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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu den Muster- Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vom 28. Juni 2013, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 178, S.109 vom 28.6.2013, geändert am 13. November 2014 Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 329, S.23 vom 14.11.2014, geändert durch Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 96, S.26 vom 12.4.2016 und zuletzt geändert durch Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 188, S.28 vom 13.7.2016 Anhänge und Begründung Änderung von Anhang IV durch Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 vom 11. April 2016 zur der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 96, S.26 vom 12.4.2016 Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung (s.o.) geändert. Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2016 dürfen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat zulassen, wenn diesen eine Tiergesundheitsbescheinigung beigefügt ist, die spätestens am 31. August 2016 gemäß dem Muster in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 in der Fassung vor Einführung der mit dieser Verordnung festgelegten Änderungen ausgestellt wurde. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. September 2016. Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu den Muster- Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 16, S.70 vom 21.1.2014 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu den Muster- Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 59, S.47 vom 28.2.2014 Auf Seite 118 wird die Rubrik Erläuterungen für das Ausfüllen des Ausweises, auf Seite 119 die Rubrik Erläuterungen für das Ausfüllen des Ausweises", auf Seite 121 die Rubrik V. TOLLWUTIMPFUNG", auf Seite 122 die Rubrik VI. Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern, auf Seite 135 die Rubrik VI. TEST ZUR TITRIERUNG VON ANTIKÖRPERN und auf Seite 135 die Rubrik VI. TEST ZUR TITRIERUNG VON ANTIKÖRPERN des Heimtierausweises korrigiert. 1

Artikel 1 Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen gemäß den Artikeln 7, 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (1) Die Erklärungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 müssen dem in Anhang I Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format und Layout entsprechen und die in Teil 3 des genannten Anhangs vorgeschriebenen Sprachanforderungen erfüllen. (2) Die Erklärung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss dem in Anhang I Teil 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format und Layout entsprechen und die in Teil 3 des genannten Anhangs vorgeschriebenen Sprachanforderungen erfüllen. Artikel 2 Listen der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (1) Die Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegt. (2) Die Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist in Anhang II Teil 2 der vorliegenden Verordnung festgelegt. Artikel 3 Musterausweis für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken (1) Der Ausweis gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss dem in Anhang III Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster entsprechen und die in Teil 2 des genannten Anhangs vorgeschriebenen zusätzlichen Anforderungen erfüllen. (2) Abweichend von Absatz 1 müssen gemäß Artikel 27 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 solche Ausweise, die in einem der in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung gelisteten Gebiete oder Drittländer ausgestellt werden, dem Muster in Anhang III Teil 3 der vorliegenden Verordnung entsprechen und die zusätzlichen Anforderungen gemäß Teil 4 des genannten Anhangs erfüllen. Artikel 4 Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union Die Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss a) dem Muster in Anhang IV Teil 1 der vorliegenden Verordnung entsprechen; b) vollständig ausgefüllt und gemäß den Erläuterungen in Teil 2 des genannten Anhangs ausgestellt sein; c) durch die schriftliche Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ergänzt sein, die dem Muster in Teil 3 Abschnitt A des genannten Anhangs entspricht und die zusätzlichen Anforderungen in Teil 3 Abschnitt B des genannten Anhangs erfüllt. Artikel 5 Aufhebungen Die Entscheidungen 2003/803/EG, 2004/839/EG und 2005/91/EG werden aufgehoben. Artikel 6 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 29. Dezember 2014. 2

