BESCHLUSS GZ. VH/ /2016

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Transkript:

GZ. VH/7500070/2016 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den Antrag des Bf., Adresse, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, 01) vom 30.12.2014, Zahlungsreferenz 1, betreffend Zwangsvollstreckung wegen 08.10.2013, MA 67-PA-1a, 02) vom 30.12.2014, Zahlungsreferenz 2, betreffend Zwangsvollstreckung wegen 08.10.2013, MA 67-PA-2a, 03) vom 30.12.2014, Zahlungsreferenz 3, betreffend Zwangsvollstreckung wegen 08.10.2013, MA 67-PA-3a, 04) vom 30.12.2014, Zahlungsreferenz 4, betreffend Zwangsvollstreckung wegen 20.08.2013, MA 67-PA-4a, 05) vom 30.12.2014, Zahlungsreferenz 5, betreffend Zwangsvollstreckung wegen 09.08.2013, MA 67-PA-5a, 06) vom 30.12.2014, Zahlungsreferenz 6, betreffend Zwangsvollstreckung wegen 02.07.2013, MA 67-PA-6a, 07) vom 30.12.2014, Zahlungsreferenz 7, betreffend Zwangsvollstreckung wegen 08.07.2013, MA 67-PA-7a, 08) vom 30.03.2016, Zahlungsreferenz 8, betreffend Zwangsvollstreckung wegen 24.06.2014, MA 67-PA-8a, 09) vom 30.03.2016, Zahlungsreferenz 9, betreffend Zwangsvollstreckung wegen 24.06.2014, MA 67-PA-9a,

10) vom 30.03.2016, Zahlungsreferenz 10, betreffend Zwangsvollstreckung wegen 24.06.2014, MA 67-PA-10a, 11) vom 30.03.2016, Zahlungsreferenz 11, betreffend Zwangsvollstreckung wegen 24.06.2014, MA 67-PA-11a, 12) vom 30.03.2016, Zahlungsreferenz 12, betreffend Zwangsvollstreckung wegen 24.06.2014, MA 67-PA-12a, 13) vom 30.03.2016, Zahlungsreferenz 13, betreffend Zwangsvollstreckung wegen 24.06.2014, MA 67-PA-13a, 14) vom 30.03.2016, Zahlungsreferenz 14, betreffend Zwangsvollstreckung wegen 24.06.2014, MA 67-PA-14a, 15) vom 30.03.2016, Zahlungsreferenz 15, betreffend Zwangsvollstreckung wegen 25.09.2012, MA 67-PA-15a, 16) vom 30.03.2016, Zahlungsreferenz 16, betreffend Zwangsvollstreckung wegen 21.08.2012, MA 67-PA-16a, 17) vom 30.03.2016, Zahlungsreferenz 17, betreffend Zwangsvollstreckung wegen 17.07.2012, MA 67-PA-17a, 18) vom 30.03.2016, Zahlungsreferenz 18, betreffend Zwangsvollstreckung wegen 03.07.2012, MA 67-PA-18a, 19) vom 30.03.2016, Zahlungsreferenz 19, betreffend Zwangsvollstreckung wegen 05.06.2012, MA 67-PA-19a, den Beschluss gefasst: Gemäß 40 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig. Seite 2 von 7

Entscheidungsgründe 01) Am 30.12.2014 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 1, da die mit Strafverfügung vom 08.10.2013, MA 67-PA-1a, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von 60,00 gem 3 und 10 02) Am 30.12.2014 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 2, da die mit Strafverfügung vom 08.10.2013, MA 67-PA-2a, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von 60,00 gem 3 und 10 03) Am 30.12.2014 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 3, da die mit Strafverfügung vom 08.10.2013, MA 67-PA-3a, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von 60,00 gem 3 und 10 04) Am 30.12.2014 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 4, da die mit Strafverfügung vom 20.08.2013, MA 67-PA-4a, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb 05) Am 30.12.2014 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 5, da die mit Strafverfügung vom 09.08.2013, MA 67-PA-5a, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von 300,00 gem 3 und 06) Am 30.12.2014 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 6, da die mit Strafverfügung vom 02.07.2013, MA 67-PA-6a, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb 07) Am 30.12.2014 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 7, da die mit Strafverfügung vom 08.07.2013, MA 67-PA-7a, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von 300,00 gem 3 und Seite 3 von 7

08) Am 30.03.2016 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 8, da die mit Straferkenntnis vom 24.06.2014, MA 67-PA-8a, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von 82,00 gem 3 und 10 09) Am 30.03.2016 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 9, da die mit Straferkenntnis vom 24.06.2014, MA 67-PA-9a, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von 82,00 gem 3 und 10 10) Am 30.03.2016 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 10, da die mit Straferkenntnis vom 24.06.2014, MA 67-PA-10a, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden 11) Am 30.03.2016 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 11, da die mit Straferkenntnis vom 24.06.2014, MA 67-PA-11a, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von 82,00 gem 3 und 10 12) Am 30.03.2016 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 12, da die mit Straferkenntnis vom 24.06.2014, MA 67-PA-12a, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden 13) Am 30.03.2016 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 13, da die mit Straferkenntnis vom 24.06.2014, MA 67-PA-13a, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden 14) Am 30.03.2016 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 14, da die mit Straferkenntnis vom 24.06.2014, MA 67-PA-14a, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden Seite 4 von 7

15) Am 30.03.2016 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 15, da die mit Strafverfügung vom 25.09.2012, MA 67-PA-15a, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb 16) Am 30.03.2016 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 16, da die mit Strafverfügung vom 21.08.2012, MA 67-PA-16a, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb 17) Am 30.03.2016 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 17, da die mit Strafverfügung vom 17.07.2012, MA 67-PA-17a, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von 210,00 gem 3 und 18) Am 30.03.2016 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 18, da die mit Strafverfügung vom 03.07.2012, MA 67-PA-18a, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von 210,00 gem 3 und 19) Am 30.03.2016 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 19, da die mit Strafverfügung vom 05.06.2012, MA 67-PA-19a, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von 210,00 gem 3 und In seiner Beschwerde vom 15.04.2016 gegen die Vollstreckungsverfügungen zu den oa. Zahlen wurde auch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt. Der Antragsteller brachte vor sich einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner verfassungsmäßigen Rechte nicht leisten zu können, da er von der Mindestsicherung in der Höhe von 660 leben müsse. Gemäß 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. 40 VwGVG entspricht weitgegend 51a VStG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 40 c Anm.2). Nach der zu 51a VStG (außer Kraft getreten mit 31.12.2013) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Seite 5 von 7

(z.b. VwGH 29.9.2005, 2005/11/94) müssen die im Gesetz genannten Voraussetzungen Mittellosigkeit und Interessen der Rechtspflege kummulativ vorliegen. Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Erforderlichkeit der Beigebung eines Verteidigers zur zweckentsprechenden Verteidigung werden die Bedeutung und die Schwere des Delikts, inbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe zu berücksichtigen sein (vgl. VwGH 24.11.1993, 93/02/0270). In den vorliegenden Fällen wurde dem Antragsteller gegenüber die Zwangsvollstreckung der von ihm bislang nicht bezahlten rechtskräftigen Geldstrafen verfügt; besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage können dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Dass die Vollstreckungsbehörde der Argumentation des Beschuldigten nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass dieser nicht in der Lage ist, seinen Standpunkt vor dem Bundesfinanzgericht (allenfalls in einer mündlichen Verhandlung) auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen, sowie etwaige Beweisanträge zu stellen. Da somit die Beigebung eines Verteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht erforderlich ist, muss nicht mehr geprüft werden, ob der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts zu tragen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Hinzuweisen ist auf 40 Abs 4 VwGVG wonach die Beschwerdefrist im Falle des rechtzeitig gestellten Antrages auf Beigebung eines Verteidigers mit der Zustellung dieses abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten (neu) zu laufen beginnt. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. Aus diesem Grund war gemäß 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen. Seite 6 von 7

Wien, am 2. August 2016 Seite 7 von 7