Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer

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Transkript:

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer 11. Jahrgang Lauchhammer, den 24.05.2007 Nr. 3/2007 Inhaltsverzeichnis des amtlichen Teils: Seite Satzung über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und die Erhebung von entsprechenden Gebühren der Stadt Lauchhammer (Reinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Lauchhammer) 3 1. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und die Erhebung von entsprechenden Gebühren der Stadt Lauchhammer (Reinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Lauchhammer) vom 6. Mai 2003 9 2. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und die Erhebung von entsprechenden Gebühren der Stadt Lauchhammer (Reinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Lauchhammer) vom 06. Mai 2003 12 3. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und die Erhebung von entsprechenden Gebühren der Stadt Lauchhammer (Reinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Lauchhammer) vom 06. Mai 2003 12 Hundesteuersatzung der Stadt Lauchhammer 15 Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Lauchhammer 18 Satzung über die Kostenbeteiligung an der Schul- und Kindertagesstättenspeisung - Essengeldsatzung - 19 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Lauchhammer 20 Satzung über die Veranstaltung von Wochenmärkten in der Stadt Lauchhammer (Marktsatzung) 22 Fortsetzung Seite 2 Impressum: Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Das Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer erscheint grundsätzlich nach jeder Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Das Amtsblatt ist im Verbreitungsgebiet kostenlos erhältlich. Es wird an alle Haushalte mit Briefkasten in der Stadt Lauchhammer verteilt. Darüber hinaus ist es bei der Stadtverwaltung Lauchhammer, Bereich Servicebüro, erhältlich. Es kann außerhalb des Verbreitungsgebietes auch gegen Erstattung der Portokosten von der Stadt Lauchhammer, Liebenwerdaer Str. 69, 01979 Lauchhammer, bezogen werden. Herausgeber: Stadt Lauchhammer Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Die Bürgermeisterin der Stadt Lauchhammer, Frau Elisabeth Mühlpforte Liebenwerdaer Str. 69, 01979 Lauchhammer, Telefon 03574 48 85 00 Verantwortlich für den Anzeigenteil, Druck und Vertrieb: public Werbung, vertreten durch die Inhaberin, Frau Eva Hillmer Parkweg 10, 01945 Guteborn, Telefon 035752 50 90 67, Telefax: 035752 94 98 83 Für nicht gelieferte Amtsblätter sind jegliche Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, ausdrücklich ausgeschlossen.

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 2 3/2007 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Überlassung von Standplätzen und die Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen auf dem Wochenmarkt der Stadt Lauchhammer (Marktgebührensatzung) 26 Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lauchhammer 27 Bekanntmachung der Stadt Lauchhammer über die Durchführung des Anzeigeverfahrens für den Bebauungsplan "Industriegebiet Lauchhammer- Süd, ehemals IKW" einfacher Bebauungsplan 28 Sanierungssatzung gemäß 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) für das "Sanierungsgebiet Innenstadt Lauchhammer-Mitte" 28 Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan "Gewerbehof Emanuel" gemäß 10 Abs.3 BauGB 30 1. Änderung der Sanierungssatzung gemäß 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) für das "Sanierungsgebiet Innenstadt Lauchhammer-Mitte" 30 Richtlinie für die Herausgabe des Familienpasses der Stadt Lauchhammer 32 Satzung der Stadt Lauchhammer über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen 33 Satzung über die Bildung von Schulbezirken in der Stadt Lauchhammer - Schulbezirkssatzung - 35 Satzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstättenbetreuung (Kita-Gebührensatzung) 39 Satzung über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse der Stadt Lauchhammer 44 Gestaltungssatzung Innenstadt Lauchhammer-Mitte Örtliche Bauvorschrift zur Wahrung und Entwicklung der städtebaulichen Eigenart der Innenstadt Lauchhammer-Mitte 45 Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan "Industriepark Lauchhammer Nr. 1204-3290-01" gemäß 10 Abs.3 BauGB 51 Bekanntmachung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Angelteich mit Fischerhütte" in Lauchhammer OT Grünewalde gemäß 10 Abs.3 BauGB 51 Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan "Kirchstraße/Schulstraße" gemäß 10 Abs.3 BauGB 51 Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan "Grünewalder Lauch" gemäß 10 Abs.3 BauGB 52 Bekanntmachung der Stadt Lauchhammer über die Aufstellungsbeschlüsse zur Änderung des Flächennutzungsplanes - Frühzeitige Bürgerbeteiligung - 52

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 3 3/2007 Satzung über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und die Erhebung von entsprechenden Gebühren der Stadt Lauchhammer (Reinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Lauchhammer) Auf Grund 5 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298), 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) vom 11.06.1992 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2002 (GVBl. I S. 62) und die 4 und 6 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) vom 27.06.1991 (GVBl. I S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 287) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer in der Sitzung am 30. April 2003 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines 1. Die Stadt Lauchhammer betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur die Ortsdurchfahrten als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach 2 den Grundstückseigentümern übertragen ist. 2. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung folgender Straßenbestandteile: Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Randstreifen, Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, Bankette, Grünstreifen, Parkstreifen, Bushaltestellenbereiche. Die Reinigungspflicht obliegt den Grundstückseigentümern von der Grundstücksgrenze (einschließlich aller vorgenannter Straßenbestandteile) jeweils bis zur Fahrbahnmitte. 3. Zur Reinigung gehört auch die Laubentsorgung im Herbst (kalendarisch), wobei das Laub vom Reinigungspflichtigen zusammenzuharken bzw. -fegen sowie zu entsorgen ist. 4. Zur Reinigung gehört ebenfalls der Winterdienst. Dieser umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Rad-und Gehwegen sowie das Abstumpfen der Rad- und Gehwege, Fußgängerüberwege sowie gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (Reinigungspflichtige) 1. Die Straßenreinigung, die Laubentsorgung und der Winterdienst der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze in der geschlossenen Ortslage, auch außerhalb der geschlossenen Ortslage, sofern bebaute Grundstücke angrenzen, wird Amtliche Bekanntmachungen den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke ( 5) auferlegt. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. 2. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138, 3182) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Die Reinigungspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Benutzungsgebühr das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Reinigungspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. 3. Auf den in der Anlage 1 "Straßenreinigungsplan", welcher Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die Straßenbestandteile Gehwege, Rand-, Trenn-, befestigte Seitenstreifen, Bankette, Grünstreifen, Parkstreifen sowie Bushaltestellenbereiche. Die Reinigung der Fahrbahnen wird auf diesen Straßen durch die Stadt veranlasst. 4. Auf den in der Anlage 2 "Laubentsorgungsplan mit Tourenplan", welcher Bestandteil dieser Satzung ist, besonders ausgewiesenen Straßenabschnitten wird zusätzlich die Laubentsorgung im Herbst durch die Stadt veranlasst, wobei das Laub vom Reinigungspflichtigen selbst zusammenzuharken bzw. -fegen ist. Im Laubentsorgungsplan ist ebenfalls der Entsorgungstag festgeschrieben. 5. Auf den in der Anlage 3 "Winterdienstplan", welcher ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Straßen erstreckt sich der Winterdienst durch die Reinigungspflichtigen auf die Straßenbestandteile Gehwege, Trennstreifen und befestigte Seitenstreifen. Der Winterdienst der Fahrbahn wird auf diesen Straßenabschnitten durch die Stadt veranlasst. 6. Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zu-

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 4 3/2007 stimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht nach 2 Abs. 1 1. Soweit die Reinigung laut 2 dieser Satzung den Reinigungspflichtigen übertragen worden ist, ist sie bei Bedarf, jedoch mindestens einmal wöchentlich an einem der beiden letzten Werktage der Woche in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 18:00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17:00 Uhr vorzunehmen. Die Reinigung der Fahrbahn erfolgt jeweils bis zur Straßenmitte. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat (Abfall, Schmutz, Laub und andere organische Stoffe, Streugut, Hundekot etc. sowie unerwünschter Bewuchs) sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen und auf eigene Kosten sowie fachgerecht zu entsorgen. Bei Winterwetter ist nach 3 Absatz 4 zu verfahren. 2. Laub ist zusammenzuharken bzw. zusammenzufegen und an dem in der Anlage 2 benannten Werktag zur Abholung am Fahrbahn- oder Gehwegrand so zu lagern, dass zum Einen keine Gefährdung für Personen und Fahrzeuge besteht und zum Anderen ein problemloses Aufnehmen und Abfahren gewährleistet ist. 3. Grünstreifen sind bei Bedarf, spätestens ab einer Wuchshöhe von 20 cm, zu mähen sowie von Unrat zu befreien. Mähgut und Unrat sind vom Reinigungspflichtigen entsprechend Absatz 1, Satz 3 zu entsorgen. 4. Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr der jeweiligen Straße erforderlichen Breite von mindestens 1,50 m von Schnee freizuhalten. Bei Eisund Schneeglätte sind die Gehwege sowie die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen jeweils bis zur Straßenmitte mit vom Reinigungspflichtigen selbst zu beschaffenden abstumpfenden oder auftauenden Stoffen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. 5. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist. Ihre Verwendung ist nur erlaubt: a) In besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.b. Eisregen), in denen durch Einsatz von abzustumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist. b) An gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.b. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltener Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. 6. In der Zeit von 08:00 bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstehende Glätte sind werktags bis 08:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 10:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. 7. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse (Bushaltestellenbereiche nach 1 Abs. 2) müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten werden und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. 8. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken darf nicht auf dem Gehweg und der Fahrbahn abgelagert werden. 9. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach 2 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht. 4 Benutzungsgebühren Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. 5 Begriff des Grundstückes 1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. 2. Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 5 3/2007 Weise von der Straße getrennt ist. 3. Das Reinigen, Räumen und Streuen der öffentlichen Zuwegungen zu den abseits von durchgehenden Straßen gelegenen Grundstücken obliegt den Reinigungspflichtigen, denen diese Zuwegungen dienen. 6 Gebührenmaßstab und Gebührensatz 1. Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die Länge der Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge). Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück (Hinterliegergrundstück) nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßenseite gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Grenzt ein Grundstück an verschiedenen Grundstücksseiten an verschiedene befahrbare Straßenteile derselben mit Kraftfahrzeugen befahrbare Erschließungsanlage, so wird die längste Grundstücksseite von den an die verschiedenen Straßenabschnitte grenzenden Grundstücksseiten als Frontlänge zur Bemessung der Benutzungsgebühr zugrunde gelegt. 2. Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstückes möglich ist. Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt. 3. Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm abgerundet und ab 51 cm aufgerundet. 4. Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt je Meter Grundstücksseite : a) für die Straßenreinigungsleistung 0,15 b) für die Laubentsorgungsleistung 0,37 c) für die Winterdienstleistung 0,45. 5. Die Zugehörigkeit einer Straße, für welche die in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Leistungen vorgenommen werden, ergibt sich aus dem Straßenreinigungsplan (Anlage 1), dem Laubentsorgungsplan mit Tourenplan (Anlage 2) und dem Winterdienstplan (Anlage 3). 7 Gebührenpflichtige 1. Gebührenpflichtig ist der Reinigungspflichtige gemäß 2. 2. Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ein, so hat der bisherige Verpflichtete die Gebühr bis zum Ende des laufenden Monats zu entrichten. Für die Gebühren des Monats haftet neben dem bisherigen Gebührenpflichtigen auch der neue Gebührenpflichtige. Der Wechsel in der Person ist der Stadt anzuzeigen. Zeigen der bisherige oder der neue Gebührenpflichtige der Stadt den Wechsel nicht an, haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren für die Zeit vom Rechtsübergang bis zum Ende des Monats, in dem die Stadt hiervon Kenntnis erhält. 3. Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. 8 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr 1. Die Gebührenpflicht entsteht für die, durch die in den Anlagen 1 bis 3 genannten öffentlichen Straßen, erschlossenen Grundstücke mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. 2. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Ein Minderungsanspruch besteht auch nicht, wenn für weniger als 3 Monate die Reinigung insbesondere wegen Straßenarbeiten oder anderen örtlichen Gegebenheiten in ihrer Intensität und flächenmäßigen Ausdehnung eingeschränkt werden muss. 3. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben gefordert werden. 9 Ordnungswidrigkeiten 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a. seiner Reinigungspflicht nach 2 dieser Satzung nicht nachkommt, entgegen 3 Abs. 1 die Straßenreinigung nicht einmal wöchentlich an einem der beiden letzten Werktage der Woche bis zu den lt. dieser Satzung festgelegten Zeiten vornimmt sowie belästigende Staubentwicklung nicht vermeidet und sonstigen Unrat nach Beendigung der Säuberung nicht entfernt und entsorgt, b. entgegen 3 Abs. 2 das anfallende Laub nicht an dem in der Anlage 2 festgesetzten Wochentag zur Abholung bereithält sowie das Laub dabei nicht so lagert, dass zum Einen keine Gefährdung für Personen und Fahrzeuge besteht und zum Anderen ein problemloses Aufnehmen und Abfahren gewährleistet ist, c. entgegen 3 Abs. 3 Grünstreifen bei Bedarf, spätestens ab einer Wuchshöhe von 20 cm, nicht mäht und von Unrat befreit sowie Mähgut und Unrat nicht entsorgt,

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 6 3/2007 d. entgegen 3 Abs. 4 Gehwege nicht in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,50 m vom Schnee frei hält sowie bei Eis- und Schneeglätte die Gehwege und die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und gefährlichen Stellen nicht mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen bestreut, e. entgegen 3 Abs. 5 auf Gehwegen bei Eis- und Schneeglätte nicht streut, f. entgegen 3 Abs. 6 seiner Pflicht zur Beseitigung von Schnee und Glätte im vorgegebenen Zeitraum nicht nachkommt, g. entgegen 3 Abs. 7 den Schnee auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder auf dem Fahrbahnrand nicht gefährdungsfrei für Fahr- und Fußgängerverkehr lagert, die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten nicht von Eis und Schnee freihält sowie Schnee und Eis von Grundstücken auf dem Gehweg und der Fahrbahn lagert. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 Euro. Sie beträgt bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 1.000,00 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500,00 Euro. 3. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung. Die zuständige Verwaltungsbehörde ist im Sinne der 36 Abs. 1 Ziffer 1 und 37 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG die Bürgermeisterin. 10 Zwangsmittel 1. Für den Fall, dass die Vorschriften der Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach 13-23 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.08.1996 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (GVBl. I S. 179) in Verbindung mit den 15-25 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVG Bbg.) vom 18.12.1991 (GVBl. I S. 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298) durch die Stadt ein Zwangsmittel angedroht und festgesetzt werden. Das Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel oder Verstöße beseitigt sind. 2. Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungsverfahren eingezogen. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. Lauchhammer, den 06.05.2003 Detlev Pelinski (Siegel) Elisabeth Mühlpforte Vorsitzender der Bürgermeisterin Stadtverordnetenversammlung Anlagen Anlage 1: Straßenreinigungsplan Anlage 2: Laubentsorgungsplan mit Tourenplan Anlage 3: Winterdienstplan Anlage 1 Straßenreinigungsplan (Verzeichnis der Straßen auf denen die Fahrbahnreinigung durch die Stadt veranlasst wird; in alphabetischer Reihenfolge ) Lauchhammer-Mitte * Butterberg ohne Zuwegungen zu Butterberg 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 und 31, 33 * Cottbuser Straße von Friedensstraße bis Einmündung Gerhart-Hauptmann-Straße * Dietrich-Heßmer-Platz von Einmündung Ortrander Straße bis Einmündung Mittelweg / Kohlgasse ohne Zuwegung zum D.-Heßmer-Platz Nr. 13, 13 a, 15, 29 a * Gerhart-Hauptmann-Straße von Cottbuser Straße bis Einmündung Otto-Hurraß-Straße * Grünewalder Straße von Kreisverkehr bis Einmündung Heinrich-Zille-Straße * Grundhofstraße von Kreisverkehr bis Finsterwalder Straße * Heinrich-Zille-Straße von Grünewalder Straße bis Grundhofstraße * Mückenberger Straße von Kreisverkehr bis ehemalige Kohlebahntrasse * Otto-Hurraß-Straße von Gerhart-Hauptmann-Straße bis Einmündung Max-Baer-Straße * Max-Baer-Straße von Otto-Hurraß-Straße bis Einmündung Ortrander Straße * Ortrander Straße von Dietrich-Heßmer-Platz bis Zufahrt Regenwasserabsetzbecken * Weinbergstraße von Einmündung Butterberg bis Grünewalder Straße ohne Weinbergstraße 33-53, 48-58 * Wilhelm-Pieck-Straße von Einmündung Mittelweg / Kohlgasse bis einschl. Kreisverkehr Lauchhammer-Ost * Bahnhofstraße von Friedensstraße bis Gemarkungsgrenze Schwarzheide (Ortstafel) * Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis Kostebrauer Straße * Friedensstraße von Butterberg bis Bahnhofstraße * Hüttenstraße * Kostebrauer Straße von Einsiedelstraße bis Einmündung J.-F.-Trautscholdt-Straße * Wilhelm-Külz-Straße von John-Schehr-Straße bis Friedensstraße ohne Stichstraße (W.-Külz-Str. 17, 19, 21, 23, 25) Lauchhammer-Süd * Alte Dorfstraße * IKW-Straße von John-Schehr-Straße bis Gemarkungsgrenze Schwarzheide (Ortstafel) * John-Schehr-Straße von Wilhelm-Külz-Straße bis Alte Dorfstraße * Liebenwerdaer Straße Lauchhammer-West * Berliner Straße * Bockwitzer Straße von Mückenberger Straße bis Finsterwalder Straße ohne Bockwitzer Straße 71, 73, 75, 77, 83 * Dimitroffstraße von Berliner Straße bis Einmündung Senftenberger Straße

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 7 3/2007 * Finsterwalder Straße von Grundhofstraße bis Gleisanlage der Deutschen Bundesbahn * Senftenberger Straße von Dimitroffstraße bis Liebenwerdaer Straße * Tettauer Straße von Berliner Straße bis Ortsfafel Kostebrau * Ernst-Thälmann-Straße von Ortstafel bis Goetheplatz * Karl-Marx-Straße von Bergstraße bis K.-Marx- Str. 28 ohne K.-Marx-Str. 20, 21, 24, 25, 26 Grünewalde * Finsterwalder Straße von Einmündung Sportplatzbis Einmündung Lauchhammerstraße von Einmündung Mühlenweg bis Ortstafel nach Staupitz * Lauchhammerstraße von Finsterwalder Straße bis Einmündung Hammerteichstraße Anlage 2 Laubentsorgungsplan mit Tourenplan (Verzeichnis der Straßen auf denen die Laubentsorgung im Herbst durch die Stadt veranlasst wird; in zeitlicher Reihenfolge) ABHOLUNG MONTAGS Lauchhammer-West * Berliner Straße * Bockwitzer Straße von Bockwitzer Str. 40 bis 50 einschl. Weg zur Poliklinik Haus 2 * Dimitroffstraße von Berliner Straße bis Einmündung Senftenberger Straße * Elsterwerdaer Straße von Berliner Straße bis Gleisanlage Deutsche Bundesbahn * Finsterwalder Straße von Einmündung Heinrich- Heine-Straße bis Einmündung Franz-Mehring-Straße * Schehlenstraße * Senftenberger Straße von Senftenberger Str. 47 (Autohaus) bis Liebenwerdaer Straße ABHOLUNG DIENSTAGS Lauchhammer-Süd * August-Bebel-Straße * Eichenstraße * Friedrich-Ludwig-Jahn-Eck * Liebenwerdaer Straße von Alte Dorfstraße bis Einmündung Herrmann-Dietrich-Weg von Einmündung K.-Liebknecht-Straße bis Senftenberger Straße * Rudolf-Breitscheid-Straße * Seestraße Kostebrau * Bahnhofstraße Nr. 3 bis Nr. 6 * Ernst-Thälmann-Straße von Einmündung Wischgrundstraße bis Tagebaukante * Rosa-Luxemburg-Straße von Nr. 7 bis Nr. 13 und Bahnhofstraße 1 * Wischgrundstraße von Goetheplatz bis letztes Wohngrundstück (Wischgrundstr. 4 bis 10) ABHOLUNG MITTWOCHS Lauchhammer-Nord * Alte Bockwitzer Straße von Einmündung Schmelzweg bis Hauptstraße * Finsterwalder Straße von Einmündung Haupt- bis Einmündung Nordstraße * Hauptstraße Grünewalde * Hauptstraße von Finsterwalder Straße bis Hakenstraße * Lindenplatz * Mühlenweg von Finsterwalder Straße bis zum letzten Wohngrundstück * Plessaer Straße von Lindenplatz bis zum letzten Wohngrundstück * Schulplatz * Schulstraße ABHOLUNG DONNERSTAGS Lauchhammer-Ost * Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis Einmündung Freifrau-von-Löwendahl-Straße * Freifrau-von-Löwendahl-Straße * Formerstraße von Grünhauser Straße bis Waldgrundstück * Grünhauser Straße von Herzberg bis Am Stadion * Kirchstraße von Einsiedelstraße bis Kirche * Mittelstraße * Pappelweg von W.-Külz-Straße bis Schwarzer Weg * Wilhelm-Külz-Straße von Friedensstraße bis Einmündung Gorkistraße von W.-Külz-Str. 27 bis Einmündung Sallgaster Straße von Einmündung Naundorfer Straße bis letzte Wohnbebauung ABHOLUNG FREITAGS Lauchhammer-Mitte * Am Galgenberg * Grundhofstraße von Starke Straße bis Einmündung H.-Zille-Straße * Mückenberger Straße von Hausnummer 18 bis Kohlebahn * Wilhelm-Oberhaus-Straße * Wilhelm-Pieck-Straße von Kreisverkehr bis Kohlgasse Anlage 3 Winterdienstplan (Verzeichnis der Straßen auf denen der Winterdienst der Fahrbahn durch die Stadt veranlasst wird; in alphabetischer Reihenfolge) Lauchhammer-Mitte * Alte Kleinleipischer Straße * Am Waldstadion von Straße der Freundschaft bis Ende (Sackgasse) * Bertolt-Brecht-Straße * Brunnenstraße von Cottbuser Straße bis Einmündung Feldstraße * Butterberg ohne Zuwegungen zu Butterberg 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 und 31, 33 * Cottbuser Straße Dietrich-Heßmer-Platz von Einmündung Ortrander Straße bis Einmündung Kohlgasse / Mittelweg einschließlich Parkplatz * Einsteinstraße * Erich-Weinert-Straße * Ernst-Toller-Straße * Feldstraße * Franz-Liszt-Straße * Friedrich-Wolf-Straße * Gartenstraße * Georg-Herwegh-Straße * Gerhart-Hauptmann-Straße * Grenzweg von Butterberg bis Garagenkomplex (befestigtes Teilstück) * Grünewalder Straße von Kreisverkehr bis Einmündung Kohlebahnweg * Grundhofstraße * Heinrich-Zille-Straße * Hohe Straße * Karl-Huth-Straße * Kleinleipischer Straße von Max-Baer-Straße bis Einmündung Hohe Straße * Max-Baer-Straße * Mückenberger Straße * Naundorfer Straße

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 8 3/2007 * Ortrander Straße * Otto-Hurraß-Straße von G.-Hauptmann-Straße bis Einmündung Karl-Huth-Straße * Platz der Solidarität von Grünewalder Straße bis Am Waldstadion (keine Umfahrung) * Poststraße von Gartenstraße bis Einsteinstraße * Richard-Wagner-Straße * Seewaldstraße von Mückenberger Straße bis Einmündung Weststraße * Starke Straße von Seewaldstraße bis Einmündung Richard-Wagner-Straße * Straße der Freundschaft * Theodor-Körner-Straße * Tschaikowskistraße * Vogelherdweg von Grünewalder Straße bis Einmündung F.-Wolf-/R.-Wagner-Straße * Weinbergsiedlung * Weinbergstraße von Grünewalder Straße bis Kreuzungsbereich Finsterwalder Straße/ Lichterfelder Straße / Grünewalder Straße (Umformer) ohne Weinbergstraße 33-53, 48-58 * Weststraße * Wilhelm-Pieck-Straße von Einmündung Kohlgasse / Mittelweg bis einschl. Kreisverkehr sowie einschließlich Busbuchten Lauchhammer-Ost * Am Werk von Hüttenstraße bis Einmündung Oberhammerstraße ohne Straßenabschnitt in Richtung Bahnhofstraße * Bahnhofstraße von Friedensstraße bis Gemarkungsgrenze Schwarzheide (Ortstafel) * Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis Kostebrauer Straße * Eisenwerkstraße * Ernst-Thälmann-Ring * Freifrau-von-Löwendahl-Straße * Freiherr-von-Stein-Platz von Wilhelm-Külz-Straße bis Feuerwehr * Friedensstraße * Grünhauser Straße von Einsiedelstraße bis Einmündung Hammerstraße * Hammerstraße * Hochstraße * Hüttenstraße * Johann-Friedrich-Trautscholdt-Straße von Kostebrauer Str. bis Einmündung Eisenwerkstraße * Johann-Sebastian-Bach-Straße * Robert-Koch-Straße * Kostebrauer Straße von Einsiedelstraße bis L 60 * Koynestraße von Schulstraße bis Einmündung Hammerstraße / J.-S.-Bach-Straße * Krankenhausweg von Friedensstraße bis Einmündung Am Fanggraben * Lindenstraße * Oberhammerstraße * Schulstraße von Fr.-v.-Löwendahl-Straße bis Einmündung J.-S.-Bach-Straße * Verbindungsstraße von Bahnhofstraße bis Torfstichallee * Waldstraße * Wilhelm-Külz-Straße ohne Stichstraße (W.-Külz- Straße 17, 19, 21, 23, 25) * Zur alten Post von Einmündung Eisenwerkstraße bis Einmündung Oberhammerstraße Lauchhammer-Süd * Alte Dorfstraße * Forststraße von Alte Dorfstraße bis Kreuzungsbereich Bärhaus * Friedrich-Ludwig-Jahn-Eck * IKW-Straße von John-Schehr-Straße bis Ortstafel einschließlich Kreisverkehr * John-Schehr-Straße * Leninstraße ohne Leninstraße 11, 13, 15, 17, 19 * Liebenwerdaer Straße * Schwarzheider Straße von Alte Dorfstraße bis Gemarkungsgrenze Schwarzheide * Torfstichallee von Verbindungsstraße bis Kreisverkehr Lauchhammer-West * Alter Markt * Am Luschtgraben * An der Bogjama von Berliner Straße bis Polizeiausfahrt * An der Trift von Berliner Straße bis Feuerwehrgebäude * Berliner Straße von Gleisanlagen der Deutschen Bahn bis Tettauer Straße * Bockwitzer Straße einschließlich Zufahrten zur Poliklinik Haus 1 und 2 * Dimitroffstraße einschließlich Busbahnhof * Dolsthaidaer Straße von Alter Markt bis Einmündung Ruhlander Straße * Elsterwerdaer Straße von Berliner Straße bis Friedhof * Ernst-Schneller-Straße von Bockwitzer Straße bis Verkehrsinsel-Fahrbahnteiler * Finsterwalder Straße * Fröbelstraße * Franz-Mehring-Straße * Heinrich-Heine-Straße von Finsterwalder Straße bis Einmündung Am Luschtgraben * Im Giesen * Kopernikusstraße von Dolsthaidaer Straße bis Einmündung Fröbelstraße * Kutteweg von Finsterwalder Straße bis Einmündung Ziegeleiweg (befestigter Teil) * Plessaer Straße * Ruhlander Straße von Liebenwerdaer Straße bis Dolsthaidaer Straße * Senftenberger Straße * Steinstraße * Tettauer Straße von Berliner Straße bis Ortstafel * Zufahrt zur ehem. Kokerei von Finsterwalder Straße bis ehem. Feuerwehrgebäude Lauchhammer-Nord * Alte Bockwitzer Straße * Finsterwalder Straße von Kreuzungsbereich Umformer bis Einmündung Hauptstraße * Gartenstraße ohne Gartenstraße 5, 7, 9, 11, 13, 15 * Grünewalder Straße von Kreuzungsbereich Umformer bis Ortstafel Lauchhammer-Nord * Hauptstraße * Kohlebahnweg von Weinbergstraße bis Einmündung Grünewalder Straße * Koynestraße von Grünewalder Straße bis Zufahrtsweg Koynesiedlung * Lichterfelder Straße von Kreuzungsbereich Umformer bis Ortstafel * Nordstraße Kostebrau * August-Bebel-Straße von Karl-Marx-Straße bis Einmündung Gartenweg * Bergstraße * Ernst-Thälmann-Straße von Abzweig Schipkau bis Tagebaukante (ohne Nr. 22 bis 25) * Fichtestraße * Friedrich-Ebert-Straße von August-Bebel-Straße bis Schillerstraße (ohne Nr. 4 a) * Karl-Liebknecht-Straße von Ernst-Thälmann-Straße bis Waldkante (Wendepunkt) * Karl-Marx-Straße von Bergstraße bis Straße nach Römerkeller (ohne Nr. 20, 21, 24, 25, 26) * Rosa-Luxemburg-Straße von Bergstraße bis vor Haus-

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 9 3/2007 Nr. 17 und bis zur E.-Thälmann-Straße * Schillerstraße * Straße nach Römerkeller von Einmündung Karl-Marx- Straße bis Goetheplatz * Wischgrundstraße von Ernst-Thälmann-Straße bis Bebauungsende Grünewalde * Bergstraße * Bockwitzer Straße von Wasserturmstraße bis Bergstraße * Finsterwalder Straße * Hauptstraße * Heidemühlenweg von Finsterwalder Straße bis Einmündung Koynestraße von Finsterwalder Straße bis Einmündung Wehrstraße * Koynestraße von Lauchhammerstraße bis Einmündung Heidemühlenweg * Lauchhammerstraße von Ortstafel Grünewalde bis Finsterwalder Straße * Maasbergstraße * Mückenberger Straße von Finsterwalder Straße bis Ortstafel Grünewalde * Plessaer Straße von Schulstraße / Lindenplatz bis Plessaer Str. 18 * Schulplatz * Schulstraße * Straße zum Grünewalder Lauch von Plessaer Straße 18 bis Einfahrt Campingplatz * Straße zur Bungalowsiedlung von Str. zum Grünewalder Lauch (Campingplatz) bis Kranichstr. * Wasserturmstraße von Lauchhammerstraße bis Bockwitzer Straße * Wehrstraße von Heidemühlenweg bis Feuerwehrzufahrt 1. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und die Erhebung von entsprechenden Gebühren der Stadt Lauchhammer (Reinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Lauchhammer) vom 6. Mai 2003 Auf Grund 5 und 35 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59), 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1999 (GVBl. I S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) und die 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 272) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer in ihrer Sitzung am 16. Februar 2005 folgende 1. Änderung der Reinigungsund Gebührensatzung der Stadt Lauchhammer vom 6. Mai 2003 beschlossen. 1 Die Anlage 1 - Straßenreinigungsplan, die Anlage 2 - Laubentsorgungsplan mit Tourenplan - und die Anlage 3 - Winterdienstplan- werden gemäß der Anlagen 1, 2 und 3, die Bestandteil dieser 1. Änderungssatzung sind, neu gefasst. 2 Diese Satzung tritt zum 1. April 2005 in Kraft. Lauchhammer, 22.02.2005 Mühlpforte Bürgermeisterin Anlagen Anlage 1: Straßenreinigungsplan Anlage 2: Laubentsorgungsplan mit Tourenplan Anlage 3: Winterdienstplan Anlage 1 Straßenreinigungsplan (Verzeichnis der Straßen auf denen die Fahrbahnreinigung durch die Stadt veranlasst wird; in alphabetischer Reihenfolge ) Lauchhammer-Mitte * Butterberg ohne Zuwegungen zu Butterberg 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 und 31, 33 * Cottbuser Straße von Friedensstraße bis Einmündung Gerhart-Hauptmann-Straße * Dietrich-Heßmer-Platz von Einmündung Ortrander Straße bis Einmündung Mittelweg /Kohlgasse ohne Zuwegung zum D.-Heßmer-Platz Nr. 13, 13 a, 15, 29 a * Gerhart-Hauptmann-Straße von Cottbuser Straße bis Einmündung Otto-Hurraß-Straße * Grünewalder Straße von Kreisverkehr bis Einmündung Heinrich-Zille-Straße * Grundhofstraße von Kreisverkehr bis Finsterwalder Straße * Heinrich-Zille-Straße von Grünewalder Straße bis Grundhofstraße * Mückenberger Straße von Kreisverkehr bis ehemalige Kohlebahntrasse * Otto-Hurraß-Straße von Gerhart-Hauptmann-Straße bis Einmündung Max-Baer-Straße * Max-Baer-Straße von Otto-Hurraß-Straße bis Einmündung Ortrander Straße * Ortrander Straße von Dietrich-Heßmer-Platz bis Zufahrt Regenwasserabsetzbecken * Weinbergstraße von Einmündung Butterberg bis Grünewalder Straße ohne Weinbergstraße 33-53, 48-58 * Wilhelm-Pieck-Straße von Einmündung Mittelweg /Kohlgasse bis einschl. Kreisverkehr Lauchhammer-Ost * Bahnhofstraße von Friedensstraße bis Gemarkungsgrenze Schwarzheide (Ortstafel) * Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis Kostebrauer Straße * Friedensstraße von Butterberg bis Bahnhofstraße * Hüttenstraße * Kostebrauer Straße von Einsiedelstraße bis Einmündung J.-F.-Trautscholdt-Straße * Wilhelm-Külz-Straße von John-Schehr-Straße bis Friedensstraße ohne Stichstraße (W.-Külz-Str. 17, 19, 21, 23, 25) Lauchhammer-Süd * Alte Dorfstraße * IKW-Straße von John-Schehr-Straße bis Gemarkungsgrenze Schwarzheide (Ortstafel) * John-Schehr-Straße von Emanuelstraße bis Alte Dorfstraße

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 10 3/2007 * Emanuelstraße * Liebenwerdaer Straße Lauchhammer-West * Berliner Straße * Bockwitzer Straße von Mückenberger Straße bis Finsterwalder Straße ohne Bockwitzer Straße 71, 73, 75, 77, 83 * Dimitroffstraße von Berliner Straße bis Einmündung Senftenberger Straße * Finsterwalder Straße von Grundhofstraße bis Gleisanlage der Deutschen Bundesbahn * Senftenberger Straße von Dimitroffstraße bis Liebenwerdaer Straße * Tettauer Straße von Berliner Straße bis Ortsfafel Kostebrau * Ernst-Thälmann-Straße von Ortstafel bis Goetheplatz * Karl-Marx-Straße von Oberdorfstraße bis K.-Marx- Str. 28 ohne K.-Marx-Str. 20, 21, 24, 25, 26 Grünewalde * Lauchhammerstraße von Staupitzer Straße bis Einmündung Hammerteichstraße * Staupitzer Straße von Einmündung Sportplatz- bis Einmündung Lauchhammerstraße von Einmündung Mühlenweg bis Ortstafel nach Staupitz Anlage 2 Laubentsorgungsplan mit Tourenplan (Verzeichnis der Straßen auf denen die Laubentsorgung im Herbst durch die Stadt veranlasst wird; in zeitlicher Reihenfolge) ABHOLUNG MONTAGS Lauchhammer-West * Berliner Straße * Bockwitzer Straße von Bockwitzer Str. 40 bis 50 einschl. Weg zur Poliklinik Haus 2 * Dimitroffstraße * Elsterwerdaer Straße von Berliner Straße bis Gleisanlage Deutsche Bundesbahn * Finsterwalder Straße von Einmündung Heinrich-Heine- Straße bis Einmündung Franz-Mehring-Straße * Schehlenstraße * Senftenberger Straße von Senftenberger Str. 47 (Autohaus) bis Liebenwerdaer Straße ABHOLUNG DIENSTAGS Lauchhammer-Süd * August-Bebel-Straße * Eichenstraße * Friedrich-Ludwig-Jahn-Eck * Liebenwerdaer Straße von Alte Dorfstraße bis Einmündung Herrmann-Dietrich-Weg von Einmündung K.-Liebknecht-Weg bis Senftenberger Straße * Rudolf-Breitscheid-Straße * Seestraße Kostebrau * Ernst-Thälmann-Straße von Einmündung Wischgrundstraße bis Tagebaukante * Rosa-Luxemburg-Straße von Nr. 7 bis Nr. 13 und Unter dorfstraße 1 * Unterdorfstraße Nr. 3 bis Nr. 6 * Wischgrundstraße von Goetheplatz bis letztes Wohngrundstück (Wischgrundstr. 4 bis 10) ABHOLUNG MITTWOCHS Lauchhammer-Nord * Alte Bockwitzer Straße von Einmündung Schmelzweg bis Hauptstraße * Hauptstraße * Lichterfelder Straße von Einmündung Haupt- bis Einmündung Nordstraße Grünewalde * Lauchstraße bis zum letzten Wohngrundstück * Lindenallee von Staupitzer Straße bis Hakenstraße * Lindenplatz * Mühlenweg von Staupitzer Straße bis zum letzten Wohngrundstück * Schulplatz ABHOLUNG DONNERSTAGS Lauchhammer-Ost * Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis Einmündung Freifrau-von-Löwendahl-Straße * Freifrau-von-Löwendahl-Straße * Formerstraße von Grünhauser Straße bis Waldgrundstück * Grünhauser Straße von Herzberg bis Am Stadion * Kirchstraße von Einsiedelstraße bis Kirche * Mittelstraße * Pappelweg von W.-Külz-Straße bis Schwarzer Weg * Wilhelm-Külz-Straße von Friedensstraße bis Einmündung Gorkistraße von W.-Külz-Str. 27 bis Einmündung Sallgaster Straße von Einmündung Naundorfer Straße bis letzte Wohnbebauung ABHOLUNG FREITAGS Lauchhammer-Mitte * Am Galgenberg * Grundhofstraße von Starke Straße bis Einmündung H.-Zille-Straße * Mückenberger Straße von Hausnummer 18 bis Kohlebahn * Wilhelm-Oberhaus-Straße * Wilhelm-Pieck-Straße von Kreisverkehr bis Kohlgasse Anlage 3 Winterdienstplan (Verzeichnis der Straßen auf denen der Winterdienst der Fahrbahn durch die Stadt veranlasst wird; in alphabetischer Reihenfolge) Lauchhammer-Mitte * Alte Gartenstraße * Alte Kleinleipischer Straße * Am Waldstadion von Straße der Freundschaft bis Ende (Sackgasse) * An der Feuerwehr * Bertolt-Brecht-Straße * Brunnenstraße von Cottbuser Straße bis Einmündung An der Feuerwehr * Butterberg ohne Zuwegungen zu Butterberg 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 und 31, 33 * Cottbuser Straße * Dietrich-Heßmer-Platz von Einmündung Ortrander Straße bis Einmündung Kohlgasse /Mittelweg einschließlich Parkplatz * Einsteinstraße * Erich-Weinert-Straße * Ernst-Toller-Straße * Franz-Liszt-Straße * Friedrich-Wolf-Straße * Georg-Herwegh-Straße * Gerhart-Hauptmann-Straße * Günewalder Straße von Kreisverkehr bis Einmündung Kohlebahnweg * Grundhofstraße * Heinrich-Zille-Straße * Hohe Straße * Karl-Huth-Straße

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 11 3/2007 * Kleinleipischer Straße von Max-Baer-Straße bis Einmündung Hohe Straße * Max-Baer-Straße * Mückenberger Straße * Naundorfer Straße * Ortrander Straße * Otto-Hurraß-Straße von G.-Hauptmann-Straße bis Einmündung Karl-Huth-Straße * Platz der Solidarität von Grünewalder Straße bis Am Waldstadion (keine Umfahrung) * Poststraße von Alte Gartenstraße bis Einsteinstraße * Richard-Wagner-Straße * Seewaldstraße von Mückenberger Straße bis Einmündung Weststraße * Starke Straße * Straße der Freundschaft * Theodor-Körner-Straße * Tschaikowskistraße * Vogelherdweg von Grünewalder Straße bis Einmündung F.-Wolf-/R.-Wagner-Straße * Weinbergsiedlung * Weinbergstraße von Grünewalder Straße bis Kreuzungsbereich Lichterfelder Straße / Lauchhammerstraße ohne Weinbergstraße 33-53, 48-58 * Weststraße * Wilhelm-Pieck-Straße von Einmündung Kohlgasse /Mittelweg bis einschl. Kreisverkehr sowie einschließlich Busbuchten Lauchhammer-Ost * Alte Waldstraße * Am Werk von Hüttenstraße bis Einmündung Oberhammerstraße ohne Straßenabschnitt in Richtung Bahnhofstraße * Bahnhofstraße von Friedensstraße bis Gemarkungsgrenze Schwarzheide (Ortstafel) * Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis Kostebrauer Straße * Eisenwerkstraße * Ernst-Thälmann-Ring * Freifrau-von-Löwendahl-Straße * Friedensstraße * Grünhauser Straße von Einsiedelstraße bis Einmündung Hammerstraße * Hammerstraße * Hochstraße * Hüttenstraße * Johann-Friedrich-Trautscholdt-Straße von Kostebrauer Str. bis Einmündung Eisenwerkstraße * Johann-Sebastian-Bach-Straße * Robert-Koch-Straße * Kostebrauer Straße von Einsiedelstraße bis L 60 * Krankenhausweg von Friedensstraße bis Einmündung Am Fanggraben * Lindenstraße * Oberhammerstraße * Verbindungsstraße von Bahnhofstraße bis Torfstichallee * Wilhelm-Külz-Straße ohne Stichstraße (W.-Külz- Straße 17, 19, 21, 23, 25) * Zum Waldblick von Zum Wasserturm bis Einmündung Hammerstraße /J.-S.-Bach-Straße * Zum Wasserturm von Fr.-v.-Löwendahl-Straße bis Einmündung J.-S.-Bach-Straße * Zur alten Post von Einmündung Eisenwerkstraße bis Einmündung Oberhammerstraße Lauchhammer-Süd * Alte Dorfstraße * Forststraße von Alte Dorfstraße bis Kreuzungsbereich Bärhaus * Friedrich-Ludwig-Jahn-Eck * IKW-Straße von John-Schehr-Straße bis Ortstafel einschließlich Kreisverkehr * John-Schehr-Straße von Emanuelstraße bis Alte Dorfstraße * Emanuelstraße * Leninstraße ohne Leninstraße 11, 13, 15, 17, 19 * Liebenwerdaer Straße * Schwarzheider Straße von Alte Dorfstraße bis Gemarkungsgrenze Schwarzheide * Torfstichallee von Verbindungsstraße bis Kreisverkehr Lauchhammer-West * Alter Markt * Am Luschtgraben * An der Bogjama von Berliner Straße bis Polizeiausfahrt * Berliner Straße von Gleisanlagen der Deutschen Bahn bis Tettauer Straße * Bockwitzer Straße * Dimitroffstraße einschließlich Busbahnhof * Dolsthaidaer Straße von Alter Markt bis Einmündung Ruhlander Straße * Elsterwerdaer Straße von Berliner Straße bis Friedhof * Ernst-Schneller-Straße * Finsterwalder Straße * Fröbelstraße * Franz-Mehring-Straße * Heinrich-Heine-Straße von Finsterwalder Straße bis Einmündung Am Luschtgraben * Im Giesen * Kopernikusstraße von Dolsthaidaer Straße bis Einmündung Fröbelstraße * Kutteweg von Finsterwalder Straße bis Einmündung Eisenbahnstraße (befestigter Teil) * Plessaer Straße * Ruhlander Straße * Senftenberger Straße * Steinstraße * Tettauer Straße von Berliner Straße bis Ortstafel Lauchhammer-Nord * Alte Bockwitzer Straße * Gartenstraße ohne Gartenstraße 5, 7, 9, 11, 13, 15 * Hauptstraße * Kohlebahnweg von Weinbergstraße bis Einmündung Grünewalder Straße * Koynestraße von Lauchhammerstraße bis Zufahrtsweg Koynesiedlung * Lauchhammer Straße von Kreuzungsbereich Umformer bis Ortstafel Lauchh.-Nord * Lichterfelder Straße von Einmündung Hauptstraße bis Ortstafel * Nordstraße Kostebrau * August-Bebel-Straße von Karl-Marx-Straße bis Einmündung Gartenweg * Ernst-Thälmann-Straße von Abzweig Schipkau bis Tagebaukante (ohne Nr. 22 bis 25) * Fichtestraße * Georg-Scheffler-Straße von August-Bebel-Straße bis Römerkellerstraße (ohne Nr. 4 a) * Karl-Liebknecht-Straße von Ernst-Thälmann-Straße bis Waldkante (Wendepunkt) * Karl-Marx-Straße von Oberdorfstr. bis Str. nach Römerkeller (ohne Nr. 20, 21, 24, 25, 26) * Oberdorfstraße * Römerkellerstraße * Rosa-Luxemburg-Straße von Oberdorfstraße bis vor Haus-Nr. 17 und bis zur E.-Thälmann-Straße * Straße nach Römerkeller von Einmündung Karl-Marx- Straße bis Goetheplatz * Wischgrundstraße von Ernst-Thälmann-Straße bis Bebauungsende

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 12 3/2007 Grünewalde * Ahornallee von Staupitzer Straße bis Ortstafel Grünewalde * Bergstraße * Heidemühlenweg von Staupitzer Straße bis Einmündung Koynestraße * Kirschallee von Wasserturmstraße bis Bergstraße * Koynestraße von Lauchhammerstraße bis Einmündung Heidemühlenweg * Lauchhammerstraße von Ortstafel Grünewalde bis Staupitzer Straße * Lauchstraße * Lindenallee * Maasbergstraße * Schulplatz * Sportplatzstraße * Staupitzer Straße * Straße zum Grünewalder Lauch * Straße zur Bungalowsiedlung von Str. zum Grünewalder Lauch (Campingplatz) bis Kranichstr. * Wasserturmstraße von Lauchhammerstraße bis Kirschallee 2. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und die Erhebung von entsprechenden Gebühren der Stadt Lauchhammer (Reinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Lauchhammer) vom 06. Mai 2003 Auf Grund 5 und 35 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBI. I S. 59), 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2005 (GVBI. I S. 134, ber. S. 197) und die 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 31. März 2004 (GVBI. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2005 (GVBI. I S. 170) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer in Ihrer Sitzung am 07.12.2005 folgende 2. Änderung der Reinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Lauchhammer vom 06. Mai 2003 beschlossen. 1 Der 6 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: "Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt je Meter Grundstücksseite: a) für die Straßenreinigungsleistung 0,15 b) für die Laubentsorgungsleistung 0,37 c) für die Winterdienstleistung 0,40." 2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2005 in Kraft und am 31. Dezember 2005 außer Kraft. Lauchhammer, 08.12.2005 Mühlpforte Bürgermeisterin 3. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und die Erhebung von entsprechenden Gebühren der Stadt Lauchhammer (Reinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Lauchhammer) vom 06. Mai 2003 Auf Grund 5 und 35 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59), 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2005 (GVBl. I S. 134, ber. S. 197) und die 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2005 (GVBl. I S. 170) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer in ihrer Sitzung am 07.12.2005 folgende 3. Änderung der Reinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Lauchhammer vom 6. Mai 2003 beschlossen. 1 Der 6 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: "Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt je Meter Grundstücksseite: a) für die Straßenreinigungsleistung 0,15 b) für die Laubentsorgungsleistung 0,51 c) für die Winterdienstleistung 0,44." 2 Die Anlage 1 - Straßenreinigungsplan -, die Anlage 2 - Laubentsorgungsplan mit Tourenplan - und die Anlage 3 - Winterdienstplan- werden gemäß der Anlagen 1, 2 und 3, die Bestandteil dieser 3. Änderungssatzung sind, neu gefasst. 3 Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2006 in Kraft. Lauchhammer, 08.12.2005 Mühlpforte Bürgermeisterin Anlagen Anlage 1: Straßenreinigungsplan Anlage 2: Laubentsorgungsplan mit Tourenplan Anlage 3: Winterdienstplan Anlage 1

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 13 3/2007 Straßenreinigungsplan (Verzeichnis der Straßen auf denen die Fahrbahnreinigung durch die Stadt veranlasst wird; in alphabetischer Reihenfolge ) Lauchhammer-Mitte * Butterberg ohne Zuwegungen zu Butterberg 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 und 31, 33 * Cottbuser Straße von Friedensstraße bis Einmündung Gerhart-Hauptmann-Straße * Dietrich-Heßmer-Platz von Einmündung Ortrander Straße bis Einmündung Mittelweg /Kohlgasse ohne Zuwegung zum D.-Heßmer-Platz Nr. 13, 13 a, 15, 29 a * Gerhart-Hauptmann-Straße von Cottbuser Straße bis Einmündung Otto-Hurraß-Straße * Grünewalder Straße von Kreisverkehr bis Einmündung Heinrich-Zille-Straße * Grundhofstraße von Kreisverkehr bis Finsterwalder Straße * Heinrich-Zille-Straße von Grünewalder Straße bis Grundhofstraße * Mückenberger Straße von Kreisverkehr bis ehemalige Kohlebahntrasse * Otto-Hurraß-Straße von Gerhart-Hauptmann-Straße bis Einmündung Max-Baer-Straße * Max-Baer-Straße von Otto-Hurraß-Straße bis Einmündung Ortrander Straße * Ortrander Straße von Dietrich-Heßmer-Platz bis Zufahrt Regenwasserabsetzbecken * Weinbergstraße von Einmündung Butterberg bis Grünewalder Straße ohne Weinbergstraße 33-53, 48-58 * Wilhelm-Pieck-Straße von Einmündung Mittelweg / Kohlgasse bis einschl. Kreisverkehr Lauchhammer-Ost * Bahnhofstraße von Friedensstraße bis Gemarkungsgrenze Schwarzheide (Ortstafel) * Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis Kostebrauer Straße * Friedensstraße von Butterberg bis Bahnhofstraße * Hüttenstraße * Kostebrauer Straße von Einsiedelstraße bis Einmündung J.-F.-Trautscholdt-Straße * Wilhelm-Külz-Straße von John-Schehr-Straße bis Friedensstraße ohne Stichstraße (W.-Külz-Straße 17, 19, 21, 23, 25) Lauchhammer-Süd * Alte Dorfstraße * IKW-Straße von John-Schehr-Straße bis Gemarkungsgrenze Schwarzheide (Ortstafel) * John-Schehr-Straße von Emanuelstraße bis Alte Dorfstraße * Emanuelstraße * Liebenwerdaer Straße Lauchhammer-West * Berliner Straße * Bockwitzer Straße von Mückenberger Straße bis Finsterwalder Straße ohne Bockwitzer Straße 71, 73, 75, 77, 83 * Dimitroffstraße von Berliner Straße bis Einmündung Senftenberger Straße * Finsterwalder Straße von Grundhofstraße bis Gleisanlage der Deutschen Bundesbahn * Senftenberger Straße von Dimitroffstraße bis Liebenwerdaer Straße * Tettauer Straße von Berliner Straße bis Ortsfafel Kostebrau * Ernst-Thälmann-Straße von Ortstafel bis Goetheplatz Karl-Marx-Straße von Oberdorfstraße bis Karl-Marx- Straße 28 ohne Karl-Marx-Straße 20, 21, 24, 25, 26 Anlage 2 Laubentsorgungsplan mit Tourenplan (Verzeichnis der Straßen auf denen die Laubentsorgung im Herbst durch die Stadt veranlasst wird; in zeitlicher Reihenfolge) ABHOLUNG MONTAGS Lauchhammer-West * Berliner Straße * Bockwitzer Straße von Bockwitzer Str. 40 bis 50 einschl. Weg zur Poliklinik Haus 2 * Dimitroffstraße * Elsterwerdaer Straße von Berliner Straße bis Gleisanlage Deutsche Bundesbahn vor Elsterwerdaer Straße 76 * Finsterwalder Straße von Einmündung Heinrich- Heine-Straße bis Einmündung Franz-Mehring-Straße * Schehlenstraße * Senftenberger Straße von Senftenberger Str. 47 (Autohaus) bis Liebenwerdaer Straße ABHOLUNG DIENSTAGS Lauchhammer-Süd * August-Bebel-Straße * Eichenstraße * Friedrich-Ludwig-Jahn-Eck * Liebenwerdaer Straße von Alte Dorfstraße bis Einmündung Herrmann-Dietrich-Weg von Einmündung K.-Liebknecht-Weg bis Senftenberger Straße * Rudolf-Breitscheid-Straße * Seestraße Kostebrau * Ernst-Thälmann-Straße von Einmündung Wischgrundstraße bis Tagebaukante * Rosa-Luxemburg-Straße von Nr. 7 bis Nr. 13 und Unterdorfstraße 1 * Unterdorfstraße Nr. 3 bis Nr. 6 Wischgrundstraße von Goetheplatz bis letztes Wohngrundstück (Wischgrundstr. 4 bis 10) ABHOLUNG MITTWOCHS Lauchhammer-Nord * Alte Bockwitzer Straße von Einmündung Schmelzweg bis Hauptstraße * Hauptstraße * Lichterfelder Straße von Einmündung Haupt- bis Einmündung Nordstraße Grünewalde * Lauchstraße bis zum letzten Wohngrundstück * Lindenallee von Staupitzer Straße bis Hakenstraße * Lindenplatz * Mühlenweg von Staupitzer Straße bis zum letzten Wohngrundstück * Schulplatz ABHOLUNG DONNERSTAGS Lauchhammer-Ost * Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis Einmündung Freifrau-von-Löwendahl-Straße * Freifrau-von-Löwendahl-Straße * Formerstraße von Grünhauser Straße bis Waldgrundstück * Grünhauser Straße von Herzberg bis Am Stadion * Kirchstraße von Einsiedelstraße bis Kirche

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 14 3/2007 * Mittelstraße * Pappelweg von W.-Külz-Straße bis Schwarzer Weg * Wilhelm-Külz-Straße von Einmündung Naundorfer Straße bis letzte Wohnbebauung ABHOLUNG FREITAGS Lauchhammer-Mitte * Am Galgenberg * Grundhofstraße von Starke Straße bis Einmündung H.-Zille-Straße * Mückenberger Straße von Hausnummer 18 bis Kohlebahn * Wilhelm-Oberhaus-Straße * Wilhelm-Pieck-Straße Bereich Kreisverkehr (Eiche) - W.- Pieck-Straße 33, 35-39 Anlage 3 Winterdienstplan (Verzeichnis der Straßen auf denen der Winterdienst der Fahrbahn durch die Stadt veranlasst wird; in alphabetischer Reihenfolge) Lauchhammer-Mitte * Alte Gartenstraße * Alte Kleinleipischer Straße * Am Waldstadion von Straße der Freundschaft bis Ende (Sackgasse) * An der Feuerwehr * Bertolt-Brecht-Straße * Brunnenstraße von Cottbuser Straße bis Einmündung An der Feuerwehr * Butterberg ohne Zuwegungen zu Butterberg 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 und 31, 33 * Cottbuser Straße * Dietrich-Heßmer-Platz von Einmündung Ortrander Straße bis Einmündung Kohlgasse / Mittelweg * Einsteinstraße * Erich-Weinert-Straße * Ernst-Toller-Straße * Franz-Liszt-Straße * Friedrich-Wolf-Straße * Georg-Herwegh-Straße * Gerhart-Hauptmann-Straße * Grünewalder Straße von Kreisverkehr bis Einmündung Kohlebahnweg * Grundhofstraße * Heinrich-Zille-Straße * Hohe Straße * Karl-Huth-Straße * Kleinleipischer Straße von Max-Baer-Straße bis Einmündung Hohe Straße ohne Zuwegung zu Kleinleipischer Str. 22,26, 26a * Max-Baer-Straße * Mückenberger Straße * Naundorfer Straße * Ortrander Straße * Otto-Hurraß-Straße von G.-Hauptmann-Straße bis Einmündung Karl-Huth-Straße * Platz der Solidarität von Grünewalder Straße bis Am Waldstadion (keine Umfahrung) * Poststraße von Alte Gartenstraße bis Einsteinstraße * Richard-Wagner-Straße * Starke Straße von Grundhofstraße bis Grünewalder Straße * Straße der Freundschaft * Theodor-Körner-Straße * Tschaikowskistraße * Vogelherdweg von Grünewalder Straße bis Einmündung F.-Wolf- / R.-Wagner-Straße * Weinbergsiedlung * Weinbergstraße von Grünewalder Straße bis Kreuzungsbereich Lichterfelder Straße /Lauchhammerstraße ohne Weinbergstraße 33-53, 48-58 * Weststraße * Wilhelm-Pieck-Straße von Einmündung Kohlgasse / Mittelweg bis einschl. Kreisverkehr sowie einschließlich Busbuchten Lauchhammer-Ost * Alte Waldstraße * Am Werk von Hüttenstraße bis Einmündung Oberhammerstraße ohne Straßenabschnitt in Richtung Bahnhofstraße * Bahnhofstraße von Friedensstraße bis Gemarkungsgrenze Schwarzheide * Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis Kostebrauer Straße * Eisenwerkstraße * Ernst-Thälmann-Ring * Freifrau-von-Löwendahl-Straße * Friedensstraße * Grünhauser Straße von Einsiedelstraße bis Einmündung Hammerstraße * Hammerstraße * Hochstraße * Hüttenstraße * Johann-Friedrich-Trautscholdt-Straße von Kostebrauer Str. bis Einmündung Eisenwerkstraße * Johann-Sebastian-Bach-Straße * Robert-Koch-Straße * Kostebrauer Straße von Einsiedelstraße bis L 60 * Krankenhausweg von Friedensstraße bis Einmündung Am Fanggraben * Lindenstraße * Oberhammerstraße * Verbindungsstraße von Bahnhofstraße bis Torfstichallee * Wilhelm-Külz-Straße ohne Stichstraße (W.-Külz-Straße 17, 19, 21, 23, 25) * Zum Waldblick von Zum Wasserturm bis Einmündung Hammerstraße / J.-S.-Bach-Straße * Zum Wasserturm von Fr.-v.-Löwendahl-Straße bis Einmündung J.-S.-Bach-Straße * Zur alten Post von Einmündung Eisenwerkstraße bis Einmündung * Oberhammerstraße Lauchhammer-Süd * Alte Dorfstraße * Forststraße von Alte Dorfstraße bis Kreuzungsbereich Bärhaus * IKW-Straße von John-Schehr-Straße bis Ortstafel einschließlich Kreisverkehr * John-Schehr-Straße von Emanuelstraße bis Alte Dorfstraße * Emanuelstraße * Leninstraße ohne Leninstraße 11, 13, 15, 17, 19 * Liebenwerdaer Straße * Schwarzheider Straße von Alte Dorfstraße bis Gemarkungsgrenze Schwarzheide * Torfstichallee von Verbindungsstraße bis Kreisverkehr Lauchhammer-West * Alter Markt * Am Luschtgraben * An der Bogjama von Berliner Straße bis Polizeiausfahrt * An der Trift von Einmündung Berliner Straße 51/53 bis zum Feuerwehrgebäude * Berliner Straße von Gleisanlagen der Deutschen Bahn bis Tettauer Straße * Bockwitzer Straße ohne Bockwitzer Straße 71, 73, 75, 77, 83 * Dimitroffstraße einschließlich Busbahnhof * Dolsthaidaer Straße von Alter Markt bis Einmündung Ruhlander Straße

