Schulgeldordnung für die Städtische Musikschule Heilbronn

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Transkript:

Schulgeldordnung für die Städtische Musikschule Heilbronn Der Gemeinderat hat am 09.07.2015 folgende Schulgeldordnung für die Städt. Musikschule Heilbronn beschlossen: 1. Schulgeldpflicht 1.1 Die Stadt Heilbronn erhebt für die Teilnahme am Unterricht der Städt. Musikschule Heilbronn (nachstehend Schule genannt) Schulgeld nach dieser Schulgeldordnung. Hierbei handelt es sich um privatrechtliche Entgelte. 2. Schulgeld Das Schulgeld wird als Jahresgebühr berechnet. Zur Erleichterung räumt die Stadt eine monatliche Zahlungsweise ein. Die monatlichen Raten betragen: 2.1 Grundbereich: Musikalische Früherziehung 45 Min. 20,00 EUR Babymusik 30 Min. 20,00 EUR Zwergenmusik 45 Min. 20,00 EUR 2.2. Instrumentaler und vokaler Unterricht (bis 27 Jahre): Einzelunterricht 60 Min. 110,00 EUR 45 Min. 82,00 EUR 30 Min. 57,00 EUR 20 Min. 41,00 EUR Gruppenunterricht 2er Gruppe 30 Min. Pro Teilnehmer 31,00 EUR 3er Gruppe 45 Min. Pro Teilnehmer 31,00 EUR 4er Gruppe 60 Min. Pro Teilnehmer 31,00 EUR - 1 -

Unter 7 über 70 Klassenmusizieren 20,00 EUR Modul 1 45 Min. 18,00 EUR Modul 2 2x 45 Min. 36,00 EUR Großgruppe Schulen 5 bis 10 Kinder 45 Min. 18,00 EUR Orchester/ Ensemble mit Hauptfach ohne Hauptfach* -- EUR 10,00 EUR * Bei Nachweis von Hauptfachunterricht an einer VdM Musikschule in der Region Heilbronn-Franken werden 10,00 EUR pro Semester berechnet. 2.3 Unterricht für Erwachsene (ab 27 Jahren): Einzelunterricht 60 Min. 180,00 EUR 45 Min. 125,00 EUR 30 Min. 90,00 EUR 20 Min. 60,00 EUR Gruppenunterricht 2er Gruppe 30 Min. Pro Teilnehmer 50,00 EUR 3er Gruppe 45 Min. Pro Teilnehmer 50,00 EUR 4er Gruppe 60 Min. Pro Teilnehmer 50,00 EUR Klassenmusizieren Unter 7 über 70 Modul 1 45 Min. 40,00 EUR Modul 2 2x 45 Min. 80,00 EUR 30,00 EUR Orchester/ Ensemble mit Hauptfach ohne Hauptfach -- EUR 30,00 EUR 6er Karte* 30 Min. 125,00 EUR * nur 1x pro Semester möglich, bei freien Plätzen - 2 -

2.4 Projektunterricht (Kurse): Die Kursgebühren werden von der Schulleitung im Einzelfall in Anlehnung an die geltenden Schulgeldsätze kalkuliert und vom Amtsleiter des Schul-, Kultur- und Sportamtes festgesetzt. 2.5 Anmeldegebühr Eine einmalige Anmelde- und Bearbeitungsgebühr von 10 EUR wird bei Erwachsenen (ab 27 Jahren) erhoben. 3. Schulgeldermäßigung und- befreiung Begabte Schülerinnen und Schüler können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz bzw. teilweise von der Zahlung des Schulgeldes befreit werden; gute Leistungen und zuverlässige Mitarbeit werden dabei vorausgesetzt. Die Schulgeldermäßigung oder -befreiung gemäß Ziffer 3.2 und 3.3 muss für jedes Halbjahr neu beantragt werden. Entsprechende Nachweise sind beizufügen. Über die Anträge auf Ermäßigungen gemäß den Ziffern 3.1 und 3.2 entscheidet die Schulleitung. 3.1 Besuchen gleichzeitig zwei Familienangehörige (unter 27 Jahren) schulgeldpflichtigen Unterricht bei der Musikschule, so ermäßigt sich das Schulgeld ab dem zweiten Familienangehörigen um 20 %. 3.2 Werden gleichzeitig drei oder mehr Angehörige einer Familie (unter 27 Jahren) an der Musikschule unterrichtet, so ermäßigt sich das monatliche Schulgeld auf die 2. Person um 20%, ab der dritten Person um 50 %. 3.3 Bei Inhabern des Städt. Familienpasses ermäßigt sich das Schulgeld um 50 %. 3.4 Über weitergehende Anträge auf Schulgeldbefreiung oder -ermäßigung sowie Abweichungen in begründeten Einzelfällen entscheidet der Amtsleiter des Schul-, Kultur- und Sportamtes. - 3 -

4. Schulgelderstattung 4.1 Fällt der Unterricht durch eine ärztlich bescheinigte Krankheit des Schülers / der Schülerin mindestens vier Mal in einem Vierteljahr aus, so wird das Schulgeld auf schriftlichen Antrag für einen Monat nicht berechnet oder mit künftig fällig werdenden Forderungen verrechnet. 4.2 Fällt der Unterricht mindestens vier Mal im Vierteljahr aus Gründen aus, die die Musikschule zu vertreten hat, erfolgt auf Antrag eine anteilige Erstattung des Schulgeldes, sofern der Unterricht nicht nachgeholt werden kann. 5. Miete für Instrumente Für die Überlassung von Instrumenten der Stadt beträgt die monatliche Leihgebühr je Instrument im 1. Jahr 15,00 EUR 2. Jahr 18,00 EUR 3. Jahr 21,00 EUR Leihinstrumente werden maximal für 3 Jahre vergeben. Verlängerungen sind im Einzelfall mit Genehmigung der Schulleitung bei Mangelinstrumenten (bspw. Kontrabass, Fagott, Harfe) möglich. 6. Schuldner Schuldner des Schulgeldes und der Instrumentenleihgebühr sind die Schülerinnen bzw. Schüler und deren gesetzliche Vertreter. 7. Zahlungsweise und Fälligkeit 7.1 Der Einzug des Schulgeldes und der Instrumentenmiete soll grundsätzlich per Abbuchung erfolgen. 7.2 Das Schulgeld und die Instrumentenmiete werden in monatlichen Teilbeträgen zum 1. jeden Monats fällig. - 4 -

8. Vorzeitige Beendigung des Unterrichts Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts (Austritt, Beurlaubung, Stundenversäumnis oder Ausschluss) bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes für ein volles Halbjahr bestehen. Darüber hinaus kann der Schüler/die Schülerin bei Säumigkeit des Schulgeldschuldners nach der dritten Mahnung vom Unterricht ausgeschlossen werden. Liegen für die vorzeitige Beendigung des Unterrichts Gründe vor, die der Schüler/die Schülerin nicht zu vertreten hat (z. B. Wegzug oder mangelnde Befähigung des Schülers/der Schülerin) wird das Schulgeld auf Antrag anteilig erhoben. 9. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist ausschließlich Heilbronn. Sofern gesetzlich kein anderer Gerichtsstand begründet ist, wird das Amtsgericht Heilbronn als Gerichtsstand vereinbart. 10. Inkrafttreten Diese Schulgeldordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulgeldordnung vom 1. September 2011 außer Kraft. - 5 -