Verordnung. des Gemeinderates der Marktgemeinde Münzkirchen vom xx.xx.2016 betreffend die Kanalanschluss- und Kanalbenützungsgebühr.

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Zl.: 8510-2016/Ha Marktgemeindeamt 4792 Münzkirchen Schärdinger Straße 1 Pol.Bezirk Schärding, Oberösterreich Tel.: 07716/7255-0, Fax: 07716/7255-20 Email: info@muenzkirchen.at Homepage: http://www.muenzkirchen.at Münzkirchen, xx.xx.2016 Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Münzkirchen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Münzkirchen vom xx.xx.2016 betreffend die Kanalanschluss- und Kanalbenützungsgebühr. Auf Grund des OÖ. Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl.Nr. 28 und des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl.Nr. 103/2007, jeweils in der geltenden Fassung, wird verordnet: 1 Anschlussgebühr Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz der Marktgemeinde Münzkirchen (im folgenden Kanalnetz) wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks, im Fall des Bestehens von Baurechten der Bauberechtigte. 2 Ausmaß der Anschlussgebühr Die Kanalanschlussgebühr für bebaute Grundstücke beträgt je Bewertungspunkt 150,60 mindestens aber 3.226,00 (Mindestanschlussgebühr). Die Kanalanschlussgebühr wird nach Bewertungspunkten (BP) berechnet. 1. Bei häuslichen Abwässern entsprechen an Bewertungspunkten: a) je angefangene 10 m² Wohnnutzfläche (als Wohnnutzfläche gilt die in 2 Z. 8 des OÖ. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 festgesetzte Nutzfläche) Bei Dachgeschoßausbauten wird die Gesamtfläche des Dachgeschoßes um ein Drittel reduziert. b) je angefangene 4 Beschäftigte bei einem Betrieb (dazu gehören auch Ämter und Behörden)

- 2 - c) je angefangene 5 Sitze bei Gast- und Schankbetrieben (bei Bänken gilt je volle 60 cm Sitzfläche als 1 Sitz) d) je angefangene 10 Betten bei Beherbergungsbzw. Nächtigungsbetrieben e) je angefangene 100 m² Saalfläche bei Gast-, Schank- und Kinobetrieben f) je Ordination bei Ärzten, Tierärzten und Dentisten 2 BP g) je angefangene 10 Kinder bei Schulen, Kindergärten oder sonstigen öffentlichen Unterrichtsanstalten 2. Bei betrieblichen Abwässern entsprechen an Bewertungspunkten: a) Kfz-Werkstätten und Servicestationen 3 BP b) Transport- und Taxiunternehmungen, gewerblich genutzte Fahrzeuge und Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, je Kfz zweispurig 0,5 BP c) Damenfriseure bis zu angefangenen 5 Sitzen bei einer d) Fleischhauer und Schlächter mit Schlachtungen bei einem maximalen Anfall pro Jahr, wobei als Grundlage der Durchschnitt der Schlachtungen der letzten zwei Jahre dient Großvieh: je angefangenen 5 Stk. Kleinvieh: je angefangene 10 Stk. e) Sodawasser- und Limonadenerzeuger bei einer jährlichen Erzeugung, wobei als Grundlage der Durchschnitt der Erzeugungsmasse der letzten zwei Jahre dient, je angefangene 50 hl f) Obstpressbetriebe bei einer maximalen täglichen Einarbeitungsmenge, wobei als Grundlage der Durchschnitt der letzten zwei Jahre dient, je angefangene 1.000 kg g) Milchsammelstellen bei einer maximalen täglichen Milchansammlung, wobei als Grundlage der Durchschnitt der letzten zwei Jahre dient, je angefangene 100 l Milch 10 BP 3 BP 1, 3. Bei der Ableitung von Niederschlagswässern entsprechen an Bewertungspunkten je angefangene 15 m² verbaute oder befestigte und entwässerte Fläche, wobei Kleinflächen bis 10 m² von der Berechnung ausgenommen werden. 4. In allen Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle in das Kanalnetz geschaffen wird, ist für jede weitere Einmündungsstelle ein Zuschlag in der Höhe von 30 % der Mindestanschlussgebühr zu entrichten. 5. Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird: a. Tritt durch die Änderung an einem angeschlossenen bebauten Grundstück eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ein (insbesondere durch Zu- oder Umbau, bei Neubau nach Abbruch, bei Änderung des Verwendungszweckes sowie Errichtung eines weiteren Gebäudes), ist die Kanalanschlussgebühr in diesem Umfang zu entrichten, sofern die der Mindestanschlussgebühr entsprechende Fläche überschritten wird.

