Eingruppierung - Teil I

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Transkript:

Erforderliche Zustimmung der MAV 940-980 985 990 995 1000 1005 men. Eine Form des Widerrufs ist nicht vorgeschrieben. Beim Widerruf der Übertragung darf der Dienstgeber nicht willkürlich handeln; er muss hierfür einen sachlich nachvollziehbaren Grund haben. Wurde eine vorübergehende höherwertige Tätigkeit zur Erprobung der fachlichen Bewährung im Hinblick auf eine dann folgende Übertragung auf Dauer und entsprechende Eingruppierung übertragen, kann die vorübergehende Übertragung nur aus fachlichen, nicht aber aus anderen Gründen widerrufen werden. 8. Zustimmung der Mitarbeitervertretung erforderlich Einrichtungen, die der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse unterliegen, sind auch an die Anwendung kirchlicher Tarifregelungen gebunden. 1 Das hat zur Folge, dass Eingruppierungen und Entgelte im Grundsatz nicht frei vereinbar sind. Soweit die AVR selbst keine Ausnahme zulassen, ist jeder Mitarbeiter einer Caritas-Einrichtung gemäß den AVR einzugruppieren und einzustufen. Jeder beabsichtigte Eingruppierungsvorgang ist gemäß Abs. 1 35 Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) der jeweiligen Mitarbeitervertretung (MAV) zur Zustimmung vorzulegen. 8.1 Mitbeurteilung der Richtigkeit Der MAV kommt dabei die Aufgabe der Mitbeurteilung im Sinne einer Richtigkeitskontrolle zu. Aufgrund der Eingruppierungsautomatik ( Teil I, Ziffer 3.4 Eingruppierungsautomatik ) im Bereich der AVR ist die Eingruppierung keine Frage der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Vielmehr ist die zutreffende Eingruppierung gemäß AVR festzustellen. Hierbei hat die MAV drei Fragen zu prüfen: Wird die richtige Entgeltsystematik angewendet? 2 Innerhalb der AVR ist zu prüfen, ob die richtige Anlage zur Anwendung kommt. Ist die geplante Zuordnung des Mitarbeiters zu einer bestimmten Vergütungs- oder Entgeltgruppe zutreffend? Hier ist das Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale zu prüfen: gegebenenfalls sowohl das Vorliegen der entsprechenden auszuübenden Tätigkeit selbst als auch die Erfüllung weiterer persönlicher Anforderungen (insbesondere Aus- und Vorbildungsanforderungen). 1 KAGH 30.11.2006 - M 02/06 2 KAGH 30.11.2006 - M 02/06 28 47. Aktualisierung Juli 2015 Die AVR von A bis Z Erläuterungen

