Satzung. Des Vereins. "Faschingsumzug Münchsmünster e.v."

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1 Satzung Des Vereins "Faschingsumzug Münchsmünster e.v."

2 Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 2 Zweck des Vereins 3 Geschäftsjahr 4 Mitgliedschaft 5 Finanzen und Haftung 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Vorstandschaft 9 Mitgliederversammlung 10 Wahlen und Kassenprüfung 11 Auflösung des Vereins 12 Anhang

3 Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Faschingsumzug Münchsmünster e. V." Sitz des Vereins ist die Gemeinde Münchsmünster Der Faschingsverein Münchsmünster wurde am gegründet und soll in das Vereinsregister des Amtsgericht Ingolstadt eingetragen werden und trägt ab Eintragung den Namenszusatz "eingetragener Verein" abgekürzt e.v. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Pflege des Brauchtums und der Tradition der Fastnacht und des Faschings. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die nicht kommerzielle Organisation des Faschingsumzugs in Münchsmünster. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen bzw. auf Erzielung von Gewinn ausgerichtete Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr dauert von 01. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres. 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden die sich mit den Zielen des Vereins identifiziert. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft entsteht durch eine schriftliche Beitrittserklärung und den Beschluss der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Das Beitrittsgesuch kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben. Wiederholte Antragstellung ist nicht möglich.

4 Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft. Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber dem austretenden Mitglied entstehen nicht. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft nach schriftlicher Abmahnung des Mitglieds und einer Frist von vier Wochen mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Eine Satzung ist dem Mitglied nur auf Verlangen auszuhändigen. 5 Finanzen und Haftung Es ist ein Vereinsbeitrag zu leisten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist für das laufende Geschäftsjahr voll zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der Verein deckt seine kosten durch Beiträge, Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen. Die Haftung erfolgt nur mit dem Vereinsvermögen. Die angeschafften Ausrüstungen und Dekorationsmaterialien werden Eigentum des Vereins und werden insgesamt von der Vorstandschaft verwaltet. 6 Organe des Vereins a) der Vorstand b) die Vorstandschaft c) die Mitgliederversammlung d) die Kassenprüfer 7 Vorstand Zum Vorstand gehören der 1. Vorstand und der 2. Vorstand. Der 1. Vorstand und der 2. Vorstand ist einzelvertretungsberechtigt. Im Außen- und Innenverhältnis gilt, das der 2. Vorstand dieselben Rechte und Pflichten wie der 1. Vorstand innehat. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

5 8 Vorstandschaft Die Vorstandschaft besteht aus: 1. Vorstand 2. Vorstand 1. Schriftführer 1. Kassier Und bis zu 2 Beisitzer Sie wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandschaftssitzung wird durch den 1. Vorstand oder den 2. Vorstand einberufen. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandschaftsmitglieder sind stimmberechtigt. Fällt eine Person vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt. Die Vorstandschaft kann durch Berufung durch die Vorstandschaft von natürlichen Personen, für den Rest einer Amtszeit erweitert werden. Im Innenverhältnis gilt: Über Ausgaben des Vereins bis zu einem betrag von 1000,- entscheidet entweder der 1. Vorstand oder der 2. Vorstand, darüber hinaus die Vorstandschaft. Über die Vorstandschaftssitzungen sind Niederschriften anzufertigen die mit Ort und Datum zu versehen sind und vom Schriftführer unterschrieben werden. 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn die Einberufung von einem drittel der Vorstandschaft oder einem drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Mindestens einmal im Kalenderjahr findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder durch den Vorstand 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand bis spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlungen in schriftlicher Form vorliegen.. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorstand bzw. den 2. Vorstand geleitet. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Zur Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit nötig. Über die Versammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben sind. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit einer Stimme. Das Stimmrecht kann nur

6 persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden kann jede natürliche Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die Mitglied des Vereins ist. Bei Abwesenheit zu wählender Personen muss ihre Bereitschaft zur Übernahme der Wahlfunktion schriftlich vorliegen. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen. 10 Wahlen und Kassenprüfung 1. Die Wahl des Vorstands und der Vorstandschaft obliegt der Mitgliederversammlung. Wahl und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.. Aus der Mitgliederversammlung wird ein Wahlausschuss gebildet. Er besteht aus drei Personen. Die Wahl des Vorstands und der Vorstandschaft erfolgt per Akklamation. Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes ist schriftlich und geheim abzustimmen. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Fallen diese aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Zeit statt. Die Kassenprüfer haben jährlich nach dem Abschluss eines Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Danach wird über die Entlastung der Vorstandschaft abgestimmt. 11 Auflösung des Vereins Der Verein kann durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, dazu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Münchsmünster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit im Gemeindebereich Münchsmünster zu verwenden hat. Sämtliche Aufzeichnungen aller Art dürfen weder veräußert noch vernichtet werden, sie müssen aufbewahrt und zur Brauchtumspflege bereitgestellt werden.

7 12 Anhang Vorstehende Satzung wurde am 31.März 2008 beschlossen und am geändert. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft. Münchsmünster, den (Unterschrift von mindestens sieben Mitgliedern)

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