird ein Gesuch aus der Abtauschliste berücksichtigt. Ist aus dieser Liste der freie Platz aufgrund seiner Masse ebenfalls nicht zu belegen, wird die nächste Person mit ausserkantonalem Wohnsitz angefragt. Bei weiteren freien Plätzen erfolgt die Vergabe nach vorgenannter Regelung. Besteht aufgrund der Masse des freien Platzes kein Bedarf von der Liste der Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz, wird dieser Platz an eine Person mit Wohnsitz in Kreuzlingen vergeben. Der Stadtrat kann auf Antrag der Hafenkommission Sonderzuteilungen bewilligen. 4 Die Hafenkommission ist berechtigt, falls notwendig, Platzwechsel anzuordnen. 5 Erwirbt der Mieter oder die Mieterin ein Boot, welches nicht mehr den Massen der Zuteilung entspricht, muss eine neue Anmeldung erfolgen. Es besteht kein automatischer Anspruch auf die Zuteilung eines entsprechenden Liegeplatzes. Der Mieter oder die Mieterin wird auf die Warteliste "Abtauschgesuche" aufgenommen. Die Anmeldegebühr gemäss Art. 22 des Hafenreglements entfällt.

- 2-6 Kein Anspruch auf einen Liegeplatz besteht, wenn sich das Boot aufgrund seiner Masse nicht für die Anlage eignet oder falsche Masse angegeben wurden. 7 Bei Übertragungen gemäss Art. 15 des Hafenreglements muss die begünstigte Person darlegen, dass sie zusammen mit dem ursprünglichen Liegeplatzbenutzer oder -benutzerin den Wassersport in der Regel während fünf Jahren betreibt oder betrieben hat. Über Ausnahmen entscheidet die Hafenkommission. Die Hafenkommission behält sich vor, die Voraussetzung zu überprüfen, insbesondere ob sie zum Zeitpunkt einer Übertragung noch zutreffen. Art. 3 Wartelisten 1 Steht kein geeigneter Liegeplatz zur Verfügung, wird der Bewerber oder die Bewerberin auf eine Warteliste gesetzt. Es werden derzeit folgende Wartelisten geführt: 1. Personen mit Wohnsitz in Kreuzlingen 2. Personen mit Wohnsitz im Kanton Thurgau 3. Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz 4. Abtauschgesuche 2 Die Wartelisten werden jährlich überprüft. Für den Verbleib auf der Warteliste wird eine jährliche Gebühr gemäss Gebührentarif erhoben. 3 Der Platz auf der Warteliste bestimmt sich nach dem Eingangsdatum der Anmeldung. Art. 4 Mietvertrag Art. 5 Befestigung Nach der Zuteilung wird mit der Stadt Kreuzlingen ein Mietvertrag für den Liegeplatz abgeschlossen. 1 Benutzer oder Benutzerinnen müssen das Boot an dem ihnen zugeteilten Liegeplatz so befestigen, dass die Hafenanlagen und die Nachbarschiffe nicht beschädigt werden. 2 Das Boot ist nur an den dafür vorgesehenen Befestigungen mit geeignet starkem Tauwerk festzumachen und mit genügend Fendern zu versehen. 3 An den Stahlrohrpfählen darf nur mit Tauwerk durch einen gesicherten, seemännischen Knoten belegt werden. 4 Die Verwendung von Drahtseilen oder Ketten ist verboten. 5 Änderungen an den bestehenden Anlagen sind nicht zulässig. 6 Das Anbringen von Verholleinen zwischen Steg und Pfahl ist erlaubt. Im Winter sind diese zu entfernen. 7 Es dürfen keine Bootsteile über den zugeteilten Platz hinausragen. Art. 6 Meldepflicht 1 Wird ein Liegeplatz bis zum 31. Mai nicht belegt, muss der Mieter oder die Mieterin dies dem Hafenmeister oder der Hafenmeisterin melden.

