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Transkript:

Geschäfts-Nr.: AS 02/09 Verkündet am 24.04.2009 Dr. Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren C. K. Kläger gegen Diözese Rottenburg-Stuttgart Beklagte wegen: 11 Bistums-KODA-Ordnung hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Mayerhöffer und die beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Frau Thun und Herr Greschner am 24. April 2009 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht werden nicht erhoben. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

2 Tatbestand: Der Kläger ist bei der Beklagten angestellt. Er ist als Leiter der Geschäftsstelle der DiAG-MAV im verfassten Bereich beschäftigt. Der Kläger ist darüber hinaus als Vertreter der Dienstnehmerseite Mitglied der Bistums-KODA. Weiter hat er mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Tätigkeit als Gemeindeberater und Organisationsentwickler geschlossen. Die erste Vereinbarung der Parteien darüber wurde am 16.9.1998 getroffen. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den Vertrag Bezug genommen. Die zuletzt hierüber zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 10. Mai 2004 hat folgenden Inhalt: Vereinbarung über die Tätigkeit als Gemeindeberater und Organisationsentwickler zwischen der Diözese Rottenburg-Stuttgart und C. K. Aufgrund Ihrer Weiterbildung in Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung sind Sie als Gemeindeberater/Gemeindeberaterin in der Diözese zugelassen und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung. Sie üben Ihre Tätigkeit gemäß den in der Diözese geltenden Regelungen zur Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung aus. Dazu gehören: 1. Die Tätigkeit als Berater/Beraterin wird nebenberuflich ausgeübt. 2. Die Tätigkeit als Berater/Beraterin mit mindestens einem Prozess pro Jahr 3. Die Mitgliedschaft in der diözesanen AG Gemeindeberatung und die Teilnahme an den verbindlichen Konferenzen (2 x im Jahr) 4. Die Mitgliedschaft in einer regionalen Kontrollberatungsgruppe bzw. andere Formen der Kontrollberatung (Einzelsupervision ) 5. Die Anerkennung der in der Diözese üblichen Honorarsätze. Den Auftrag, in einer Gemeinde, kirchlichen Einrichtung als Berater/Beraterin tätig zu sein, erteilt das Institut für Fort- und Weiterbildung (Referat Gemeinde und Beratung) in Rücksprache mit dem Bischöflichen Ordinariat (Hauptabteilung IV). Die Vereinbarung gilt ab 2004 auf 5 Jahre und kann verlängert werden. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 die Vereinbarung gekündigt. In dem Schreiben wird unter anderem darauf hingewiesen, dass der Bischof in Bezug auf die Person des Klägers kein Vertrauen mehr für dessen Tätigkeit als Gemeindeberater habe. Als Grund wird das Verhalten der DiAG-MAV bzw. KODA in

3 der letzten Zeit angegeben, denen auch der Kläger angehöre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 an den Kläger hat die Beklagte, vertreten durch den Generalvikar, unter anderem folgendes ausgeführt: In diesem Zusammenhang erkläre ich, dass es sich bei dem Schreiben vom 10. Dezember 2008, in welchem ein Zusammenhang zwischen dem Vertrauen des Herrn Bischof Ihnen gegenüber und dem Verhalten der Di- AG-MAV beziehungsweise KODA der letzten Zeit hergestellt wird, um ein Missverständnis handelt. Ich nehme das Schreiben hiermit zurück und bedaure den Vorgang. Mit der am 10. Februar 2009 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er durch die Kündigung in seiner Amtsausübung als KODA-Mitglied benachteiligt werde und die Kündigung gegen 11 KODA-Ordnung verstoße. Der Kläger sieht sich dadurch benachteiligt, dass die Beklagte durch ihre Maßnahme Druck auf ihn ausübe, damit er sein Verhalten in der KODA den Vorstellungen der Beklagten anpasse. Bei der Tätigkeit als Gemeindeberater handelt es sich nach Auffassung des Klägers um keine selbstständige Tätigkeit, sondern diese sei mit der eines Angestellten in kirchlichen Beratungsstellen zu vergleichen. An diesen Umständen ändere auch nicht das Schreiben der Beklagten vom 25. Februar 2009. Der Kläger sieht in diesem Schreiben keine Zurücknahme der Kündigung, zumal in dem Schreiben dies nicht ausdrücklich erklärt werde. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass ihm durch die Kündigung schon finanzielle Einbußen entstanden seien. Auch sein Ruf habe unter der Kündigung gelitten. Der Kläger beantragt: Festzustellen, dass der Kläger in seiner Amtsausübung als KODA-Mitglied benachteiligt worden ist. Festzustellen, dass die Kündigung des nebenberuflichen Dienstvertrages als Gemeindeberater einen Verstoß gegen 11 der KODA-Ordnung darstellt. Die Beklagte beantragt: Klageabweisung

4 Die Beklagte bringt vor, die Klage sei unzulässig, zumindest aber unbegründet. Bei der Tätigkeit des Klägers handele es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, die auf Honorarbasis erfolge und daher nicht durch die KODA-Ordnung geschützt sei. Der Kläger könne daher in diesem Zusammenhang nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von 8 Abs. 1 b KAGO sein. Auch sei die sachliche Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts nicht gegeben. Nach 2 Abs. 1 KAGO sind die kirchlichen Gerichte nur für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes zuständig. Bei der Kündigung eines Honorarvertrags handle es sich jedoch nicht um eine solche Streitigkeit. Vielmehr seien hierfür die staatlichen Gerichte zuständig ( 2 Abs. 3 KAGO). Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass die Kündigung zurückgenommen worden sei. Für seine nebenberufliche Tätigkeit genieße er auch nicht den Schutz von 11 KODA-Ordnung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 1. Die Klage ist unzulässig, weil dem Kläger das notwendige Feststellungsinteresse fehlt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Rechte als Mitglied der KODA durch die Kündigung vom 10. Dezember 2008 verletzt worden sind. Dem Kläger geht es somit um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten. a. Prozessvoraussetzung für jede Feststellungsklage ist neben den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen einschließlich des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung (BGH NJW 77, 1881). Ein solches Feststellungsinteresse besteht, wenn dem Recht oder

