Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Holzkirchen. (Kindertageseinrichtungen - Satzung)

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Transkript:

Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Holzkirchen (Kindertageseinrichtungen - Satzung) In der Fassung der Änderung vom 03.06.2014 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Holzkirchen folgende Satzung: ERSTER TEIL: Allgemeines 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung (1) Der Markt Holzkirchen betreibt ihre Kindertageseinrichtungen als eine öffentliche Einrichtung. Ihr Besuch ist freiwillig. (2) Die Kindertageseinrichtungen sind: der Kindergarten im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes (BayKiBiG) für Kinder überwiegend im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung und die Kinderkrippe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayKiBiG für Kinder überwiegend im Alter unter drei Jahren. Die Standorte sind: a) der Kindergarten mit Kinderkrippe Holzkirchen, Industriestraße 51, b) der Kindergarten Großhartpenning, Tölzer Straße 120, c) der Kindergarten Föching, Hauptstraße 29, d) der Kindergarten mit Kinderkrippe Holzkirchen, Franz-von-Defregger-Straße 14. (3) Die Kindertageseinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung der dort aufgenommenen Kinder und werden ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben. 2 Personal (1) Der Markt Holzkirchen stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtung notwendige Personal. (2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder muss durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal gesichert sein. 3 Elternbeirat (1) Für die/jede Kindertageseinrichtung ist jeweils ein Elternbeirat zu bilden. (2) Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.

- 2 - ZWEITER TEIL: Aufnahme in die Kindertageseinrichtung 4 Anmeldung; Betreuungsvereinbarung (1) Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen; Änderungen insbesondere beim Personensorgerecht sind unverzüglich mitzuteilen. (2) Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten in einer Betreuungsvereinbarung mit dem Markt Holzkirchen Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie umfassen innerhalb der vom Markt Holzkirchen festgelegten Öffnungszeiten ( 9) jedenfalls die Kernzeit ( 9 Abs. 1) sowie die weiteren (von den Personensorgeberechtigten festgelegten) Nutzungszeiten (Betreuungszeiten). Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtung dabei Mindestbuchungszeiten festgelegt ( 10). (3) Die Änderung der Buchungszeiten ist jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche zulässig und bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung. Eine Reduzierung der Buchungszeiten (Umbuchung) ist in den letzten drei Monaten des Kindergartenjahres nicht mehr zulässig, es sei denn, dass eine Reduzierung durch persönliche Lebensumstände (z. B. Verlust der Arbeitsstelle, Mutterschutz) unumgänglich wird. (4) Die vereinbarten Buchungszeiten können im Falle von betriebsbedingten Engpässen und Notfällen (z. B. Personalknappheit) auf das absolut notwendige Maß reduziert werden. Hierzu ist von berufstätigen Eltern ein detaillierter Nachweis über die tatsächlichen Arbeitszeiten vorzulegen. Nichtberufstätige Eltern haben in diesen Fällen lediglich einen Anspruch auf eine maximale Betreuungszeit von 6 Stunden pro Wochentag. (5) Der Termin zur Anmeldung für die Aufnahme in den Kindergarten im folgenden Kindergartenjahr wird an den Amtstafeln des Marktes Holzkirchen bekannt gemacht; zusätzlich wird im Gemeindeblatt und in der Tagespresse darauf hingewiesen. Die Anmeldung am Anmeldetag hat bei dem von den Personensorgeberichtigten gewünschten Kindergarten zu erfolgen. Die gleichzeitige Anmeldung bei verschiedenen Holzkirchner Kindergärten (auch nicht gemeindlicher Kindertageseinrichtungen) ist nicht zulässig. Bei Zuzügen nach dem Anmeldetermin (siehe Satz 1) ist die Anmeldung für alle gemeindlichen Kindergärten zentral in der Kindertageseinrichtung Frühlingsdorf vorzunehmen. (6) Die Anmeldung in die Kinderkrippe erfolgt ganzjährig. Wenn keine freien Plätze vorhanden sind, wird die Anmeldung als Vormerkung behandelt. Die Anmeldung kann in jeder Kinderkrippe in Holzkirchen erfolgen. Es wird eine gemeinsame Warteliste beim Markt Holzkirchen geführt, die anderen Kinderkrippen leiten dort eingegangene Anmeldungen hierzu an den Markt Holzkirchen weiter. Im Falle einer Vormerkung wird keine Betreuungsvereinbarung im Sinne des Absatzes 2 geschlossen. 5 Aufnahme (1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet der Markt Holzkirchen im Benehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung. Die jeweilige Kindertageseinrichtung teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten unverzüglich mit. (2) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Zum Nachweis besonderer Gründe für die Aufnahme in einem speziellen Kindergarten sind auf Anforderung entsprechende Belege vorzulegen.

(3) Sind in der Kinderkrippe nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den im Markt Holzkirchen wohnenden Kindern soweit möglich nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen: 1. Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden; 2. Kinder, deren Väter oder Mütter alleinerziehend und berufstätig oder in Ausbildung sind, 3. Kinder, deren beide Elternteile berufstätig oder in Ausbildung sind. Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen. Die letztendliche Entscheidung über die Aufnahme liegt bei der Einrichtungsleitung in Abstimmung mit dem Träger, damit auch pädagogische Gesichtspunkte in die Platzvergabe einfließen können. (4) Das Mindestalter für die Aufnahme in die Kinderkrippe beträgt 12 Monate. Bei den Kindergärten beträgt das Mindestalter 2 Jahre und 9 Monate. (5) Die Aufnahme erfolgt für die in Holzkirchen wohnenden Kinder unbefristet. (6) Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange weitere freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme setzt die Finanzierungszusage durch die Aufenthaltsgemeinde voraus (Art. 23 BayKiBiG Gastkinderregelung). Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr. Sie kann widerrufen werden, wenn der Platz für ein Kind aus dem Gemeindegebiet benötigt wird; die betroffenen Personensorgeberechtigten sowie deren Aufenthaltsgemeinde sollen vorab gehört werden. (7) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht entschuldigt, kann der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 6 anderweitig vergeben werden. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt. (8) Nicht in die Krippe aufgenommene Kinder werden weiter auf der Warteliste geführt. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe, des Weiteren muss der freie Platz mit der Nachfrage kompatibel sein. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der freie Platz nur einzelne Wochentage umfasst. DRITTER TEIL: Abmeldung und Ausschluss 6 Abmeldung; Ausscheiden (1) Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten. (2) Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. Sie bedarf der Schriftform und ist an die Leitung der Kindertageeinrichtung zu richten. (3) Die Abmeldung während der letzten drei Monate des Kindergartenjahres ist nur zulässig, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes außerhalb des Gemeindegebiets verlegt wird. Eine Abmeldung ist nicht notwendig, wenn das Kind in die Schule übertritt. 7 Ausschluss (1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn a) es innerhalb von zwei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat, b) es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde, c) die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung oder der Hausordnung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten insoweit nicht einhalten,

d) die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind, e) sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen. (2) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat ( 3) zu hören. 8 Krankheit, Anzeige (1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. (2) Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet. (4) Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Gesundheitszustandes nachgewiesen wird. (5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für den Befall mit Läusen oder anderem Ungeziefer. VIERTER TEIL: Sonstiges 9 Öffnungszeiten, insbesondere Kernzeiten; Verpflegung (1) Die Öffnungszeiten und die Ferien der Kindertageseinrichtung werden vom Markt Holzkirchen rechtzeitig festgesetzt und veröffentlicht bzw. in der Einrichtung ausgehängt. Dies gilt insbesondere auch für die Kernzeit der Einrichtung, die verbindlich für jedes Kind zu buchen ist ( 4 Abs. 2 Satz 3). (2) Die Kindertageseinrichtungen bleiben an den gesetzlichen Feiertagen und an den durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegebenen Tagen und Zeiten geschlossen. (3) Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten werden vom Markt Holzkirchen bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig (durch Aushang bzw. besondere Mitteilung) bekannt gegeben. (4) Kinder, die den Kindergarten ganztags besuchen, sollen in der Kindertageseinrichtung ein Mittagessen einnehmen. In den Kinderkrippen ist ein Mittagessen obligatorisch. 10 Mindestbuchungszeiten Die Mindestbuchungszeit beträgt 22,5 Stunden pro Woche und dabei mindestens 4,5 Stunden pro Tag im Kindergarten. In der Kinderkrippe beträgt die Mindestbuchungszeit an mindestens zwei Wochentagen jeweils 4,5 Stunden. 11 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten; Regelmäßiger Besuch; Sprechzeiten und Elternabende (1) Die Kindertageseinrichtung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen und pünktlichen Besuch Sorge zu tragen. (2) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen

daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Sprechstunden zu besuchen. (3) Wird die vereinbarte Buchungszeit regelmäßig überschritten, wird Nachzahlung im Sinne des 5 Abs. 6 der Gebührensatzung Kindertageseinrichtungen des Marktes Holzkirchen fällig. (4) Bei Fernbleiben des Kindes ist die Kindertageseinrichtung am 1. Tag des Fernbleibens bis spätestens 08.30 Uhr zu verständigen. 12 Betreuung auf dem Wege Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen. Bei Kindergartenkindern haben sie schriftlich zu erklären, falls ihr Kind allein nach Hause gehen darf. Solange eine solche Erklärung nicht vorliegt, muss das Kind persönlich abgeholt werden, und zwar vor Ende der Öffnungszeit. 13 Unfallversicherungsschutz Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch den Aufnahmebescheid begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes mit ein. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden. 14 Haftung (1) Der Markt Holzkirchen haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. (2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet der Markt Holzkirchen für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Markt Holzkirchen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet der Markt Holzkirchen nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden. (3) Während Veranstaltungen in der Kindertageseinrichtung, die außerhalb der Betreuungszeit stattfinden, liegt die Aufsichtspflicht bei den Personensorgeberechtigten. Fünfter Teil: Schlussbestimmungen 15 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.05.2010 außer Kraft. Ort, Datum (Siegel) Markt Holzkirchen Holzkirchen, den Olaf von Löwis 1. Bürgermeister