Internationale Übereinkunft über die Befreiung der Hospitalschiffe von Hafenabgaben

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Transkript:

Übersetzung 1 Internationale Übereinkunft über die Befreiung der Hospitalschiffe von Hafenabgaben 0.518.221 Abgeschlossen in Den Haag am 21. Dezember 1904 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Dezember 1905 2 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. März 1907 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. März 1907 Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der Kaiser von China; Seine Majestät der Kaiser von Korea; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König der Hellenen; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau; Seine Hoheit der Fürst von Montenegro; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Peruanischen Republik; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reussen; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam und der Schweizerische Bundesrat, in Anbetracht, dass die am 29. Juli 1899 3 in Den Haag abgeschlossene Konvention über die Ausdehnung der Genfer Konvention vom 22. August 1864 auf den Seekrieg die Zulassung des Roten Kreuzes bei Seekriegen durch Bestimmungen über die Hospitalschiffe normiert hat, von dem Wunsche geleitet, eine Übereinkunft abzuschliessen, welche die Aufgabe dieser Schiffe durch neue Bestimmungen erleichtert, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: BS 11 531; BBl 1905 VI 1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 23 133 3 [BS 11 516] 1

0.518.221 Schutz der Kriegsopfer Art. 1 Die Hospitalschiffe, welche die in den Artikeln 1, 2 und 3 der Haager Übereinkunft vom 29. Juli 1899 4 betreffend die Ausdehnung der Genfer Konvention vom 22. August 1864 auf den Seekrieg aufgestellten Bedingungen erfüllen, sollen in Kriegszeiten von allen Abgaben und Gebühren befreit sein, die in den Häfen der Vertragsmächte den Fahrzeugen zugunsten des Staates auferlegt werden. Art. 2 Die Bestimmung des vorhergehenden Artikels steht der Anwendung der Fiskal- und anderer in diesen Häfen geltenden Gesetze mittels Durchsuchung und anderer Formalitäten nicht entgegen. Art. 3 Die im Artikel 1 aufgestellte Regel ist nur für die kontrahierenden Mächte, im Fall eines Krieges zwischen zwei oder mehreren unter ihnen, verbindlich. Die Verbindlichkeit der erwähnten Bestimmung hört von dem Augenblick an auf, da in einem Kriege zwischen Vertragsmächten dem einen der kriegführenden Teile eine an dieser Übereinkunft nicht beteiligte Macht beitreten sollte. Art. 4 Die gegenwärtige Übereinkunft, welche das heutige Datum trägt, kann bis zum 1. Oktober 1905 von den Mächten, die es wünschen, unterzeichnet und soll binnen möglichst kurzer Frist ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden in Den Haag hinterlegt. Über die Hinterlegung jeder Ratifikation ist ein Protokoll aufzunehmen, wovon eine beglaubigte Abschrift allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgeteilt wird. Art. 5 Die Nichtvertragsmächte können nach dem 1. Oktober 1905 ihren Beitritt zu vorliegender Konvention erklären. Zu dem Ende haben sie ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schriftliche Erklärung mitzuteilen, welche an die Regierung der Niederlande zu richten und von dieser allen andern Vertragsmächten zu übermitteln ist. Art. 6 Falls einer der Hohen vertragschliessenden Teile die vorliegende Übereinkunft kündigen sollte, so würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung der Niederlande erfolgten und von dieser sofort weiter an alle andern Ver- 4 [BS 11 516]. Heute: die in den Art. 22, 24 und 25 des Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (SR 0.518.23) aufgestellten Bedingungen. 2

Befreiung der Hospitalschiffe von Hafenabgaben 0.518.221 tragsmächte vermittelten Mitteilung wirksam werden. Die Wirkungen der Kündigung bleiben auf diejenige Macht beschränkt, welche gekündigt hat. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten vorliegende Übereinkunft unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Ausgefertigt in Den Haag, den einundzwanzigsten Dezember neunzehnhundertundvier in einem einzigen Exemplar, welches im Archiv der Regierung der Niederlande deponiert bleibt; beglaubigte Abschriften desselben sind den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitzuteilen. (Es folgen die Unterschriften) 3

0.518.221 Schutz der Kriegsopfer Schlussprotokoll Im Augenblick, da die unterzeichneten Bevollmächtigten zur Unterzeichnung der Übereinkunft schreiten, welche in Kriegszeiten die Hospitalschiffe von allen Abgaben und Gebühren befreien soll, die in den Häfen der vertragschliessenden Mächte zugunsten des Staates erhoben werden, geben sie dem Wunsche Ausdruck, die Vertragsstaaten möchten im Hinblick auf die überaus humanitäre Aufgabe dieser Schiffe dafür sorgen, dass ihnen binnen kurzer Frist auch diejenigen Abgaben und Gebühren erlassen werden, welche andere Berechtigte als der Staat, namentlich Gemeinden, Privatgesellschaften und Privatpersonen in den Häfen erheben. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet, welches das heutige Datum trägt und bis zum ersten Oktober 1905 unterzeichnet werden kann. Ausgefertigt in Den Haag, am einundzwanzigsten Dezember neunzehnhundertundvier in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt wird und wovon eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege den Mächten mitgeteilt werden soll, welche die vorhin erwähnte Übereinkunft unterzeichnet haben. (Es folgen die Unterschriften) 4

Befreiung der Hospitalschiffe von Hafenabgaben 0.518.221 Champ d application du protocole le 1 er octobre 1985 Vertragsstaaten Ratifikation oder Beitritt Bestätigung (Best) Inkrafttreten Belgien 26. März 1907 China 26. März 1907 Dänemark 26. März 1907 Freie Stadt Danzig 31. Oktober 1921 Deutschland* 26. März 1907 Frankreich 10. April 1907 Griechenland 26. März 1907 Guatemala 24. März 1906 Iran 26. Februar 1908 Italien 14. August 1907 Japan 26. März 1907 Korea 26. März 1907 Kuba 6. September 1965 Luxemburg 26. März 1907 Mexiko 26. März 1907 Jugoslawien 26. März 1907 Niederlande 26. März 1907 Norwegen 8. Januar 1907 Österreich 27. Juli 1927 Best 18. November 1918 Peru 26. März 1907 Polen 31. Oktober 1921 Portugal 26. März 1907 Rumänien* 26. März 1907 Russland 26. März 1907 Schweden 1. Januar 1908 Schweiz 26. März 1907 Spanien 10. Mai 1907 Thailand 26. März 1907 Türkei 8. Juni 1932 Ungarn 22. Juni 1922 Best 18. November 1918 Vereinigte Staaten von Amerika 26. März 1907 * Vorbehalte siehe hiernach. 5

0.518.221 Schutz der Kriegsopfer Vorbehalte Deutschland «Die kaiserliche Regierung behält sich das Recht vor, diese Übereinkunft nicht anzuwenden gegenüber jenen Staaten, in deren Häfen den deutschen Hospitalschiffen Abgaben und Gebühren auferlegt werden nicht zugunsten des Staates, aber jemandes andern.» (Übersetzung des französischen Originaltextes) Rumänien «Meine Regierung hat mich ermächtigt, die zu Ende beratene Übereinkunft zu unterzeichnen, jedoch unter dem Vorbehalt des Grundsatzes der Gegenseitigkeit und der Lotsengelder.» (Übersetzung des französischen Originaltextes) 6