Zum Thema Pilzesammeln aus rechtlicher Sicht/ Kärntner Naturschutzgesetz, Pilzverordnung, Forstgesetz (von Mag. Freydis Burgstaller-Gradenegger)

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Transkript:

Zum Thema Pilzesammeln aus rechtlicher Sicht/ Kärntner Naturschutzgesetz, Pilzverordnung, Forstgesetz (von Mag. Freydis Burgstaller-Gradenegger) I. Kärntner Naturschutzgesetz N. 17 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 103/2005, dürfen Pilze grundsätzlich nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden. II. Auf Grund des Kärntner Naturschutzgesetzes hat die Kärntner Landesregierung eine Pilzverordnung, LGBl. Nr. 53/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 31/1999, über vollkommen und teilweise geschützte Pilze erlassen. 1.) Allgemeiner Pilzschutz In genannter Pilzverordnung wird ein allgemeiner Pilzschutz normiert, wonach das mutwillige Entfernen, Beschädigen oder Vernichten von wildwachsenden Pilzen und ihrer Wurzel- (Myzel-) Systeme verboten ist. Auch ist es zum Schutz des Lebensraumes vollkommen und teilweise geschützter Pilze verboten, mutwillig chemische Stoffe sowie Düngemittel jeglicher Art und Pflanzenschutzmittel in der freien Landschaft ein- oder aufzubringen. Gemäß 1 Abs. 3 genannter Verordnung ist das Sammeln von teilweise geschützten Pilzen in Naturschutzgebieten und Kernzonen des Nationalparks verboten. Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von wildwachsenden teilweise geschützten Pilzen sind nicht zulässig. 2.) Vollkommen geschützte Pilze Gemäß 2 genannter Verordnung sind unter- und oberirdische Teile der vollkommen geschützten Pilze im gesamten Landesgebiet ganzjährig vollkommen geschützt und dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch die Bereitschaft zum Erwerb dieser Pilze darf nicht öffentlich angekündigt werden. Vollkommen geschützte Pilze sind nach Anlage 1 der Verordnung: Blasse Borstentramete (Coriolopsis trogili) Düsterer Röhrling, Porphyrröhrling (Porphyrellus porphyrosporus) Hasenröhrling, Zimtröhrling (Gyroporus castaneus) Kornblumenröhrling (Gyroporus cyanescens) Königsröhrling (Boletus regius) Blutroter Röhrling (Xerocomus rubellus) Dunkler Purpurröhrling, Rosahütiger Röhrling (Boletus rhodoxanthus) Gelbporiger Rauhfußröhrling (Leccinum crocipodium) Mährischer Filzröhrling (Xerocomus moravicus) Moorröhrling, Blaßgelber Röhrling (Suillus flavidus) Nadelholzröhrling (Pulveroboletus lignicola) Schwarzblauender Röhrling (Boletus pulverulentus) Pappelröhrling, Härtlicher Birkenröhrling (Leccinum duriusculum) Strubbelkopf, Schwarzer Schuppenröhrling (Strobilomyces strobilaceus) Kupferroter Lackporling (Ganoderma pfeifferi) Laubholz-Schwammporling (Spongipellis spumeus) Bergporling (Bondarzewia mesenterica) Weißer Birkenpilz, Moorbirkenpilz (Leccinum holopus)

Schwärzlicher Birkenpilz (Leccinum melaneum) Erdstern (Geastrum), alle Arten Saftling (Hygrocybe), alle Arten Scharlachroter Gitterling (Clathrus ruber) Kaiserling (Amanita caesarea) Südlicher Schüppling (Agrocybe cylindracea) Erbsenstreuling (Pisolithus tinctorius) Goldblatt (Phylloporus rhodoxanthus) Hartpilz, Wurzelmöhrling (Catathelasma imperiale) Krokodilritterling (Tricholoma caligatum) Samtiger Leistling, Samtpfifferling (Cantharellus friesii) Erdzungen (Trichoglossum, Microglossum, Geoglossum), alle Arten Stielboviste (Tulostoma), alle Arten Moorbovist (Bovista paludosa) Leuchtender Prachtbecher (Caloscypha fulgens) Sumpfhaubenpilz (Mitrula paludosa) Fleischfarbener Schönkopf (Calocybe carnea) 3.) Teilweise geschützte Pilze Gemäß 3 genannter Verordnung sind die teilweise geschützten Pilze ganzjährig teilweise geschützt. Ihre unterirdischen Teile (Myzel) dürfen gar nicht, ihre oberirdischen Teile (= Fruchtkörper) nur im Rahmen der erlaubten Zeiten, das ist die Zeit vom 15. Juni bis 30. September von 7 bis 18 Uhr und nur in einer Gesamtmenge von höchstens 2 kg pro Person und Tag von ihrem Standort entfernt werden. Der Erwerb, die Weitergabe, die Beförderung, der Handel oder das Feilbieten von oberirdischen Teilen darf in genannter Zeit eines jeden Jahres ebenfalls nur in einer Gesamtmenge von höchstens 2 kg pro Person und Tag erfolgen. Das Erwerben, Feilbieten, Handeln, die Weitergabe und Beförderung teilweise geschützter einheimischer Pilze in einer Gesamtmenge von mehr als täglich zwei Kilogramm ist nur in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September eines jeden Jahres zulässig für a) Inhaber eines Handelsgewerbes im Rahmen der Ausübung dieses Gewerbes; b) Pilzverarbeitungsbetriebe und dergleichen; c) Pilzsammelstellen, die als häusliche Nebenerwerbsbetriebe gelten oder von Kleinunternehmern betrieben werden. Gastronomiebetrieben und Großküchen ist der Erwerb, die Weitergabe und die Beförderung von einheimischen, teilweise geschützten Pilzen in einer Gesamtmenge von mehr als täglich zwei Kilogramm in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September eines jeden Jahres gestattet. Zum Schutz des Nachwuchses und der Nachzucht teilweise geschützter Pilze ist die Entnahme von Pilzen unter 2 cm Größe sowie alter Fruchtkörper verboten. Auch die Verwendung von Harken, Hacken, Rechen und Gegenständen, welche die humushaltige Bodenschicht zerstören könnten, ist verboten. Darüber hinaus normiert 4 Abs. 2 der Pilzverordnung, dass die gesammelten Pilze am Fundort grob zu säubern sind. Teilweise geschützte Pilze sind nach Anlage 2 der Verordnung: Eierschwamm (Cantharellus cibarius) Gelber Trompetenpfifferling (Cantharellus aurora) Steinpilz (Boletus edulis) Sommer-Steinpilz (Boletus reticulatus) Kiefern-Steinpilz (Boletus pinophilus) Schwarzhütiger Steinpilz, Bronzeröhrling (Boletus aereus)