E 1 Erforderliche Zustimmung der MAV Ist die geplante Zuordnung des Mitarbeiters zu einer bestimmten Stufe innerhalb der Vergütungs- oder Entgeltgruppe zutreffend? Unstrittig ist inzwischen, dass auch die Einstufung zustimmungspflichtig im Sinn von 36 MAVO ist. 1 Die MAV kann die Zustimmung zur Eingruppierung verweigern, wenn die Einordnung des Mitarbeiters fehlerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn der Mitarbeiter einer falschen Vergütungs- oder Entgeltsystematik oder einer zu niedrigen Vergütungs- oder Entgeltgruppe zugeordnet werden soll. Dies ist aber auch dann der Fall, wenn fälschlich eine zu hohe Eingruppierung vorgesehen ist. Es ist im Interesse der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit durchaus geboten, auch sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellungen zu verhindern. 8.2 Ablauf des Zustimmungsverfahrens Im ersten Schritt des Zustimmungsverfahrens teilt der Dienstgeber der MAV seine Eingruppierungsabsicht mit. Gemäß Abs. 2 33 MAVO hat die MAV nun eine Woche Zeit, um die Angelegenheit zu prüfen und zu entscheiden. Auf Antrag der MAV kann der Dienstgeber die Frist um eine weitere Woche verlängern. Bis zum Ende der Frist kann die MAV entweder ihre Zustimmung erteilen oder Einwände erheben. Äußert sich die MAV nicht, gilt die Zustimmung nach Ablauf der Frist als erteilt. Voraussetzung für diese sogenannte Fiktion der Zustimmung ist allerdings, dass der Dienstgeber die MAV zuvor ordnungsgemäß, also insbesondere vollständig unterrichtet hat. 2 Falls die MAV gegen die beabsichtigte Eingruppierung Einwände erhebt, haben Dienstgeber und Mitarbeitervertretung mit dem Ziel der Einigung zu verhandeln. Bleiben die Verhandlungen erfolglos, teilt die Mitarbeitervertretung nach Abschluss der Verhandlungen innerhalb von drei Tagen die Verweigerung der Zustimmung mit. Der Dienstgeber ist nun gefordert, beim zuständigen kirchlichen Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung zu beantragen. 8.3 Vorzulegende Unterlagen Die vollständige Unterrichtung der MAV ist Voraussetzung dafür, dass die MAV ihrem Prüfungsauftrag nachkommen kann. 3 Der Dienstgeber muss alle relevanten Unterlagen, über die er verfügt, auch der MAV zugänglich machen. Relevant ist, was notwendig ist, um feststellen zu können, ob die vom Dienstgeber beabsichtigte Zuordnung 1010 1015 1020 1025 1030 1035 1040 1 KAGH 20.02.2015 - M 10/2014 2 BAG, Urteil vom 10.8.1993-1 ABR 22/93 3 BAG, Urteil vom 27.10.2010-7 ABR 36/09, NZA 2011, 527 Die AVR von A bis Z Erläuterungen 47. Aktualisierung Juli 2015 29

zutreffend ist. Das können eine Stellenbeschreibung, eine Arbeitsplatzbewertung oder andere erforderliche Unterlagen sein. 1045 1050 1055-1080 1085 1090 8.4 Erstmalige Eingruppierung Die Einstellung eines neuen Mitarbeiters und seine Eingruppierung sind zwei voneinander unabhängige Zustimmungstatbestände. Die Einstellung eines Mitarbeiters und die korrekte Einordnung in das Entgeltsystem sind sachlich wie rechtlich zwei grundlegend verschiedene Angelegenheiten. 1 Dass es sich um zwei unterschiedliche Verfahren handelt, folgt bereits daraus, dass die Einstellung ( 34) und die Eingruppierung ( 35) an unterschiedlichen Stellen in der MAVO geregelt sind. 8.5 Um-, Höher- und Rückgruppierungen Auch in bestehenden Arbeitsverhältnissen ist jedwede Änderung der Eingruppierung in vollem Umfang zustimmungspflichtig. Das gilt für Änderungen der Eingruppierung aufgrund einer Änderung der Tätigkeit oder der persönlichen Voraussetzungen ebenso wie für die dauerhaften Übertragung von höherwertigen Aufgaben oder korrigierende Rück- oder Höhergruppierungen. Ein Zustimmungstatbestand gemäß 36 MAVO liegt aber nur vor, wenn der Dienstgeber eine Änderung beabsichtigt. Die Mitarbeitervertretung hat nicht die Möglichkeit, von sich aus ein Zustimmungsverfahren einzuleiten oder eine einmal erteilte Zustimmung zurückzuziehen. Stellt die MAV nachträglich unzutreffende Eingruppierungen von Mitarbeitern fest, hat sie allerdings die Möglichkeit, gemäß dem allgemeinen Aufgabenkatalog des 26 MAVO initiativ zu werden. Unabhängig davon hat der Mitarbeiter selbst immer das Recht, seine Eingruppierung individualrechtlich vor der zuständigen Schlichtungsstelle des Caritas-Verbandes oder dem Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. 9. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Mitarbeiter zu hoch oder zu niedrig eingruppiert ist. Bei einer zu hohen Eingruppierung hat der Dienstgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit der Rückgruppierung. Bei einer zu niedrigen Eingruppierung kann der Mitarbeiter einen Höhergruppierungsantrag stellen. Anrufen der Schlichtungsstelle Bei Ablehnung des Antrags durch den Dienstgeber besteht für den Mitarbeiter zunächst die Möglichkeit, in einer Individualschlichtung nach 22 1 BAG, Urteil vom 10.2.1976-1 ABR 49/74 30 47. Aktualisierung Juli 2015 Die AVR von A bis Z Erläuterungen

