Vereinssatzung. Der Freiwilligen Feuerwehr Schreufa e.v.

Ähnliche Dokumente
Satzung. Verein Freiwillige Feuerwehr Lollar-Salzböden. VEREINSSATZUNG Für den Verein Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lollar-Salzböden

VEREINSSATZUNG. der Freiwilligen Feuerwehr Armenhof, Gemeinde Dipperz. 1 Name, Sitz, Rechtsform

Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Neuleiningen e.v.

Vereinssatzung. Freiwillige Feuerwehr Reichelsheim. Stand

V e r e i n s s a t z u n g. Freiwillige Feuerwehr Lollar

Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Plaidt e.v.

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Klein-Gerau

Freiwillige Feuerwehr Lehrbach gegründet 1951

SATZUNG. FÖRDERVEREIN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR BREMEN-ARSTEN e.v.

Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Ochtendung e.v. gegr. 1992

Vereinssatzung Förderverein der Feuerwehr Bockenheim/Kindenheim

Satzung des Feuerwehrvereins Jena-Winzerla e.v.

Zweck des Vereins. Mitglieder des Vereins. Erwerb der Mitgliedschaft

Freiwillige Feuerwehr Gonterskirchen

VEREINSSATZUNG. für die. Freiwillige Feuerwehr Oberrodenbach e.v. in der. Gemeinde Rodenbach

Vereinssatzung. Freiwillige Feuerwehr Hirschhausen e.v.

Satzung. des Fördervereins Feuerwehr-Löschgruppe Grevenbrück

Satzung des Vereins Freiwillige Feuerwehr Liederbach e.v.

Satzung Förderverein Freiwillige Feuerwehr Unkel e. V.

Vereinssatzung des Fördervereins FF Kirchspiel Anhausen 1986 e.v.

Satzung des Vereins Freiwillige Feuerwehr 1930 e.v. Sulzbach am Taunus

Satzung des Feuerwehrvereins Jena-Winzerla e.v.

Förderverein Freiwillige Feuerwehr Gartow e.v. Satzung. Name, Sitz und Rechtsform

FEUERWEHRVEREIN 1877 der Stadt Belzig e.v Belzig, Niemöllerstr. 15, Tel.:033841/42300

1 Name, Sitz, Rechtsform 2 Zweck des Vereines 3 Mitglieder des Vereins 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Düdelsheim e. V.

Vereinssatzung. Des Fördervereins. Freiwillige Feuerwehr. Hahnerberg

Freiwillige Feuerwehr Hanau-Steinheim e.v. Eppsteinstraße 81, Hanau

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Fellingshausen

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Petersberg - Haunedorf

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Neuenstein-Mühlbach. Name, Sitz und Rechtsform

Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Fehlheim. 1 Name, Sitz, Rechtsform

Satzung des Vereins Wendelinus Hirschfeld e.v.

Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Oxbüll-Wees-Ulstrup e.v.

Entwurf ( ) Satzung. Förderverein der Feuerwehr Kreisstadt Unna e.v. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Heistenbach e.v.

Vereinssatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Butzbach, Stadtteil Fauerbach v.d.h. 1 Name, Sitz, Rechtsform

Mustersatzung. für einen Feuerwehr-Förderverein. Satzung. 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

V E R E I N S S A T Z U N G. Für die Freiwillige Feuerwehr des Stadtbezirkes Wiesbaden-Nordenstadt

Satzung des Fördervereins-Feuerwehr Mülheim-Kärlich e.v.

Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Schlangenbad e.v.

Vereinssatzung Freiwillige Feuerwehr Trais-Münzenberg e.v.

Satzung. Name, Sitz und Rechtsform. 1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Schmergow" im folgenden Verein genannt.

- VEREINSSATZUNG - 1 Name, Sitz, Rechtsform! 2. 2 Zweck des Vereins! 2. 3 Mitglieder des Vereins! 3. 4 Erwerb der Mitgliedschaft!

Vereinssatzung Freiwillige Feuerwehr Nidderau-Heldenbergen

Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Bannberscheid SATZUNG

Vorsitzender Andreas Stachel Marktstrasse 56 Maikammer Tel Stellvertretender Vorsitzender Martin Braun Marktstr.10 Maikammer

Satzung des Fördervereins der Ortsfeuerwehr Blumberg

Vereinssatzung des Bogenschützenverein Merkwitz 1997 e. V. (1) Der Verein trägt den Namen Bogenschützenverein Merkwitz 1997 e. V.

