Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

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Transkript:

Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) vom 24. März 1995 (Stand am 1. August 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung 1, 2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 1994 3, beschliesst: 1. Abschnitt: Organisationsform und Aufgaben Art. 1 Organisationsform 1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Institut) ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Das Institut ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen. 3 Das Institut wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Art. 2 Aufgaben 1 Das Institut erfüllt folgende Aufgaben: a. 4 Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind. b. Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums. AS 1995 5050 1 [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 122, und 164 Abs. 1 Bst. g der BV vom 18. April 1999 (SR 101). 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (SR 232.12). 3 BBl 1994 III 964 4 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (SR 232.12). 1

Organisation der Bundesverwaltung c. Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums. d. Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums. e. Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen. f. Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums. g. Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik. 2 Der Bundesrat kann dem Institut weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar. 5 3 Das Institut arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen. 4 Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen. 2. Abschnitt: Organe und Personal Art. 3 Organe 1 Die Organe des Institutes sind: a. der Institutsrat; b. der Direktor oder die Direktorin; c. die Revisionsstelle. 2 Sie werden vom Bundesrat gewählt. Art. 4 Institutsrat 1 Der Institutsrat setzt sich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und acht weiteren Mitgliedern zusammen. 2 Er genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Voranschlag des Instituts. 5 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427 5431; BBl 2005 759). 2

Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum 172.010.31 3 Er stellt dem Bundesrat Antrag auf Genehmigung der Gebührenordnung. 6 4 Er bestimmt die Zusammensetzung der Direktion. 5 Für das Honorar der Mitglieder des Institutsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 7 sinngemäss. 8 Art. 5 Direktor oder Direktorin 1 Der Direktor oder die Direktorin ist bei der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben an die Weisungen des Bundesrats beziehungsweise des zuständigen Departements gebunden; Artikel 1 Absatz 2 und die Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten. 2 Der Direktor oder die Direktorin steht der Direktion vor und erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Instituts. Art. 6 Revisionsstelle Die Revisionsstelle überprüft die Rechnungsführung und erstattet dem Institutsrat Bericht. Art. 7 Geschäftsführung 1 Die Direktion ist für die Geschäftsführung des Instituts verantwortlich, soweit nicht nach Artikel 4 oder Artikel 8 Absatz 3 ausdrücklich der Institutsrat zuständig ist. 2 Sie erstellt jährlich den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Voranschlag. Art. 8 Personal 1 Das Institut stellt sein Personal öffentlichrechtlich an; der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. 2 Bei der Anstellung des Personals besitzt das Institut umfassende Kompetenzen. 3 Die Anstellungsbedingungen der Direktionsmitglieder werden vom Institutsrat festgelegt. Artikel 6a Absätze 1 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 9 gilt sinngemäss. 10 6 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427 5431; BBl 2005 759). 7 SR 172.220.1 8 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297 300; BBl 2002 7496 7514). 9 SR 172.220.1 10 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297 300; BBl 2002 7496 7514). 3

Organisation der Bundesverwaltung 3. Abschnitt: Aufsicht Art. 9 1 Das Institut untersteht der Aufsicht des Bundesrates. 2 Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments über die Verwaltung bleiben vorbehalten. 4. Abschnitt: Planung und Finanzierung Art. 10 Planung Die Planung des Instituts über Betrieb und Entwicklung erfolgt namentlich mit folgenden Instrumenten: a. dem Leitbild; b. einer rollenden Vierjahresplanung; c. dem jährlichen Voranschlag. Art. 11 Tresorerie 1 Das Institut verfügt beim Bund über ein Kontokorrent. 2 Der Bund gewährt dem Institut zur Sicherstellung seiner Zahlungsbereitschaft Darlehen zu Marktzinsen. 3 Das Institut legt überschüssige Gelder beim Bund zu Marktzinsen an. Art. 12 11 Betriebsmittel Die Betriebsmittel des Instituts setzen sich zusammen aus den Gebühren für seine hoheitliche Tätigkeit sowie den Entgelten für Dienstleistungen. Art. 13 Gebühren für hoheitliche Tätigkeit 1 Das Institut erhebt Gebühren im Zusammenhang mit dem Erteilen und Aufrechterhalten von immaterialgüterrechtlichen Schutztiteln, dem Führen und Auflegen von Registern, der Bewilligungserteilung und der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften sowie den gesetzlich vorgeschriebenen Publikationen. 2 12 3 Die Gebührenordnung des Instituts unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat. 11 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427 5431; BBl 2005 759). 12 durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, mit Wirkuhg seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427 5431; BBl 2005 759). 4

Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum 172.010.31 Art. 14 Entgelte für Dienstleistungen Die Entgelte für Dienstleistungen des Instituts richten sich nach dem Markt; das Institut gibt die jeweils geltenden Ansätze bekannt. Art. 15 13 Art. 16 Reserven 1 Ein Gewinn des Instituts wird zur Bildung von Reserven verwendet. 2 Die Reserven dienen dem Institut namentlich zur Finanzierung künftiger Investitionen; sie dürfen eine den Bedürfnissen des Instituts angemessene Höhe nicht übersteigen. Art. 17 Steuerfreiheit 1 Das Institut ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone oder Gemeinden befreit. 2 Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über: a. die Mehrwertsteuer auf Entgelten nach Artikel 14; b. die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben. 5. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten 14 Art. 18 15 Art. 19 16 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 17 für die Artikel 3 und 4 Absätze 1, 2 und 4: 15. November 1995, für die Artikel 4 Absatz 3 und 13 Absatz 3: 1. Januar 1997 für alle übrigen Bestimmungen: 1. Januar 1996. 13 durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004 mit Wirkuhg seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427 5431; BBl 2005 759). 14 Fassung gemäss Ziff. II 6 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121). 15 durch Ziff. II 6 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121). 16 durch Ziff. II 6 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121). 17 BRB vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5054) 5

Organisation der Bundesverwaltung Anhang Änderungen bisherigen Rechts 1. Das Verwaltungsorganisationsgesetz 18 wird wie folgt geändert: Art. 58 Abs. 1 Bst. C Streichen Bundesamt für geistiges Eigentum Office fédéral de la propriété intellectuelle Ufficio federale della proprietà intellettuale Art. 58 Abs. 1 Bst. E Ergänzen 2. Das Markenschutzgesetz vom 28. August 1992 19 wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. 2 und 4 2 4 Art. 28 Abs. 3 und 4 3 4 Art. 40 Art. 41 Abs. 2 18 [AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288 Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362 Art. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1. AS 1997 2022 Art. 63] 19 SR 232.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG. 6

Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum 172.010.31 Art. 43 Abs. 2 Art. 45 Abs. 2 3. Das Bundesgesetz vom 30. März 1900 20 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. 1 und 2 1 2 Art. 15 Abs. 2 Ziff. 2 Art. 22 Abs. 2 4. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 21 betreffend die Erfindungspatente wird wie folgt geändert: Art. 41 Art. 42 44 Art. 48 Abs. 1 Bst. a Streichen des Verweises (Art. 42 Abs. 3) Art. 49 Abs. 3 und 4, Art. 55a, Art. 59a Abs. 2, Art. 96 Abs. 1 bis, Art. 97 Bst. c, Art. 98 Abs. 2, Art. 105 Abs. 2 und Art. 119 20 [BS 2 873; AS 1956 805, 1962 459, 1988 1776 Anhang Ziff. I Bst. f, 1992 288 Anhang Ziff. 9, 1995 1784. AS 2002 1456 Anhang Ziff. I] 21 SR 232.14. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG. 7

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