Fassung vom 19. Dezember 2007 Satzung
Satzung 2 (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr VGF Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mit beschränkter Haftung. (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die treuhänderische Wahrnehmung von Rechten und Vergütungsansprüchen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz oder aus dem Urheberrechtsgesetz in Verbindung mit den internationalen und/oder zweiseitigen Abkommen für Filmhersteller, Urheber, Fernsehproduzenten, Videoprogrammhersteller ergeben oder auf diese übertragen sind, sowie die Verteilung der erzielten Beträge an die Berechtigten. Die Vergütungen werden nach Abzug der notwendigen Verwaltungskosten an die Berechtigten ausgezahlt. (2) Der Geschäftsbetrieb ist nicht auf Gewinn gerichtet. 3 Wahrnehmungsvertrag (1) Mit den Berechtigten wird über die wahrzunehmenden Rechte und Ansprüche ein von der Gesellschaft herausgegebener Standard-Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen. Der Berechtigte kann Art und Umfang der wahrzunehmenden Rechte und Ansprüche nach seiner Wahl einschränken. (2) Die Gesellschafterversammlung beschließt mit Zustimmung des Beirats, vorbehaltlich Abs. I Satz 2, über diesen Standard-Wahr-nehmungsvertrag.
Satzung 3 4 Verteilungspläne (1) Die Gesellschafterversammlung beschließt mit Zustimmung des Beirats die Verteilungspläne für die einzelnen von der Gesellschaft wahrgenommenen Rechte. (2) Die Verteilungspläne haben folgende Grundsätze zu beachten: (a) Soweit mit angemessenen Mitteln feststellbar, hat jeder Berechtigte den auf die Nutzung seines Werkes entfallenden Anteil an den zu verteilenden Beträgen zu erhalten. (b) Soweit der individuelle Anteil der Nutzung nicht mit angemessenen Mitteln feststellbar ist, sind allgemeine Bewertungs- und Verteilungsregeln zur pauschalen Annäherung an diese Anteilsbemessung aufzustellen. (c) Der Beirat kann im Verteilungsplan bestimmen, dass eine unterschiedliche Bewertung der Filmwerke Platz greift. Dabei soll sich der Beirat an folgenden Kriterien orientieren: Nationalität, Spielfilm, Dokumentarfilm, Fernsehfilm, Fernsehserie, Produktionsjahr, Laufzeit, Fernsehnutzung, AV-Nutzung. (d) Unverteilbare Beträge werden den Einnahmen aus 54, 1 UrhG zugeschlagen. (3) Bei der Verteilung des Aufkommens an den von der Gesellschaft wahrgenommenen Rechten ist 8 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (WahrnG), der die Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen vorsieht, Rechnung zu tragen. Die Mittel für diese sozialen Zwecke dürfen 10 % des Aufkommens nicht übersteigen. 5 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt DM 50.000,-- (in Worten: Fünfzigtausend Deutsche Mark). (2) Davon haben übernommen: Der Verband der Filmverleiher e. V. Wiesbaden DM 25.000,-- Der Verband Deutscher Spielfilmproduzenten e. V. München DM 25.000,-- (3) Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Eine Verpfändung von Geschäftsanteilen ist unzulässig.
Satzung 4 6 Geschäftsführung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter können jedoch einzelnen Geschäftsführern Alleinvertretungsrecht einräumen. Die Berufung und Abberufung erfolgen durch die Gesellschafterversammlung. (2) Der oder die Geschäftsführer haben die allgemeinen und besonderen Weisungen der Gesellschafterversammlung zu befolgen. 7 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen; darüber hinaus dann, wenn ein Gesellschafter oder die Geschäftsführung ihre Einberufung für erforderlich hält oder der Beirat sie beschließt. (2) Die Einladungen zu den Gesellschafterversammlungen erfolgen schriftlich durch die Geschäftsführung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen unter der Angabe der Tagesordnung. (3) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden in den Gesellschafterversammlungen oder schriftlich gefasst. (4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sind. Alle Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen der Einstimmigkeit, bei Beschlussfassung in Gesellschafterversammlungen genügt die Zustimmung der Erschienenen. (5) Gesellschafter, die sich der Stimme enthalten oder gesetzlich vom Stimmrecht ausgeschlossen sind ( 47 Abs. IV GmbH-Gesetz), werden nicht erschienenen Gesellschaftern gleichgestellt, zählen jedoch bei Berechnung der 75 % nach Abs. 4. (6) Gesellschafter können sich gegenseitig oder einen Dritten schriftlich zur Vertretung in Gesellschafterversammlungen bevollmächtigen. (7) Der Vorsitzende des Beirats und dessen Stellvertreter sind berechtigt, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Sie erhalten in jedem Falle Abschriften aller Sitzungsprotokolle und Gesellschafterbeschlüsse.
