Jugendordnung der Jugendfeuerwehr der Gemeinde Bischoffen

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1 Jugendordnung der Jugendfeuerwehr der Gemeinde Bischoffen 1 Name, Wesen, Aufsicht (1) Die Jugendfeuerwehrabteilungen sind die Jugendgruppen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bischoffen. Sie gehören dem Jugendfeuerwehr Verband Dill, der Hessischen Jugendfeuerwehr und der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband an. Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Bischoffen führt den Namen "Jugendfeuerwehr Bischoffen" und den Ortsteilnamen als Zusatz. (2) Die Jugendfeuerwehrabteilungen sind der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter von 10 Jahren bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Sie gestalten ihr Jugendleben als selbstständige Jugendfeuerwehrgruppen innerhalb ihrer Ortsteilfeuerwehr nach dieser Ordnung selbst. (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Bischoffen untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient. Der Jugendfeuerwehrwart muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche fachliche, pädagogische und persönliche Eignung besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. (4) Der Jugendfeuerwehrwart sollte einen Gruppenführerlehrgang an der Landesfeuerwehrschule absolviert haben. Er sollte über die Jugendgruppenleitercard verfügen oder über andere pädagogische Erfahrungen. Er wird von der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er ist Mitglied des Feuerwehrausschusses des jeweiligen Ortsteiles. (5) Für den stellv. Jugendfeuerwehrwart findet Ziffer 4 entsprechend Anwendung. (6) Zusätzliche Betreuer der Jugendfeuerwehr müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und aktives Mitglied einer Ortsteilfeuerwehr sein. 1

2 2 Aufgaben und Ziele (1) Ziel der Jugendarbeit in den Jugendabteilungen (Jugendfeuerwehren) der Gemeinde Bischoffen ist es, durch regelmäßige Veranstaltungen und Unternehmungen das Interesses der Kinder und Jugendlichen am Feuerwehrdienst zu wecken sowie das Verantwortungsbewusstsein und das damit verbundene Selbstbewusstsein zu fördern. (2) Die Jugendfeuerwehr Gemeinde Bischoffen will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen fördern und pflegen. Dazu dienen insbesondere die Jugendarbeit und die Betätigung auf jugendpflegerischem Gebiet. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied der Jugendfeuerwehrabteilungen können Jugendliche im Alter von 10 Jahren bis zum vollendeten 17. Lebensjahr werden, wenn die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorliegt. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Jugendfeuerwehrabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr gerichtet werden. Über die Aufnahme und Ablehnung entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem jeweiligen Wehrführer in der Ortsteilfeuerwehr und dem Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehrabteilung erhalten einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr sowie die entsprechende persönliche Schutzkleidung nach UVV. 4 Rechte und Pflichten (1) Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehrabteilung hat das Recht, a) bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken, b) in eigener Sache gehört zu werden, c) an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. (2) Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung, 2

3 a) an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen, b) die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen, c) die Kameradschaft und das Gemeinschaftsleben innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern. 5 Ordnungsmaßnahmen (1) Bei wiederholten Verstößen gegen Jugendordnung und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden: a) Verweis unter vier Augen b) Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr (2) Der Ausschluss aus der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehr) der Gemeinde Bischoffen wird nach Beschluss des Jugendfeuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Wehrführer und dem Gemeindebrandinspektor schriftlich erklärt. (3) Gegen den Ausschluss steht den gesetzlichen Vertretern das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss spätestens 4 Wochen nach Ausspruch des Ausschlusses mündlich oder schriftlich beim Leiter der Feuerwehr eingebracht werden, der über die Beschwerde entscheidet. 6 Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft in der Jugendabteilung der Ortsteilfeuerwehr erlischt, a) bei einem Wechsel des Wohnsitzes außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Jugendfeuerwehren der Gemeinde Bischoffen b) durch schriftliche Austrittserklärung der gesetzlichen Vertreter c) auf Wunsch des Mitgliedes d) durch Ausschluss bei unkameradschaftlichem Verhalten und wiederholten Verstößen gegen diese Ordnung (siehe 5 Abs. 2). 3

4 e) Bei Vollendung des 17. Lebensjahres, mit automatischer Übernahme in die Einsatzabteilung. 7 Organe Organe der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bischoffen sind a) die Mitgliederversammlung der Ortsjugendfeuerwehren b) Jugendfeuerwehrausschuss in den Jugendfeuerwehren der Ortsteile c) der Gemeindejugendfeuerwehrausschuss d) der Gemeindejugendfeuerwehrwart 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung der Jugendabteilungen müssen mindestens einmal jährlich von dem Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Wehrführer der Ortsteilfeuerwehr mit 14 Tagen Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird von dem Jugendfeuerwehrwart geleitet. (2) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger Mitglieder anwesend, muss spätestens innerhalb zwei Wochen eine zweite Versammlung einberufen werden, bei der ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden eine Beschlussfähigkeit gegeben ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der Jugendfeuerwehrwart hat eine beratende Funktion. 4

5 (4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Genehmigung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes, Entlastung des Kassenwartes und des Jugendfeuerwehrausschusses b) Wahl der Kassenprüfer, Kassenwartes und Schriftführers c) Wahl des Jugendsprechers d) Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge e) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge 9 Der Jugendfeuerwehrausschuss (1) Der Jugendfeuerwehrausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er wird von dem Jugendfeuerwehrwart nach Bedarf einberufen. (2) Der Jugendfeuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus a) dem Jugendsprecher b) dem Schriftführer c) dem Kassenwart d) dem Jugendfeuerwehrwart mit beratender Stimme (3) Die Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. (4) Der Jugendfeuerwehrausschuss hat folgende Aufgaben: a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung b) Aufstellung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes 5

