Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung Baumaschinen

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Transkript:

Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung Baumaschinen 1. Allgemeines 1. Für die Vermietung von Baumaschinen und -geräten gelten die nachfolgenden Bedingungen (AGB), sowie ergänzend für die Maschinenversicherung die Bedingungen der Versicherungensgesellschaft. 2. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien. 3. Abweichende allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihre Einbeziehung in das Vertragsverhältnis wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Auch die vorbehaltlose Leistungs erbringung bzw. Entgegennahme gilt nicht als Zustimmung zu abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden. 2. Übergabe des Gerätes, Mängelrüge 1. Der Vermieter stellt das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereit oder bringt es zum Versand. Mit der Abholung/Absendung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, geht die Gefahr der Beför derung auf den Mieter über. Der Mieter trägt auch die Gefahr bei der Beladung eines von ihm gestellten Fahrzeugs mit der Mietsache. 2. Die Mietzeit beginnt zum vereinbarten Bereitstellungstermin, wenn kein solcher vereinbart ist mit der Abholung/dem Versand der Mietsache. 3. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Abholung zu besichtigen und eventuelle Mängel zu rügen. Dabei ent stehende Untersuchungskosten trägt der Mieter. 4. Erkennbare Mängel sind sind durch den Mieter unverzüglich, spätestens binnen 14 Tag nach Erkenn barkeit schriftlich gegenüber dem Vermieter zu rügen. Nach Fristablauf können erkennbare Mängel nicht mehr durch den Mieter geltend gemacht werden. 5. Der Vermieter behebt die Mängel an der Mietsache, er kann dazu verlangen, daß der Mieter die Miet sache ihm wieder zur Verfügung stellt. Während der Zeit, die für die Mängelbehebung aufgewandt wird, braucht der Mieter keine Miete zu ent richten. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der Mietsache und ihren Ausfall gilt Ziff. VIII. 3. Berechnung und Zahlung der Miete 1. Preisangaben und Preisvereinbarungen verstehen sich im Zweifel Nettopreise, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Mehrwert steuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise ausgewiesen worden sind.

Über führung, Verpackung, Fracht, Versicherung, Treib- und Verbrauchsstoffe und ähnliche Kosten, soweit nicht ausdrücklich ausgewiesen, sind ebenfalls nicht enthalten. 2. Der Mietberechnung nach Tagen, Wochen oder Monaten wird als Einsatzzeit (Betriebszeit) eine Soll-Arbeitszeit von 8 Stunden pro Arbeitstag bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat bzw. einer 5-Tage-Woche (Einschichtbetrieb) zu Grunde gelegt. 3. Die Miete ist voll zu zahlen, auch wenn die in III.2. definierte Einssatzzeit nicht voll ausgenutzt wurde. Wird die Mietsache über die in III.2. definierte Soll-Einsatzzeit hinaus genutzt, gilt diese Zeit als Über stunden. Überstunden sind mit 1/8 des Tagessatzes pro angefangener Überstunde zu vergüten. Bei einer Mietberechnung nach Wochen oder Monaten ist ent sprechend der in III.2. angegebenen Grund lagen auf den Tagessatz zur Vergütung der Überstunden umzurechnen. Bei der Bestimmung und Abrechnung der Betriebszeit ist der Betriebsstundenzähler der Baumaschine maßgeblich, es sei denn eine der Parteien weist eine anderweitige Betriebszeit nach. 4. Im Falle einer Langzeitmiete ist eine monatlich vereinbarte Miete am jeweils 3. Tag eines jeden Monats im Vorraus zu zahlen. 5. Wird die geschuldete Miete durch die Mietern nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe, durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Ver mieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berech tigt, unverzüglich das Gerät ohne Anrufung eines Gerichtes wieder an sich zu nehmen und/oder dem Mieter die weitere Nutzung der Mietsache zu untersagen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zu diesem Gerät und dessen Abtrans port zu ermöglichen. Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten oder anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hier für Ersatz zu leisten. 6. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache steht dem Mieter nicht zu. 7. Ist die Miete ganz oder teilweise nicht gezahlt worden, so haften dafür auch alle Vorbehaltsgegenstände aus früheren Geschäften zwischen den Vertragsparteien, soweit der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderung nicht um mehr als 120 % übersteigt. 4. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Geräts 1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem vereinbarten Tag. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Miet zeit, ist dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, eine Verlängerung gilt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ver mieters als vereinbart. Äußert sich der Vermieter zur Verlängerungsanfrage nicht, gilt die Verlängerung als abgelehnt.

2. Die Rücklieferung/Rückgabe gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen (Schlüssel, Zulassung) in ordnungsgemäßen Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft. 3. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übernahme und Rückgabe voll als Mietzeit. Eine diesen Bestimmungen entgegenstehen de Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 4. Kommt der Mieter mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug, so hat er an den Vermieter denjenigen Betrag zu zahlen, den der Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu entrichten gehabt hätte. Entsteht dem Vermieter weiterer Schaden, ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen. 5. Liefert der Mieter die Mietsache nicht von sich aus zum vereinbarten Rückgabe Ort - im Zweifel Sitz des Vermieters - so hat er dem Vermieter die entstandenen Rücktransportkosten zu erstatten. Maßgeblich dafür sind Preisliste der Vermieters oder nach Wahl des Vermieters die tatsächlich entstandenen Aufwendungen. 6. Der Mieter hat den Vermieter von allen Ansprüchen aus dem Gebrauch des Gerätes durch den Mieter freizustellen. Ergänzend gilt für Schäden aus dem Gebrauch des Gerätes die Haftungsberschänkung gemäß Ziff. VIII. 5. Unterhaltspflicht des Mieters 1. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachge rechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen und es während der Mietzeit in betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Mieter ist ferner verpflichtet, notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind, sofort sachund fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vor nehmen zu lassen. Der Mieter ist weiter verpflichtet, das Gerät in ordnungsgemäßen betriebsfähigen und kompletten Zustand zurück zuliefern. 2. Wird das Gerät durch den Mieter nicht in dem in Abs. 1 beschriebenen Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, unter Benachrichtigung des Mieters sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die kostenpflich tige Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung. Entsteht dem Vermieter weiterer Schaden, so ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen.

3. Eventuell erforderliche Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit den gleichen Kosten wie der Mieter beschaffen kann, so ist der Mieter berechtigt sich die Ersatzteile selbst zu besorgen. 4. Der Vermieter ist berechtigt das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihnen das Betreten der Baustelle oder des sonstigen jeweiligen Standortes des Gerätes zu erlauben bzw. zu ermöglichen. 6. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen 1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen. 2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an den Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet den Vermieter unverzüglich unter Zurverfügungstellung aller einschlägigen Belege zu unterrichten. Der Dritte ist auf die Eigentumslage hinzuweisen. 3. Verstößt der Mieter gegen die vorstehende Bildstimmungen zu 1 und 2, so ist er verpflichtet dem Vermieter einen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht. 4. Ein Einsatz oder ein verbringen der Mietsache außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland bedarf des schriftlichen Einverständnisses des Vermieters. 7. Verlust des Mietgegenstandes 1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er dies nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura zu leisten. 2. Der Vermieter hat das Recht, statt des Naturalersatzes eine Entschädigung in Geld zu verlangen. In diesem Fall ist der Betrag zu leisten, der für die Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und zum Zeit punkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist (Wiederbeschaffungswert). 3. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete in Höhe von 75 % weiterzuzahlen.

8. Haftungsbegrenzung 1. Der Vermieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.. 2. Der Vermieter haftet für einfache Fahrlässigkeit außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund heit nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt worden sind. Die Haftung ist in diesem Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag vom doppelten der vereinbarten Miete für die aktuell vereinbarte Mietzeit der jeweiligen Mietsache. Ist eine unbegrenzte Miet zeit vereinbart tritt an Stelle der Mietzeit der Zeitraum, bis zu dem der Vermieter erstmals ordentlich kündigen kann. 3. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, aus gebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit - außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - ausgeschlossen. 4. Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.b. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie. 5. Soweit die Haftung nach Ziffern 2 und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. 9. Aufrechnung, Zurückbehaltung Der Mieter ist zur Aufrechnung gegen die Ansprüche des Vermieters oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungs rechts nur berechtigt, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder sich in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung des Vermieters befindet. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungs rechten durch den Mieter muss zudem verhältnismäßig zu der ihm zustehenden Gegenforderung sein. 10. Versicherung 1. Üblicherweise sind Großgeräte des Vermieters (z.b. Bagger) im Wege der Teilkasko versichert. 2. Eine Selbstbeteiligung von 500,- netto /Schadensfall hat der Mieter zu erstatten.

3. Bei Totalverlust beträgt die Selbstbeteiligung 25 % des Versicherungswertes der Mietmaschine und ist von dem Mieter zu erstatten. 4. Kleinere Geräte (z.b. Stampfer, Rüttelplatten, Pumpen) sind regelmäßig nicht versichert. Hier trägt der Mieter das Diebstahls- und Vandalismusrisiko. 5. Auf Verlangen des Vermieters ist das gemietete Gerät vom Mieter gegen Schäden jeder Art - soweit versicherbar - zu versichern, falls eine Versicherung durch den Vermieter nicht erfolgt ist. Wurde das Gerät durch den Vermieter bereits versichert, so hat der Mieter in diesem Fall die Versicherungsprämie anteilig zu vergüten. Dasselbe gilt, wenn der Mieter auf Verlangen des Vermieters keine Versicherung abschließt und den Abschluß unverzüglich nachweist und der Vermieter deshalb selbst für eine Versicherung sorgt. 11. Sonstiges 1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis einschließlich der Zahlungspflicht ist, sofern nicht aus drücklich etwas anderes vereinbart worden ist, der Sitz des Vermieters. 2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine Person ist, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Sitz des Vermieters. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Person, die nach dem Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außer halb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage erhebung nicht bekannt ist. 3. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kauf rechts. (7/2015 - d2\d752-15)