Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz. RdErl. d. MW v /2

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Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz RdErl. d. MW v. 29.1.1993-35.1-34.05.32/2 Vom 29. Januar 1993 (Nds. MBl. S. 192) Bei Anträgen auf Erteilung von Erlaubnissen zur Aufsuchung sowie von Bewilligungen zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze bitte ich die in den Anlagen 1 und 2 abgedruckten Richtlinien zu beachten. Richtlinien für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze Anlage 1 Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze sind nachfolgende Angaben und Unterlagen erforderlich. Die Gliederung soll eingehalten werden. Der Antrag ist bei dem für die Erteilung zuständigen Oberbergamt in Clausthal- Zellerfeld, Hindenburgplatz 9, 3392 Clausthal-Zellerfeld *), einzureichen. Die angegebenen Paragraphen beziehen sich auf die entsprechenden Bestimmungen des Bundesberggesetzes vom 13.8.1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.8.1992 (BGBl. I S. 1564): 1. Antragsteller: Firmenbezeichnung und -sitz, Geschäftsführung, Handelsregisterauszug. 2. Genaue Bezeichnung der Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen ( 11 Nr. 1 ). 3. Darstellung des beantragten Erlaubnisfeldes ( 4 Abs. 7 ). Die Art der Darstellung und Ausgestaltung der Karte ergibt sich aus der Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen vom 11.11.1982 (BGBl. I S. 1553). 4. Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluss, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, dem Oberbergamt auf Verlangen bekanntzugeben (vgl. 11 Nr. 4 ). Wird eine Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken oder eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung beantragt, hat sich der Antragsteller zu verpflichten, auf Verlangen des Oberbergamtes Inhaber von Bergbauberechtigungen nach Maßgabe des 11 Nr. 5 an der Aufsuchung im beantragten Feld zu beteiligen. 5. Arbeitsprogramm: Der Antragsteller hat nach 11 Nr. 3 ein Arbeitsprogramm vorzulegen, in dem dargelegt ist, dass die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck für die Erkundung der vermuteten Lagerstätte ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden.

Das Arbeitsprogramm sollte der geplanten Feldesgröße Rechnung tragen und eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung möglichst im gesamten beantragten Feld beinhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass das vorgelegte Arbeitsprogramm ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung des Oberbergamtes darstellt und daher vom Antragsteller konkret und detailliert beschrieben werden muss. Insbesondere in diesem Zusammenhang ist auf die Vorrangregelung nach 14 Abs. 2 zu verweisen. In Abhängigkeit vom geplanten zeitlichen Ablauf der Aufsuchungsarbeiten ist der Zeitraum anzugeben, für den die Erlaubnis beantragt wird. Gemäß 16 Abs. 4 darf ein Zeitraum von fünf Jahren nicht überschritten werden. Sofern der Antragsteller in einem beantragten Feld bereits zu einem früheren Zeitpunkt Aufsuchungsarbeiten durchgeführt hat, sollte auf diese Arbeiten im Antrag Bezug genommen werden. Eine Beschreibung der früheren Arbeiten ist zweckmäßig. Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann beispielsweise wie folgt erbracht werden: a) durch Beschreibung der bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers in den letzten fünf Jahren; b) durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Antragsteller für die Ausführung des Vorhabens verfügen wird; c) durch Beschreibung der Maßnahmen des Antragstellers zur Gewährleistung der planmäßigen Aufsuchung im Erlaubnisfeld. 6. Finanzielle Leistungsfähigkeit: Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann in der Regel durch Angaben darüber, inwieweit die Aufwendungen aus Eigenmitteln, aus Krediten oder Zuschüssen der öffentlichen Hand finanziert werden mit der Erklärung, dass die Mittel auch für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche verfügbar sind, nachgewiesen werden. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. Ggf. können Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen und dergl. beigefügt werden ( 11 Nr. 7 ). *) heute: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie LBEG Dienstsitz Hannover, Stilleweg 2, 30655 Hannover, oder Dienstsitz Clausthal, An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld

Anlage 2 Richtlinien für den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze Für den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze sind nachfolgende Angaben und Unterlagen erforderlich. Die Gliederung soll eingehalten werden. Der Antrag ist bei dem für die Erteilung zuständigen Oberbergamt in Clausthal- Zellerfeld, Hindenburgplatz 9, 3392 Clausthal-Zellerfeld *), einzureichen. Die angegebenen Paragraphen beziehen sich auf die entsprechenden Bestimmungen des Bundesberggesetzes vom 13.8.1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.8.1992 (BGBl. I S. 1564): 1. Antragsteller: Firmenbezeichnung und -sitz, Geschäftsführung, Handelsregisterauszug. 2. Genaue Bezeichnung der Bodenschätze, die gewonnen werden sollen ( 12 Abs. 1 i. V. m. 11 Nr. 1 ). 3. Darstellung des beantragten Bewilligungsfeldes ( 4 Abs. 7 ). Die Art der Darstellung und Ausgestaltung des Lagerisses ergibt sich aus der Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen vom 11.11.1982 (BGBl. I S. 1553). 4. Angabe der Stellen nach Lage der Tiefe, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind (Fundstellen), als Sonderdarstellung im Lageriss. 5. Nachweis darüber, dass die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind. Hierzu sind Angaben über den Inhalt, die Beschaffenheit, die Tiefenlage der Lagerstätte und die technischen Gewinnungsmöglichkeiten erforderlich. Ggf. kommt auch die gutachtliche Stellungnahme einer oder eines Sachverständigen in Betracht ( 12 Abs. 1 Nr. 3 ). 6. Arbeitsprogramm: Der Antragsteller hat nach 12 Abs. 1 Nr. 4 ein Arbeitsprogramm vorzulegen, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt. Das Arbeitsprogramm muss der geplanten Feldesgröße Rechnung tragen. Aus ihm muss erkennbar sein, dass eine Gewinnung im gesamten beantragten Feld angestrebt wird. In Abhängigkeit vom voraussichtlichen zeitlichen Ablauf der Gewinnung ist der Zeitraum anzugeben, für den die Bewilligung beantragt wird (Befristung). Gemäß 16 Abs. 5 wird die Bewilligung für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfall angemessene Frist erteilt. Dabei dürfen 50 Jahre nur überschritten werden, soweit

dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist möglich. Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann beispielsweise wie folgt erbracht werden: a) durch Beschreibung der bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers in den letzten fünf Jahren; b) durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Antragsteller für die Ausführung des Vorhabens verfügen wird; c) durch Beschreibung der Maßnahmen des Antragstellers zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung der der Bewilligung zugrundeliegenden Lagerstätte. 7. Finanzielle Leistungsfähigkeit: Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann in der Regel durch Angaben darüber, inwieweit die Aufwendungen aus Eigenmitteln, aus Krediten oder Zuschüssen der öffentlichen Hand finanziert werden mit der Erklärung, dass die Mittel auch für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche verfügbar sind, nachgewiesen werden. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. Ggf. können Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen und dergl. beigefügt werden ( 11 Nr. 7 ). *) heute: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie LBEG Dienstsitz Hannover, Stilleweg 2, 30655 Hannover, oder Dienstsitz Clausthal, An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld

1. Abschnitt Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen (Unterlagen Bergverordnung UnterlagenBergV) Stand: 10. August 2005 Karten und Lagerisse für Bergbauberechtigungen 1 Allgemeine Anforderungen (1) Den Karten für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 7 des Bundesberggesetzes sowie den Lagerissen für den Antrag auf 1. Erteilung einer Bewilligung nach 8 des Bundesberggesetzes, 2. Verleihung von Bergwerkseigentum nach 9 des Bundesberggesetzes, 3. Vereinigung und Teilung von Bergwerksfeldern sowie Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern nach den 24, 28 und 29 des Bundesberggesetzes, 4. Zulegung von Gewinnungsberechtigungen nach 35 des Bundesberggesetzes sind die amtlichen Karten der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters in der neuesten Ausgabe zugrunde zu legen. Unveröffentlichte Vermessungsunterlagen oder Darstellungen einer Behörde müssen von dieser beglaubigt sein. (2) Zeichen, Farben und Beschriftungen müssen den Anforderungen der Anlage entsprechen. Die zeichnerische Darstellung muss dauerhaft sein. (3) Für amtliche Vermerke ist auf den Karten und Lagerissen eine ausreichende Fläche freizuhalten. 2 Änderungen der Karten und Lagerisse (1) Eintragungen, die für die Nachprüfung der richtigen und vollständigen Darstellung eines Feldes auf den Karten und Lagerissen erforderlich sind, dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, dass sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind. (2) Änderungen sind mit Datum und Unterschrift dessen, der sie vorgenommen hat, kenntlich zu machen. 3 Maßstab der Karten und Lagerisse Die Karten und Lagerisse sollen 1. bei einer Erlaubnis im Maßstab 1:25000, 1:50000 oder 1:100000, 2. in den übrigen Fällen im Maßstab 1:5000, 1:10000 oder 1:25000 angefertigt werden. Die Wahl des Maßstabes richtet sich nach der Größe des Feldes sowie nach der erforderlichen Genauigkeit, Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Darstellung.