Anhängselröhrling, Gelber Bronzeröhrling, Gelber Steinpilz (Boletus appendiculatus) Glattstieliger Hexenröhrling (Boletus queletii) Königsröhrling (Boletus regius) Föhrenrotkappe, Fuchsröhrling (Leccinum vulpinum) Schmarotzerröhrling (Xerocomus parasiticus) Elfenbeinröhrling (Suillus placidus) Parasol, Großer Schirmling (Macrolepiota procera) Rosenroter Schirmling (Gomphidius roseus) Riesenbovist (Langermannia gigantea) Speisemorchel (Morchella esculenta) Spitzmorchel (Morchella conica) Köstliche Morchel (Morchella conica var. deliciosa) Morchelbecherling (Disciotis venosa) Käppchenmorchel (Mitrophora semilibera) Grubenlorchel (Helvella lacunosa) Hebstlorchel (Helvella crispa) Elastische Lorchel (Helvella elastica) Seidiger Ritterling (Tricholoma columbetta) Glockenverpel (Verpa conica) Böhmische Verpel, Runzelverpel (Verpa bohemica) Eichhase, Ästiger Büschelporling (Polyporus umbellatus) Rußgrauer Porling (Boletopsis leucomelaena) Ziegenfußporling (Albatrellus pes-caprae) Riesenporling (Meripilus giganteus) Erlengrübling (Gyrodon lividus) Niedergedrückter Rötling (Entoloma rhodopolium) Ochsenzunge, Leberreischling (Fistulina hepatica) Rußbrauner Schneckling (Hygrophorus camarophyllus) (Hygrophorus atramentosus) Üppiger Träuschling (Stropharia hornemann) Zierlicher Schmierling (Gomphidius gracilis) Filziger Gelbfuß (Chroogomphus helveticus) Gold-Täubling (Russula aurea) Eierwulstling (Amanita ovoidea) Schleiereule (Cortinarius praestans) Schweinsohr (Gomphus clavatus) Stachelbärte (Hericium spp.), alle Arten Klapperschwamm (Grifola frondosa) Größter Scheibling (Discina perlata) Brätling (Lactarius volemus) Riesen-Rötling (Entoloma sinuatum) 4.) Zu den Ausnahmen Die Bestimmungen der Pilzverordnung gelten nicht für Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind. Diese Ausnahmeregelung wird vor allem auf Maßnahmen des Wald- bzw. Grundeigentümers selbst in obgenanntem Sinn anwendbar sein. Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen der Verordnung können zudem von der Landesregierung für wissenschaftliche Zwecke, Lehrzwecke oder für Maßnahmen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, erteilt werden. Eine solche Ausnahmebewilligung der Landesregierung von den Bestimmungen der Pilzverordnung ersetzt allerdings nicht die Zustimmung des betroffenen Grund- bzw. Waldeigentümers! 5.) Kontrolle Gem. 65 Abs. 4 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 haben die Forst-, Jagd- und Fischereischutzorgane Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen - darunter fällt auch die

Pilzverordnung -, die sie in Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit wahrnehmen, der zuständigen Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) anzuzeigen. Seit 1.Juli 2007 haben auch die Bergwächter gem. 19 Abs. 1 lit. b ivm. 15 Abs. 1 Kärntner Bergwachtgesetz, LGBl. Nr. 25/1973, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 39/2007, die Einhaltung der Bestimmungen der Pilz-Verordnung zu überwachen. 6.) Zu den Strafen Übertretungen der Pilzverordnung werden nach 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes bestraft. Wer daher die in der Pilzverordnung enthaltenen Gebote und Verbote nicht befolgt begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3630,- Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 7260,- Euro, zu bestrafen ist. Auch der Versuch ist strafbar. III. Relevante Bestimmungen des Forstgesetzes 1.) Verwaltungsübertretung Ohne auf die in Judikatur und Lehre zum Thema Sammeln von Pilzen und Beeren durchaus umstrittene Frage eines auf Gewohnheitsrecht gestützten Aneignungsrechtes bis zur Grenze der forstgesetzlichen Verwaltungsstrafdrohung - auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Grundeigentümers - einzugehen, soll der Vollständigkeit halber jedenfalls 174 Abs. 3 lit b) Z 2. und lit d) Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, i.d.g.f., erwähnt werden, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer sich unbefugt im Wald Früchte oder Samen der im Anhang angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken oder Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag aneignet oder Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt. Unbefugt in diesem Sinne handelt, wer weder Waldeigentümer, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Wissen handelt, nicht sonstiger Verfügungsberechtigter im Sinne des 87 Abs. 2 leg. cit ist, nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Amtshandlungen durchzuführen hat. Nicht strafbar ist nach dem Forstgesetz 1975 das Sammeln von Pilzen in einer Menge von unter zwei Kilogramm pro Person und Tag, ob daraus aber auch eine Aussage über zivilrechtliche Positionen zu gewinnen ist, soll an dieser Stelle nicht erörtert werden. Auch würde ein Eingehen auf die Frage einer möglichen Ersitzung eines Rechtes zum Sammeln von Pilzen und Beeren den gegebenen Rahmen sprengen. 2.) Ausweisung aus dem Wald Gem. 112 lit. a Forstgesetz 1975 ist das Forstschutzorgan bei Vorliegen der unter Punkt 1.) genannten Verwaltungsübertretung berechtigt, Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen.

3.) Verbot des Waldeigentümers, stillschweigende Duldung Schließt man sich der nicht unumstrittenen Rechtsmeinung an, wonach das Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle in der österreichischen Rechtsordnung nicht zulässig ist, kann ein Waldeigentümer jegliches Sammeln von Pilzen (und Beeren) also auch unter der forstgesetzlichen 2 kg- Grenze für Pilze ausdrücklich (in erkennbarer Weise: durch Schilder) untersagen. Dementsprechend wäre bei Nichtbeachtung dieses Verbotes eine Ausweisung aus dem Wald n. 112 lit. a Forstgesetz denkbar und könnte sich der Waldeigentümer auch mit den Mitteln des Zivilrechtes (Besitzstörungsklage n. 339 ABGB ivm. 454 bis 460 ZPO) zur Wehr setzen. Im Zweifel wird aber das Sammeln von Pilzen bis zu einer Menge von 2 kg als zulässig, vom Waldeigentümer stillschweigend geduldet, betrachtet werden können. 4.) Gerichtliche Strafbarkeit Eine strafgerichtliche Verfolgbarkeit tritt bei rechtswidriger Aneignung von Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen (wie Baumfrüchten, Waldprodukten, Klaubholz) erst bei Überschreitung des geringen Wertes (ab ca. 75,--) ein ( 141 Abs. 4 Strafgesetzbuch- StGB, BGBl. Nr. 60/1974, i.d.g.f.). 5.) Unterlassungsanspruch des Jagdpächters? Die Frage, ob ein Jagdpächter als dinglich Berechtigter einen Unterlassungsanspruch bei objektiv festgestellter Störung des jagdbaren Wildes durch Pilzesammler geltend machen könnte, wurde in der Judikatur zwar (noch) nicht entschieden, wohl aber scheint dies in Anbetracht der jüngsten OGH- Entscheidungen zu diesem Thema (Unterlassungsanspruch des Jagdpächters bei Störung des Wildes durch Nachtsafaris oder gegen illegale Mountainbiker) durchaus denkbar. Im Sinne eines friedlichen Miteinanders aller Naturnutzer wird in diesem Zusammenhang aber einmal mehr vor dem Hintergrund bestehender Interessenkonflikte auch der Jagdausübungsberechtigte bzw. das Jagdschutzorgan vor Inbetrachtziehung rechtlicher Abwehrmaßnahmen unter Aufbringung aller mediatorischer Fähigkeiten gefordert sein, durch ständigen Dialog und das Wecken eines Verständnisses für die Bedürfnisse des Wildes Aufklärungsarbeit zu leisten und das Problem- und Verantwortungsbewusstsein im Hinblick auf Beeinträchtigungen von Natur und Wildlebensräumen zu stärken. Klagenfurt, Juli 2007 Mag. Freydis Burgstaller-Gradenegger Stv. GF und Juristin der Kärntner Jägerschaft HINWEIS: Verbotstafeln für Waldeigentümer, die das Sammeln von Pilzen- und Beeren verbieten, können über das Forstreferat der Landwirtschaftskammer Kärnten, Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt, angefordert werden. (Tel.: (0463) 5850-1281; e- mail: m_droc@lk-kaernten.at)