Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV)

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Transkript:

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) SprengKostV Ausfertigungsdatum: 14.04.1978 Vollzitat: "Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz vom 14. April 1978 (BGBl. I S. 503), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist" V aufgeh. durch Art. 3 Abs. 15 G v. 18.7.2016 I 1666 mwv 1.10.2019 Stand: Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1991 I 216; zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 15.6.2005 I 1626 V ursprünglich aufgeh. durch Art. 3 Abs. 16 G v. 7.8.2013 I 3154 mwv 14.8.2016; Art. 3 aufgeh. durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 Diese V gilt gem. 47b idf 18.7.2016 G 7134-2 v. 13.9.1976 I 2737 in den Ländern bis spätestens zum 1. Oktober 2021 fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen getroffen haben Fußnote (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1987 +++) Überschrift: Langüberschrift u. Buchstabenabkürzung idf d. Art. 1 Nr. 1 V v. 20.4.1990 I 786 mwv 1.6.1990 1 Die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Sprengstoffgesetz (Gesetz) und nach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage, sofern die Gebühr nicht gemäß 2 nach dem Verwaltungsaufwand berechnet wird. 2 (1) Die Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen 1. für Prüfungen, die erforderlich sind zur a) Feststellung der Explosionsgefährlichkeit von neuen Stoffen, die nach 2 Abs. 1 des Gesetzes anzuzeigen sind, b) Feststellung der Zusammensetzung und Beschaffenheit explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör im Verfahren für die Zulassung nach 5 Abs. 1 und 2, im Verfahren für den Konformitätsnachweis nach 5a Abs. 1 oder im Verfahren zur Erteilung eines Identifikationszeichens nach 5a Abs. 1 und 2 des Gesetzes, c) Entscheidung über Ausnahmen nach 5 Abs. 3 oder 5a Abs. 3 des Gesetzes, d) Entscheidung über die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach 22 Abs. 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung, e) Entscheidung über die Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträglichkeitsgruppe nach 4 Abs. 3 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung, f) Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Lieferbedingungen gemäß 3 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, 2. für Prüfungen und Untersuchungen der nach 5 oder 5a des Gesetzes zuständigen Stelle oder eines von ihr beauftragten Prüfungslaboratoriums, die zum Zwecke der Überwachung erforderlich sind, 3. für Prüfungen und Maßnahmen nach 32a des Gesetzes, die zum Zwecke der Überwachung erforderlich sind. - Seite 1 von 10 -

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - (2) Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, so sind Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand auch für 1. Reisezeiten, 2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind, zu berechnen, soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Behörde besonders abgegolten werden. (3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen 1. bei der Tätigkeit von Einrichtungen des Bundes die für die jeweils in Anspruch genommene Einrichtung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Stundensätze, 2. bei der Tätigkeit von Einrichtungen eines Landes die für diese Tätigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eigens festgelegten Stundensätze, 3. bei der Tätigkeit sonstiger Einrichtungen die durch Landesgesetz oder auf Grund eines Landesgesetzes eigens festgelegten Stundensätze. Sind für die Tätigkeit dieser Einrichtungen nicht eigens Stundensätze durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt, sind die Stundensätze des 2 Abs. 1 der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Für Reise- und Wartezeiten im Sinne des Absatzes 2 ist die Hälfte der Stundensätze zugrunde zu legen. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stundensätze nach Satz 1 oder 2 zu berechnen. 3 Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung 1. nach 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 8 Abs. 1 Nr. 2a oder 20 Abs. 2 SprengG oder 2. nach 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 27 Abs. 3 Satz 3 SprengG. 3. (weggefallen) wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden mußte. 4 (1) Für die Erhebung von Auslagen gilt 10 des Verwaltungskostengesetzes. (2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten 1. die Kosten der von der Zulassungsbehörde oder Prüfstelle aufgewendeten Prüfmittel, 2. beim Versand die Kosten der Verpackungsmittel, 3. bei der Prüfung von Stoffen und Gegenständen, die der Prüfstelle aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren, 4. die durch ein Zustellungsverfahren entstehenden Kosten, 5. Aufwendungen für die Beschaffung der durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebenen Vordrucke mit Sicherheitsmerkmalen. (3) Von der Erhebung der Auslagen kann abgesehen werden, wenn der Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der Höhe der Auslagen steht. 5 (1) (weggefallen) (2) Von der Erhebung von Kosten kann auf Antrag abgesehen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist. 6 (gegenstandslos) - Seite 2 von 10 -

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften) Schlußformel Der Bundesminister des Innern Anlage Gebührenverzeichnis (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 50-53; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) - Seite 3 von 10 -

Abschnitt I: Rahmengebühren DM von bis 1. Erlaubnis zum Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen ( 7 Abs. 1 SprengG) 200,- 5.500,-*1) 2. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe ( 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG) 300,- 4.000,-*2) zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren 3. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung von Böller- oder Treibladungspulver bis max. 100 kg zu nichtgewerblichen Zwecken ( 17 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 28 SprengG) 200,- 600,- 4. Erlaubnis zum Erwerb sowie zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich ( 27 Abs. 1 SprengG) 100,- 500,- 5. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach 20 SprengG 70,- 400,- 6. Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach Nummer 5 70,- 400,- 7. Verlängerung der Geltungsdauer des Befähigungsscheines nach 20 oder der Erlaubnis nach 27 SprengG 70,- 400,- 8. Genehmigung zum Verbringen durch Inhaber einer 60,- 300,- Erlaubnis nach 7 SprengG bei wiederholtem Verbringen zwischen Absender und Empfänger wenigstens die Mindestgebühr 9. Genehmigung zum Verbringen durch Inhaber einer Erlaubnis nach 27 SprengG 20,- 30,- 10. Wesentliche Änderung einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Nummern 1 bis 4, 8 und 9 die Hälfte der für die Erlaubnis oder Genehmigung in den Nummern 1 bis 4, 8 und 9 vorgesehenen Gebühren 11. Feststellungsbescheid nach 2 Abs. 2 SprengG 60,- 400,- - Seite 4 von 10 -

