Jugendordnung für die Jugendfeuerwehr Odenthal / Rhein. Berg. Kreis / NRW

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Transkript:

Jugendordnung für die Jugendfeuerwehr Odenthal / Rhein. Berg. Kreis / NRW 1. Name, Wesen, Aufsicht 1.1 Die Jugendfeuerwehr Odenthal ist die Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Odenthal. Sie gehört der "Deutschen Jugendfeuerwehr" im deutschen Feuerwehrverband an. 1.2 Die Jugendfeuerwehr (JF) ist der freiwillige Zusammenschluß von Jugendlichen im Alter von 13 bis zur Vollendung von 18 Jahren; sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Jugendgruppe innerhalb der Freiw. Feuerwehr Odenthal nach dieser Ordnung selbst. 1.3 Als unmittelbares Glied der Freiwilligen Feuerwehr Odenthal untersteht sie der fachlichen Aufsicht und Betreuung des Leiters der Freiw. Feuerwehr Odenthal, der sich dazu des Jugendwartes bedient. 1.4 Der Jugendwart sowie seine Stellvertreter müssen aktive Feuerwehrangehörige sein, sowie einen Jugendgruppenleiterlehrgang besucht haben. Zusätzlich wird ein Gruppenführerlehrgang der Landesfeuerwehrschule gewünscht. Er ist Mitglied des Vorstandes der Freiwilligen Feuerwehr Odenthal. 2. Aufgaben und Ziele 2.1 Die JF will die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient ihr der Dienst in der Jugendgruppe der Freiw. Feuerwehr Odenthal mit Schulung und Ausbildung. 2.2 Die JF soll auf einen späteren Dienst als aktiver Feuerwehrangehöriger vorbereiten. 2.3 Die JF will das Gemeinschaftsleben und den Gemeinsinn und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen fördern. 2.4 Die JF fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen. 3. Mitgliedschaft 3.1 Mitglied der JF können männliche und weibliche Jugendliche im Alter von 13 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt, und der Jugendliche im Gemeindegebiet wohnt. 3.2 Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an die Jugendfeuerwehr gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Leiter der Freiw. Feuerwehr Odenthal im

Einvernehmen mit dem Jugendwart. 3.3 Aus Gründen der Personalplanung der aktiven Feuerwehreinheiten kann der Leiter der Freiw. Feuerwehr Odenthal einen generellen oder teilweisen Aufnahmestop der JF festlegen, bzw. die Aufnahme von Jugendlichen ablehnen. 3.4 In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen von den in Pkt. 3.1 genannten Wohnort -und Altersregelungen möglich. 3.5 Die endgültige Aufnahme in die JF wird nach dreimaliger Teilnahme an den im Übungsplan festgesetzten Terminen entschieden bzw. vollzogen (Probezeit). 3.6 Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr Odenthal erhält einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr. 4. Rechte und Pflichten 4.1 Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht, - bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken, - in eigener Sache gehört zu werden, - den Jugendgruppenleiter zu wählen. 4.2 Jedes Mitglied übernimmt die Verpflichtung, - an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen, - sich bei Verhinderung bei dem Jugendwart oder einem seiner Stellvertreter wegen des Fehlens zu melden, - die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen und - die Kameradschaft innerhalb der JF zu pflegen und zu fördern. 4.3 Jedes Mitglied der JF hat das Recht, nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die jeweilige Löschgruppe oder den jeweiligen Löschzug seines Wohnortes aufgenommen zu werden. Der Jugendwart übernimmt eine rechtzeitige Mitteilung an die Führung der betreffenden Einheiten. 5. Ordnungsmaßnahmen 5.1 Bei Verstößen gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden: - Verweiß unter vier Augen - Gespräch mit den Erziehungsberechtigten - Ausschluß aus der Jugendfeuerwehr 5.2 Ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten wird insbesondere dann nötig sein, wenn der Jugendliche mehrmals unentschuldigt dem Übungsdienst ferngeblieben ist. 5.3 Verweise werden nach Beratung im Jugendausschuß vom Jugendwart erteilt; der Ausschluß aus der JF wird nach Beschluß des Jugendausschusses vom Leiter der Freiw. Feuerwehr Odenthal ausgesprochen. 5.4 Gegen die Ordnungsmaßnahmen steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Über die Beschwerde entscheidet der Leiter der Freiw. Feuerwehr.

6. Verlust der Mitgliedschaft 6.1 Die Mitgliedschaft in der JF Odenthal erlischt: - Bei einem Wechsel des Wohnsitzes - durch Austrittserklärung des Mitgliedes oder des Erziehungsberechtigten - durch Ausschluß gemäß Pkt. 5 "Ordnungsmaßnahmen" - durch Übertritt in die aktive Wehr, übertritt der Altersgrenze 7. Organe 7.1 Organe der JF Odenthal sind: - die Mitgliederversammlung - der Jugendausschuß - der Jugendwart - der Jugendgruppenleiter 8. Die Mitgliederversammlung 8.1 Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf vom Jugendwart einberufen. Zur Feststellung des Bedarfs einer Mitgliederversammlung reicht der Antrag eines der anderen Organe der JF (s. Pkt. 7). Die Mitgliederversammlung muß zur Erledigung der in Pkt. 8.4 genannten Aufgaben zusammentreten. 8.2 Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. 8.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Jugendwart, seine Stellvertreter oder weitere Betreuer haben in der Mitgliederversammlung lediglich beratende Funktion. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 8.4 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: - Wahl des Jugendgruppenleiters und seines Stellvertreters. - Wahl des Jugendschriftführers und seines Stellvertreters. - Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge. 9. Der Jugendausschuß (Betreuerteam) 9.1 Der Jugendausschuß setzt sich zusammen aus: - Dem Jugendgruppenleiter und seinem Stellvertreter - dem Jugendwart und seinen Stellvertretern - den übrigen berufenen Betreuern 9.2 Der Jugendausschuß hat folgende Aufgaben: - Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung - Beauftragung eines Kassenwartes - Beauftragung eines Schriftführers - Beauftragung eines Pressewartes