E 1 Allgemeiner Teil der AVR die Entscheidung des Dienstgebers überprüfen zu lassen. Ist der Mitarbeiter mit dem Ergebnis des Schlichtungsverfahrens nicht einverstanden oder haben Dienstgeber und Mitarbeiter dahingehend vereinbart, auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten, kann der Mitarbeiter (unmittelbar) mit einer Klage vor dem staatlichen Arbeitsgericht die Korrektheit seiner Eingruppierung feststellen lassen. Klage vor dem staatlichen Arbeitsgericht Der Mitarbeiter kann auf die Zahlung der Differenz zwischen der vom Dienstgeber gezahlten und der nach Ansicht des Mitarbeiters geschuldeten Vergütung klagen. Er hat aber auch die Möglichkeit, auf die Feststellung zu klagen, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, den Mitarbeiter nach der für richtig gehaltenen Vergütungsgruppe zu bezahlen. Beide Klagearten sind zulässig. Der Vorteil der Feststellungsklage ist, dass der Mitarbeiter nicht die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten und der geschuldeten Vergütung ausrechnen muss. Wenn allerdings trotz Obsiegens des Mitarbeiters der Dienstgeber nach wie vor zahlungsunwillig ist, ist zusätzlich eine Zahlungsklage erforderlich. Der Mitarbeiter hat in dem Verfahren darzulegen und zu beweisen, dass seine Tätigkeit die durch die Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Vergütungsgruppe bzw. Entgeltgruppe geforderten Anforderungen erfüllt. Der Schriftsatz an das Gericht muss so formuliert sein, dass das Gericht die Eingruppierungsgrundlagen nachvollziehen kann bzw. selbst bilden kann: Die Bildung der Arbeitsvorgänge einschließlich der dazu benötigten Fachkenntnisse und Zeitanteile. Die die Tätigkeitsmerkmale der gewünschten Vergütungsgruppe begründenden Anforderungen der Stelle. Bei aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen ist zu erläutern, warum die Merkmale der niedrigeren Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe erfüllt sind und durch welche auszuübenden Tätigkeiten die Merkmale der höheren Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe auch noch erfüllt sind, so z.b. warum sich die Tätigkeit durch das Maß der Verantwortung heraushebt (sog. Hervorhebungsmerkmal) oder warum eine Tätigkeit eine besondere Schwierigkeit bietet. 1 Erfordert ein Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung, z.b. einen Hochschulabschluss, so ist nicht nur darzulegen, dass die Ausbildung der entsprechenden Art absolviert wurde, sondern auch, 1 vgl. z.b. BAG, Urteil vom 05.11.1997 4 AZR 185/96 1095 1100 1105 1110 1115 1120 1125 Die AVR von A bis Z Erläuterungen 47. Aktualisierung Juli 2015 31

1130-1180 dass die laut Arbeitsvertrag übertragene und auszuübende Tätigkeit diese Ausbildung erfordert. 1 Für die Geltendmachung von Ansprüchen für die Vergangenheit sind die Ausschlussfristen des 23 Allgemeiner Teil AVR zu beachten, nach denen Ansprüche innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend zu machen sind. Dies ist von Bedeutung für die Frage, wie lange rückwirkend die Vergütung aus der zutreffenden Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe nachzuzahlen ist. 2 1 BAG, Urteil vom 28.1.1998-4 AZR 164/96 2 BAG, Urteil vom 9.8.2011-9 AZR 475/10 32 47. Aktualisierung Juli 2015 Die AVR von A bis Z Erläuterungen