Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen Technische Kommission (TKJ)

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Transkript:

Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen Technische Kommission (TKJ) www.ag-jagdhunde.ch Eignungsprüfung für Erdhunde zur Ausübung der Baujagd Art. 1 Zweck (1) Durch die Eignungsprüfung für Erdhunde soll der Erdhund zeigen, dass er durch seine Ausbildung gelernt hat, das Gefahrenpotential bei der Arbeit unter der Erde einzuschätzen und zu kennen. Ein direkter Kontakt zwischen Fuchs und Hund ist durch einen Drehschieber oder Absperrungen aus stabilem Metallgitter auszuschliessen, um zu gewährleisten, dass Bissverletzungen am Fuchs und am Hund nicht möglich sind. (2) Die Eignungsprüfung bezweckt ferner, die fertig entwickelten und durch Einarbeitung gefestigten Anlagen des Hundes, im Hinblick auf seine Eignung als Erdhund, zu überprüfen. Gleichzeitig soll die Sozialverträglichkeit, die Wesensfestigkeit und der Gehorsam des Erdhundes bewertet werden. Die Eignungsprüfung soll auch gewährleisten, dass keine überscharfen Hunde zur Baujagd verwendet werden. Art. 2 Erdhunde Als Erdhunde im Sinne dieses Reglements gelten alle Erdhunde gemäss FCI, d.h. gegenwärtig die Rassen Dachshunde, Glatthaar und Drahthaar Foxterrier, Deutsche Jagdterrier, Welsh-Terrier, Border Terrier, Jack Russel Terrier, Parson Russel Terrier sowie Mischlingshunde, die zur Baujagd eingesetzt werden. Art. 3 Ausschreibung und Zulassung (1) Die Ausschreibung der Eignungsprüfung für Erdhunde hat gemäss der jeweils geltenden PLRO der AGJ zu erfolgen. (2) Zu dieser Prüfung sind ausschliesslich Erdhunde zugelassen. (3) Folgende Voraussetzungen und Unterlagen müssen bei der Anmeldung für die Prüfung vorhanden sein: a) eine Kopie der Ahnentafel (Vorder- und Rückseite),oder eine Kopie des Leistungsheftes der SKG/AGJ für Hunde ohne FCI-Ahnentafel, b) allenfalls der Nachweis einer bestandenen Schussfestigkeitsprüfung gemäss Prüfungsordnung des Rasseklubs, c) allenfalls der Nachweis einer bestandenen Gehorsamsprüfung oder Teilen davon, welche den Anforderungen von Art. 9 oder Teilen davon dieses Reglements entspricht, d) ein Beleg über die Überweisung des Nenngeldes auf das Konto des Veranstalters. (4) Hunde mit Krankheitsverdacht und Hunde mit Verletzungen werden nicht zur Prüfung zugelassen. (5) Heisse Hündinnen müssen dem Prüfungsleiter bei Beginn der Prüfung gemeldet werden. Sie können dann am Schluss der Prüfung bewertet werden. (6) Der Führer eines Erdhundes gemäss diesem Reglement muss Inhaber eines Jagdfähigkeitsausweises (Jägerprüfung) sein. Zugelassen sind ebenfalls Jungjäger in Ausbildung. Art. 4 Prüfungsordnung und Haftung (1) Soweit in diesem Reglement nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der jeweils geltenden PLRO der AGJ ergänzend anwendbar. (2) Mit der Meldung zur Eignungsprüfung für Erdhunde anerkennt der Teilnehmende die vorliegende Prüfungsordnung. Jegliche Haftung des Organisators für verunfallte Hunde, Personen oder andere Schäden, verursacht durch das Prüfungsgeschehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen. Mit der Teilnahme an der Prüfung erklärt sich der Teilnehmende mit dieser Bestimmung einverstanden.

(3) Die Rasseclubs können in ihren clubinternen Prüfungsreglementen die Anforderungen an das Bestehen einer Eignungsprüfung für Erdhunde zu Ausübung der Baujagd verschärfen. Art. 5 Prüfungsinhalt (1) Die an einem Tag durchzuführende Eignungsprüfung für Erdhunde umfasst folgende Fächer: a) Schussfestigkeitsprüfung, sofern die Schussfestigkeit nicht bereits gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b nachgewiesen wird, b) Gehorsam, sofern die Gehorsamsprüfung als Ganzes oder Teile davon nicht bereits gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. c nachgewiesen werden, c) Verhalten an einem toten (erlegten) Fuchs über der Erde. d) Arbeit mit dem lebendigen Fuchs im Kunstbau ohne Kontakt zum Fuchs, e) Ziehen eines toten Fuchses aus dem Bau, (2) Ferner wird während der gesamten Prüfung das Wesen und Verhaltens des Erdhundes festgehalten und beurteilt. Dabei soll insbesondere darauf geachtet werden, ob Hunde übermässige Aggressionen oder starke Ängstlichkeit zeigen, welche zum Nichtbestehen der Prüfung führen würden. Art. 6 Organisatorisches Die Organisation der Eignungsprüfung für Erdhunde obliegt einem Prüfungsleiter, der ein von der TKJ anerkannter Prüfungsleiter sein muss. Der Prüfungsleiter bestimmt die näheren organisatorischen Einzelheiten der Durchführung der Prüfung. Eignungsprüfungen, die von Clubs der AGJ organisiert werden, sind der TKJ gemäss den Bestimmungen der jeweils geltenden PLRO rechtzeitig zu melden. Art. 7 Richter (1) Richter bei einer Eignungsprüfung von Erdhunden können nur Richter sein, die von der TKJ anerkannt sind. Für die Arbeit am Kunstbau sowie beim Ziehen aus dem Bau ist als Obmann der Richtergruppe ein Richter eines Erdhundeclubs einzusetzen. (2) Ein Richter darf keinen Hund richten, von welchem er Züchter, Besitzer oder Mitbesitzer war. Ebenso bei Hunden, die er ausgebildet oder geführt hat, sofern nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind. Das gleiche gilt für Hunde, die seinen nächsten Angehörigen oder Lebensgefährten gehören. (3) Vor der Eignungsprüfung muss zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Durchführung und einer einheitlichen Beurteilung der Arbeiten eine durch den Prüfungsleiter geleitete, eingehende Richterbesprechung stattfinden, an der insbesondere der Ablauf, exakt abzusprechen ist. (4) Der zeitliche Ablauf (Beginn und Ende) der zu beurteilenden Arbeit im Kunstbau ist durch die Richter festzustellen und schriftlich festzuhalten (5) Eine Richtergruppe besteht aus mindestens zwei Richtern, wovon einer als Obmann amtet. (6) Es darf in Fachgruppen gerichtet werden. (7) Richteranwärter sind an der Eignungsprüfung für die Absolvierung einer Richteranwartschaft zugelassen, können aber nicht einen Richter ersetzen. Sie werden vom Prüfungsleiter einer Richtergruppe zugeteilt. Art. 8 Schussfestigkeit (a) Zur Feststellung der Schussfestigkeit hat sich der Hund in freier Suche ca. 30 m vom Führer zu entfernen. Auf Anordnung der Richter gibt ein Jagdberechtigter im Abstand von mindestens 30 Sekunden 2 Schrotschüsse ab. Der Hund soll auf die Schüsse keine Reaktionen von Ängstlichkeit zeigen. (b) Hunde die eine starke Schussempfindlichkeit oder gar Schussscheue zeigen, können die Prüfung nicht bestehen und dürfen nicht weiter geprüft werden. (c) Starke Schussempfindlichkeit, liegt vor, wenn der Hund auf den Schuss so schreckhaft reagiert, dass er seinen Arbeitsrhythmus unterbricht, zu seinem Führer hereinkommt oder wegrennt und erst nach - 2 -

