Lesefassung - Satzung vom (Beschluss-Nr.: ) Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Raguhn-Jeßnitz

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Transkript:

Lesefassung - Satzung vom 17.11.2014 (Beschluss-Nr.: 128-2014) Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Raguhn-Jeßnitz Aufgrund des 8 i.v.m. 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt (Brandschutzgesetz - BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S 288, 341) hat der Stadtrat der Stadt Raguhn-Jeßnitz am 12. November 2014 folgende Neufassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Raguhn-Jeßnitz (Feuerwehrsatzung) beschlossen: SATZUNG (FEUERWEHRSATZUNG) 1 ORGANISATION, BEZEICHNUNG, AUFGABEN (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Raguhn-Jeßnitz ist eine rechtlich unselbstständige, gemeindliche Einrichtung. Sie führt die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr Raguhn- Jeßnitz". Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus den Ortsfeuerwehren: Jeßnitz (Anhalt) Lingenau Marke Priorau-Schierau Raguhn Retzau Thurland Tornau v.d.h. (2) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen die Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz), die Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen im Sinne der 1 und 2 BrSchG und die Aufklärung über brandschutzgerechtes Verhalten. (3) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Raguhn-Jeßnitz untersteht dem Bürgermeister. Er bedient sich zur Leitung der Freiwilligen Feuerwehr eines Wehrleiters (Stadtwehrleiter). (4) Der Stadtwehrleiter bedient sich zur Leitung der Ortsfeuerwehren der Ortswehrleiter. 2 GLIEDERUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR (1) Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in folgende Abteilungen: 1. Einsatzabteilung

2 2. Alters- und Ehrenabteilung 3. Jugendfeuerwehr 4. Kinderfeuerwehr (2) Die Abteilungen bestehen aus den jeweiligen Abteilungen der Ortsfeuerwehren. 3 WEHRLEITUNG (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Raguhn-Jeßnitz wird von einem Stadtwehrleiter und die Ortsfeuerwehren durch Ortswehrleiter geleitet. Der Stadtwehrleiter ist für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gemäß 1 Abs. 2 dieser Satzung verantwortlich, insbesondere für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Raguhn- Jeßnitz und die Aus- und Fortbildung ihrer Angehörigen. Er berät den Träger der Feuerwehr in Fragen der ordnungsgemäßen Ausrüstung sowie der Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtwehrleiter und die Ortswehrleitungen zu unterstützen. Die Aufgaben und Befugnisse des Stadtwehrleiters und der Ortswehrleiter sowie ihrer jeweiligen Stellvertreter sind durch eine vom Bürgermeister zur erlassenen Dienstanweisung zu regeln. Im Falle der Verhinderung werden der Stadtwehrleiter vom stellvertretenden Stadtwehrleiter und die Ortswehrleiter von ihren stellvertretenden Ortswehrleitern vertreten. (2) Die Stadtwehrleitung der Freiwillige Feuerwehren Raguhn-Jeßnitz ist wie folgt aufgebaut: Stadtwehrleiter stellvertretender Stadtwehrleiter (3) Dem stellvertretenden Stadtwehrleiter wird hierbei in seiner Funktion die Führungsaufgabe der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Raguhn-Jeßnitz dauerhaft als eigener Aufgabenbereich zugewiesen. In allen anderen Aufgaben hat er den Stadtwehrleiter bei dessen Verhinderung zu vertreten. (4) Die Ortswehrleitungen der Ortsfeuerwehren der Stadt Raguhn-Jeßnitz sind wie folgt aufgebaut: Ortswehrleiter stellvertretender Ortswehrleiter Kinder- und Jugendfeuerwehrwart (sofern eine Kinder- und/oder Jugendfeuerwehrabteilung vorgehalten wird) (5) Der Stadtwehrleiter und der Stellvertreter der Stadt Raguhn-Jeßnitz werden von den im Einsatzdienst tätigen Mitgliedern zur Berufung vorgeschlagen. Der Vorschlag soll mindestens 3 Monate vor Ablauf der Berufungszeit des amtierenden Stadtwehrleiters und Stellvertreters erfolgen. Über die Ausübung des Vorschlagsrechts nach 15 Abs. 4 Brandschutzgesetz werden vom Bürgermeister in Abstimmung mit dem Stadtwehrleiter entsprechende Festlegungen getroffen. (6) Die Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter werden von den im Einsatzdienst tätigen Mitgliedern der jeweiligen Ortsfeuerwehr vorgeschlagen. Hierbei ist in der Ortsfeuerwehr