4 Titel der Karten und Lagerisse Der Titel der Karten und Lagerisse muss enthalten 1. die Art und den Namen der Berechtigung, 2. die Bezeichnung der Bodenschätze, auf die sich der Antrag bezieht, 3. die Angabe des Flächeninhalts des Feldes, 4. den Maßstab und 5. den Anfertigungsvermerk. 5 Begrenzung und Flächeninhalt einer Bergbauberechtigung (1) Die Feldeseckpunkte sind in Gauss Krügerschen Koordinaten festzulegen. Ein anderes Koordinatensystem ist nur zulässig, wenn es bei einer Landesvermessung als einziges benutzt wird und eine Umrechnung in Gauss Krügersche Koordinaten unzumutbar ist. (2) Der Flächeninhalt des Feldes ist aus den Koordinaten der Feldeseckpunkte unter Berücksichtigung der Projektionsverzerrung zu berechnen und auf volle hundert Quadratmeter abzurunden. Ein zur Berechnung erforderliches Hilfspolygon braucht nicht gemessen zu werden. (3) Die Feldeseckpunkte sind auf den Karten und Lagerissen fortlaufend zu nummerieren und unter Angabe der zugehörigen Koordinaten in einer Zahlentafel aufzuführen. Koordinaten, die nur zur Berechnung des Flächeninhalts ermittelt worden sind, sind ebenfalls in der Zahlentafel aufzuführen und besonders zu kennzeichnen. (4) Innerhalb der Feldesbegrenzung sind einzutragen die Bezeichnung 1. der Feldeseckpunkte, soweit möglich, 2. der Berechtigung (Name) und 3. der Bodenschätze, auf die sich der Antrag bezieht. (5) Auf den Lagerissen für die Vereinigung und Teilung von Bergwerksfeldern sowie für den Austausch von Feldesteilen sind auch die bisherigen Begrenzungen und Bezeichnungen der Bergwerksfelder einzutragen. 6 Fundstellen (1) Bei einem Antrag auf Bewilligung ist die Lage der Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind (Fundstellen), koordinatenmäßig zu bestimmen. Hierbei ist von Festpunkten der Landesvermessung auszugehen. Für ihre Koordinaten gilt 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 entsprechend. Die zu den Fundstellen gehörende Geländehöhe kann einer amtlichen Karte entnommen werden, deren Maßstab nicht kleiner als 1:25 000 sein darf. Abweichungen zwischen den Fundstellen und den Ansatzpunkten der Bohrungen sind zu bestimmen und, soweit möglich, in den Lagerissen darzustellen. (2) Die Lage der Fundstellen ist gesondert in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1:5 000 sein darf, darzustellen. In dieser Darstellung sind 1. bei übertägigen Fundstellen die nächstgelegenen Tagesgegenstände und 2. bei untertägigen Fundstellen die nächstgelegenen Grubenbaue

einzutragen. Liegen die Fundstellen nicht an der Oberfläche, ist ihre Lage auch in einem Schnitt darzustellen. 7 Unterlagen Den Karten und Lagerissen sind die ihnen zugrunde liegenden Berechnungen und Vermessungsunterlagen mit erläuternden Handzeichnungen beizufügen. Sofern sie nicht in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt werden, sind sie mit Datum und Unterschrift dessen zu versehen, der sie angefertigt hat. 8 Sondervorschrift für den Festlandsockel und die Küstengewässer (1) Für den Bereich des Festlandsockels und für Felder, die sich ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstrecken, gelten 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, 2, 4, 5 Abs. 2 bis 5 und 7 sowie die Absätze 2 bis 5. (2) Den Karten und Lagerissen sind die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes (Arbeitskarten) des Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in der neuesten Ausgabe zugrunde zu legen. (3) Die Karten und Lagerisse sollen in dem größten Maßstab angefertigt werden, in dem Seekarten oder Arbeitskarten für das Gebiet vorliegen, auf das sich der Antrag bezieht. (4) Die Feldeseckpunkte sind in geographischen Koordinaten (Europäisches Datum) anzugeben, die Eckpunkte der Felder, die sich ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstrecken, zusätzlich in Gauss Krügerschen Koordinaten. (5) Bei einem Antrag auf Bewilligung sind die Fundstellen 1. durch Anschluß an Festpunkte der Landesvermessung, 2. mit Hilfe der nichtnavigatorischen Funkortung oder 3. mit Hilfe der Satellitengeodäsie in geographischen Koordinaten (Europäisches Datum) und zusätzlich in Gauss Krügerschen Koordinaten zu bestimmen, wenn sich das Feld, auf das sich der Antrag bezieht, ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstreckt. Es ist das für die jeweilige Fundstelle genaueste Verfahren anzuwenden und die mit ihm erzielte Genauigkeit nachzuweisen. Die Koordinaten der Fundstellen sind in einer Zahlentafel aufzuführen. Abweichungen zwischen den Fundstellen und den Ansatzpunkten der Bohrungen sind, soweit möglich, in den Lagerissen darzustellen. Die zu den Fundstellen gehörenden Wassertiefen sind anzugeben. 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die nächstgelegenen festen Gegenstände einzutragen sind. Liegt die Fundstelle in der Nähe der Grenze des Festlandsockels, so ist auch deren Verlauf einzutragen. 2. Abschnitt Mitteilungen und Nachweise durch bergbauliche Unternehmer

