S t a d t W e i n g a r t e n Landkreis Ravensburg

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Transkript:

S t a d t W e i n g a r t e n Landkreis Ravensburg Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen, über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) vom12.11.2001 Aufgrund von 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 und 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden- Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet: Abschnitt I Allgemeine Regelungen 1 Begriffsbestimmungen 1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind ( 2 Abs. 1 StrG f. Bad.-Württ.) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere die Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Gehwege, Parkplätze, Parkhäuser, Tiefgaragen, Radwege, Unterführungen, Böschungen, Stützmauern, Durchlässe, Brücken, Tunnels. 2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,0 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von 42 Abs. 4a StVO, Treppen und Staffelwege. 3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspiel- und Sportplätze. 1

Abschnitt II Schutz gegen Lärmbelästigung 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. 1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. 2) Abs. 1 gilt nicht: a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, b) für amtliche Durchsagen. 3 Lärm aus Gaststätten Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. 4 Lärm durch Fahrzeuge In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten, a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen, c) Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen, d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen, e) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben. 2

5 Lärm von Sport- und Spielplätzen 1) Allgemein zugängliche Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 08.00 Uhr nicht benützt werden. In der Zeit von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr und ab 21.00 Uhr ist auf das Ruhebedürfnis der Anwohner Rücksicht zu nehmen. 2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt. 6 Haus- und Gartenarbeiten 1) Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen nur werktags in der Zeit von 08.00 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr ausgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren, von Rasenmähern, Laubsaugern und Häckslern, das Hämmern, Bohren, Sägen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u.ä. 2) Abweichend von Absatz 1 dürfen mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher und Geräte werktags nur in der Zeit von 08.00 12.00 Uhr und von 14.00 19.00 Uhr betrieben werden. 3) Die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Rasenmäherlärm- Verordnung, bleiben unberührt. 7 Lärm durch Tiere Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. 8 Wertstoffsammelbehälter Wertstoffsammelbehälter (z.b. für Glas, Blech, usw.), dürfen nur werktags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden. 3

Abschnitt III Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit 9 Abspritzen von Fahrzeugen Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt. 10 Benutzung öffentlicher Brunnen Es ist verboten, öffentliche Brunnen zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen. 11 Gefahren durch Tiere 1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. 2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Menschen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. 3) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind auf öffentliche Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. 12 Verunreinigung durch Hunde Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen und in verkehrsberuhigten Bereichen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Gärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. 13 Taubenfütterungsverbot Tauben dürfen auf öffentlichen Straße und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden. 4

14 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä. Übelriechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden. 15 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen 1) An öffentliche Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt, - außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren - andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen. Dies gilt auch für bauliche und sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind. 2) Abs. 1 gilt nicht für das Plakatieren an Schaufenstern oder Ladentüren. 3) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist. 4) Wer entgegen den Verboten des Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird. 16 Verkauf von Lebensmitteln im Freien Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen. 17 Belästigung der Allgemeinheit 1) Auf öffentliche Strassen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt: 1. das Nächtigen, 2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln, sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns, 3. das Verrichten der Notdurft, 4. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen wie Grillstellen u.ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, 5

wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen, 5. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln. 2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt. Abschnitt IV Schutz der Grün- und Erholungsanlagen 18 Ordnungsvorschriften 1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt, 1. Anpflanzungen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten; 2. außerhalb der Kinderspielplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritte gestört oder Besucher belästigt werden können; 3. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen; 4. Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen; 5. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätzen oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden; 6. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen; 7. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen; 8. Schieß-, Wurf- oder Schleudergräte zu benützen, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren; 9. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden. 2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 12 Jahren benützt werden. 19 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten 1) Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. 2) Grundstückbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Absatz 1 zu dulden. 6

Abschnitt V 20 Anbringen von Hausnummern 1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. 2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummern sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 Meter an der der Straße zugewandten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können Hausnummern am Grundstückseingang angebracht werden. 3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, so weit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist. Abschnitt VI Schlussbestimmung 21 Zulassung von Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine unzumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 22 Ordnungswidrigkeiten 1) Ordnungswidrig im Sinn von 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanisch oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden, 2. entgegen 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden, 3. entgegen 4 außerhalb öffentlicher Straße und Gehwege Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut schließt, Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anlässt, beim Be-und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht oder mit vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abgibt, 7

4. entgegen 5 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benützt, 5. entgegen 6 Abs. 1 und 2 Haus- und Gartenarbeiten durchführt, 6. entgegen 7 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden, 7. entgegen 8 Altglassammelbehälter benutzt, 8. entgegen 9 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt, 9. entgegen 10 öffentliche Brunnen benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt, 10. entgegen 11 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden, 11. entgegen 11 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, 12. entgegen 11 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt, 13. entgegen 12 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt, 14. entgegen 13 Tauben füttert, 15. entgegen 14 übelriechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert, 16. entgegen 15 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, oder als Verpflichteter der in 15 Abs. 4 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt, 17. entgegen 16 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält, 18. entgegen 17 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt, 19. entgegen 17 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet, 20. entgegen 17 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet, 21. entgegen 17 Abs. 1 Nr. 4 außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u.ä. ausschließlich und überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft verweilt, 22. entgegen 17 Abs. 1 Nr. 5 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert, 23. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen betritt, 24. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der Kinderspielplätze spielt oder sportliche Übungen treibt, 25. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 3 Wege, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt, oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht, 26. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 4 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt, 27. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 5 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt, 28. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 6 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt, 29. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 7 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt, 30. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 8 Schieß-, Wurf-, oder Schleudergeräte benützt, sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen reitet, zeltet, badet oder Boot fährt, 31. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 9 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt, 32. entgegen 18 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt, 8

33. entgegen 19 Zelte oder Wohnwagen aufstellt oder als Grundstücksbesitzer deren Aufstellung erlaubt oder duldet, 34. entgegen 20 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht, 35. unleserliche Hausnummernschilder entgegen 20 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend 20 Abs. 2 anbringt. 2) Abs. 1 gilt nicht, so weit eine Ausnahme nach 21 zugelassen worden ist. 23 Inkrafttreten 1) Die Polizeiverordnung tritt am 01.12.2001 in Kraft. 2) Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Das ist insbesondere: 1. Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung vom 14. September 1988 Weingarten, den 12.11.2001 Gerber Oberbürgermeister 9