Haus- und Badeordnung für die kommunalen Strand- und Freibäder der Landeshauptstadt Magdeburg -Fachbereich Schule und Sport

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Transkript:

1 Haus- und Badeordnung für die kommunalen Strand- und Freibäder der Landeshauptstadt Magdeburg -Fachbereich Schule und Sport 1 Zweck der Haus- und Badeordnung 1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades. Sie zu beachten liegt daher im Interesse eines jeden Nutzers. 2. Mit dem Betreten des Strand- bzw. Freibades erkennt der Nutzer die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung als verbindlich an. Darüber hinaus verpflichtet er sich, allen sonstigen, der Betriebssicherheit dienenden Anordnungen, Folge zu leisten. 3. Bei Veranstaltungen und Gruppenbesuchen (Wettkämpfe, Vereinstraining, Schulschwimmen usw.) sind die Übungsleiter und Betreuer mit dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen dieser Hausund Badeordnung beachtet werden. Leiter von Gruppen sind verpflichtet, sich beim Schwimmmeister an- und abzumelden. 2 Nutzer 1. Grundsätzlich hat jeder das Recht, das Strand- bzw. Freibad während der Öffnungszeiten zu benutzen. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden. 2. Unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehende Personen sowie Verwahrloste, Personen mit Verdacht auf Anstoß erregende oder übertragbare Krankheiten (im Zweifel kann eine ärztliche Bescheinigung gefordert werden) oder Personen mit offenen Wunden haben keinen Zutritt. 3. Personen mit epileptischen oder geistigen Krankheiten sowie Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist der Aufenthalt nur mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. Sie sind verpflichtet, sich beim diensthabenden Schwimmmeister an und abzumelden. 4. Kinder unter 7 Jahren dürfen das Strand- bzw. Freibad nur mit einer geeigneten und mindestens 16 Jahre alten Begleitperson nutzen.

2 3 Eintrittskarten 1. Der Nutzer erhält gegen Zahlung der in der gültigen Entgeltordnung festgesetzten Entgelte eine Eintrittskarte. Bei Ermäßigungen bzw. personengebundenen Eintrittskarten (z. B. Jahreskarte) ist der Nutzer verpflichtet, den entsprechenden Nachweis vorzulegen bzw. sich unter Vorlage eines geeigneten amtlichen Dokumentes auszuweisen. Mit dem Kauf der Eintrittskarte werden die Bestimmungen der Entgeltordnung sowie der Haus- und Badeordnung anerkannt. 2. Die Eintrittskarte ist dem Personal bzw. vom Betreiber ermächtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Der Preis für verloren gegangene oder nicht abgegoltene Karten wird nicht erstattet. 3. Am Strandbad Barleber See können Campingplatznutzer entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Stadt und Campingverein e. V. das Strandbad nutzen. Sie haben sich entsprechend auszuweisen. Besucher des Campingplatzes müssen bei Nutzung des Strandbades an der Strandbadkasse eine Eintrittskarte erwerben. 4 Öffnungszeiten/Nutzungszeit 1. Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss für das Strand- bzw. Freibad werden öffentlich (Aushang, Internet) bekannt gegeben. Die Regelöffnungszeit ist jährlich festgelegt zwischen Mai und September von 10.00-19.00 Uhr in den Strand- und Freibädern. Bei Bedarf (z.b. Anmeldung Schulklassen) ist auch eine frühere Öffnung möglich. Bei kalter Witterung (um 15.00 Uhr weniger als 18 C Lufttemperatur und starke Bewölkung) wird die Kassierung und Wasseraufsicht nach Lautsprecherdurchsage eingestellt! An Hochsommertagen (um 12.00 Uhr bzw. danach mindestens 28 C Lufttemperatur) erfolgt die Wasseraufsicht bis 20.00 Uhr. Sollten die Witterungsbedingungen ein Baden im Freien unmöglich machen, schließen die Strand- und Freibäder bzw. die Tagesöffnungszeiten werden verkürzt. Hierüber wird aktuell kurzfristig per Aushang in den einzelnen Bädern informiert.

2. Außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt keine Betriebsaufsicht und Beaufsichtigung des Badebetriebes. Das Baden erfolgt dann auf eigene Gefahr. In den Strandbädern erfolgt eine Beaufsichtigung des Badebetriebes nur an den ausgewiesenen Bereichen. Auch in den nicht bewachten bzw. zeitlich (z. B. bei Schlechtwetter) nicht betriebenen Strandabschnitten erfolgt das Baden auf eigene Gefahr. Hierzu sind die Ausweisungen vor Ort und die Flaggensignale zu beachten. 3. Bei Überfüllung kann das Strand- bzw. Freibad zeitweise für weitere Nutzer gesperrt werden. 4. Bei besonderen Anlässen und Veranstaltungen kann z.b. zur Absicherung des Schul- und Vereinssports, Kursangeboten o. ä. die Öffnungszeit allgemein bzw. die Benutzung für bestimmte Bereiche beschränkt werden. 5. Die Nutzungszeit endet 15 Minuten, der Einlass eine Stunde vor Betriebsschluss. 6. Kinder unter 14 Jahre haben zu den öffentlichen Badezeiten ab 18.00 Uhr nur Zutritt in Begleitung einer geeigneten mindestens 16 Jahre alten Begleitperson. 5 Verhalten im Strand- bzw. Freibad 1. Die Nutzer sollen sich so verhalten, dass Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme die Grundlage für die Nutzung bilden, Sicherheit, Ruhe und Ordnung nicht beeinträchtigt und andere Personen weder gefährdet noch belästigt werden. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, z. B. auch durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherung untersagt. 2. Nichtschwimmer dürfen im Freibad nur das Nichtschwimmerbecken bzw. im Strandbad nur die durch Bojen gekennzeichneten Nichtschwimmerbereiche nutzen. Schwimmer ist, wer den Umfang seiner schwimmerischen Fähigkeiten und Fertigkeiten durch eine Schwimmprüfung nachgewiesen hat. Als unterste Stufe gilt der Erwerb des Seepferdchens und damit die Bezeichnung Frühschwimmer. 3. Die Benutzung der Sprunganlagen (gilt auch für Startblöcke) ist nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen erfolgt auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass der Sprungbereich frei ist. Mit Freigabe der Sprunganlage ist das Unterschwimmen des Sprungbereiches untersagt. 3

4 4. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten, z. B. Schwimmflossen, Schnorchel und Taucherausrüstungen, ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Fußballspielen ist nur in den hierfür ausgewiesenen Bereichen gestattet. Das Benutzen der Turn- und Spielgeräte geschieht auf eigene Gefahr. 5. Die Benutzung von Booten und Wassertretern unterliegt einer gesonderten Regelung. Ausgenommen sind Rettungsboote sowie Rettungsmittel, die ausreichend als solche gekennzeichnet sind. 6. Die Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Der Nutzer haftet für alle von ihm verursachten Schäden. Bei schuldhaften Verunreinigungen wird ein Reinigungsgeld erhoben. 7. Findet ein Nutzer die ihm zugewiesene Einrichtung verunreinigt oder beschädigt vor, so muss er dies sofort dem Personal mitteilen. 8. Fahrzeuge dürfen im Außenbereich des Strand- bzw. Freibades nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Ein Anspruch auf Parkraum besteht nicht. Ausdrücklich nicht gestattet sind: a) übermäßiger Lärm, lautes Singen, Pfeifen sowie die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, b) im Strand- bzw. Freibad umherzurennen, an den Einstiegsleitern, Geländern und Halterungen zu turnen, von den Längsseiten in die Schwimmbecken zu springen, Nutzer in die Schwimmbecken zu stoßen, unterzutauchen oder in ähnlicher Weise zu belästigen, durch Übungen und Spiele andere Besucher zu stören, c) das Rauchen in sämtlichen Räumen, d) das Mitbringen von Tieren, e) das Wegwerfen von Abfall, außer in die dafür vorgesehenen Behälter, f) das Benutzen von mitgebrachten elektrischen Geräten, g) das Benutzen von Behältern aus Glas (Flaschen, Gläser usw.) im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich, h) jede Ausübung eines Gewerbes ohne Genehmigung der Landeshauptstadt Magdeburg, i) das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung, j) bei Gewitter zu baden, k) außerhalb der durch Bojen gekennzeichneten Grenzen zu schwimmen, l) das Durchqueren der Badebereiche mit Wassertretern, Ruder- oder anderen Sportbooten sowie Surfbrettern, m) das Angeln im gesamten Strandbereich, n) die Benutzung der Wasserrutschen durch Kinder von 0-6 Jahren ohne Begleitung einer geeigneten mindestens 16 Jahre alten Begleitperson.

