BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

Ähnliche Dokumente
IM NAMEN DER REPUBLIK!

Auch Elektroautos müssen für saubere Luft bremsen

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK!

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten. Dr. A d a m o v i c h, Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. K o r i n e k, Dr. B i e r l e i n

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. K o r i n e k, Dr. B i e r l e i n

IM NAMEN DER REPUBLIK!

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten. Dr. H o l z i n g e r, Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. K o r i n e k,

BESCHLUSS. VERFASSUNGSGERICHTSHOF G 104/12 8 SV 1/ Februar 2013

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. K o r i n e k,

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. K o r i n e k, Dr. B i e r l e i n

IM NAMEN DER REPUBLIK!

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK!

LVwG /2/ER Linz, 28. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten. Dr. K o r i n e k

Antrag auf Verordnung eines Halte- und Parkverbotes

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Dr.

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g :

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien SV 2/08-3, G 80/08-3 SV 3/08-6, G 81/08-6 B E S C H L U S S :

IM NAMEN DER REPUBLIK!

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin Dr. Brigitte BIERLEIN,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

Hinterlegt am :02 BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK!

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

LVwG /2/PY/CG Linz, 24. Jänner 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016

IM NAMEN DER REPUBLIK!

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

IM NAMEN DER REPUBLIK

Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes:

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 245/09-7 B E S C H L U S S :

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

IM NAMEN DER REPUBLIK

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

IM NAMEN DER REPUBLIK!

ÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND. Amtsleiterseminar StVO. Flotzinger

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /5/MB/Bb Linz, 6. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/MS Linz, 31. Jänner 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Die NÖ Warengruppen-Verordnung, LGBl. 8000/95-0, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Entscheidungsgründe:

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

Antrag auf Verordnung eines Fahrverbots für Kraftfahrzeuge

LVwG /2/Sch/JW Linz, 19. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde

Berufungsentscheidung

IM NAMEN DER REPUBLIK

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

IM NAMEN DER REPUBLIK

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 153/04-8 B E S C H L U S S :

Berufungsentscheidung

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S :

IM NAMEN DER REPUBLIK!

BESCHLUSS. VERFASSUNGSGERICHTSHOF B 518/ September 2011

Entscheidungsgründe: I Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See erließ am 16. Juli 2001 zu Z6/ / folgende Verordnung: "Verordnung

IM NAMEN DER REPUBLIK!

B e s c h l u s s. B e g r ü n d u n g :

Bescheid. I. Spruch. Begründung

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK!

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

IM NAMEN DER REPUBLIK

492/A XX. GP - Initiativantrag 1 von 5 492/A XX.GP

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (25. StVO- Novelle)

Transkript:

VERFASSUNGSGERICHTSHOF E 566/2016-11 22. September 2016 BESCHLUSS Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte BIERLEIN und der Mitglieder Mag. Dr. Eleonore BERCHTOLD-OSTERMANN, Dr. Sieglinde GAHLEITNER, DDr. Christoph GRABENWARTER und Dr. Christoph HERBST als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin Mag. Katharina CEDE-LUGSTEIN als Schriftführerin, Verfassungsgerichtshof Freyung 8, A-1010 Wien www.verfassungsgerichtshof.at

in der Beschwerdesache des Rechtsanwaltes **** ******* ********, *******- *** ***, **** *********, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3. Februar 2016, Z LVwG-2015/28/2521-3, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung beschlossen: I. Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG wird die Gesetzmäßigkeit des Punktes 4. der Verordnung des Stadtmagistrates der Stadt Innsbruck vom 20. Februar 1986 von Amts wegen geprüft. II. Das Beschwerdeverfahren wird nach Fällung der Entscheidung im Verordnungsprüfungsverfahren fortgesetzt werden. Begründung I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren 1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 31. August 2015 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 40, (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 29. Jänner 2015 in Innsbruck, Innerkoflerstraße HNr. 15, Richtung Norden ein näher bezeichnetes KFZ gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 7 km/h überschritten hat. 1 2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3. Februar 2016 als unbegründet abgewiesen. Begründend führt das Landesverwaltungsgericht Tirol aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen habe. Hinsichtlich der Gesetzeskonformität der gegenständlichen Verordnung bestehen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keinerlei Bedenken. Angesichts des vorliegenden Falles sei die Strafbemessung schuld- und tatangemessen. 2 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit 3 2 von 7

des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer bringt vor, vor Erlassung der hier maßgeblichen Geschwindigkeitsbeschränkung habe kein den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechendes Ermittlungsverfahren stattgefunden. 4. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Gerichtsakten vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet. 4 5. Die Stadt Innsbruck als beteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der sie vorbringt, dass vor Verordnungserlassung "selbstverständlich" ein den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Der dazugehörige Akt sei bedauerlicherweise in Verstoß geraten. Weiters bringt die Stadt Innsbruck vor, die Innerkoflerstraße sei auf eine "verkehrsberuhigte Anlegerstraße mit Parkfunktion" reduziert. Auf Grund der in der Innerkoflerstraße bestehenden dringend erforderlichen Parkmöglichkeiten und der sich daraus ergebenden Fahrbahnbreite sei die Geschwindigkeitsbegrenzung gerechtfertigt und notwendig. 5 II. Rechtslage 1. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben): 6 2. 43 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 idf BGBl. I 39/2013, lautet auszugsweise: 7 " 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise. (1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung a) [ ] b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, 1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen, 3 von 7

2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen; c) d) [ ] (1a) [ ] (2) Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, hat die Behörde, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung a) für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen, b) zu bestimmen, daß mit bestimmten Arten von Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen mit bestimmten Ladungen nur bestimmte Straßen oder bestimmte Arten von Straßen befahren werden dürfen (Routenbindung) oder c) zu bestimmen, daß in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen nicht betätigt werden dürfen, es sei denn, daß ein solches Zeichen das einzige Mittel ist, um Gefahren von Personen abzuwenden (Hupverbot). Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist einerseits auf den angestrebten Zweck und andererseits auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen. (2a) (11) [ ]." 3. Die Verordnung des Stadtmagistrates der Stadt Innsbruck vom 20. Februar 1986 lautet auszugsweise: 8 "Verordnung Auf Grund der Bestimmungen der 43 und 94b der StVO 1960 i.d.g.f. wird einvernehmlich mit dem gemeinderätlichen Verkehrsausschuß, der Bundespolizeidirektion Innsbruck und dem städtischen Tiefbauamt als Straßenerhalter, im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs folgende Verkehrsregelung verfügt: 1. - 3. [ ] 4. 'Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h' ( 52/10a bzw. 52/10b StVO 1960 i.d.g.f.) Innerkoflerstraße: Im Bereich zwischen der Egger-Lienz- bzw. Holzhammerstraße und dem Innrain. 5. - 9. [ ] Dieser Verordnung entgegenstehende Verkehrsregelungen werden hiedurch gleichzeitig außer Kraft gesetz[t]. Für den Bürgermeister: Der Abteilungsleiter: Im Auftrag: [ ]" 4 von 7

III. Bedenken des Gerichtshofes 1. Bei Behandlung der Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Punktes 4. der Verordnung vom 20. Februar 1986, wonach in der Innerkoflerstraße im Bereich zwischen der Egger-Lienz- bzw. der Holzhammerstraße und dem Innrain eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h verordnet wird, entstanden. 9 2. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung zumindest denkmöglich angewendet hat und dass auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung bei seiner Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden hätte. 10 3. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die hiemit in Prüfung gezogene Bestimmung folgende Bedenken: 11 3.1. Der Stadtmagistrat der Stadt Innsbruck hat in seiner Äußerung vorgebracht, Ziel der hier maßgeblichen Verordnung im Zeitpunkt ihrer Erlassung sei der Schutz der Anrainer vor Lärmimmissionen gewesen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Innerkoflerstraße an der Universitätsklinik Innsbruck vorbeiführe. Der Verordnungsakt könne nicht vorgelegt werden, weil er in Verstoß geraten sei. 12 3.2. Gemäß 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 sind von der Behörde zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen. 13 Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu verkehrsbeschränkenden Verordnungen ausgesprochen, dass die Behörde vor Erlassung einer solchen Verordnung die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßen- 14 5 von 7

zuges zu berücksichtigen hat (vgl. zb VfSlg. 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl. zb VfSlg. 12.485/1990, 16.805/2003, 17.572/2005). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden (vgl. zb VfSlg. 14.000/1994). 3.3. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass im vorliegenden Fall vor Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung kein entsprechendes Ermittlungsverfahren stattgefunden hat, um alle für die gebotene Interessenabwägung relevanten Sachverhalte hinsichtlich der Belästigung, vor der die Verordnung schützen sollte, zu ermitteln. Der Verordnungsakt selbst konnte nicht vorgelegt werden. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung Teil eines größeren Verkehrsplanungsprojektes war. Im Hinblick auf ein Nachtfahrverbot im Bereich der Universitätsklinik Innsbruck dürften auch Lärmmessungen stattgefunden haben. Inwiefern die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf der gesamten Länge der Innerkoflerstraße zwischen Egger-Lienz- Straße und Innrain für eine Lärmreduktion im Bereich des Klinikareals erforderlich ist, dürfte aus den vorgelegten Unterlagen aber nicht hervorgehen. Im Hinblick darauf, dass die verordnungserlassende Behörde selbst ins Treffen führt, die Verkehrsbeschränkung sei zum Schutz der Anrainer vor Lärmimmissionen erlassen worden, dürfte es auch nicht ausreichen, dass die "Abwertung" der Bedeutung der Innerkoflerstraße im Vergleich zum Innrain Teil eines größeren Verkehrsplanungsprojektes war. 15 3.4. Sofern der Stadtmagistrat der Stadt Innsbruck Gründe anführt, aus denen eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in der Innerkoflerstraße erforderlich sei, ist einerseits auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass Ermittlungsund Anhörungsverfahren sowie die dem Gesetz entsprechende Interessenabwägung vor Erlassung einer Verordnung durchzuführen sind, weil in die Grundlage der Entscheidung des Verordnungsgebers ein vollständiges Bild über die Tatsa- 16 6 von 7

chenlage und die Artikulation bestimmter Interessen einfließen können soll. Sie können daher auch nicht nach Erlassung der Verordnung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof "nachgereicht" werden. Anderseits dürfte sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben, dass die von der beteiligten Partei ins Treffen geführten Umstände (jedenfalls auch) Folge der in Prüfung gezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung sein dürften, weil sie als Maßnahmen gesetzt worden sein dürften, um die Akzeptanz und Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung zu erhöhen. Sie können daher nicht dazu dienen, die Erforderlichkeit der Verordnung im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu begründen. IV. Ergebnis 1. Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, Punkt 4. der Verordnung des Stadtmagistrates der Stadt Innsbruck vom 20. Februar 1986, wonach in der Innerkoflerstraße im Bereich zwischen der Egger-Lienz- bzw. der Holzhammerstraße und dem Innrain eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h verordnet wird, von Amts wegen auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen. 17 2. Ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und die angeführten Bedenken zutreffen, wird im Verordnungsprüfungsverfahren zu klären sein. 18 3. Dies konnte gemäß 19 Abs. 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 19 Wien, am 22. September 2016 Der Präsident: Dr. HOLZINGER Schriftführerin: Mag. CEDE-LUGSTEIN 7 von 7