3 eine Versammlung einzuberufen, die ausdrücklich die Wahl zum Gegenstand hat. Beschlossen ist der Vorschlag, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich auf jeweils eine Person für den Ortswehrleiter und/oder seinen Stellvertreter geeinigt hat. (7) Für das Wahlverfahren zum Stadtwehrleiter und zu den Ortswehrleitern sowie ihren jeweiligen Stellvertretern gilt 56 KVG LSA entsprechend. (8) Vorgeschlagen werden können nur fachlich geeignete Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. (9) Der Stadtwehrleiter hat mindestens einmal im Jahr dem Stadtrat innerhalb einer Stadtratssitzung einen Jahresbericht zu erstatten. 4 AUFNAHME IN DIE FREIWILLIGE FEUERWEHR (1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei der Stadt Raguhn-Jeßnitz zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der Stadtwehrleitung und der betreffenden Ortswehrleitung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Antragsteller/die Antragstellerin ist über die Entscheidung schriftlich zu informieren. (3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Bürgermeister bzw. in dessen Auftrag durch den Stadtwehrleiter unter Überreichung der Satzung und des Mitgliedsausweises. Dabei ist das neue Mitglied durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten. 5 EINSATZABTEILUNG (1) Mitglieder der Einsatzabteilung müssen den Anforderungen des Einsatzdienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 65. Lebensjahr nicht überschritten haben. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. In die Einsatzabteilung können darüber hinaus Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr als Fachberater aufgenommen werden. (2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in 1 Abs. 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtwehrleiters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere:

4 1. die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Einsatzleiters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, 2. bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, 3. an der Aus- und Fortbildung, den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt nicht für Fachberater. (3) Feuerwehrmitglieder ohne abgeschlossene Truppmannausbildung dürfen keine Truppmannfunktion übernehmen. Feuerwehrmitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr und mit abgeschlossener Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildung) dürfen zu Ausbildungszwecken mit Zustimmung des Einsatzleiters im Einzelfall bei Einsätzen anwesend sein. Bei minderjährigen Feuerwehrmitgliedern muss hierzu eine gesonderte Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen. Die in Satz 2 genannten Mitglieder dürfen sich an der Einsatzstelle nur außerhalb des Gefahrenbereiches und in Begleitung eines einsatzerfahrenen Feuerwehrangehörigen aufhalten. Eine Anrechnung auf die Einsatzstärke erfolgt nicht. (4) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit 1. einer dauerhaften Einschränkung der gesundheitlichen Voraussetzungen, 2. der Vollendung des 65. Lebensjahres, 3. dem Austritt, 4. dem Ausschluss. (5) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Bürgermeister erklärt werden. (6) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann ihm der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtwehrleiter eine Ermahnung aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Bei wiederholtem Pflichtverstoß kann eine mündliche oder schriftliche Rüge ausgesprochen werden. Vor dem Ausspruch ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. (7) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund, insbesondere bei vorsätzlicher Verletzung von Dienstpflichten, durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 6 PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHTEN BEI SCHÄDEN (1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Raguhn- Jeßnitz Ersatz verlangen. (2) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben dem Stadtwehrleiter oder dem Ortswehrleiter unverzüglich anzuzeigen

5 1. im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, 2. Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung. (3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Raguhn-Jeßnitz in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung über den Stadtwehrleiter an den Bürgermeister weiterzuleiten. 7 ALTERS- UND EHRENABTEILUNG (1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird mit dem Recht zum Tragen der Dienstuniform mit dem zuletzt verliehenen Dienstgradabzeichen übernommen, wer wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. Funktionszeichen sind abzulegen. Die Altersund Ehrenabteilung gestaltet ihr Leben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. (2) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtwehrleiter, der sich dazu eines Mitglieds der Alters- und Ehrenabteilung bedient. (3) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet 1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Bürgermeister, 2. durch Ausschluss ( 5 Abs. 7 gilt sinngemäß). (4) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr, mit Ausnahme des Einsatzdienstes, übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Kenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind. Dazu zählen insbesondere Aufgaben der Aus- und Fortbildung, der Gerätewartung und der Brandschutzerziehung. Im Rahmen dieser Tätigkeiten unterliegen die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht durch den Stadtwehrleiter. 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 Ziffer 1 findet entsprechende Anwendung. 8 JUGENDABTEILUNG (1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr führt den Namen "Jugendfeuerwehr Raguhn-Jeßnitz". Sie setzt sich regelmäßig aus den Jugendabteilungen der Ortsfeuerwehren zusammen. Auf Vorschlag des Stadtwehrleiters entscheidet der Bürgermeister über die Bildung und Auflösung von Jugendabteilungen u.a. unter Beachtung der Mitgliederzahl. (2) Die Jugendfeuerwehr Raguhn-Jeßnitz ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung.

6 (3) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtwehrleiter, der sich dazu eines ausreichend qualifizierten und geeigneten Jugendfeuerwehrwartes bedient. 9 KINDERABTEILUNG (1) Die Kinderabteilung führt den Namen "Kinderfeuerwehr Raguhn-Jeßnitz". Sie setzt sich regelmäßig aus den Kinderabteilungen der Ortsfeuerwehren zusammen. Auf Vorschlag des Stadtwehrleiters entscheidet der Bürgermeister über die Bildung und Auflösung von Kinderabteilungen u.a. unter Beachtung der Mitgliederzahl. (2) Sie gestaltet ihren Dienstbetrieb als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. (3) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Kinderfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtwehrleiter, der sich dazu eines ausreichend qualifizierten und geeigneten Jugendfeuerwehrwartes bedient. (4) Kinder ab 3 Jahre können bis zum vollendetem 10. Lebensjahr Mitglied in der Kinderfeuerwehr werden. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten ist im Vorfeld notwendig. Ab dem 10. Lebensjahr ist eine Übernahme in die Jugendfeuerwehr möglich. 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern aller Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr. Zur Mitgliederversammlung kann jede Ortsfeuerwehr aus der Einsatzabteilung alle Führungskräfte sowie für 10 aktive Einsatzkräfte ein weiteres Mitglied aus der Einsatzabteilung, ein Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und den Kinder- und Jugendfeuerwehrwart der Kinder- und Jugendfeuerwehrabteilung delegieren. Es gilt die aktuelle Einsatzkräfteübersicht zum Zeitpunkt der Einberufung der Mitgliederversammlung. (2) Die Mitgliederversammlung behandelt die in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere 1. die Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsbericht), 2. die Mitwirkung bei Vorschlagsrechten, außer dem Vorschlagsverfahren für die Besetzung der Funktion des Stadtwehrleiters und des stellvertretenden Stadtwehrleiters. Diesbezüglich stimmberechtigt sind die im Einsatzdienst tätigen Kameraden. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr, der Kinderfeuerwehr und der Alters- und Ehrenabteilung können beratend tätig werden, haben aber kein Stimmrecht. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Stadtwehrleiter bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn der Bürgermeister oder ein Drittel der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr dies verlangt. Ort und Zeit der

7 Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Stadtwehrleiter oder dessen Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Bei Beschlussunfähigkeit kann erneut mit selber Tagesordnung eingeladen werden. (5) Es wird offen abgestimmt. Für Abstimmungen zu Wahlverfahren nach 3 Abs. 7 dieser Satzung gelten die Bestimmungen entsprechend 56 KVG LSA. (6) Der Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten für die Mitgliederversammlungen der Ortsfeuerwehren entsprechend. 11 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1) Männliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr tragen auf der Uniformjacke Kragenspiegel gemäß der FW-Dienstkleidungs-VO vom 25.08.2005 in der zurzeit geltenden Fassung. (2) Bisherige Ärmelabzeichen in den Ortsfeuerwehren können aufgetragen werden. 12 INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN (1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Raguhn-Jeßnitz (Feuerwehrsatzung) vom 29.11.2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.02.2013 außer Kraft. Raguhn-Jeßnitz, den 17.11. 2014 Berger Bürgermeister Siegel