- Beauftragung eines Zeugwartes - Genehmigung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes - Aufstellung und Verabschiedung des Dienstplanes - Vertretung der JF bei übergeordneten Gremien, - Ausnahme der Jugendwart behält sich diese vor - Organisation - Dienstbetrieb - Ordnungsmaßnahmen - Beschaffungen - Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge. 9.3 Der Jugendausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sofern diese Mehrheit nicht herausgestellt werden kann, entscheidet als letzte Instanz der Jugendwart. 10. Die Betreuer 10.1 Der Jugendwart kann zu seiner Unterstützung weitere Betreuer aus den aktiven Einheiten berufen. 10.2 Die Betreuer dürfen nicht Mitglied der Jugendfeuerwehr sein, und sollen einen Jugendgruppenleiterlehrgang absolviert haben. 10.3 Die Betreuer nehmen die Aufgaben nach den Vorschriften des Jugendausschusses war, und unterstützen den Jugendwart in der Umsetzung von Beschlüssen. 11. Schriftgut / Kassenführung 11.1 Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses, die Niederschrift über Sitzungen des Jugendausschusses, sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe des Schriftführers bzw. seines Stellvertreters. Für die Weiterleitung des Jahresberichtes, der Meldung zur Kameradschaftskasse, Bearbeitung der Stammliste für den Wehrführer ist der Jugendwart zuständig. 11.2 Zur Durchführung der Jugendarbeit wird eine Kameradschaftskasse geführt, die ihre Einnahmen aus Spenden oder Zuwendungen Dritter und zweckgebundenen Beiträgen (z. B. für bestimmte Ferienfahrten) erhält. Die Verwaltung und Bewirtschaftung des Kassenbestandes obliegt dem Kassenwart. 11.3 Der Kassenwart berichtet mindestens einmal pro Jahr über die Kassenlage und Entwicklung. 11.4 Die Kasse soll mindestens einmal jährlich durch zwei unabhängige Prüfer geprüft werden. 12. Stärke, Bekleidung, Ausrüstung 12.1 Die personelle Stärke der JF richtet sich nach dem Nachwuchsbedarf der jeweiligen Standort-Löschgruppe oder des Standort-Löschzuges. 12.2 Die Mitglieder der JF erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend den Bekleidungsrichtlinien der "Deutschen Jugendfeuerwehr" und unter

Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) die Bekleidung und Ausrüstung kostenlos gestellt. Für die Beschaffung von Sicherheitsschuhen ist jedes Mitglied selber Verantwortlich. Beim Ausscheiden aus der JF sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände an die JF zurückzugeben. 13. Ausbildung, Jugendarbeit 13.1 Die feuerwehrtechnische Ausbildung der JF erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsvorschriften für die Freiwillige Feuerwehr, sowie den speziell für die Jugendfeuerwehr herausgegebenen Ausbildungsvorschriften, unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. 13.2 Eine Verwendung von JF-Angehörigen an Einsatzstellen ist nicht vorgesehen. 13.3 Die Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen, bei Spiel und Sport, Wanderungen und Fahrten, Zeltlager und Jugendtreffen, Vorträgen und Aussprachen usw. geleistet. 13.4 Für die Ausbildung und Jugendarbeit wird vom Jugendausschuß ein Dienstplan erarbeitet. Die Unterzeichnung des Planes obliegt dem Jugendwart, welcher den Dienstplan dem Leiter der Freiw. Feuerwehr Odenthal zur Genehmigung vorlegt. 14. Soziale Sicherung 14.1 Die Mitglieder der JF sind gegen Unfälle im Dienst der Jugendfeuerwehr bei der Feuerwehr-Unfallkasse der Gemeinden und Gemeindeverbände (GUV) versichert. 14.2 Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) ist ganz besonders zu achten. 14.3 Sachschäden im Dienst der Jugendfeuerwehr werden nach den gleichen Grundsätzen gedeckt wie im aktiven Feuerwehrdienst der Freiw. Feuerwehr Odenthal. 15. Übernahme in die aktiven Einheiten der Freiw. Feuerwehr Odenthal 15.1 Mitglieder die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben, und den Bedingungen für die Aufnahme in die Freiw. Feuerwehr Odenthal entsprechen, können nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden. Haben sie länger als ein Jahr der JF angehört, kann die Probezeit bei der Freiw. Feuerwehr Odenthal entfallen. 16. Schlußbestimmungen

16.1 Diese Jugendordnung wurde am 08.12.1993 von der Mitgliederversammlung beschlossen. 16.2 Diese Jugendordnung wurde am 23.02.1994 vom Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Odenthal bestätigt. 16.3 Diese Jugendordnung wurde am 17.03.2002 von der Mitgliederversammlung im Punkt 3.1 und 12.2 überarbeitet und geändert. 16.4 Die geänderte Jugendordnung wurde am 20.03.2002 vom Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Odenthal bestätigt. (Siegel d. FF Odenthal) (Siegel d. JF Odenthal) Wehrführer Jugendwart JF-Gruppenführer