6 10 Der Gemeindejugendfeuerwehrausschuss (1) Der Gemeindejugendfeuerwehrausschuss setzt sich aus dem Gemeindejugendfeuerwehrwart sowie dessen Stellvertreter und allen Jugendfeuerwehrwarten und den Stellvertretern zusammen, sowie den Jugendsprechern der einzelnen Ortsteiljugendfeuerwehren. (2) Der Gemeindejugendfeuerwehrwart wird auf der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Gemeindefeuerwehren von den Mitgliedern der Einsatzabteilung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. (3) Der Gemeindejugendfeuerwehrwart hat folgende Aufgaben: a) die Koordination und Durchführung der Arbeit der Jugendabteilungen (Jugendfeuerwehren) der Gemeinde Bischoffen b) Beratung des Leiters der Feuerwehr und des Wehrführerausschusses in Fragen der Jugendarbeit c) Vertretung der Jugendabteilungen der Gemeinde Bischoffen gegenüber den Organen der Kreisjugendfeuerwehr, der Hessischen Jugendfeuerwehr und der Deutschen Jugendfeuerwehr. d) Der Gemeindejugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, ist stimmberechtigtes Mitglied des Wehrführerausschusses der Gemeinde Bischoffen. 11 Schriftgut (1) Führen eines Mitgliederverzeichnisses und des Dienstbuches sowie sonstiger schriftlicher Arbeiten ist die Aufgabe des jeweiligen Jugendfeuerwehrwartes der Ortsteil-Jugendfeuerwehren. (2) Zu den Personalangaben der Mitglieder gehören der vollständige Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, das Eintrittsdatum in die Jugendabteilung und das Datum der Übernahme in die Einsatzabteilung bzw. das Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr. Veränderungen sind entsprechend den Richtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr weiterzuleiten. Für die Weiterleitung ist der Jugendfeuerwehrwart verantwortlich. (3) Das Dienstbuch soll kurze Berichte über alle Veranstaltungen der Jugendabteilung sowie Niederschriften über die Organversammlungen aufnehmen. 6

7 12 Bekleidung und Ausrüstung Die Mitglieder der Jugendabteilung erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend den Bekleidungsrichtlinien der Hessischen Feuerwehren die Bekleidung und Ausrüstung kostenlos von der Gemeinde Bischoffen gestellt. Beim Ausscheiden aus einer Jugendabteilung sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zurückzugeben. Für fehlende Gegenstände wird ein Kostenersatz erhoben. 13 Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit (1) Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehrabteilung erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsvorschriften für die Freiwilligen Feuerwehren unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen. Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Feuerlösch- und Rettungswesens und auf die praktische Ausbildung an Geräten. (2) Die Verwendung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr an der Einsatzstelle ist nicht zulässig. (3) Die Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen, bei Spiel, Sport, Wanderungen und Fahrten, Zeltlager, Jugendtreffen und anderen Aktivitäten der allgemeinen Jugendarbeit, Vorträgen und Unterrichten geleistet. (4) Für die Ausbildung und Jugendarbeit wird von dem Jugendfeuerwehrwart ein Dienstplan erstellt. Der Dienstplan ist vom Wehrführer der Ortsteilfeuerwehr genehmigen zu lassen. (5) Foto- und Videoaufnahmen, die während Veranstaltungen und Übungen der Jugendfeuerwehr/en entstehen, können im Rahmen der Jugend- und Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden. 14 Soziale Sicherung (1) Die Mitglieder der Jugendabteilungen sind gegen Unfälle im Dienst der Jugendfeuerwehr bei der Unfallkasse Hessen und darüber hinaus zusätzlich gemäß 11 HBKG versichert. 7

8 (2) Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist ganz besonders zu achten. (3) Sachschäden im Dienst der Jugendabteilung werden nach den gleichen Grundsätzen gedeckt wie im aktiven Feuerwehrdienst der Freiwilligen Feuerwehr. 15 Übernahme in die Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr (1) Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und den Bedingungen für die Aufnahme in die Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr entsprechen, können nach Vollendung des 17. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden. Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr ist auf die aktive Dienstzeit anzurechnen. (2) Bei einem Wechsel des Wohnsitzes erhält das Mitglied der Jugendabteilung auf Wunsch eine Bescheinigung über seine Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr, die vom Gemeindebrandinspektor als Leiter der Feuerwehr ausgestellt wird. 16 Schlussbestimmungen (1) Die Jugendordnung ist Bestandteil der Ortssatzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bischoffen. (2) Aus Gründen der Lesbarkeit und Verständlichkeit wird bei der Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet. Diese Bezeichnung schließt Frauen, die die jeweilige Position bekleiden, ausdrücklich mit ein. (3) Sie wurde von dem Gemeindejugendfeuerwehrausschuss verabschiedet sowie vom Gemeindebrandinspektor der Feuerwehr und dem Wehrführerausschuss am 04. Februar 2012 bestätigt und tritt am 15. Februar 2012 durch Beschluss des Gemeindevorstands der Gemeinde Bischoffen in Kraft. (Patrick Will) Gemeindebrandinspektor der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Bischoffen 8

9 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bischoffen hat die Jugendfeuerwehrordnung in seiner Sitzung am 15. Februar 2012 beschlossen. Bischoffen, den Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bischoffen (Venohr) Bürgermeister 9

10 Hinweis: Jugendordnung (Urfassung) vom veröffentlicht am in Kraft getreten am Ggf. vorstehende Änderungen wurden vollständig in die Satzung eingearbeitet. Bischoffen, den Venohr -Bürgermeister- 10

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