Satzung 5 8 Aufgaben der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung überwacht die Geschäftsführung und erteilt dieser Weisungen allgemeiner und besonderer Art. Darüber hinaus beschließt sie über die ihr im Gesetz und in dieser Satzung zugewiesenen Gegenstände, insbesondere über: (a) Die Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Verteilungsplänen für die verschiedenen von ihr wahrgenommenen Rechte gem. 4, (b) die Aufstellung von Tarifen gem. 13 WahrnG, den Abschluss von Verträgen mit Verwertern und Gesamtverträgen gem. 11, 12 WahrnG, (c) den Abschluss von Gegenseitigkeitsverträgen mit anderen Verwertungsgesellschaften, (d) die Führung von Prozessen in Grundsatzfragen, die Anrufung der Schiedsstelle nach 14 WahrnG und die Anfechtung ihrer Entscheidungen, (e) den Jahresabschluss, den Haushaltsplan und die Entlastung der Geschäftsführung, (f) die Zustimmung zur Abtretung von Geschäftsanteilen nach 5 Abs. III, (g) die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten und über die mit diesem Personenkreis abzuschließenden Dienstverträge, (h) die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen. Die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen aller Art, die die Gesellschaften mit mehr als DM 60.000,-- im Einzelfall verpflichten; bei Dauerverträgen wird der innerhalb eines Geschäftsjahres anfallende Betrag zugrunde gelegt. (2) Die Beschlüsse nach Abs. 1 a) bis d) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines vorherigen Beschlusses des Beirats ( 10).
Satzung 6 9 Beirat (1) Die Gesellschaft hat einen Beirat, der die Vertretung der Wahrnehmungsberechtigten nach 6 Abs. 2 WahrnG ist. Er besteht aus mindestens 6 Personen. (2) Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen: (a) Zwei Mitglieder werden von den Gesellschaftern jeweils für die Dauer von drei Geschäftsjahren berufen. (b) Vier Mitglieder werden durch Wahl berufen, und zwar jeweils für die Dauer von drei Geschäftsjahren auf einer dafür von den Geschäftsführern einzuberufenden Versammlung der Berechtigten. (3) Ein Drittel der Beiratsmitglieder müssen Urheber sein. (4) Beiratsmitglieder können nur natürliche Personen werden, die wahrnehmungsberechtigt sind, oder gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte von wahrnehmungsberechtigten juristischen Personen, die mit der Gesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben. 10 Tätigkeit des Beirats (1) Der Beirat beschließt ( 8 Abs. 2) über die folgenden Gegenstände: (a) Die Aufstellung, Ergänzung und Änderung von Verteilungsplänen für die verschiedenen von der Gesellschaft wahrgenommenen Rechte gem. 4, (b) die Aufstellung von Tarifen gem. 13 WahrnG, den Abschluss von Verträgen mit Verwertern und Gesamtverträgen gem. 11, 12 WahrnG, (c) den Abschluss von Gegenseitigkeitsverträgen mit anderen Verwertungsgesellschaften, (d) die Führung von Prozessen in Grundsatzfragen, die Anrufung der Schiedsstelle nach 14 WahrnG und die Anfechtung ihrer Entscheidungen. (2) Der Beirat kann durch ein von ihm zu delegierendes Mitglied Auskunft über die Geschäftsführung verlangen und Bücher der Gesellschaft einsehen. (3) Im Übrigen gelten für den Beirat die Bestimmungen des Aktienrechts über den Aufsichtsrat entsprechend, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas Anderes bestimmen.
Satzung 7 11 Verfahren des Beirats (1) Der Beirat tritt mindestens jährlich einmal zu einer Sitzung zusammen. Darüber hinaus dann, wenn die Mehrheit der Beiratsmitglieder oder sein Vorsitzender oder sein Stellvertreter oder die Gesellschafterversammlung dies beantragt. (2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (3) Jedes Mitglied des Beirats hat eine Stimme. Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. (4) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Beiratsmitglieder mit der schriftlichen Beschlussfassung einverstanden sind. (5) Der Beirat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. (6) Ein Beiratsmitglied kann sich nur durch ein anderes Beiratsmitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Beiratsmitglied kann nur ein weiteres Beiratsmitglied vertreten. (7) Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für die Teilnahme an Sitzungen Ersatz der Reisekosten und Tagesspesen nach den steuerlich zulässigen Höchstsätzen. (8) Über die Sitzungen des Beirats ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und Protokollführer unterschrieben wird. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn ihm nicht innerhalb von drei Wochen nach Absendung von einem Beiratsmitglied widersprochen wird. 12 Jahresabschluss Der Jahresabschluss ist von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Über die Prüfung muss ein schriftlicher Bericht erstattet werden, der einen dem 9 Abs. V WahrnG entsprechenden Bestätigungsvermerk enthält. Der Jahresabschluss ist gemäß 9 Abs. IV WahrnG zu veröffentlichen. Im Übrigen gilt 29 GmbH. 13 Bekanntmachung der Gesellschaft Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger. 14 Kosten, Steuern Die Kosten und die Steuern der Gründung trägt die Gesellschaft.