- 3-2 Wird das Boot während des Winterbetriebes nicht ausgewassert, muss dies bis spätestens 15. November dem Hafenmeister oder der Hafenmeisterin gemeldet werden. Der Hafenmeister oder die Hafenmeisterin nimmt wenn nötig während der Zeit des Winterbetriebes Umplatzierungen vor. Entstehen dabei zusätzliche Kosten, werden diese dem Bootseigner oder der Bootseignerin verrechnet. 3 Der Hafenmeister oder die Hafenmeisterin kann diesen Liegeplatz für die laufende Saison mit Gästebooten belegen. Daraus entsteht kein Anspruch auf eine Entschädigung oder Mietzinsreduktion. 4 Will der Mieter oder die Mieterin den Liegeplatz wieder belegen, muss dies fünf Tage vorher dem Hafenmeister oder der Hafenmeisterin gemeldet werden. 5 Mieter oder Mieterinnen, die längere Zeit ihr Boot nicht beaufsichtigen können, haben eine Person zu bezeichnen, die das Boot betreut, und diese dem Hafenmeister oder der Hafenmeisterin zu melden. Art. 7 Platzfreigabe 1 Belegen Mieter oder Mieterinnen den Liegeplatz über Nacht nicht, müssen sie die Belegt-Tafel auf "frei" stellen oder die Abwesenheit dem Hafenmeister oder der Hafenmeisterin melden. 2 Der Hafenmeister oder die Hafenmeisterin kann während der Abwesenheit über den Liegeplatz verfügen. Daraus entsteht kein Anspruch auf eine Entschädigung oder Mietzinsreduktion. Art. 8 Platzentzug Die Hafenkommission mahnt Mieter oder Mieterinnen von Liegeplätzen, bei denen die Boote nicht regelmässig bewegt werden. Im Wiederholungsfall wird das Mietverhältnis gekündigt. II. Liegeplätze für Mietboote / Boatsharing Art. 9 Allgemeines Art. 10 Vertragspartner / Vertragspartnerin Art. 11 Bootsbenützer / Bootsbenützerin Art. 12 Tarif Im Grundsatz gelten die Bestimmungen analog der Liegeplätze für Private. Der Vertragspartner oder die Vertragspartnerin hat eine Ansprechperson zu bestimmen, die innerhalb von 30 Minuten vor Ort anwesend sein muss. Der Vertragspartner oder die Vertragspartnerin ist verantwortlich, dass der Bootsbenützer oder die Bootsbenützerin für das zu mietende Boot über einen gültigen Führerausweis verfügt sowie eine genügende Einschulung erhält. Für Liegeplätze der Mietboote oder Boatsharing wird kein Zuschlag für Auswärtige erhoben. Es gelten die Tarife für Einheimische.

- 4 - III. Liegeplätze für Gäste Art. 13 Allgemeines 1 Die Hafenkommission achtet darauf, dass Gästeplätze zur Verfügung stehen. 2 Die als Gästeplätze bezeichneten Liegeplätze sind vom 1. April bis zum 31. Oktober für Gästeboote freizuhalten. 3 In begründeten Fällen kann der Hafenmeister oder die Hafenmeisterin Ausnahmen bewilligen. Art. 14 Anlegen 1 Gäste müssen ihr Boot nach den Anweisungen des Hafenmeisters oder der Hafenmeisterin anlegen. 2 Für das Belegen sind zwingend die eigenen Leinen zu benützen. Art. 15 Anmeldung Nach dem Belegen melden sich die Gäste umgehend beim Hafenmeister oder bei der Hafenmeisterin an. IV. Benutzung Infrastruktur Art. 16 Zufahrt Hafenanlage 1 Die Zufahrt mit Motorfahrzeugen zur Krananlage, zum Servicesteg und zum Bootsslip ist nur für das Ein- und Auswassern der Boote und in Ausnahmefällen für grössere Materialtransporte gestattet. 2 Nach dem Ein- und Auswassern sind die dafür notwendigen Transportmittel (Anhänger) sofort aus den Hafenanlagen zu entfernen. Art. 17 Krananlagen Art. 18 Bootsslip Der Kran darf nur unter Aufsicht des Hafenmeisters oder der Hafenmeisterin oder der von ihm oder ihr befugten Personen benutzt werden. 1 Die Benützung des Bootsslips ist für Liege- und Trockenplatzmieter und -mieterinnen mit Wohnsitz in Kreuzlingen kostenlos. Alle übrigen Ein- und Auswasserungen sind kostenpflichtig. 2 Es ist verboten auf dem Bootsslip Schiffe oder Bootswagen zu stationieren. Nach Rücksprache mit dem Hafenmeister oder der Hafenmeisterin sind für kurzfristige Reparaturen Ausnahmen möglich. Art. 19 Abspritzanlage 1 Nach Rücksprache mit dem Hafenmeister oder der Hafenmeisterin dürfen Boote nur auf dem dafür vorgesehenen Platz gewaschen und abgespritzt werden. 2 Es darf nur Wasser ohne Zusatz von Säuren oder anderen wassergefährdenden Zusatzstoffen verwendet werden. Art. 20 Sanitäre Einrichtungen Die sanitären Einrichtungen im Hafengebäude und bei der WCund Duschanlage West sind vom 1. März bis 30. November geöffnet. Witterungsbedingte Ausnahmen sind vorbehalten.