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Anhang l bis lv Anhang l. Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen Berichtigung (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 16, S.70 vom 21.1.2014): Auf Seite 144, in Anhang IV, Teil I, Nummer II.1: anstatt: Durch die beiliegende und durch entsprechende Nachweise ( 3 ) belegte Erklärung ( 2 ) des Besitzers oder der natürlichen Person, die schriftlich vom Besitzer ermächtigt ist, in seinem Auftrag die Verbringung der Heimtiere zu anderen als Handelszwecken vorzunehmen, wird bestätigt, dass die in Feld I.28 bezeichneten Tiere vom Besitzer oder von der natürlichen Person, die schriftlich vom Besitzer ermächtigt ist, in seinem Auftrag die Verbringung der Heimtiere zu anderen als Handelszwecken vorzunehmen, für höchstens fünf Tage mitgeführt werden und nicht Gegenstand einer Verbringung sind, die auf den Verkauf oder eine Übereignung der Tiere abzielt, und die Tiere bleiben während der Verbringung zu anderen als Handelszwecken in der Verantwortung F muss es heißen: Durch die beiliegende und durch entsprechende Nachweise ( 3 ) belegte Erklärung ( 2 ) des Besitzers oder der natürlichen Person, die schriftlich vom Besitzer ermächtigt ist, in seinem Auftrag die Verbringung der Heimtiere zu anderen als Handelszwecken vorzunehmen, wird bestätigt, dass die in Feld I.28 bezeichneten Tiere vom Besitzer oder von der natürlichen Person, die schriftlich vom Besitzer ermächtigt ist, in seinem Auftrag die Verbringung der Heimtiere zu anderen als Handelszwecken vorzunehmen, in einem Zeitraum von höchstens fünf Tagen vor oder nach dessen/ihrer Reise mitgeführt werden, nicht Gegenstand einer Verbringung sind, die auf den Verkauf oder eine Übereignung der Tiere abzielt, und während der Verbringung zu anderen als Handelszwecken in der Verantwortung bleiben F ; auf Seite 148, in Anhang IV, Teil 3, Abschnitt A: anstatt: F erkläre hiermit, dass die nachstehend genannten Heimtiere nicht Gegenstand einer Verbringung sind, die auf den Verkauf oder eine Übereignung der Tiere abzielt, und vom Besitzer oder der natürlichen Person, die schriftlich vom Besitzer ermächtigt ist, in seinem Auftrag die Verbringung zu anderen als Handelszwecken durchzuführen ( 1 ) während seiner/ihrer Reise höchstens fünf Tage lang mitgeführt werden. muss es heißen: F erkläre hiermit, dass die nachstehend genannten Heimtiere nicht Gegenstand einer Verbringung sind, die auf den Verkauf oder eine Übereignung der Tiere abzielt, und vom Besitzer oder der natürlichen Person, die schriftlich vom Besitzer ermächtigt ist, in seinem Auftrag die Verbringung zu anderen als Handelszwecken durchzuführen ( 1 ), in einem Zeitraum von höchstens fünf Tagen vor oder nach dessen/ihrer Reise mitgeführt werden. Anhang ll. Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 TEIL 1 Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ISO-Code AD CH FO GI GL IS LI MC Gebiet oder Drittland Andorra Schweiz Färöer Gibraltar Grönland Island Liechtenstein Monaco 3

NO SM VA Norwegen San Marino Staat Vatikanstadt TEIL 2 Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 AC AE AG AR AU ISO- Code AW BA BB BH BM BQ BY CA CL CW FJ FK HK JM JP KN KY LC MS MK MU MX MY NC NZ Ascension Gebiet oder Drittland Vereinigte Arabische Emirate Antigua und Barbuda Argentinien Australien Aruba Bosnien und Herzegowina Barbados Bahrain Bermuda Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande) Weißrussland Kanada Chile Curaçao Fidschi Falklandinseln Hongkong Jamaika Japan St. Kitts und Nevis Kaimaninseln St. Lucia Montserrat Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Mauritius Mexiko Malaysia Neukaledonien Neuseeland 4 Erfasste Gebiete

PF PM RU SG SH SX TT TW Französisch-Polynesien St. Pierre und Miquelon Russland Singapur St. Helena Sint Maarten Trinidad und Tobago Taiwan US Vereinigte Staaten von Amerika AS Amerikanisch-Samoa GU Guam MP Nördliche Marianen PR Puerto Rico VI Amerikanische Jungferninseln VC VG VU WF St. Vincent und die Grenadinen Britische Jungferninseln Vanuatu Wallis und Futuna Anhang lll. Musterausweise für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken Anhang lv. Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr.576/2013 geändert durch: Änderung von Anhang IV durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 vom 11. April 2016 zur der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 96, S.26 vom 12.4.2016 und durch die Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 188, S.28 vom 13.7.2016) Seite 144, Anhang IV Teil 1, Teil 2 der Bescheinigung, erste Alternative der Nummer II.3, einleitender Satz: Anstatt: Die in Feld I.28 bezeichneten Tiere sind jünger als 12 Wochen und nicht gegen Tollwut geimpft, oder sie sind 12-16 Wochen alt und gegen Tollwut geimpft, doch seit Abschluss der Tollwut-Erstimpfung, durchgeführt gemäß den Gültigkeitsvorschriften in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (4), sind mindestens 21 Tage vergangen, und muss es heißen: Die in Feld I.28 bezeichneten Tiere sind jünger als 12 Wochen und nicht gegen Tollwut geimpft, oder sie sind 12-16 Wochen alt und gegen Tollwut geimpft, doch seit Abschluss der Tollwut-Erstimpfung, durchgeführt gemäß den Gültigkeitsvorschriften in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (4), sind nicht mindestens 21 Tage vergangen, und 5