Hafenordnung für den Kleinboothafen Rorschach

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1 Hafenordnung für den Kleinboothafen Rorschach vom 3 August 1981 Inhaltsverzeichnis Nr. I. Allgemeines Eigentum, Verwaltung und Aufsicht... Ordentliche Verwaltung... Hafenmeister... II. Bootsplätze III. Hafenbenützung...-1 IV. Schluss- und Strafbestimmungen...-

2 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 5 des Gemeindegesetzes und Art. 21 Ziffer 5 der Gemeindeordnung folgende Hafenordnung 1 : I. Allgemeines Eigentum, Verwaltung und Aufsicht Eigentümerin des Kleinboothafens ist die Stadt Rorschach. Oberstes Aufsichts- und Verwaltungsorgan ist der Stadtrat. Dieser überträgt die ordentliche Verwaltung sowie die Aufsichts- und Ordnungsbefugnisse einem Hafenmeister. Den Weisungen des Stadtrates und des Hafenmeisters ist strikte Folge zu leisten. Ordentliche Verwaltung Vermietung der Bootsplätze und Inkasso der Mieten erfolgen durch die vom Stadtrat bestimmte Stelle oder Person. Gegen Entscheide der Beauftragten kann innert 14 Tagen beim Stadtrat schriftlich Einsprache erhoben werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Hafenmeister Der Stadtrat ernennt einen nebenamtlichen Hafenmeister und Stellvertreter. Ihnen obliegen die Aufsicht und der ordentliche Unterhalt der gesamten Anlage. Die Rechte und Pflichten des Hafenmeisters und seines Stellvertreters werden in einem Pflichtenheft festgehalten. II. Bootsplätze Es werden folgende Bootsliegeplätze mietweise zur Verfügung gestellt: - mit Ketten, ausschliesslich für mastenlose Boote (Felder c - n) - mit Anbindepfählen (Felder a und b) 1 Vom Gemeindeparlament erlassen am 3 August 1981; nach unbenützter Referendumsfrist vom Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen genehmigt und rechtsgültig geworden am 4. Januar 1982; in Kraft ab 4. Januar 198 2

3 Die Vermietung wird vertraglich geregelt. Das Belegungsschema im Anhang ist Bestandteil dieser Hafenordnung. 4. Bewerbungen für einen Bootsplatz sind schriftlich bei der Stadtkanzlei einzureichen. Die Plätze werden nach den Weisungen des Stadtrates zugeteilt. Ortsansässige Bewerber werden in der Regel bevorzugt. III. Hafenbenützung Der Liegeplatz steht dem Mieter grundsätzlich nur für das angemeldete Boot zur Verfügung. Handänderungen sind dem Hafenmeister schriftlich bekannt zu geben. Werden durch einen Bootswechsel benachbarte Liegeplätze beeinträchtigt, so kann dem Mieter ein anderer Bootsplatz zugewiesen werden. Untervermietung eines Liegeplatzes ist nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Stadtrat. Hoch- oder Niederwasser gibt keinen Anspruch auf einen anderen Liegeplatz oder eine Reduktion der Miete. Dies gilt auch bei einem kurzfristigen Verlassen des Hafens zur Vornahme von Revisions- oder Reinigungsarbeiten usw. 4. Bootseigner, die ihr Boot längere Zeit nicht selbst beaufsichtigen können, haben einen Betreuer zu bezeichnen und dem Hafenmeister bekannt zu geben oder das Boot aus dem Hafen zu entfernen. 3

4 5. Die Boote sind ordnungsgemäss zu vertäuen, damit Nachbarboote nicht beschädigt werden. Sie sind an den vorhandenen Anbindevorrichtungen zu befestigen. Boote, die Nachbarboote gefährden oder wegen ihres verwahrlosten Zustandes das Hafenbild stören, sind auf Weisung des Hafenmeisters zu entfernen. Im Unterlassungsfall erfolgt die Entfernung durch die Verwaltung auf Kosten des Besitzers. 6. Bootsplätze, die bis 3 Mai eines Jahres ohne schriftliche Begründung nicht belegt sind, können dem Mieter nach vorheriger Androhung entzogen werden. Erfolgt der Entzug vor dem 30. Juni, wird die halbe Jahresmiete zurückerstattet. 7. Jede Verunreinigung oder Beschädigung des Hafens ist untersagt. Die Hafenbenützer haften gegenüber der Stadt Rorschach für alle durch sie verursachten Personen- und Sachschäden sowie Verunreinigungen jeder Art, wie Gewässerverschmutzungen usw. 8. Die Benützung des Hafens erfolgt auf eigene Verantwortung. 9. Mieter, die ihr Boot Drittpersonen zum Gebrauch überlassen, haften persönlich für Personen- und Sachschäden. 10. Das Baden und Fischen im Hafenbecken und im Bereich der Hafen-Einfahrt sind untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen ist das Fischen von der äusseren Mole aus. 1 Für die Parkierung von Fahrzeugen stehen die öffentlichen Parkplätze beim Kleinboothafen zur Verfügung. Fahrräder, Kleinmotorräder, Handwagen usw. dürfen nicht auf der Hafenmole oder auf den Gehwegen entlang der Hafenanlage abgestellt werden. An die Elektro-Steckdosen dürfen nur Apparate mit einwandfreier Schutz-Erdung angeschlossen werden. 4

5 IV. Schluss- und Strafbestimmungen Wiederholte Verstösse gegen diese Hafenordnung haben die sofortige Auflösung des Mietvertrages zur Folge. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bereits bezahlten Miete. Diese Hafenordnung tritt mit der Genehmigung durch das Justizund Polizeidepartement in Kraft. 5

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