Engagement. junger Menschen. in Bayern. Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

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Transkript:

E h r e n a m t l i c h e s Engagement junger Menschen in Bayern Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über das Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit

Ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit verdient Anerkennung und Unterstützung. In Bayern engagieren sich über 100.000 junge Menschen ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit. Ohne sie würde der gesamte außerschulische Bildungssektor zum Erliegen kommen und damit die Chance vertan, notwendige, die Schule ergänzende Bildungs- wie Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche durchzuführen. Der Freistaat Bayern unterstützt dieses Engagement, deshalb gibt es das Freistellungsgesetz. Dieses Gesetz regelt Tätigkeiten, für die ein Anspruch auf Freistellung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen besteht, so zum Beispiel: Leitung von Bildungsmaßnahmen Teilnahme an Tagungen Freistellung für höchstens 15 Arbeitstage Teilnahme an Ausbildungslehrgängen und Schulungsveranstaltungen der Jugendverbände und öffentlichen Träger der Jugendarbeit Teilnahme an Maßnahmen der internationalen Jugendbegegnung Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit vom 14. April 1980 (BayRS 2162-3-K) Siehe auch Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) vom 8.1.1963 (BGBI. I S. 2), geändert durch Gesetz vom 27.7.1969 (BGBI. I S.946) und vom 29.10.1974 (BGBI. I S. 2879). Art 1 (Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit) (1) Ehrenamtliche Jugendleiter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, haben gegenüber dem Arbeitgeber nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit. (2) Die Freistellung kann nur beansprucht werden a) für die Tätigkeit als Leiter von Bildungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche, b) für die Tätigkeit als Leiter oder Helfer in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Kinder und Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, und bei Jugendwanderungen, c) zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen und Schulveranstaltungen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit, d) zur Teilnahme an Tagungen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit, e) zur Teilnahme an Maßnahmen der internationalen und der sonstigen zwischenstaatlichen Jugendbegegnung,

Für die Ehrenamtlichen bedeutet dies, daß auch sie selbst vielseitige Kompetenzen und Qualifikationen erwerben: Teamfähigkeit, Verantwortungsbewußtsein, Flexibilität, Kreativität, Führungs- und Sozialverhalten u.a.m. Dies sind für die berufliche Ausbildung und für berufliches Engagement unschätzbare Vorteile. Beschäftigte des Freistaats Bayern, die als ehrenamtliche Jugendleiter nach dem Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit vom 14. April 1980 (GVBI. s. 180) freigestellt sind, erhalten bis zur Dauer von fünf Tagen im Jahr die volle Fortzahlung der Bezüge. Freistellung ab dem 16. Lebensjahr f) zur Teilnahme an Berlin- und Grenzlandfahrten. (3) 1 Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur verweigern, wenn im Einzelfall ein unabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht. 2 Die Beteiligung des Betriebsrats richtet sich nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Art 2 (Dauer der Freistellung; Vergütung) (1) 1 Freistellung nach diesem Gesetz kann nur für höchstens 15 Arbeitstage und für nicht mehr als vier Veranstaltungen im Jahr verlangt werden. 2 Der Anspruch ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar. (2) Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet für die Zeit der Freistellung nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren. Art 3 (Antrag auf Freistellung) (1) 1 Anträge auf Freistellung können nur von öffentlich anerkannten Jugendverbänden, von den Jugendringen auf Landes- und Bezirksebene, von den Landesverbänden der im Ring Politischer Jugend zusammengeschlossenen Jugendorganisationen der politischen Parteien sowie von den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege gestellt werden. 2 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, die antragsberechtigten Verbände und Jugendringe durch Rechtverordnung näher zu bezeichnen.