12. EG-Baumusterprüfbescheinigung ( 5a Abs. 1 SprengG in Verbindung mit 12a Abs. 2 1. SprengV) 60,- 650,- 13. Bescheid über die Identifikationsnummer ( 6a Abs. 1a Satz 3 1. SprengV 60,- 650,- 14. Zulassung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör ( 5 Abs. 1 SprengG) 60,- 650,- 15. Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach 17 Abs. 4 SprengG 120,- 1.250,- 16. Wesentliche Änderung einer EG- Baumusterprüfbescheinigung nach Nummer 12, eines Bescheids über die Identifikationsnummer nach Nummer 13, einer Zulassung nach Nummer 14 oder 15 Gebühr bis zu 70 vom Hundert des Betrages, der für den zu ändernden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr 17. Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträglichkeitsgruppe ( 4 Abs. 3 der 2. SprengV) 60,- 650,- 18. Besondere Anforderungen an die Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach 5 Abs. 4 SprengG 100,- 400,- 19. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Nummern 1 bis 4, 8 und 9 oder zu einer EG-Baumusterprüfbescheinigung, Erteilung einer Identifikationsnummer oder einer Zulassung nach den Nummern 12 bis 15 20. Zulassung von Ausnahmen a) von dem Erfordernis der Zulassung nach 5 Abs. 3 SprengG b) von dem Erfordernis der EG-Baumusterprüfung nach 5a Abs. 3 SprengG Gebühr bis zu 70 vom Hundert des Betrages, der für den zugrunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr 60,- 650,- 60,- 650,- - Seite 5 von 10 -

c) von den Verboten nach 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG d) von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach 2 Abs. 5 der 1. SprengV e) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach 19 der 1. SprengV f) von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach 24 Abs. 1 der 1. SprengV g) von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV h) von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach 44 der 1. SprengV i) von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach 3 Abs. 1 der 2. SprengV 60,- 400,- 60,- 400,- 60,- 400,- 60,- 400,- 60,- 120,- 60,- 600,- 60,- 500,- j) von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach 3 Abs. 2 der 3. SprengV 60,- 150,- 21. Anordnung nach 32 Abs. 1, 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder 48 SprengG oder 24 Abs. 2 der 1. SprengV 80,- 650,- 22. Untersagungen nach 12 Abs. 2, 32 Abs. 3 oder 4 und nach 33 Abs. 1, 2 oder 3 SprengG 80,- 400,- 23. Sicherstellung nach 32 Abs. 5 Satz 2 oder 4 SprengG 80,- 260,- - Seite 6 von 10 -

24. Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach 32a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 SprengG 80,- 650,- 25. Untersagung nach 32a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 SprengG 80,- 400,- 26. Anerkennung von Grund- und Sonderlehrgängen nach 32 Abs. 1 der 1. SprengV 275,- 800,- 27. Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach 32 Abs. 1 der 1. SprengV 150,- 500,- 28. Überprüfung einer verantwortlichen Person, deren Bestellung nach 14 Satz 3 SprengG angezeigt worden ist 70,- 400,- 29. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 34 Abs. 2 der 1. SprengV 70,- 400,- 30. Bewilligungen von Fristverlängerungen nach 11 Satz 2 SprengG 100,- 150,- 31. Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 8 Abs. 1 Nr. 2a oder 20 Abs. 2 SprengG 120,- 400,- 3) 32. Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 27 Abs. 3 Satz 3 SprengG 60,- 250,- 3) Abschnitt II: Feste Gebühren DM 1. Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit 36 1. SprengV 100,- zuzüglich DM 15,-je Teilnehmer 2. Bewilligung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach 27 Abs. 5 SprengG 100,- - Seite 7 von 10 -

3. Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach 7 oder 27 SprengG oder einen in in Verlust geratenen Befähigungsschein nach 20 SprengG 100,- 4. Ungültigkeitserklärung bei Verlust eines Erlaubnisbescheides, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines ( 35 Abs. 2 SprengG) 150,- zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger Abschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen DM von bis 1. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind 60,- 600,- 2. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlass gegeben hat 3. Ablehnungen aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung 4. Teilweise oder vollständig erfolglose Widerspruchsverfahren 5. Bei Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung 6. Zurückweisung oder bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine Kostenentscheidung in einem sprengstoffrechtlichen Verfahren Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die beantragte Amtshandlung vorgesehen ist Gebühr bis zu der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch DM 50,-, soweit nicht für die Amtshandlung eine niedrigere Gebühr vorgesehen ist. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist Gebühr bis zu 75 vom Hundert der Gebühr eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens Gebühr bis zu 10 vom Hundert des streitigen Betrages - Seite 8 von 10 -

*1) gestrichen *2) Der Berechnung der Gebühr nach Nummer 3 wird die Höchstlagermenge zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen: bis 1 t je weitere Tonne bis 10 t je weitere Tonne 150,- DM 40,- DM 10,- DM *3) Bei einer Prüfung von Personengruppen darf die Maximalgebühr je Gruppe nicht überschritten werden. - Seite 9 von 10 -

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - - Seite 10 von 10 -