5 6 Betriebshaftung 1. Der Betreiber haftet nur für Schäden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen, aber nicht für Schäden, die durch Zuwiderhandlungen gegen die Haus- und Badeordnung, gegen Anweisungen des Personals oder durch unsachgemäße Nutzung der Einrichtungen entstanden sind. 2. Schäden, die Nutzer erleiden, sind unverzüglich dem aufsichtführenden Schwimmmeister zu melden. Die hieraus entstehenden möglichen Schadenersatzansprüche sind unverzüglich schriftlich bei der Landeshauptstadt Magdeburg, Fachbereich Schule und Sport, geltend zu machen. 7 Wertgegenstände/Fundgegenstände 1. Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Strand- bzw. Freibad zu nehmen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld oder Bekleidung bzw. für Beschädigungen wird keine Haftung übernommen, es sei denn, es erfolgt eine Abgabe an der Kasse gegen Entgelt. 2. Der Benutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Schränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Betreiber geöffnet. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt. 3. Werden Gegenstände innerhalb des Strand- bzw. Freibades gefunden, so sind diese beim Personal abzugeben. Die gesetzlichen Bestimmungen über Fundgegenstände finden Anwendung. 8 Zutritt/Badebekleidung 1. Der Zugang zu den Strand- und Freibädern ist nur über die hierfür vorgesehenen Wege und Eingangsbereiche gestattet. 2. In den Freibädern dürfen die Beckenumgänge nur barfuß oder mit Badeschuhen betreten werden. Badeschuhe dürfen in den Schwimmbecken nicht benutzt werden. 3. Der Aufenthalt im Wasser ist nur in Badebekleidung gestattet. Ob sie den Anforderungen entspricht, entscheidet der diensthabende Schwimmmeister nach pflichtgemäßem Ermessen. 4. Es ist nicht gestattet, die Badebekleidung in den Schwimmbecken auszuwaschen oder auszuwringen. Für diese Zwecke sind die hierfür vorgesehenen Einrichtungen zu nutzen.

6 5. Freikörperkultur (FKK) ist nur in für diesen Zweck ausgeschilderten Abschnitten des Strandbades Neustädter See gestattet. Die Nutzer sind verpflichtet in diesem Bereich ihre Kleidung abzulegen. 9 Aufsicht 1. Dem Betreiber obliegen die Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflichten, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart worden. Das Personal übt das Hausrecht aus und hat im Interesse der Nutzer dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung eingehalten werden. Seinen Anordnungen ist deshalb Folge zu leisten. 2. Das Personal ist befugt, Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen und die gegebenen Anweisungen nicht beachten, aus dem Strand- bzw. Freibad zu verweisen. Wird eine solche Aufforderung nicht befolgt, so ist mit Erstattung einer Strafanzeige zu rechnen. 3. Liegen grobe Verstöße vor oder werden Anweisungen des Personals wiederholt missachtet, wird ein Hausverbot ausgesprochen. 10 Körperreinigung 1. Jeder Nutzer soll vor dem Benutzen der Schwimmbecken die Duschen und Durchschreitebecken benutzen. 2. In den Schwimmbecken ist eine Körperreinigung nicht gestattet. 3. Das Rasieren sämtlicher Körperpartien ist nicht gestattet. 11 Inkrafttreten 1. Die Haus- und Badeordnung tritt am 1.05.2013 in Kraft. 2. Am gleichen Tag tritt die Benutzerordnung für die kommunalen Strandbzw. Freibäder der Landeshauptstadt Magdeburg Sport- und Schulverwaltungsamt- vom 1.04.2002 außer Kraft. Magdeburg, 01.05.2013 Richter Fachdienstleiterin Bäder FB Schule und Sport