9 Mitteilungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge Die Unternehmer haben der zuständigen Behörde nach Maßgabe der von dieser herausgegebenen Vordrucke zu melden 1. bis Ende Februar, a) bezogen auf den 15. September des Vorjahres, die sicherheitstechnisch wichtigen Betriebsmittel im Steinkohlenbergbau unter Tage, b) bezogen auf den Monat Oktober des Vorjahres, den betrieblichen Stand der Ausrichtung, Vorrichtung und Gewinnung im Steinkohlenbergbau unter Tage, c) bezogen auf den Monat November des Vorjahres, den Stand der Maßnahmen zur Staub und Silikosebekämpfung in staub und silikosegefährdeten Betrieben, d) bezogen auf den Monat November des Vorjahres, die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in denen ein Lärm Beurteilungspegel von 85 db(a) überschritten worden ist, sowie die Zahl der dort verfahrenen Schichten, e) bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Zahl aller Beschäftigten und der Auszubildenden, f) bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Stärke und Zusammensetzung der Gruben und Gasschutzwehren, g) bezogen auf das Vorjahr, die von über Tage niedergebrachten Bohrmeter von betriebsplanpflichtigen Bohrungen, h) bezogen auf das Vorjahr, die Betriebsflächen von mehr als 1 ha für Tagebaue und die hiervon wiedernutzbargemachten Flächen sowie bei untertägiger Gewinnung die für Halden und Teiche in Anspruch genommenen Flächen von mehr als 1 ha, 2. bis zum 15. der Monate April und Oktober, bezogen jeweils auf die Monate Januar und Juli, die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in denen die vorgeschriebenen unteren Temperatur oder Klimagrenzwerte überschritten worden sind, sowie die Zahl der dort verfahrenen Schichten, 3. bis Ende Februar, bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Zahl aller Beschäftigten, einschließlich der Zu und Abgänge, und die geleistete Arbeitszeit, 4. bis zum Ende eines jeden Monats, bezogen jeweils auf den Vormonat, für den Stein und Braunkohlenbergbau die verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen nach 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes, 5. bis Ende Februar, bezogen auf das Vorjahr, für den übrigen Bergbau die Roh und verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen nach 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes. Die Meldungen können auch von Gemeinschaftsorganisationen der Unternehmer in deren Auftrag abgegeben werden. 10 Mitteilung von Unfällen Die Unternehmer haben einen Unfall, der sich in ihrem Aufsuchungs, Gewinnungs, Aufbereitungs oder sonstigen Betrieb ereignet hat und bei dem eine Person mehr als drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn der Unfall der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften mitzuteilen ist. 11 Nachweis über Beschäftigte

(1) Die Unternehmer haben einen Nachweis zu führen über 1. die Vor und Zunamen, 2. den Geburtstag, 3. die Anschrift und 4. den Tag des Beginns und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der in ihren Betrieben Beschäftigten. (2) Der Nachweis ist zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren. 3. Abschnitt Schlußvorschriften 12 Berlin Klausel gegenstandslos 13 Ablösung von Vorschriften Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Vorschriften außer Kraft: 1. Baden Württemberg 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 6. Feburar 1974 (Gesetzblatt für Baden Württemberg S. 118, 124). 2. Bayern 33 bis 45 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung von Markscheiderarbeiten in den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Betrieben vom 20. September 1978 (Bayerisches Gesetz und Verordnungsblatt S. 734, 739). 3. Hessen 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 7. Januar 1974 (Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 18, 24). 4. Niedersachsen 32 bis 44 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 8. Februar 1979 (Niedersächsisches Gesetz und Verordnungsblatt S. 39, 44). 5. Nordrhein Westfalen

32 bis 45 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 25. Oktober 1977 (Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein Westfalen vom 5. Dezember 1977 S. 410, 414). 6. Rheinland Pfalz 41 bis 54 der Landesverordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 7. August 1974 (Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Rheinland Pfalz S. 353, 359). 7. Saarland 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 3. September 1968 (Amtsblatt des Saarlandes S. 655, 660), geändert durch Verordnung vom 11. August 1972 (Amtsblatt des Saarlandes S. 478).

Anlage (zu 1 der UnterlagenBergV)