5 der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, das die Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder sie sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, die Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 86, 2507). Dieses Feststellungsinteresse ist Prozessvoraussetzung und muss als solche bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen, andernfalls wird die Klage mit dem Wegfall des Feststellungsinteresses unzulässig (BGH NJW 55, 1513). In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit zur Vermeidung einer Klageabweisung wegen einer nachträglich eintretenden Unzulässigkeit für erledigt zu erklären, was der Kläger ausdrücklich nicht gemacht hat. b. Das Feststellungsinteresse des Klägers ist nach Rechtshängigkeit der Klage durch die Rücknahme der Kündigung am 25. Februar 2009 entfallen. Mit diesem Schreiben hat die Beklagte, entgegen der Auffassung des Klägers, die am 10. Dezember 2008 ausgesprochene Kündigung der Vereinbarung als Gemeindeberater und Organisationsentwickler zurückgenommen. Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese ist so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BAG NJW 94, 3372). Die unter Beachtung dieser Umstände vorzunehmende Auslegung führt eindeutig zu dem Ergebnis, dass die Beklagte die ausgesprochene Kündigung zurückgenommen hat. Das Schreiben nimmt ausdrücklich auf das Kündigungsschreiben vom 10. Dezember 2008 Bezug. Es wird weiter ausgeführt, dass der im Kündigungsschreiben aufgeführte Kündigungsgrund auf einem Missverständnis beruht. Das Schreiben endet mit der Erklärung, dass das Schreiben zurückgenommen und der Vorgang bedauert wird. Diese Ausführungen lassen keine andere Auslegung zu als die Erklärung der Zurücknahme der Kündigung. c. Eine andere Frage in diesem Zusammenhang ist, ob eine Rücknahme einer Kündigungserklärung nach Zugang an den Erklärungsempfänger noch möglich ist. Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die der Annahme durch den Empfänger nicht bedarf. Das Verhalten der Parteien lässt aber nach Auffassung des

6 Gerichts nur den Schluss zu, dass die Tätigkeit des Klägers als Gemeindeberater und Organisationsentwickler auf der bisherigen Grundlage fortgesetzt werden soll. Aus der Klage wird deutlich, dass der Kläger das Vorliegen von Kündigungsgründen bestreitet und dies festgestellt haben wollte. Mit seinem Antrag auf Feststellung eines Verstoßes gegen 11 KODA-Ordnung macht er darüber hinaus geltend, dass die ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen diese gesetzliche Vorschrift unwirksam sein soll. Dieses Verhalten macht das Interesse des Klägers an der Fortsetzung deutlich. Im anderen Fall wäre es notwendig gewesen, dass der Kläger ausdrücklich deutlich gemacht hätte, dass er die Fortsetzung der Tätigkeit nicht will. Insgesamt ergibt sich aus dem Verhalten der Parteien, dass die Vereinbarung weitergelten soll. d. Ein Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich auch nicht aus einem möglichen Schadensersatzanspruch aufgrund der zurückgenommenen Kündigung. Die gerichtliche Feststellung einer Vorfrage zur Durchsetzung eines Anspruchs kann ein Feststellungsinteresse begründen. Dafür ist aber Voraussetzung, dass der Kläger zur Durchsetzung seines Anspruchs dieser Feststellung bedarf, zumindest seine Rechtsposition dadurch verbessert wird. Im vorliegenden Fall bedarf es jedoch einer solchen Feststellung zur Geltendmachung eines möglichen Schadensersatzanspruches, der vor den staatlichen Gerichten zu verfolgen wäre, nicht. Die Beklagte hat im Schreiben vom 25. Februar 2009 ausdrücklich erklärt, dass die Kündigung auf einem Missverständnis ihrerseits beruht und somit nicht hätte ausgesprochen werden dürfen. Ein solches Verhalten kann eine Vertragsverletzung sein und zu einem Schadensersatzanspruch führen. Ein obsiegendes Feststellungsurteil hätte keine darüber hinausgehende Wirkung. e. Gegenstand der Feststellungsklage vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht ist die Feststellung der Benachteiligung als KODA-Mitglied und der Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund eines Verstoßes gegen 11 KODA-Ordnung. Aufgrund der Zurücknahme der Kündigung ist eine mögliche Benachteiligung nicht mehr gegeben, darüber hinaus bedarf es keiner Feststellung dahingehend, ob die Kündigung der Nebentätigkeit des Klägers überhaupt dem Schutz von 11 KODA-Ordnung unterliegt und deshalb unwirksam wäre.

7 2. Gemäß 12 Abs. 1 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben. 3. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch im Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abgewichen wird ( 47 Abs. 2 KAGO). Rechtsmittelbelehrung: Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Marktplatz 11, 72108 Rottenburg am Neckar, Telefax: 07472 169-604 - innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so können sie gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses in dem die Revision zugelassen worden ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Marktplatz 11, 72108 Rottenburg am Neckar, Telefax: 07472 169-604 - oder dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof -Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-273 - schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Mayerhöffer Thun Greschner Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzende Richterin am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht