Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.

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Transkript:

SATZUNG 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Tanz- und Theaterwerkstatt Wilthen e.v.. Er hat seinen Sitz in Wilthen, Schulstraße 3 und ist in das Vereinsregister eingetragen. Aussenstellen des Vereins sind Pulsnitz, Großröhrsdorf und Bischofswerda. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tanzsportes, sowie die künstlerische Bildung und die aktive Freizeitgestaltung für Kinder Jugendliche und junge Erwachsene. Durch Nachwuchsförderung leistet der Verein einen wichtigen Beitrag zur Jugendarbeit der Region. Dieser Zweck wird verwirklicht durch verschiedene regelmäßige Angebote im Bereich Tanz und Theater, sowie auch Arbeiten an Projekten in Zusammenarbeit mit anderen Partnern der Jugendhilfe, sowie Schulen und Kinder- und Jugendeinrichtungen. Der Tanz in Verbindung mit schauspielerischen und musikalischen Elementen, sowie Inszenierung und Aufführung von Projekten mit präventivem Charakter und interkulturelle Arbeit, gehören zu den Aufgaben und Zielen des Vereins. Darunter zählen z.b. Bekämpfung von Drogenmissbrach, Gewalt etc.. Zur Erreichung dieses Zweckes können geeignete Personen gegen Vergütung beschäftigt werden. 3 Mittelverwendung Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Für Projektarbeiten können Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. 4 Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18 und bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Ein Eintritt in den Verein ist ganzjährig möglich. 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende des Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ausnahmen für die fristgerechte Kündigung sind: längere Krankheit, Umzug, Schulwechsel, Studium, Lehre. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung, die Mitgliederversammlung, zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des 2. Mahnschreibens mehr als 3 Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 6 Mitgliedsbeiträge Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen. 7 Organe des Vereins Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 8 Vorstand Vorstandsmitglieder sind: - 1. Vorstand - 2. Vorstand - 1.Beisitzer - 2. Beisitzer Der Vorstand i. S. d. 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorstand und 2 Beisitzern. Der 1. und 2. Vorstand ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Beisitzer sind nur gemeinsam mit dem 1. und 2. Vorstand vertretungsberechtigt. Der Vorstand hat die Möglichkeit einen besonderen Vertreter im Sinn des 30 BGB zu bestellen, der eigenverantwortlich bestimmte territoriale Aufgaben oder ganze Geschäftsbereiche übernimmt. Diese Aufgaben oder Geschäftsbereiche sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Der besondere Vertreter ist allein vertretungsberechtigt. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere. - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

- Vorbereitung eines Haushalts- und Arbeitsplanes - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse vom Mitgliedern - Allgemeine Vereinsarbeit - Arbeit in den Aussenstellen Pulsnitz, Großröhrsdorf und Bischofswerda - Bestellung Geschäftsführer 10 Wahl des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 11 Vorstandssitzungen Der Vorstand beschließt Sitzungen, die vom 1. Vorstand oder 2. Vorstand einberufen werden. Die Vorlage der Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorstandes. 12 Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: - Wahl, Abberufung und Entlassung des Vorstandes - Beschlussfassung über Bestellung eines Geschäftsführers - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Vereinsauflösung - Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern - Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach dem Gesetz sich ergibt Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung und durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als 1/3 der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

13 Protokollierung Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 14 Fördermitgliedschaft Eine Fördermitgliedschaft im Verein ist ohne Kündigungsfrist und festgelegten Beitrag möglich. Jeder der das 18. Lebensjahr vollendet hat, wie auch Firmen und Institutionen können Fördermitglieder werden. Den Fördermitgliedern werden verschiedene Vergünstigungen eingeräumt, wie z.b. Kostenlose Tickets für Veranstaltungen und Aufführungen des Vereins Werbung für Firmen und Institutionen bei Veranstaltungen und auf der Homepage des Vereins Regelmäßige Infos über die Arbeit im Verein durch zuschicken eines Newsletters 15 Kassenprüfer Die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählten Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen und über das Ergebnis müssen die Kassenprüfer in der Jahreshauptversammlung berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. 16 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der kulturellen Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen verwendet werden darf. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Ist wegen Auflösung des Vereins Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorstehende Satzung wurde am 17. 08. 2012 in Wilthen, Schulstraße 3 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Hierfür zeichnen: Kathrin Bergk Victoria Strietzel Nancy Wippich Ina Ganner 1. Vorstand 2. Vorstand 1.Beisitzer 2. Beisitzer