1 Nachweis einer verbotenen Substanz in Urin- oder Blutprobe

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Transkript:

1 Nachweis einer verbotenen Substanz in Urin- oder Blutprobe Jährlich per 1. Januar erscheint eine neue Dopingliste mit allen im Sport verbotenen Substanzen und Methoden. Falls in der Urin- oder Blutprobe eines Athleten eine dieser verbotenen Substanzen, deren Metaboliten (Abbauprodukte) oder Marker gefunden werden, so gilt die Probe als positiv. Der Athlet kann für diesen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen bestraft werden. Es ist somit die persönliche Pflicht eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen. Vier Jahre Falls in der A- und/oder der B-Probe verbotene Substanzen, deren Metaboliten oder Marker gefunden werden, so gilt die Probe als: richtig: C falsch: D Foto: Berlinger AG

2 Anwendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode durch einen Athleten Unternimmt ein Athlet den Versuch oder wendet sogar eine verbotene Substanz oder eine verbotene Methode an, so kann er für diesen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen bestraft werden. Dabei ist es irrelevant, ob die verbotene Substanz oder Methode eine Wirkung hatte oder nicht. Im Gegensatz zum Nachweis einer verbotenen Substanz in der A- und/oder B-Probe des Athleten kann die (versuchte) Anwendung auch durch andere zuverlässige Beweismittel nachgewiesen werden, beispielsweise durch ein Geständnis des Athleten, Zeugenaussagen, Belege, Schlussfolgerungen, die sich aus Langzeitpro filen ergeben, einschliesslich Daten, die für den biologischen Pass eines Athleten erhoben wurden, oder andere analytische Informationen. Ausnahme Es liegt kein solcher Verstoss vor, wenn die angewendete Substanz ausserhalb von Wettkämpfen nicht verboten ist und die Anwendung seitens des Athleten ausserhalb von Wettkämpfen erfolgte. Vier Jahre Wenn ein Athlet im Internet eine Substanz bestellt, die jederzeit verboten ist (z. B. Anabolika, EPO), und dieses Paket vom Zoll beschlagnahmt wird, so kann er für die versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz verurteilt werden. richtig: L falsch: U

3 Vereitelung der Probennahme sowie Weigerung oder Unterlassen, eine Probe abzugeben Die Vereitelung der Probenahme liegt z. B. vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Athlet einem Dopingkontrolleur vorsätzlich ausgewichen ist, um sich dem Aufgebot beziehungsweise der Kontrolle zu entziehen. Die Weigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, sich nach erfolgtem Aufgebot einer Probennahme zu unterziehen, ist verboten. Der Athlet wird vom Kontrolleur explizit darauf aufmerksam gemacht, dass eine Weigerung eine vierjährige Sperre nach sich ziehen kann. Der Athlet bestätigt mit Unterschrift den Erhalt des Aufgebotes. Ab diesem Moment beobachtet ein Dopingkontrolleur den Athleten / die Athletin bis zum Ein treffen in der Kontrollstation ununterbrochen. Aus folgenden Gründen darf nach erfolgtem Aufgebot zur Doping - kontrolle die Abgabe einer Blut- oder Urinprobe zeitlich hinausgeschoben werden: Teilnahme an einer Siegerehrung Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber den Medien Teilnahme an weiteren Wettkämpfen Erholungsphase Medizinische Behandlung Auffinden eines Vertreters und/oder Dolmetschers Beschaffung eines Fotos oder ID zur Identifizierung Abschluss einer Trainingseinheit Vier Jahre, z. T. auch 2 Jahre Ein Athlet darf eine Dopingkontrolle verweigern, wenn er tags zuvor bereits eine Urinprobe abgegeben hat. richtig: O falsch: E

4 Meldepflichtverstösse Athletinnen und Athleten, die einem Kontrollpool (RTP oder NTP) von Antidoping Schweiz oder ihres internationalen Verbandes angehören, müssen vierteljährlich Angaben zu ihren Aufenthaltsorten und Erreichbarkeiten übermitteln. Diese Pflicht haben sie mit grösster Sorgfalt zu erfüllen. Es werden nur korrekte und vollständige Angaben akzeptiert. Häuft ein Athlet drei versäumte Kontrollen und/oder Meldepflichtverstösse innerhalb von 12 Monaten an, so gilt dies als ein Verstoss gegen die Anti-Doping- Bestimmungen. Sonderfall Teamsport: Athletinnen und Athleten unterstehen ebenfalls den Bestimmungen zu Meldepflichten. Das Erfassen und Aktualisieren der Whereabouts wird für das gesamte Team durch einen Team-Administrator und nicht durch die einzelnen Athleten selbst erledigt. Zwischen 1 und 2 Jahre Die Angaben zum Aufenthaltsort und zu Erreichbarkeiten müssen einmal jährlich fürs ganze Kalenderjahr eingereicht werden. richtig: O falsch: A

5 Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren Es handelt sich um Handlungen, die das Dopingkontrollverfahren auf unzulässige Weise beeinflussen, beispielsweise die Veränderung der Identifikationsnummern auf dem Dopingkontrollformular während des Kontrollverfahrens oder das unsachgemässe Aufbrechen der B-Flasche im Falle einer Analyse der B-Probe. Vier Jahre Der Athlet darf die Urinprobe nach vorheriger, sorgfältiger Instruktion ohne Aufsicht des Dopingkontrollpersonals abgeben. richtig: S falsch: N

6 Besitz einer verbotenen Substanz oder von Hilfsmittel zur Anwendung einer verbotenen Methode Im Wettkampf: Besitzt ein Athlet Substanzen, die im Wettkampf verboten sind, so verstösst er damit gegen die Anti-Doping-Bestimmungen und kann belangt werden. Ausserhalb eines Wettkampfes: Besitzt ein Athlet ausserhalb von Wettkämpfen verbotene Substanzen, so verstösst er damit gegen die Anti-Doping Bestimmungen und kann belangt werden (Ermessen von Antidoping Schweiz). Ausnahme Der Athlet weist nach, dass er im Besitz aufgrund einer gültigen Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) erfolgte. Vier Jahre Der Besitz einer verbotenen Substanz wird nur dann als Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen geahndet, wenn diese Substanz in der Folge auch in der Urin- oder Blutprobe des Athleten nachgewiesen wird. richtig: T falsch: S

7 Inverkehrbringen Unter Inverkehrbringen wird insbesondere der Verkauf, die Abgabe, die Beförderung, die Versendung, die Lieferung oder der Vertrieb einer verbotenen Substanz, einer verbotenen Methode oder von Hilfsmitteln zur Anwendung verbotener Methoden (entweder physisch oder auf elektronischem oder anderem Wege) verstanden. In der Regel vier Jahre bis lebenslänglich Gibt ein Athletenbetreuer einem Athleten leistungssteigernde Substanzen ab, die laut Dopingliste verboten sind, so verstösst er gegen die Anti-Doping- Bestimmungen und kann belangt werden. richtig: P falsch: I Foto: Antidoping Schweiz

8 Verabreichung oder (versuchte) Verabreichung einer verbotenen Substanz oder die (versuchte) Anwendung einer verbotenen Methode Die (versuchte) Verabreichung von Dopingsubstanzen an einen Athleten wird als Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen geahndet. Ebenfalls verboten ist die (versuchte) Anwendung einer verbotenen Methode bei einem Athleten. Im Gegensatz zum Verstoss Nr. 2 können hier die Athletenbetreuer und das medizinische Personal für einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen bestraft werden. Ausnahme Es liegt kein solcher Verstoss vor, wenn die verabreichte Substanz ausserhalb von Wettkämpfen nicht verboten ist und die Verabreichung an den Athleten ausserhalb von Wettkämpfen erfolgte. Es liegt ebenfalls kein solcher Verstoss vor, sofern diese zu rechtmässigen therapeutischen Zwecken durch medizinisches Personal verabreicht wurde. Vier Jahre bis lebenslänglich Nicht nur Athleten, sondern auch Trainer und Ärzte können Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen begehen und entsprechend sanktioniert werden. richtig: O falsch: L

9 Mittäterschaft Unter «Mittäterschaft» werden die: Gehilfenschaft, Ermutigung, Anleitung, Anstiftung, Konspiration, Verschleierung oder sonstige vorsätzliche Teilnahme bei einem (versuchten) Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstanden. Vier Jahre, mindestens zwei Jahre Ein Trainer, der zur Einnahme von Wachstumshormonen ermuntert, kann dafür belangt werden. richtig: R falsch: S

10 Verbotener Umgang Die Definition von «verbotener Umgang» besagt, dass Athleten und andere Personen einen Verstoss begehen, wenn sie mit Trainern, Ärzten usw. zusammenarbeiten, die aufgrund eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen gesperrt sind oder die in einem Straf- oder Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit Doping verurteilt wurden. Zum verbotenen Umgang zählt beispielsweise: Annahme von Beratung zu Training, Strategie, Technik, Ernährung oder zur Gesundheit Annahme von Therapie, Behandlung oder Rezepten Weitergabe von biologischem Material zur Analyse Einsatz des Athletenbetreuers als Vertreter Zwei Jahre, mindestens ein Jahr Alle Athleten können ihren Trainer oder Arzt nach eigenen Interessen bestimmen. Die Verwicklung in aktuelle und vergangene Dopingfälle dieser Athletenbetreuer spielt keine Rolle. richtig: S falsch: T