- 5 - Art. 21 Strom Art. 22 Fäkalienabsauganlage Art. 23 Abfälle An den Elektrosteckdosen der Hafenanlagen dürfen nur Apparate in einwandfreiem Zustand angeschlossen werden. In unbewohnten Booten ist es verboten, elektrische Heizungen und Herdplatten zu betreiben. Die im Hafen vorhandene Fäkalienabsauganlage steht den Bootsbenutzern und -benutzerinnen zur Verfügung. Sie ist stets sauber zu verlassen. Die Schläuche sind zu versorgen. 1 Abfallbehälter und Container in den Hafenanlagen sind ausschliesslich für den Hafenkehricht bestimmt. 2 Feste und flüssige Abfälle dürfen nicht in den See oder in den Hafen entsorgt werden. 3 Altglas muss in den Altglascontainern entsorgt werden. 4 Bootsblachen, Polster, Segel, Fender, WC-Anlagen etc. dürfen nicht in den zur Verfügung stehenden Abfallbehältern entsorgt werden. V. Verhalten Art. 24 Verkehrsregeln 1 Der Verkehr im Hafen muss auf die unbedingt erforderlichen Fahrten beschränkt bleiben. 2 Ausser zum An- und Ablegen sowie für Fahrten zur Wassersportausbildung ist es untersagt im Hafen zu segeln. 3 Die Zirkulationswege im Hafen und in der Hafeneinfahrt sind freizuhalten. 4 Motor- und Segelboote unter Motor dürfen bei Ein- und Ausfahrten des Hafens maximal 6 km/h fahren. 5 Motoren dürfen nur für Ein- und Ausfahrten laufen gelassen werden. 6 Jeglicher Wellenschlag in den Hafenanlagen ist zu vermeiden. Art. 25 Hunde Art. 26 Feuerwerk Art. 27 Zutritt zu Steganlagen Art. 28 Lärm Hunde sind in den Hafenanlagen an der Leine zu führen. Es ist verboten, Feuerwerk in den Hafenanlagen abzubrennen. 1 Das Betreten der Steganlagen und der Boote ist unbefugten Personen nicht gestattet. 2 Alle Hafenmolen und Steganlagen sind für den sicheren Personendurchgang frei zu halten. 1 Störender Lärm durch Motoren, Autos, elektronische Geräte usw. ist in den Hafenanlagen zu unterlassen.

- 6-2 Laufendes Gut und lose Fallen sind so zu belegen, dass sie keinen störenden Lärm verursachen. 3 Ab 22.00 Uhr gilt Nachtruhe VI. Schlussbestimmung Art. 29 Inkraftsetzung Die Hafenordnung wird auf einen vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt.