Polizeiverordnung der Stadt Schlieren

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Transkript:

Freiestrasse 6 - Postfach 895 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 78 4 Fax 044 78 5 90 Polizeiverordnung der Stadt Schlieren (vom 8. November 0) SKR Nr. 6.0 I. Allgemeine Bestimmungen Gestützt auf Art. 74 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich vom 6. Juni 96 und 4 Ziff. 6 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Schlieren vom 8. September 997 (revidiert am 7. Mai 009) erlässt das Gemeindeparlament mit Beschluss vom 8. November 0 folgende Polizeiverordnung: Art. Zweck Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie dem Schutz von Personen, Umwelt und Eigentum gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art. Sie ergänzt die Gesetzgebung von Bund und Kanton. Art. Vollzug Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Stadtrat und den von ihm bezeichneten Organen. Art. Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen Jede Person ist verpflichtet, polizeilichen Anordnungen, Anweisungen und Vorladungen Folge zu leisten. Art. 4 Störung von dienstlichen Tätigkeiten Es ist verboten, sich in die Dienstausübung der Polizeiorgane oder von Rettungsorganisationen einzumischen oder deren Tätigkeit zu stören. II. Niederlassung und Aufenthalt Art. 5 Grundsatz Bezüglich Meldepflicht, Meldefrist und Auskunftspflicht sowie der Ausstellung von Schriften gelten die entsprechenden Bestimmungen der Gesetzgebung des Kantons Zürich. Personen die dauernd oder wiederkehrend als Aufenthalter gemeldet sind, kann eine Frist zum Nachweis angesetzt werden, dass ihre Niederlassung tatsächlich anderswo liegt. Gelingt der Nachweis nicht, so wird vermutet, sie hätten Niederlassung in Schlieren. Polizeiverordnung SKR Nr. 6.0

III. Schutz von Personen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Art. 6 Sicherheit und Ordnung Es ist verboten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören oder die Sicherheit von Menschen, Umwelt und Eigentum zu gefährden. Insbesondere ist es verboten a) Personen oder Tiere zu belästigen, zu erschrecken oder zu gefährden b) Alarmanlagen, Notrufe oder Notsignale zu missbrauchen c) Öffentlich Ärgernis zu erregen oder gegen Sitte und Anstand zu verstossen. Art. 7 Überwachung des öffentlichen Grundes Die Polizei darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben allgemein zugängliche Orte mit technischen Geräten überwachen, welche eine Personenidentifikation nicht zulassen. Der Stadtrat kann die örtlich begrenzte Überwachung des öffentlichen Grundes mit technischen Geräten, welche die Personenidentifikation zulassen, bewilligen, wenn deren Einsatz zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geeignet und erforderlich ist, namentlich zur Abwehr und Verhinderung von strafbaren Handlungen an besonders gefährdeten Örtlichkeiten, und wenn die Öffentlichkeit mit Hinweistafeln auf diesen Einsatz aufmerksam gemacht wird. Aufzeichnungsmaterial von Überwachungseinrichtungen wird nach spätestens 00 Tagen vernichtet. Vorbehalten bleibt die Weiterverwendung in einem Strafverfahren. 4 Eine missbräuchliche Verwendung des Aufzeichnungsmaterials ist durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen. Art. 8 Veranstaltungen auf Privatgrund Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien oder in Räumen) können verboten werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. Art. 9 Immissionen Vermeidbare gesundheitsschädigende oder erheblich störende Einwirkungen namentlich durch Lärm, Erschütterung, Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase, Lichtquellen etc. sind verboten. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung. Art. 0 Verunreinigung des öffentlichen Grundes, Littering Wer den öffentlichen Grund verunreinigt, hat sofort wieder den ordnungsgemässen Zustand herzustellen. Es ist verboten, den öffentlichen Grund zu verunreinigen, namentlich durch Spucken und Urinieren oder das Wegwerfen von Kleinabfällen wie Raucherwaren, Kaugummis, Flaschen, Dosen, Papier etc. Art. Schiessgelände Abgesperrtes oder entsprechend signalisiertes Schiessgelände darf während Schiessübungen weder betreten noch befahren werden. Polizeiverordnung SKR Nr. 6.0

Art. Feuerwerk Das Abbrennen von lärmverursachendem Feuerwerk ist nur am. August ab.00 Uhr und in der Nacht von Silvester auf Neujahr gestattet. Personen, Tiere und Sachen dürfen dabei nicht gefährdet werden. Für besondere Veranstaltungen kann eine Bewilligung erteilt werden. Art. Verbrennen von Gartenabfällen In Wohngebieten dürfen keine Wald-, Feld- und Gartenabfälle verbrannt werden. Art. 4 Feuern auf öffentlichem Grund Das Feuern auf öffentlichem Grund ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt. Art. 5 Sicherungen und Signalisationen Gruben, Schächte, Sammler, Jauchegruben, Baustellen, Gräben etc. sind so zu sichern und zu signalisieren, dass keine Gefahr besteht. Das mutwillige Lockern, Verändern oder Entfernen von Sicherungs- und Signalisationsvorrichtungen jeglicher Art ist untersagt. Art. 6 Tierhaltung Tiere sind so zu halten, dass niemand in unzumutbarer Weise belästigt wird und weder Menschen, Tiere, Umwelt noch Sachen gefährdet, verletzt oder beschädigt werden. Art. 7 Füttern von Wildtieren Der Stadtrat kann das Füttern wild lebender Tiere einschränken oder verbieten. IV. Lärmschutz Art. 8 Grundsatz Es ist verboten, durch sein Verhalten oder mittels Geräten, Maschinen, Apparaten und Vorrichtungen irgendwelcher Art oder durch deren Bedienung übermässig Lärm zu verursachen, der durch zumutbare Vorkehrungen oder durch rücksichtsvolles Benehmen vermieden werden kann. Art. 9 Nachtruhe Die Nachtruhe dauert von.00 Uhr bis 07.00 Uhr, Während dieser Zeit ist jeglicher die Ruhe oder den Schlaf störender Lärm verboten. Art. 0 Ruhezeiten An Werktagen von.00 Uhr bis.00 Uhr sowie von 0.00 Uhr bis.00 Uhr sind lärmverursachende Arbeiten jeglicher Art sowie lärmverursachendes Verhalten und lärmverursachende Veranstaltungen verboten, wenn Drittpersonen erheblich gestört werden. An öffentlichen Ruhetagen sind lärmverursachende Arbeiten jeglicher Art und lärmverursachendes Verhalten sowie lärmverursachende Veranstaltungen verboten. Polizeiverordnung SKR Nr. 6.0

Art. Baulärm Bauarbeiten sind an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 07.00 Uhr und von.00 Uhr bis.00 Uhr, samstags von.00 Uhr bis 4.00 Uhr sowie an öffentlichen Ruhetagen generell untersagt. Ausgenommen sind Arbeiten, die keinen störenden Lärm verursachen oder der kurzfristigen Bekämpfung eines Notstandes dienen. Art. Singen, Musizieren, Lautsprecher, Verstärkeranlagen Das Singen, Musizieren oder der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern, Verstärkeranlagen und ähnlichen Geräten hat zu jeder Tages- und Nachtzeit so zu erfolgen, dass Drittpersonen nicht in unzumutbarer Weise gestört werden. Art. Motorisierte Anlässe Motorsport-Veranstaltungen und Trainingsfahrten auf öffentlichem Grund sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn Dritte nicht belästigt werden. Dem Faktor Umwelt ist grösste Beachtung zu schenken. Art. 4 Schiesslärm Der Stadtrat kann die Benützung der Schiessanlagen zeitlich so einschränken, dass eine möglichst grosse Konzentration der Schiessübungen erreicht wird. Art. 5 Schiessen an Hochzeiten Das Schiessen an Hochzeiten ist grundsätzlich verboten. Art. 6 Ausnahmen Im Bereich des Lärmschutzes können zusätzliche Schutzmassnahmen und/oder zeitliche Einschränkungen angeordnet oder auf schriftliches Gesuch hin Ausnahmen bewilligt werden. V. Schutz des öffentlichen und privaten Eigentums Art. 7 Unfug Es ist verboten, öffentliches Eigentum, namentlich Gebäude, Strassen, Trottoirs, Plätze, Anlagen, Brunnen, Bänke, Denkmäler, Geländer, Einzäunungen, Absperrungen, Hinweistafeln, Signalisationen, Einrichtungen, zu verunreinigen, zu verändern, zu beschädigen oder zu entfernen. Art. 8 Benützung öffentlicher Anlagen Die Behörden können über die Benützung des unter ihrer Verantwortung stehenden öffentlichen Eigentums nähere Ausführungsbestimmungen erlassen. Art. 9 Gesteigerter Gemeingebrauch Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Eigentums, namentlich für Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen und sonstige Veranstaltungen, bedarf einer Bewilligung. Art. 0 Campieren und Nächtigen im Freien Auf öffentlichem Grund ist das Campieren in Zelten, Wohnwagen und dergleichen sowie das Nächti- Polizeiverordnung SKR Nr. 6.0 4

gen im Freien verboten. Auf Gesuch hin können Ausnahmen bewilligt werden. Art. Anzeigen, Plakate, Inschriften Unberechtigten ist es verboten, an oder auf öffentlichem Eigentum Plakate, Anzeigen, Kleber, Flyer, Inschriften etc. anzubringen. Zuwiderhandelnde haben neben einer Busse auch die Kosten für die Instandstellung zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung. Auf Privatgrund ist die Bewilligung der Eigentümerschaft einzuholen. Die zuständige Amtsstelle bezeichnet die zum Anschlagen berechtigten Personen oder Firmen und die dafür zulässigen Anschlagstellen. VI. Wirtschaftspolizei Art. Schliessungszeit Die ordentliche Schliessungszeit um 4.00 Uhr sowie deren Aufhebung oder Hinausschiebung in Gastwirtschaftsbetrieben richtet sich unter Vorbehalt von Art. 4 und 5 dieser Verordnung nach dem kantonalen Gesetz. Art. Aufhebung der ordentlichen Schliessungszeit Die gesetzlich festgelegte Schliessungszeit ist an folgenden Tagen für das ganze Stadtgebiet aufgehoben: a) Silvester b). August c) Chilbi-Samstag Art. 4 Hinausschiebung der ordentlichen Schliessungszeit Die gesetzlich festgelegte Schliessungszeit ist an folgenden Tagen für das ganze Stadtgebiet bis um 0.00 Uhr hinausgeschoben: a) Neujahr b). Mai c) Chilbi-Freitag Art. 5 Ausnahmen Auf Gesuch hin kann ein befristetes Patent erteilt und/oder die Schliessungsstunde befristet hinausgeschoben oder aufgehoben werden. VII. Polizeibewilligungen, Massnahmen, Strafbestimmungen Art. 6 Bewilligungen Sofern gemäss dieser Verordnung eine Bewilligung erforderlich ist, muss bei der zuständigen Stelle spätestens 0 Tage im Voraus ein entsprechendes schriftliches Gesuch gestellt werden. Eine Bewilligung wird erteilt, sofern die erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Entfällt nachträglich eine der Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung oder werden an die Bewilligungen geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, kann die Bewilligung sofort und entschädigungslos wieder entzogen werden. Polizeiverordnung SKR Nr. 6.0 5

Bewilligungen nach dieser Verordnung sind persönlich und dürfen nur mit Zustimmung der Bewilligungsinstanz auf andere Personen übertragen werden. 4 Das Bewilligungsverfahren sowie der Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich. Art. 7 Gebühren und Kosten Für polizeiliche Massnahmen und Bewilligungen werden im Rahmen des übergeordneten Rechts Gebühren erhoben. Der Stadtrat erlässt eine Gebührenordnung. Für die Sicherstellung der Gebühren und allfällig weiterer Verwaltungskosten kann die zuständige Behörde einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Art. 8 Vollstreckungszwang Rechtswidrige Zustände können auf Kosten und Gefahr der bzw. des Fehlbaren beseitigt resp. instand gestellt werden. Ausser in dringlichen Fällen ist dieser bzw. diesem zunächst Gelegenheit zu geben, die Störung selber zu beseitigen. Bei Übertretungen in Wirtschaftsbetrieben oder solchen im Rahmen bewilligungspflichtiger Veranstaltungen können die Polizeiorgane den Betrieb oder die Veranstaltung für die betreffende Nacht schliessen resp. untersagen, wenn keine andere Massnahme Abhilfe schaffen könnte, namentlich wenn die Nachtruhe erheblich gestört wird. Anwendungen von Vollstreckungszwang, Ersatzvornahme und Strafe sind unabhängig voneinander zulässig. Art. 9 Strafbestimmung Vorsätzlich oder fahrlässig begangene Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sowie kommunaler Erlasse und Anordnungen, die sich auf diese Verordnung stützen, werden bestraft. Sie können im Ordnungsbussenverfahren behandelt werden. Der Stadtrat bezeichnet die einzelnen Übertretungen und bestimmt das Strafmass. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt oder von einer Bestrafung abgesehen werden. VIII. Schlussbestimmung Art. 40 Inkrafttreten/Vollzug Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und erlässt die weiteren Ausführungsbestimmungen für den Vollzug. Auf diesen Zeitpunkt werden die Polizeiverordnung vom. Juni 98, die Lärmschutzverordnung vom 6. März 975 und alle weiteren, im Widerspruch zur vorliegenden Verordnung stehenden kommunalen Erlasse aufgehoben. Die vorstehende Polizeiverordnung der Stadt Schlieren wurde durch das Gemeindeparlament am 8. November 0 genehmigt. 4 Vom Stadtrat mit Beschluss vom 9. Januar 0 rückwirkend per. Januar 0 in Kraft gesetzt. Polizeiverordnung SKR Nr. 6.0 6

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... Art. Zweck... Art. Vollzug... Art. Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen... Art. 4 Störung von dienstlichen Tätigkeiten... II. Niederlassung und Aufenthalt... Art. 5 Grundsatz... III. Schutz von Personen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung... Art. 6 Sicherheit und Ordnung... Art. 7 Überwachung des öffentlichen Grundes... Art. 8 Veranstaltungen auf Privatgrund... Art. 9 Immissionen... Art. 0 Verunreinigung des öffentlichen Grundes, Littering... Art. Schiessgelände... Art. Feuerwerk... Art. Verbrennen von Gartenabfällen... Art. 4 Feuern auf öffentlichem Grund... Art. 5 Sicherungen und Signalisationen... Art. 6 Tierhaltung... Art. 7 Füttern von Wildtieren... IV. Lärmschutz... Art. 8 Grundsatz... Art. 9 Nachtruhe... Art. 0 Ruhezeiten... Art. Baulärm... 4 Art. Singen, Musizieren, Lautsprecher, Verstärkeranlagen... 4 Art. Motorisierte Anlässe... 4 Art. 4 Schiesslärm... 4 Art. 5 Schiessen an Hochzeiten... 4 Art. 6 Ausnahmen... 4 V. Schutz des öffentlichen und privaten Eigentums... 4 Art. 7 Unfug... 4 Art. 8 Benützung öffentlicher Anlagen... 4 Art. 9 Gesteigerter Gemeingebrauch... 4 Art. 0 Campieren und Nächtigen im Freien... 4 Art. Anzeigen, Plakate, Inschriften... 5 VI. Wirtschaftspolizei... 5 Art. Schliessungszeit... 5 Art. Aufhebung der ordentlichen Schliessungszeit... 5 Art. 4 Hinausschiebung der ordentlichen Schliessungszeit... 5 Art. 5 Ausnahmen... 5 VII. Polizeibewilligungen, Massnahmen, Strafbestimmungen... 5 Art. 6 Bewilligungen... 5 Art. 7 Gebühren und Kosten... 6 Art. 8 Vollstreckungszwang... 6 Art. 9 Strafbestimmung... 6 VIII. Schlussbestimmung... 6 Art. 40 Inkrafttreten/Vollzug... 6 Polizeiverordnung SKR Nr. 6.0 7