- 3 - b. Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren aufgrund einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt. 3 Kanalanschlussgebühr und Vorauszahlung 1) Der zum Anschluss an das Kanalnetz verpflichtete Gebührenpflichtige gemäß 1 hat auf die nach dieser Kanalgebührenordnung zu entrichtenden Kanalanschlussgebühr eine Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 80% jenes Betrages, der unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Kanalanschlussgebühr zu entrichten wäre. 2) Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des Kanalnetzes bescheidmäßig vorzuschreiben und ist innerhalb eines Monates nach Zustellung dieses Bescheides fällig. 3) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, dass die von dem betreffenden Gebührenpflichtigen bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Kanalanschlussgebühr übersteigt, hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr von Amts wegen zurückzuzahlen. 4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlungen die Verhältnisse derart, dass die Pflicht zur Entrichtung einer Kanalanschlussgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des Kanalnetzes, verzinst mit 4 % pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts wegen zurückzuzahlen. 4 Kanalbenützungsgebühren 1) Der Gebührenpflichtige gemäß 1 hat eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. 2) Für Wohnbauten wird eine jährliche Mindestgebühr berechnet, wobei die zu verrechnende Gebühr einem Wasserverbrauch von 37 m³ pro Jahr für jede im Objekt wohnende Person zugrunde gelegt wird. Wird von einem Gebührenpflichtigen ein geringerer Verbrauch nachgewiesen, so wird auch nur dieser Verbrauch bei der Jahresabrechnung berücksichtigt. Die Hauswasseranlage ist durch einen Gemeindearbeiter zu überprüfen und dabei eindeutig auszuschließen, dass Brauchwasseranlagen, Regenwassernutzungssystem oder Hausbrunnen zusätzlich zur Ortswasserleitung für die Deckung des häuslichen Wasserbedarfes verwendet werden. 3) Für Objekte, die ihren Wasserbedarf zur Gänze aus dem öffentlichen Wasserleitungsnetz decken, beträgt die Kanalbenützungsgebühr pro Kubikmeter verbrauchtem Wasser lt. Wasserzähler: 3,74. Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung ist insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.

- 4-4) Bei der Anzahl der Personen werden nicht ganzjährige Bewohner (Zweitwohnsitze, Studenten, Internatsschüler) bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises bis zum Jahresende für das Folgejahr nur zur Hälfte angerechnet. 5) Für gewerbliche Objekte, die ihren Wasserbedarf nicht oder nicht zur Gänze aus dem öffentlichen Wasserleitungsnetz decken, a) pro Bewertungspunkt der Wohnnutzfläche und der verbauten Fläche, wobei ¼ dieser Punkte zur Berechnung herangezogen wird 44,10 b) pro Bewertungspunkt gem. 2 Abs.2 Zi.1 lit. b) bis g) und 2 Abs.2 Zi.2 lit. a) bis g) 44,10 c) pro Bewohner 87,70 d) mindestens jedoch 144,50 Änderungen der Bemessungsgrundlage sind von den Gebührenpflichtigen binnen 3 Monaten der Gemeinde bekannt zu geben. 7) Für Objekte, die ihren Wasserbedarf zur Gänze aus einem Hausbrunnen decken, kann auf Antrag die Kanalbenützungsgebühr nach dem Wasserverbrauch zum Kubikmeterpreis gemäß Abs. 3 berechnet werden. Ein Wasserzähler ist beim Gemeindeamt anzukaufen und es ist eine Eichgebühr (Zählermiete lt. Wassergebührenordnung) zu entrichten. 8) Für private Frei- bzw. Hallenbäder ist die Kanalbenützungsgebühr nach dem Wasserverbrauch zu entrichten. 5 Entstehen des Abgabenanspruchs und Fälligkeit 1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalanschlussgebühr entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Herstellung des Anschlusses des Grundstücks an das Kanalnetz erfolgt. Geleistete Vorauszahlungen nach 3 sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung ergibt. 2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der ergänzenden Kanalanschlussgebühr nach 2 Abs. 5 entsteht mit der Vollendung der Rohbauarbeiten bzw. der vollendeten Änderung des Verwendungszwecks. 3) Die Kanalbenützungsgebühr ist vierteljährlich, und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zu entrichten. 6 Umsatzsteuer

- 5 - Den in dieser Gebührenordnung geregelten Gebührensätzen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet. 7 Jährliche Anpassung Die in dieser Verordnung geregelten Gebühren können vom Gemeinderat jährlich im Rahmen des Gemeindevoranschlages angepasst werden. 8 Inkrafttreten Die Rechtskraft dieser Kanalgebührenordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag, gleichzeitig tritt die Kanalgebührenordnung vom 12.11.2015 außer Kraft. Der Bürgermeister: Helmut Schopf Angeschlagen am: Abgenommen am: