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Satzung der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald für das Vergabeverfahren von Studienplätzen in höheren Fachsemestern bei Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung vom 29. Juli 2008 Änderungen: - Inhaltsverzeichnis, *-Hinweis, 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 8 geändert und 8a eingefügt durch Artikel 1 der Änderungssatzung vom 23. Mai 2014 (hochschulöffentlich bekannt gemacht am 27. Mai 2014) - Inhaltsverzeichnis, 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 4, 6 Abs.2 geändert und 6 Abs. 3 sowie 10 eingefügt durch Artikel 1 der zweiten Änderungssatzung vom 21. Juli 2015 (hochschulöffentlich bekannt gemacht am 22. Juli 2015) Aufgrund von 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Mecklenburg-Vorpommern (Hochschulzulassungsgesetz HZG M-V) vom 14. August 2007 (GVOBl. M-V 2007 S. 286) erlässt die Ernst-Moritz-Arndt- Universität die nachfolgende Satzung: Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Form und Frist der Anträge 3 Ausschluss vom Bewerbungsverfahren 4 Rangfolge 5 Besondere Regelungen für den Studiengang Humanmedizin 6 Besondere Regelungen für den Studiengang Zahnmedizin 7 Besondere Regelungen für den Studiengang Pharmazie 8 Besondere Regelungen für den Studiengang Psychologie mit Abschluss B.Sc. 8a Besondere Regelungen für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Diplom 9 Besondere Regelungen für Humanbiologie 10 Besondere Regelungen für Health Care Management 11 Inkrafttreten 1 * Geltungsbereich Diese Satzung regelt in Ausführung von 5 des Hochschulzulassungsgesetzes das Auswahlverfahren für die Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester bei den Studiengängen, für die laut der Zulassungszahlenfestsetzungsverordnung (ZulZfestVO M-V) in der Fassung vom 4. Juli 2008 (GVOBl. M-V 2008 S. 311) Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. * Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich in gleicher Weise auf alle Personen bzw. Funktionsträger, unabhängig von ihrem Geschlecht. 1

2 Form und Frist der Anträge (1) Der Antrag auf Zulassung in einem höheren Fachsemester ist auf dem dafür vorgesehenen Formular der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald zu stellen. Bewerbungsschluss für eine Zulassung ist, soweit eine Zulassung zum betreffenden Semester möglich ist ( 5 Absatz 1, 6 Absatz 1, 9 Absatz 1): - zum Wintersemester der 31. August - zum Sommersemester der 28. Februar (Ausschlussfristen) Bei Antrag auf Zulassung zum 11. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin ist abweichend Bewerbungsschluss der 15. Juni. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. Kopie der Hochschulzugangsberechtigung, 2. Nachweis der bisherigen Studienzeit(en) (bei Hochschulwechslern oder Studienfortsetzern) durch Studienbescheinigungen mit Angabe der absolvierten Fachsemester in einfacher Kopie, 3. Nachweise über bisherige Studien- und Prüfungsleistungen (Bewerber gemäß 4 Absatz 1 Nummer 1) bzw. Anrechnungsbescheinigung/en in einfacher Kopie (Bewerber gemäß 4 Absatz 1 Nummer 2). (3) Nachweise über Studienleistungen beziehungsweise abgelegte Prüfungen, die den Bewerbern zum Bewerbungsschluss noch nicht vorliegen, können bis 2 Wochen nach Ende der jeweiligen Bewerbungsfrist nachgereicht werden. 3 Ausschluss vom Bewerbungsverfahren Vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen sind Bewerber: 1. die aufgrund ihres bisherigen Studiums die Regelstudienzeit des ersten Studienabschnitts (Vordiplom, Erster Abschnitt der Pharmazeutischen bzw. der Ärztlichen Prüfung oder der Zahnärztlichen Vorprüfung) um mehr als zwei Semester bzw. die Regelstudienzeit des betreffenden Studiengangs gemäß der jeweiligen Prüfungs- bzw. Studienordnung der Ernst-Moritz- Arndt- Universität Greifswald überschritten haben, oder 2. die nicht die hierfür in der jeweiligen Studienordnung der Ernst-Moritz-Arndt- Universität Greifswald festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester absolviert und nicht die in der jeweils maßgeblichen Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben. 2

4 Rangfolge (1) Ist unter den Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen, eine Auswahl erforderlich, so werden die verfügbaren Studienplätze 1. vorrangig an Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages oder an einer Hochschule innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union endgültig eingeschrieben sind oder waren (Hochschulwechsler und Studienfortsetzer) und 2. im Übrigen an sonstige Bewerber (Quereinsteiger) vergeben. Innerhalb der Gruppe nach Nummer 1 erfolgt die Rangbildung nach der Anzahl der bereits absolvierten Fachsemester, beginnend mit der niedrigsten Anzahl an Fachsemestern auf Rang 1. (2) Bei Ranggleichheit in der jeweiligen Bewerbergruppe richtet sich die Entscheidung nach sozialen Kriterien in folgender Reihenfolge: 1. Schwerbehinderte nach dem Grad Ihrer Behinderung, 2. Personen, die verheiratet sind oder ein minderjähriges Kind betreuen und für die die Universität Greifswald die nächstgelegene Hochschule ist, 3. Personen mit besonders zwingenden Bindungen an den Hochschulort (schwerwiegende gesundheitliche Gründe, Pflege von pflegebedürftigen Verwandten in aufsteigender Linie oder Geschwistern, zwingende wirtschaftliche Gründe oder Gründen des besonderen öffentlichen Interesses) und 4. Personen, die bei Ihren Eltern gemeldet sind und für die die Universität Greifswald die nächstgelegene Hochschule zu ihrem Wohnsitz ist. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. 5 Besondere Regelungen für den Studiengang Humanmedizin (1) Im Studiengang Humanmedizin/Staatsexamen ist eine Zulassung in ein höheres Fachsemester nur zum Wintersemester und damit nur zum 3., 5., 7., 9. und 11. Fachsemester möglich. (2) Für die Zulassung im Rahmen des Zulassungsverfahrens im Studiengang Humanmedizin/Staatsexamen erster Studienabschnitt (3. Fachsemester) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 3

Fachsemester (FS) Voraussetzungen 3. FS Praktikum der Physik für Mediziner Praktikum der Chemie für Mediziner Praktikum der Biologie für Mediziner Kurs der makroskopischen Anatomie Kurs der mikroskopischen Anatomie Kurs der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie Praktikum der Berufsfelderkundung (CM I) Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin (CM II) (3) Die Auswahl der Bewerber im ersten Studienabschnitt (3. Fachsemester) erfolgt aufgrund einer Rangfolge nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung. Sollte danach noch Ranggleichheit bestehen, erfolgt die weitere Rangplatzbildung gemäß 4 Absatz 2. (4) Für die Zulassung im Rahmen des Zulassungsverfahrens im Studiengang Humanmedizin/Staatsexamen zweiter Studienabschnitt (5. und höhere Fachsemester) müssen außer dem erfolgreichen Abschluss des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Fachsemester (FS) Voraussetzungen 5. FS keine weiteren Voraussetzungen 7. FS Hygiene, Mikrobiologie, Virologie Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik Pharmakologie, Toxikologie Teilleistungen: Transfusionsmedizin Pathologie (nur Teil: Allgemeine Pathologie) Kurs der allgemeinen klinischen Untersuchungsmethoden QB 4: Infektiologie, Immunologie I QB 8: Notfallmedizin I QB 11: Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Radiologie und Strahlenschutz I 4

9. FS Hygiene, Mikrobiologie, Virologie Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik Pharmakologie, Toxikologie Allgemeinmedizin Augenheilkunde Chirurgie Dermatologie, Venerologie Frauenheilkunde, Geburtshilfe Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde Humangenetik Innere Medizin Kinderheilkunde Neurologie Orthopädie Pathologie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Psychiatrie und Psychotherapie Urologie QB 2: Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin QB 5: Klinisch-pathologische Konferenz QB 9: Klinische Pharmakologie/ Pharmakotherapie QB 11: Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz Teilleistungen: QB 1: Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik I QB 4: Infektiologie, Immunologie I QB 8: Notfallmedizin I QB 8: Notfallmedizin II 11. FS/Praktisches Jahr Das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und der damit verbundenen Zulassung zum Praktischen Jahr (5) Über die Rangfolge ab dem 5. Fachsemester entscheidet die Gesamtnote des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Sofern diese Gesamtnote bis zum Ablauf der Fristen nach 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 im Einzelfall noch nicht vorliegt, geht das vorläufige schriftliche Ergebnis des Bewerbers in die Bewertung ein. Nachrangig werden Bewerber berücksichtigt, bei denen deswegen keine Note vorliegt, weil sie an Stell des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung andere Leistungen erbracht haben, die als gleichwertig anerkannt wurden. Bei Ranggleichheit erfolgt die weitere Rangplatzbildung - im Verfahren nach Satz 1 gemäß 4 Absatz 2, 5

- im Verfahren nach Satz 3 nach der Durchschnittsnote der Hochschulzulassungsberechtigung und im Übrigen nach 4 Absatz 2. (6) Die Bewerbung eines Studierenden der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald für den Studiengang Humanmedizin/Staatsexamen, der parallel in den Studiengängen Humanmedizin/Staatsexamen und Biomedical Science/Bachelor of Science eingeschrieben war und sein Medizinstudium aus wissenschaftlichen Gründen zum Erwerb des Dr. rer. nat. an der Greifswalder Graduate School in Science unterbrochen hat, wird bevorzugt berücksichtigt. 6 Besondere Regelungen für den Studiengang Zahnmedizin (1) Im Studiengang Zahnmedizin/Staatsexamen ist eine Zulassung in ein höheres Fachsemester für den vorklinischen Studienabschnitt (1. bis 5. Fachsemester) nur zum Wintersemester und damit nur zum 3. und 5. Fachsemester möglich. (2) Für die Zulassung im Rahmen des Zulassungsverfahrens im Studiengang Zahnmedizin vorklinischer Abschnitt (3. und 5. Fachsemester) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Fachsemester (FS) Voraussetzungen 3. FS Naturwissenschaftliche Vorprüfung Mikroskopische Anatomie 5. FS Naturwissenschaftliche Vorprüfung Kurs der technischen Propädeutik Kurs der med. Terminologie Mikroskopisch-anatomischer Kurs Biochemie Praktikum Physiologie Praktikum Makroskopisch-anatomischer Kurs Phantomkurs der Zahnersatzkunde I (3) Für die Zulassung im Rahmen des Zulassungsverfahrens im Studiengang Zahnmedizin klinischer Abschnitt (6. und höhere Fachsemester) müssen außer dem erfolgreichen Abschluss der Zahnärztlichen Vorprüfung folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 6. FS keine weiteren Voraussetzungen 7. FS Radiologie mit Berücksichtigung des Strahlenschutzes Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde Klinik und Poliklinik der ZMK I (Auskultando) Klinik und Poliklinik der ZMK II (Praktikando) Parodontologie 6