Diese Qualifikationen werden zunehmend von Gesellschaft und Wirtschaft nachgefragt. Sie werden offensichtlich dringender denn je benötigt. Das Ehrenzeichen des Bayerischen Ministerpräsidenten für Verdienste im Ehrenamt tätiger Frauen und Männer ist als ein ideeller Beitrag der Anerkennung zu werten. Ehrenamtliches Engagement ist aber noch mehr: Es ist vor allem ein bedeutendes Lernfeld mit persönlicher, gesellschaftspolitischer und fachlicher Dimension. Deshalb verwundert es nicht, wenn Persönlichkeiten aus Gesellschaft, Politik und Wirtschaft ehrenamtliches Engagement und Jugendarbeit in hervorragender und außergewöhnlicher Art und Weise befürworten und fördern. Es gibt keine Verpflichtung zur Vergütung im Gesetz, aber mit einer Lohnfortzahlung unterstützen Arbeitgeber Jugendarbeit in Bayern (2) 1 Die Anträge sollen in schriftlicher Form gestellt werden. 2 Sie müssen dem Arbeitgeber, von besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgesehen, mindestens 14 Tage vor Beginn des Zeitraums, für den die Freistellung beantragt wird, zugehen. (3) 1 Wird die Freistellung nicht antragsgemäß gewährt, so ist das dem antragstellenden Verband oder Jugendring und dem Arbeitnehmer rechtzeitig unter Angabe von Gründen mitzuteilen. 2 Die Ablehnung soll gegenüber dem antragstellenden Verband oder Jugendring schriftlich begründet werden. Art 4 (Keine beruflichen Nachteile) Arbeitnehmern, denen eine Freistellung nach diesem Gesetz gewährt oder versagt wird, dürfen Nachteile in ihrem Arbeitsoder Ausbildungsverhältnis nicht erwachsen.

D arüber hinaus gibt es direkte Unterstützungsformen, z.b. die Anwendung des Freistellungsgesetzes. Die Möglichkeiten des Gesetzes werden nicht immer ausgeschöpft. Hierbei sind auch die Arbeitgeber gefragt. Es ist wünschenswert und sinnvoll, daß im Dienstleistungssektor, im Handwerk und in der Industrie seitens der Betriebe und Unternehmen offensiv auf die Möglichkeiten des Freistellungsgesetzes hingewiesen wird und Jugendliche zur Inanspruchnahme ermutigt werden. Hierfür möchte der Bayerische Jugendring und alle Beteiligten bitten, das Freistellungsgesetz nicht nur konsequent anzuwenden, sondern wohlwollend und großzügig auszuschöpfen. Handwerk und Industrie leisten damit einen direkten Beitrag zur Unterstützung der ehrenamtlichen Arbeit junger Menschen, tragen Entscheidendes zum Funktionieren des Sozialstaates bei und fördern einen»weichen«faktor des Standortes Deutschland. Art 5 (Veranstaltungen der musikalischen Jugendbildung) 1 Dieses Gesetz gilt entsprechend für ehrenamtliche Leiter von Jugendchören, Jugendorchestern und sonstigen Jugendmusikgruppen, wenn sie an Veranstaltungen der musikalischen Jugendbildung mitwirken, die den Veranstaltungen nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a, c, d und e entsprechen. 2 Anträge auf Freistellung können in diesen Fällen nur vom Bayerischen Musikrat e.v. gestellt werden. Art 6 (Anwendung auf Beamte) Dieses Gesetz findet auf Beamte und in einem öffentlich-rechtlichem Ausbildungsverhältnis stehende Personen entsprechend Anwendung. Art 7 (Inkrafttreten) 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1980 in Kraft. * 2 (gegenstandslos) * Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 14.4.1980 (GVBI. S. 180).

Freistellung für e h r e n a m t l i c h e s Engagement ein Gewinn für die Gesellschaft Nähere Informationen zur Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit enthält der Gesetzestext, gibt der Bayerische Jugendring sowie der jeweilige Stadt-, Kreis-, Bezirksjugendring vor Ort. Ihr Ansprechpartner: Herausgegeben vom Bayerischen Jugendring Herzog-Heinrich-Straße 7 80336 München Tel: 089/514 58-0 Fax: 089/514 58-88 Internet: http://www.bjr.de e-mail: info@bjr.de Verantwortlich: Gerhard Engel (Präsident) Redaktion: Thomas Freund/Elisabeth Noske Satz und Gestaltung: Elisbeth Noske/Rüdel Grafik