Freiwillige Feuerwehr Schadeck

Vereinssatzung. Für die Freiwillige Feuerwehr Hanau / Klein-Auheim e.v. 1 Name Sitz, Rechtsform. 2 Zweck des Vereins

Freiwillige Feuerwehr Altenhain e.v.

S a t z u n g. 1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden.

Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Bad Bevensen

Satzung. des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Gossersweiler-Stein e.v.

Satzung. des Fördervereins der. Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr - Löschzug Burbach

Vereinssatzung. Für die freiwillige Feuerwehr Weißensee/Thüringen. 1 Name und Sitz

Freiwillige Feuerwehr Nieder-Weisel e.v.

Vereinssatzung für den Verein der Freiwilligen Feuerwehr Eschbach e.v. Name, Sitz und Rechtsform

Satzung der Feuerwehrkameradschaft der Freiwilligen Feuerwehr Mülheim/Mosel e.v.

FREIWILLIGE FEUERWEHR Freigericht Somborn e.v.

Vereinssatzung. für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Camberg-Würges

Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Niederhadamar e.v. Stand 22. Februar 2013

Satzung des Vereins. Förderverein des Kindergartens Leinenborn e.v.

Förderverein Freiwillige Feuerwehr Obertshausen e.v.

FEUERWEHRVEREIN DER STADT BELZIG 1877 e.v. NIEMÖLLER STRASSE 15, BAD BELZIG

Vereinssatzung. Förderverein Feuerwehr. Seddiner See e.v.

1. Taekwondo - Club Hünfeld e.v. Satzung. Inhalt. Seite. 1 Name, Rechtsform, Sitz 3. 2 Zweck des Vereins 3

Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Frankfurt / Main Harheim e.v. Freiwillige Feuerwehr Frankfurt / Main Harheim e.v.

Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Eppstein - Niederjosbach 1930 e.v. Stand

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Ober-Liebersbach e.v.

Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Waldmohr e.v.

Vereinssatzung. Feuerwehrverein Schönwalde e.v.

Satzung des Vereins Freiwillige Feuerwehr Maintal-Dörnigheim e.v.

Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Staßfurt e. V.

Vereinssatzung. der Freiwilligen Feuerwehr Niederems

VEREINSSATZUNG für die Freiwillige Feuerwehr Ellenberg 1934 e.v.

Satzung des Vereins Freiwillige Feuerwehr Niederlemp Stand: März 2010

(1) Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Hattersheim am Main, im folgenden Verein genannt.

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Frankfurt am Main - Unterliederbach e.v.

IG Messler Kerb e.v. Vereinssatzung

Freiwillige Feuerwehr Altenmittlau

Satzung des Feuerwehrvereins Schleiz e.v.

Förderverein Europas Challenge e.v. Satzung

Vereinssatzung für die Freiwillige Feuerwehr Wetter e.v.

für die Freiwillige Feuerwehr e. V. der Gemeinde Jesberg

Satzung des Feuerwehrvereins Oberhof

Freiwillige Feuerwehr Mainz - Kostheim 1874 e.v.

Vereinssatzung Freiwillige Feuerwehr Frankenbach

Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen e.v.

Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v.

Satzung. b) durch Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder, insbesondere der Mitglieder der Einsatzabteilung,

Vereinssatzung für den Feuerwehrverein Freiwillige Feuerwehr Ahnatal-Weimar e. V.

Satzung. des Mühlheimer Karneval- Vereins e.v.

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Frankfurt am Main - Unterliederbach

S a t z u n g. des. Frienstedter Feuerwehrverein e.v.

Satzung. des Fördervereines der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Frohburg e.v.

Satzung des Fördervereins Freiwillige Feuerwehr Huddestorf

Satzung. Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Jarplund e.v.

Satzung. des Life Shelter Foundation e.v.

Transkript:

Vereinssatzung Der Freiwilligen Feuerwehr Schreufa e.v. 1 Name, Sitz, Rechtsform Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Schreufa und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.v. Der Sitz der Vereins ist in 35066 Frankenberg / Eder Schreufa 2 Zweck des Vereins Der Verein Freiwillige Feuerwehr Schreufa verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist der Feuerschutz. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) das Feuerwehrwesen der Gemeinde Frankenberg, und hier besonders des Stadtteils Schreufa, zu fördern; b) für den Brandschutzgedanken zu werben; c) interessierte Einwohner für die Feiwillige Feuerwehr zu gewinnen; d) die Jugendfeuerwehr zu fördern; e) zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten und zu informieren; f) und die Kameradschaft aller Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

3 Mitglieder des Vereins Der Verein besteht aus: a) den ordentlichen Mitgliedern; b) den Ehrenmitgliedern; c) den fördernden Mitgliedern und d) den Jugendmitgliedern (bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres). 4 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, er entscheidet über die Aufnahme. Ordentliche Mitglieder können alle unbescholtenen, natürlichen, volljährigen Personen werden, die aktiv Dienst in der Feuerwehr tun oder ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen. Jugendmitglieder müssen mit dem Aufnahmeantrag die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorlegen.

5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand schriftlich gekündigt werden. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung bleibt die Mitgliedschaft erhalten, sie ruht jedoch. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Die Hinzuziehung eines Beistands ist zu gestatten. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. 6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein. 6 Mittel Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist; b) durch freiwillige Zuwendungen; c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln; d) durch Einnahmen aus Veranstaltungen.

7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung; b) Vereinsausschuss; c) Vereinsvorstand. 8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem von der Versammlung zu wählenden Mitglied geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 10-tägigen Frist einzuberufen. Einladung erfolgt im amtlichen Verkündungsorgan der Stadt Frankenberg oder schriftlich. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten oder wenn es das Interesse des Vereins fordert, ist innerhalb einer dreiwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte und die Gründe bezeichnet sein. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind a) Beratung und Beschlussfassung; b) Wahl des Vorstandes; c) Bestätigung oder Ablehnung der vom Vereinsvorstand benannten Vereinsbeschlüsse, wobei in der Benennung die Aufgaben festgelegt sein müssen; d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvorschlages; e) Genehmigung der Jahresrechnung; f) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers; g) Wahl der Kassenprüfer;

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen; i) Wahl von Ehrenmitgliedern; j) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein; k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands wird geheim durchgeführt. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder kann in offener Abstimmung erfolgen, soweit einer offenen Abstimmung aus der Versammlung nicht widersprochen wird. Gewählt ist bei mehreren Kandidaten, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Für die Wahl des Vorstandes ist ein Wahlausschuss zu bilden. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden des Wahlausschusses und aus zwei Beisitzern. Für die Dauer der Wahl übernimmt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Leitung der Versammlung. Die Mitglieder des Wahlausschusses können nicht zur Wahl für den Vorstand kandidieren. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 11 Vereinsausschuss Vereinsausschüsse werden je nach Bedarf von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie haben nur vereinsinterne Aufgaben.

12 Vereinsvorstand Der Vereinsvorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden; b) dem stellvertretendem Vorsitzenden; c) dem Rechnungsführer; d) dem stellvertretendem Rechnungsführer; e) dem Schriftführer; f) dem stellvertretendem Schriftführer; g) dem Wehrführer, stellvertretendem Wehrführer und dem Jugendwart; h) einem bis fünf Beisitzern. Der Vereinsvorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten, mindestens jedoch in den Mitgliederversammlungen oder auf Wunsch von mehr als einem Viertel der Vereinsmitglieder. Der Vorsitzende lädt auf Wunsch mindestens zweier Vorstandsmitglieder zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach einer persönlichen Einladung aller Vorstandsmitglieder mindestens zwei anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über den wesentlichen Gang der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 13 Geschäftsführung und Vertretung Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Rechnungsführer und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, wobei jedoch einer der beiden der erste oder zweite Vorsitzende sein muss.

14 Rechnungswesen Der Rechnungsführer ist für die ordentliche Erledigung der Kassengeschäfte verantworlich. 15 Auflösung Zur Auflösung des Vereins ist einer Mehrheit von Vier-Fünftel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder nötig. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Diese Satzung ist im Januar 1997 errichtet.