8. FS Radiologie mit Berücksichtigung des Strahlenschutzes Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde Operationskurs I (Extraktionskurs) Chirurgische Poliklinik Patho-histologischer Kurs Kurs der Zahnersatzkunde I Kursus der kieferorthopädischen Propädeutik und Prophylaxe Parodontologie 9. FS Dermatologie Radiologie mit Berücksichtigung des Strahlenschutzes Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde Kursus der kieferorthopädischen Propädeutik und Prophylaxe Parodontologie Klinik und Poliklinik der ZMK I (Auskultando) Klinik und Poliklinik der ZMK II (Praktikando) Klinisch-chemische und physikalische Untersuchungsmethoden Mikrobiologie Klinik und Poliklinik der ZMK III Kurs der Zahnerhaltungskunde I (inkl. Parodontologie und Kinderzahnheilkunde) 10. FS Radiologie mit Berücksichtigung des Strahlenschutzes Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde Kursus der kieferorthopädischen Propädeutik und Prophylaxe Parodontologie Kurs der Zahnerhaltungskunde II Kurs der Kieferorthopädischen Behandlung Klinik und Poliklinik der ZMK I (Auskultando) Klinik und Poliklinik der ZMK II (Praktikando) Operationskurs I (Extraktionskurs) Chirurgische Poliklinik Klinisch-chemische und physikalische Untersuchungsmethoden Patho-histologischer Kurs Mikrobiologie Klinik und Poliklinik der ZMK III Klinik und Poliklinik der ZMK IV Operationskurs II (Zahnärztliche Chirurgie) (4) Bei der Auswahl der Bewerber werden vorrangig Bewerber berücksichtigt, die bereits ein Studium der Humanmedizin abgeschlossen haben (und nun die Doppelapprobation anstreben zur Berufsausübung als Mund-Kiefer-Gesichtschirurg). Im Übrigen erfolgt die Zulassung entsprechend 5 Absatz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Note des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bei einer Zulassung zum 3. und 5. Fachsemester die Note der naturwissenschaftlichen Vorprüfung und bei einer Zulassung ab dem 6. Fachsemester (klinischer Abschnitt) die Note der Zahnärztlichen Vorprüfung tritt. 7

7 Besondere Regelungen für den Studiengang Pharmazie (1) Für die Zulassung im Rahmen des Zulassungsverfahrens müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Fachsemester (FS) Voraussetzungen zur Zulassung in ein höheres Fachsemester (Bescheinigungen über regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme) 2. FS Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuchmethoden) 3. FS Mindestens 4 Bescheinigungen der folgenden 5 Praktika: Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuchmethoden) Quantitative Bestimmung von Arznei-, Hilfs- und Schadstoffen (unter Einbeziehung von Arzneibuchmethoden) Arzneipflanzen- Exkursionen, Bestimmungsübungen Pharmazeutische Biologie I (Untersuchungen arzneistoff- produzierender Organismen) Physikalische Übungen für Pharmazeuten UND Mindestens 2 Bescheinigungen der folgenden 3 Seminare/Übungen: Pharmazeutische und Medizinische Terminologie Toxikologie der Hilfs- und Schadstoffe I Mathematische und statistische Methoden für Pharmazeuten 4. FS Mindestens 7 Bescheinigungen der folgenden 8 Praktika: Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuchmethoden) Quantitative Bestimmung von Arznei-, Hilfs- und Schadstoffen (unter Einbeziehung von Arzneibuchmethoden) Chemie einschließlich der Analytik der organischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe Arzneipflanzen-Exkursionen, Bestimmungsübungen Pharmazeutische Biologie I (Untersuchungen arzneistoffproduzierender Organismen) Mikrobiologie Physikalische Übungen für Pharmazeuten Physikalischchemische Übungen für Pharmazeuten UND Bescheinigungen der folgenden Seminare/Übungen: Pharmazeutische und Medizinische Terminologie Toxikologie der Hilfs- und Schadstoffe Mathematische und statistische Methoden für Pharmazeuten 5. FS Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung 8

6. FS Zeugnis des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung Mindestens 1 Bescheinigung der folgenden 2 Praktika: Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und -sicherung bei Arzneistoffen) Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinischer Chemie 7. FS Zeugnis des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung Mindestens 2 Bescheinigungen der folgenden 3 Praktika: Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und -sicherung bei Arzneistoffen) Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinischer Chemie Pharmazeutische Technologie UND Mindestens 2 Bescheinigungen der folgenden 3 Seminare/Übungen: Biogene Arzneimittel (Phytopharmaka, Antibiotika, gentechnisch hergestellte Arzneimittel) Qualitätssicherung bei Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln Biopharmazie einschließlich arzneiformenbezogene Pharmakokinetik 8. FS Zeugnis des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung Mindestens 4 Bescheinigungen der folgenden 5 Praktika: Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und -sicherung bei Arzneistoffen) Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinischer Chemie Pharmazeutische Technologie Arzneistoffanalytik, Drug-Monitoring, toxikologische und um- weltrelevante Untersuchungen Pharmakologischer Demonstrationskurs UND Bescheinigungen der folgenden Seminare/Übungen: Biogene Arzneimittel (Phytopharmaka, Antibiotika, gentech-nisch hergestellte Arzneimittel) Qualitätssicherung bei Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln Biopharmazie einschließlich arzneiformenbezogene Pharmakokinetik (2) Die Auswahl der Bewerber erfolgt aufgrund einer Rangfolge nach 4 Absatz 2. 8 Besondere Regelungen für den Studiengang Psychologie mit Abschluss B.Sc. (1) Im Studiengang Psychologie/Bachelor of Science (B.Sc.) ist eine Zulassung in ein höheres Fachsemester nur zum Wintersemester und damit nur zum 3. und 5. Fachsemester, für Bewerber aus einem 8-semestrigen B.Sc. /B.A. Studiengang Psychologie auch zum 7. Fachsemester möglich. 9

(2) Bewerber, die in einem 6- oder 8-semestrigen B.Sc.- oder B.A.-Studiengang Psychologie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland eingeschrieben sind, können unten den Voraussetzungen von Absatz 1 in dasjenige Semester im Studiengang B.Sc. Psychologie in Greifswald eingeschrieben werden, der ihrem bisherigen Studienfortschritt in Semesterzahl und Leistungspunkten entspricht. (3) Für Bewerber, die in einen 6- oder 8-semesterigen Studiengang B.A. oder B.Sc. Psychologie an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule im Ausland eingeschrieben sind, sowie für Bewerber aus anderen Studiengängen gilt Absatz 2 entsprechend, soweit bei ihnen nach Maßgabe von 43 Absatz 2 der Rahmenprüfungsordnung Leistungen im Umfang von 2, 4 oder 6 Fachsemestern angerechnet wurden. (4) Die Auswahl der Bewerber um eine Zulassung zu einem bestimmten Fachsemester erfolgt aufgrund einer Rangfolge, die gemäß 4 Absatz 1 und 2 bestimmt wird. 8a Besondere Regelungen für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Diplom (1) Für die Zulassung im Rahmen des Zulassungsverfahrens müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Fachsemester (FS) Voraussetzungen 2. FS Statistik I und ein Leistungsnachweis (aus einem Seminar) aus den Fächern Allgemeine Psychologie I Allgemeine Psychologie II Differentielle und Persönlichkeitspsychologie Entwicklungspsychologie Sozialpsychologie Physiologische Psychologie Methodenlehre 3. FS Statistik I und II und drei Leistungsnachweise aus den Fächern Allgemeine Psychologie I Allgemeine Psychologie II Differentielle und Persönlichkeitspsychologie Entwicklungspsychologie Sozialpsychologie Physiologische Psychologie Methodenlehre 4. FS Statistik I und II, Experimentalpsychologisches Praktikum und vier Leistungsnachweise aus den Fächern 10

Allgemeine Psychologie I Allgemeine Psychologie II Differentielle und Persönlichkeitspsychologie Entwicklungspsychologie Sozialpsychologie Physiologische Psychologie Methodenlehre 5. FS Vordiplom bzw. Bachelor Psychologie mit mind. der Note 2,5 6. FS Vordiplom bzw. Bachelor Psychologie mit mind. der Note 2,5 und drei Leistungsnachweis aus den Fächern Arbeits- und Organisationspsychologie Klinische Psychologie Pädagogische Psychologie Evaluations- und Forschungsmethoden Psychologische Diagnostik Forschungsorientierte Vertiefung 7. FS Vordiplom bzw. Bachelor Psychologie mit mind. der Note 2,5 und vier Leistungsnachweise aus den Fächern Arbeits- und Organisationspsychologie Klinische Psychologie Pädagogische Psychologie Evaluations- und Forschungsmethoden Psychologische Diagnostik Forschungsorientierte Vertiefung 8. FS Vordiplom bzw. Bachelor Psychologie mit mind. der Note 2,5 und ein Berufspraktikum und fünf Leistungsnachweise aus den Fächern Arbeits- und Organisationspsychologie Klinische Psychologie Pädagogische Psychologie Evaluations- und Forschungsmethoden Psychologische Diagnostik Forschungsorientierte Vertiefung 9. FS Vordiplom bzw. Bachelor Psychologie mit mind. der Note 2,5 und ein Berufspraktikum und die sechs Leistungsnachweise der Fächer Arbeits- und Organisationspsychologie Klinische Psychologie Pädagogische Psychologie Evaluations- und Forschungsmethoden Psychologische Diagnostik Forschungsorientierte Vertiefung Eine Bewerbung ist nur für die Fachsemester möglich, für die im Studiengang eine Kohorte geführt wird. Die letztmalige Einschreibung erfolgte im Wintersemester 2012/2013. (2) Die Auswahl der Bewerber in den Fachsemestern 2 bis 4 erfolgt aufgrund einer Rangfolge nach 4 Absatz 2. Ab dem 5. Fachsemester erfolgt die Auswahl aufgrund einer Rangfolge nach der Note des Vordiploms, bei Ranggleichheit 11

gemäß 4 Absatz 2. 9 Besondere Regelungen für Humanbiologie (1) Eine Zulassung in ein 2. oder 4. Fachsemester kann nur zu einem Sommersemester und für ein 3. oder 5. Fachsemester nur zu einem Wintersemester erfolgen. (2) Wer eine entsprechende Studienzeitbescheinigung aus einem gleichen Studiengang an einer deutschen Hochschule oder eine Anrechnung des Prüfungsausschusses der Humanbiologie mit entsprechenden Studienleistungen und Studienzeiten vorlegen kann, wird am Zulassungsverfahren für das beantragte Fachsemester beteiligt. Die Auswahl erfolgt aufgrund einer Rangfolge nach 4 Absatz 2. 10 Besondere Regelungen für Health Care Management (1) Eine Zulassung zum zweiten und vierten Fachsemester kann nur zum Sommersemester und eine Zulassung zum dritten Fachsemester kann nur zum Wintersemester erfolgen. (2) Für die erforderliche Reihung werden für die Durchschnittsnote des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses, auf den sich die Bewerbung stützt, folgende Punkte vergeben: Note Punkte Note Punkte 1,0 320 1,8 160 1,1 300 1,9 140 1,2 280 2,0 120 1,3 260 2,1 100 1,4 240 2,2 80 1,5 220 2,3 60 1,6 200 2,4 40 1,7 180 2,5 20 Abweichend hiervon werden für Absolventen mit Erster bzw. Zweiter juristischer Prüfung folgende Punkte vergeben; liegen beide vor, zählt das bessere Ergebnis: Examensnote Punkte Examensnote Punkte (gerundet) (gerundet) 13-18 320 9 140 12 275 8 95 11 230 7 50 10 185 Zu den erworbenen Punktzahlen kommen folgende Punktwerte hinzu: Kriterium Punkte Diplom an einer Universität 150 12

Magister an einer Universität 150 Staatsexamen an einer Universität 150 Master an einer Universität 150 Promotion 180 Bachelor an einer Universität 80 Es gilt der jeweils höchste Abschluss. Die Abschlussart ist durch eine amtlich beglaubigte Kopie einer entsprechenden Bestätigung nachzuweisen, soweit sie nicht im Abschlusszeugnis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses ausgewiesen ist. Im Übrigen erfolgt bei Ranggleichheit die weitere Auswahl gemäß 4 (oder 4 Absatz 2). 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Verfahren der Vergabe von Studienplätzen zum Sommersemester 2009. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald vom 16. Juli 2007. Greifswald, den 29. Juli 2008 Der Rektor der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Universitätsprofessor Dr. rer. nat. Rainer Westermann Hochschulöffentlich bekannt gemacht am 11.09.2008 13