längerer Zeit (bis zu 5 Minuten) die Arbeit wieder aufnimmt. Schussscheue liegt vor, wenn der Hund auf den Schuss mit deutlichen Zeichen von Angst und Panik reagiert, bei seinem Führer oder anderen Personen oder unter Gegenständen Schutz sucht, oder wegrennt und sich so einer weiteren Arbeit entzieht. Art. 9 Gehorsam Art. 9.1. Leinenführigkeit Die Leinenführigkeit wird beim Durchschreiten eines Stangenholzes geprüft. Der angeleinte Hund darf dabei seinen Führer nicht behindern und muss von selbst auf der richtigen Seite der Stangen herumgehen. Die Hand des Führers darf sich während der Arbeit nicht an der Leine befinden. Laute Kommandos und intensive Führereinwirkungen mindern das Prädikat. Bei Behinderungen oder Fehlern welche die Gesamtarbeit nicht erheblich stören, kann noch die Bewertung genügend erteilt werden Art. 9.2.Ablegen und Schussruhe (a) Die Hunde sind einzeln zu prüfen. Sie dürfen angeleint abgelegt werden. Dem Führer ist es zu überlassen, wo er den Hund anleint, wobei die Leine locker durchhängen muss, so dass sich der Hund mehr als einen Meter von seinem Platz entfernen kann. (b) Es ist dem Führer zudem freigestellt, den Hund auf oder neben einem Rucksack, einem Kleidungsstück oder einer Decke abzulegen. (c) Nach dem Ablegen hat sich der Führer in die Richtung einer Deckung, die von den Richtern bestimmt wird, zu entfernen. Der Hund darf den Führer nicht eräugen. Ein Jagdberechtigter gibt, auf Anordnung der Richter, nach etwa zwei Minuten kurz hintereinander zwei Schrotschüsse ab. Der Hund darf den Platz nicht verlassen. Ungenügende Leistungen sind: Wegrennen beim unangeleinten Hund, wiederholte Ausreissversuche des angeleinten Hundes, starkes Winseln, dauerndes Heulen und Lautgeben. (d) Wird der Hund vom Führer abgeholt, so soll der Hund seinen angestammten Platz nicht verlassen bis der Führer bei ihm ist. (e) Die Richter sollen den Hund aus der Deckung heraus beobachten und beurteilen, sich aber zur Beurteilung des abgelegten Hundes etwa fünf Minuten Zeit lassen. (f) Hilfsmittel sind nicht gestattet. Art. 9.3. Gehorsam des sich frei bewegenden Hundes (Appell) Der Gehorsam des sich frei bewegenden Hundes (Appell) kann nach Verfahren a) oder b) geprüft werden. Der Hundeführer teilt dem Richter vorgängig das gewünschte Verfahren mit. Der Hund soll in beiden Fällen rasch und freudig herankommen und ist vom Hundeführer anzuleinen. Wenn möglich wird jedem Hund ein frischer Geländeabschnitt zugeteilt, wo vorher kein anderer Hund seine Duftfährte hinterlassen hat. Verfahren a) Der Hundeführer lässt seinen Hund im offenen Feld frei und schickt ihn voran. Sobald sich der Hund auf mindestens 30 m vom Hundeführer entfernt hat, gibt der Richter das Kommando, den Hund durch Sichtund/oder Hörzeichen heranzurufen. Löst sich der Hund zu wenig vom Führer, kann dieses Fach nach Verfahren b) wiederholt werden. Verfahren b) Der Hundeführer legt seinen Hund an einer vom Richter vorgegebenen Stelle im offenen Feld frei ab. Danach entfernt er sich mindestens 30 m vom Hund und ruft diesen dann auf Kommando des Richters durch Sicht- und /oder Hörzeichen zu sich. Wiederholte laute Kommandos mindern das Prädikat. Wenn sich der Hund dem Führer entzieht, kann er die Prüfung nicht bestehen. Art. 10 Verhalten am toten Fuchs (a) Bei diesem Prüfungsfach ist das Interesse des Hundes am erlegten Fuchs zu bewerten. Dabei ist nur der Führer berechtigt, den Fuchs anzufassen. Die Richter haben zum Führer und Hund mindestens 10 Meter Abstand zu halten. - 3 -

- 4 - (b) Ein Richter zieht den toten Fuchs an einer Reizangel über den offenen Boden. Der unangeleinte Hund darf den Fuchs fassen und halten. Der Hund muss auf Kommando des Führers vom Fuchs ablassen so dass der Führer in der Lage ist, den Fuchs zu behändigen und den Hund anzuleinen. (c) Hunde, die sich dabei ängstlich zeigen, beeinflussen das Richterurteil bei der Vergabe des Prädikates negativ, ebenso Hunde, die auf Kommando des Führers den Fuchs nicht los lassen. (d) Hunde, die den Fuchs derart in Besitz nehmen, dass der Führer den Fuchs, nicht ohne Gefahr gebissen zu werden, behändigen kann, können die Eignungsprüfung nicht bestehen. (e) Zeigt der Hund am erlegten Fuchs kein Interesse, ist weder ängstlich noch aggressiv, so darf dieses Verhalten des Hundes nicht beanstandet werden. Art. 11 Baujagdeignung Art. 11.1. Allgemeines und Beschaffenheit der Anlage (a) Oberster Grundsatz bei diesem Prüfungsfach muss sein, dass der zur Prüfung verwendete Fuchs körperlich unversehrt bleibt, selbst wenn dies auf Kosten der Arbeit des Hundes gehen sollte. Zur Arbeit dürfen nur Füchse, die ein Dauergebiss aufweisen, gesund und tollwutschutzgeimpft sowie an Hunde und Menschen gewöhnt sind, verwendet werden. Nach jedem Arbeitseinsatz ist der verwendete Fuchs auszuwechseln. (b) Die Baujagdeignung darf nur in einer amtlich bewilligten Anlage geprüft werden. (c) Der für die Arbeit am Bau verantwortlich Richterobmann ist verpflichtet, die Kunstbauanlage vor Beginn der Prüfung einer eingehenden Inspektion zu unterziehen. Danach wird die Startreihenfolge der Hunde und die dabei verwendeten Füchse im Beisein der Hundeführer durch die Richter ausgelost. Nach der Auslosung geben die Richter den Hundeführern den genauen Ablauf der Prüfung bekannt. Art. 11.2 Arbeit mit dem lebendigen Fuchs im Kunstbau ohne Kontakt zum Fuchs, (a) Der Fuchs ist vor jeder Arbeit von der Einfahrt über das Fall- und Steigrohr sowie die Engstelle und den Kamin im Rundkessel einzuschiebern. Der Bau ist so herzurichten, dass der Hund dem Fuchs zunächst über die genannten Hindernisse folgen muss, erst danach wird die ganze Anlage geöffnet. Der zu bewertende Hund wird an der Einfahrt geschnallt (losgelassen). Der Führer soll dabei den Hund nur durch Handzeichen anrüden (auffordern), weil bei der Baujagd absolute Stille geboten ist. Der Führer darf den Hund aber auch verbal anrüden bis er den ersten Kessel passiert hat. Verbales anrüden ist indessen prädikatsmindernd. (b) Der Führer selbst hat während der ganzen Arbeit des Hundes an der Eingangsröhre des Baus stehen zu bleiben. Er darf diesen Platz nur auf Richteranweisung verlassen. Die Einfahrt ist offen zu halten, so dass der Hund den Bau jederzeit verlassen kann. (c) Wiederholtes Einfahren des Hundes in den Bau ist gestattet. Der Hund muss den Fuchs selbständig finden. Er soll dabei zu erkennen geben, dass er gewillt ist, den Fuchs aus der Anlage zu sprengen. Nach der halben Arbeitszeit ist die Sperre zu lösen und der Schieber zum Sprungkorb zu ziehen, damit der Fuchs Gelegenheit hat, sich dem Hund zu entziehen. Art. 11.3 Arbeitszeiten Folgende Beschränkungen der Arbeitszeiten sind zwingend zu beachten: Finden des Fuchses im Rundkessel: 5 Minuten Vorliegen im Rundkessel und verbellen: 2 1/2 Minuten Zeit zum Sprengen des Fuchses: 2 1/2 Minuten Art. 11.4 Bewertungskriterien (a) Findet der Hund innerhalb 5 Minuten den Fuchs im Rundkessel nicht, so kann er die Eignungsprüfung nicht bestehen.

(b) Die Bauarbeit wird mit sehr gut bewertet, wenn der Hund den Fuchs innerhalb von 5 Minuten im Rundkessel findet, diesen vorliegt und ihn während 2 1/2 Minuten andauernd mit lediglich kleinen Unterbrüchen verbellt und anschliessend in der zur Verfügung stehender Zeit (maximal 2 1/2 Minuten) sprengt. Die Bauarbeit wird mit genügend bewertet, wenn der Hund den Fuchs innerhalb von 5 Minuten im Rundkessel findet, diesen vorliegt und ihn während 2 1/2 Minuten angemessen verbellt. (c) Bricht der Hund die Arbeit ab und verlässt er den Bau, ohne ihn in der vorgeschriebenen Arbeitszeit wieder anzunehmen, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. (d) Stumm vorliegende Hunde können die Eignungsprüfung nicht bestehen. Art. 12 Ziehen eines toten Fuchses aus dem Bau Art. 12.1. Prüfungsablauf (a) Dieses Fach ist an einer Ziehröhre von mind. 4 m Länge und 18 x 20 cm lichter Weite zu prüfen. Ein ausgewachsener, toter Fuchs ist durch die Röhre zu ziehen und am Ende so abzulegen, dass er mit dem Kopf zum Eingang liegt. Eine dabei verwendete Schnur ist vor Beginn der Arbeit des Hundes zu lösen. (b) Der Führer hat sich vor Beginn der Arbeit zu entscheiden, ob er frei oder mit Leine arbeiten will. Die Gesamtarbeitszeit beträgt höchstens 10 Minuten. Der Führer darf seinen Hund so lange anrüden bis er in den Besitz des Fuchses kommt. Art. 12.2. Bewertungskriterien Das Prädikat "genügend" erhält ein Hund, der in der vorgegebenen Zeit den Fuchs so weit zieht, dass der Hundeführer den Fuchs behändigen kann. Das Prädikat "Ungenügend" erhält ein Hund dessen Führer den Fuchs innerhalb der vorgegebenen Zeit nicht behändigen kann. Art. 13 Bewertung (a) Es werden weder Leistungs- noch Fachwertziffern vergeben. (b) Zu bewerten sind: 1. Fach Schussfestigkeit 2. Fächer Gehorsam - Leinenführigkeit - Ablegen und Schussruhe -_ Gehorsam des sich frei bewegenden Hundes (Apell) 3. Fach Verhalten am toten Fuchs 4. Fach Arbeit mit dem lebendigen Fuchs im Kunstbau ohne Kontakt zum Fuchs - Sprengen des Fuchses im Bau - Ausdauer - Passion - Laut 5. Fach Ziehen von Fuchs aus dem Bau 6. Fach Allgemeines Verhalten während der gesamten Eignungsprüfung. (c) Benotet wird mit den Arbeitswerten: - sehr gut - gut - genügend - ungenügend (nicht bestanden) (d) Um die Eignungsprüfung für Erdhunde zu bestehen, muss vom Hund in jedem Fach eine genügende Arbeit erbracht werden. - 5 -

- 6 - Art. 14 Leistungszeichen Hat der Hund die Eignungsprüfung für Erdhunde bestanden, so erhält er das Leistungszeichen: Eignungsprüfung für Erdhunde (Kürzel EPE) Das Resultat der Eignungsprüfung für Erdhunde ist zwingend in der Ahnentafel oder dem Leistungsheft des Hundes einzutragen. Art. 15 Einsprüche (1) Einsprüche durch den Führer eines geprüften Hundes müssen innert einer Stunde beim Prüfungsleiter mündlich oder schriftlich vorgebracht werden. Der Inhalt des Einspruches beschränkt sich auf Fehler und Irrtümer des Veranstalters, des Prüfungsleiters, der Richter und Helfer in Vorbereitung und Durchführung der Prüfung. Einwände gegen die Ermessensfreiheit der Richter können nicht Gegenstand eines Einspruches sein, es sei denn, es handle sich um einen offensichtlichen Ermessensmissbrauch. (2) Es kann eine Einspruchsgebühr verlangt werden. Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist die Einspruchsgebühr dem Einsprecher zurückzuerstatten. Sie darf höchstens die Hälfte der Prüfungsgebühr betragen. (3) Der Prüfungsleiter entscheidet am gleichen Tag zusammen mit zwei weiteren Richtern, die den betreffenden Hund nicht beurteilt haben, endgültig und ohne Weiterzugsmöglichkeit. Das rechtliche Gehör von Hundeführer und betroffener Richtergruppe ist zu gewährleisten. Der Entscheid ist dem Einsprecher mündlich oder schriftlich zu eröffnen. Art. 16 Inkrafttreten Dieses am 26. Februar 2011 von der ausserordentlichen Delegiertenkonferenz der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen in Aarau beschlossene Reglement für die Eignungsprüfung für Erdhunde tritt am 01. Juli 2012 in Kraft. 26. Februar 2011 Für die AGJ der SKG: Der Präsident: Dr. Walter Müllhaupt Der Sekretär: Andreas Rogger Das an der ausserordentlichen Delegiertenkonferenz der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen vom 26. Februar 2011 beschlossene Reglement für die Eignungsprüfung für Erdhunde wird im Sinne von Art. 38 Abs. 6 SKG-Statuten genehmigt. Bern, 9. März 2011 Im Namen des Zentralvorstands der SKG Peter Rub Präsident Dr. Matthias Leuthold Vizepräsident