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 15 3/2007 * Elsterwerdaer Straße von Berliner Straße bis Friedhof * Ernst-Schneller-Straße * Finsterwalder Straße * Fröbelstraße * Franz-Mehring-Straße * Heinrich-Heine-Straße von Finsterwalder Straße bis Einmündung Am Luschtgraben * Im Giesen * Kopernikusstraße * Kutteweg von Finsterwalder Straße bis Einmündung Eisenbahn straße (befestigter Teil) * Plessaer Straße * Ruhlander Straße * Senftenberger Straße * Steinstraße * Tettauer Straße von Berliner Straße bis Ortstafel Lauchhammer-Nord * Alte Bockwitzer Straße * Gartenstraße ohne Gartenstraße 5, 7, 9, 11, 13, 15 * Hauptstraße * Kohlebahnweg von Weinbergstraße bis Einmündung Grünewalder Straße * Lauchhammer Straße von Kreuzungsbereich Umformer bis Ortstafel Lauchh.-Nord * Lichterfelder Straße von Einmündung Hauptstraße bis Ortstafel * Nordstraße * Straße am Koynesee von Lauchhammerstraße bis Zufahrtsweg Koynesiedlung Kostebrau * August-Bebel-Straße von Karl-Marx-Straße bis Friedhof * Ernst-Thälmann-Straße von Abzweig Schipkau bis Tagebaukante (ohne Nr. 22 bis 25) * Fichtestraße * Georg-Scheffler-Straße von August-Bebel-Straße bis Römerkellerstraße (ohne Nr. 4 a) * Karl-Liebknecht-Straße von Ernst-Thälmann-Straße bis Waldkante (Wendepunkt) * Karl-Marx-Straße von Oberdorfstr. bis Str. nach Römerkeller (ohne Nr. 20, 21, 24, 25, 26) * Oberdorfstraße * Römerkellerstraße * Rosa-Luxemburg-Straße von Oberdorfstraße bis Einmündung Friedrichsthal * Straße nach Römerkeller von Einmündung Karl-Marx- Straße bis Goetheplatz * Wischgrundstraße von Ernst-Thälmann-Straße bis Bebauungsende Grünewalde * Ahornallee von Staupitzer Straße bis Ortstafel Grünewalde * Bergstraße von Ahornallee bis Lauchhammerstraße * Heidemühlenweg von Staupitzer Straße bis Einmündung Koynestraße * Kirschallee von Wasserturmstraße bis Bergstraße * Koynestraße von Lauchhammerstraße bis Einmündung Heidemühlenweg * Lauchhammerstraße * Lauchstraße ohne Zuwegung zu Lauchstraße 89a * Lindenallee * Maasbergstraße * Schulplatz * Staupitzer Straße * Straße zur Bungalowsiedlung von Lauchstraße (Campingplatz) bis Kranichstraße * Wasserturmstraße von Lauchhammerstraße bis Kirschallee Hundesteuersatzung der Stadt Lauchhammer Aufgrund der 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.März 2004 (GVBl. I S. 59) und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2004 (GVBL. I S. 272), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer in ihrer Sitzung am 20. Oktober 2004 folgende Satzung beschlossen. I. Abschnitt - Steuerpflicht 1 Gegenstand der Hundesteuer (1) Die Stadt Lauchhammer erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung. (2) Der Steuer unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Stadtgebiet. 2 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter des Hundes. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund für Zwecke seines persönlichen Lebensbedarfs oder den seiner Angehörigen ( 15 AO) in seinem Haushalt aufgenommen hat. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt Lauchhammer gemeldet wird. (2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, es sei denn, er führt den Nachweis darüber, dass dieser Hund bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt unabhängig davon ein, wenn die Pflege, die Verwahrung, die Haltung auf Probe oder zum Anlernen etc. den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Hundehalter, wer den Hund wenigstens zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern, die durch ihren wirtschaftlichen Beitrag zur Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft unabhängig von dessen Höhe beitragen, gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 16 3/2007 (1) Die Steuerpflicht entsteht am ersten Tag des auf den Beginn der Hundehaltung folgenden Kalendermonats, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Der Nachweis darüber, dass der Hund noch nicht drei Monate alt ist, obliegt dem Steuerpflichtigen. Im Zweifel gilt der Hund als über drei Monate alt. Beginnt die Hundehaltung bereits mit dem ersten Tage eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung aufgegeben oder beendet wird. 10 Abs. 2 und 11 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt. 3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde entsteht die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 4 Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 01.01. für jeden an diesem Tag im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. (3) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt und ist erstmalig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides für die zurückliegende Zeit, im Übrigen vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Die Steuer kann für das ganze Kalenderjahr im Voraus entrichtet werden. (4) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so ist die Steuer auf den der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag der Jahressteuer festzusetzen und einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres ( 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, so ist ein entsprechender Änderungsbescheid zu erlassen. (5) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Stadt Lauchhammer die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 5 Steuersatz (1) Die Hundesteuer für nicht gefährliche Hunde beträgt im Kalenderjahr je Hund 46,00 Euro, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Hunde. (2) Für gefährliche Hunde wird ein erhöhter Steuersatz erhoben. Dieser beträgt im Kalenderjahr je Hund 368,00 Euro, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Hunde. 6 Gefährliche Hunde (1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten: 1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist, 2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden sind, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, 3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder 4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt in gefahrdrohender Weise angesprungen haben. (2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund ihrer rassespezifischen Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1: 1. American Pitbull Terrier, 2. American Staffordshire Terrier, 3. Bullterrier, 4. Staffordshire Bullterrier und 5. Tosa Inu. (3) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall den Nachweis nach landesrechtlichen Vorschriften erbracht hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist: 1. Alano, 2. Bullmastiff, 3. Cane Corso, 4. Dobermann, 5. Dogo Argentino, 6. Dogue de Bordeaux, 7. Fila Brasileiro, 8. Mastiff, 9. Mastin Espano'l, 10. Mastino Napoletano,

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 17 3/2007 11. Perro de Presa Canario, 12. Perro de Presa Mallorquin und 13. Rottweiler. Der Nachweis ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben. II. Abschnitt - Steuervergünstigungen 7 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigungen) (1) Die Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der Hund für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist und es sich bei dem betreffenden Hund nicht um einen gefährlichen Hund i.s. v. 6 handelt. (2) Anträge auf Gewährung einer Steuervergünstigung sind spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Lauchhammer (Fachbereich Steuerangelegenheiten) zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des 5 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach deren Wegfall der Stadt Lauchhammer (Fachbereich Steuerangelegenheiten) schriftlich anzuzeigen. 8 Steuerfreiheit, Steuerbefreiung (1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Lauchhammer aufhalten, sind für die Hunde, die sie bereits bei ihrer Ankunft gehalten haben, dann von der Hundesteuer befreit, wenn sie nachweisen, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden oder dort von der Steuer befreit sind. (2) Auf schriftlichen Antrag wird Steuerbefreiung gewährt für das Halten eines Hundes, der für den Schutz oder die Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen unentbehrlich ist. Sonst hilfsbedürftig sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "ag" oder "H" besitzen. (3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwendet werden, in der hierfür benötigten Anzahl. 9 Steuerermäßigung (1) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte des Steuersatzes ermäßigt werden für einen Hund, a.) der zur Bewachung von bewohnten Gebäuden gehalten wird, die von dem nächsten Gebäude mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen, b.) der zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich ist, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen. (2) Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und SGB XII bzw. Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, jedoch nur für Halter eines einzigen Hundes, kann die Steuer auf schriftlichen Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach 5 Abs. 1 ermäßigt werden. III. Abschnitt - Schlussvorschriften 10 Anzeige- und Meldepflichten (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Haltung oder - wenn der Hund von einer ihm gehörenden Hündin geworfen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse schriftlich anzumelden. In den Fällen des 2 Abs. 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des 3 Abs. 3 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt Lauchhammer innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (3) Wird ein Hund an eine andere Person entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, so sind bei der Abmeldung nach Abs. 2 der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. 11 Hundesteuermarken (1) Für jeden im Stadtgebiet gehaltenen Hund, dessen Haltung der Stadt Lauchhammer angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die im Eigentum der Stadt Lauchhammer bleibt. (2) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Lauchhammmer die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. (3) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige gem. 10 Abs. 2 an die Stadt Lauchhammer zurückzugeben.

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 18 3/2007 (4) Bei Verlust einer Hundesteuermarke ist dem Halter gegen eine Gebühr von 2,56 Euro eine Ersatzmarke auszuhändigen. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist sie unverzüglich an die Stadt Lauchhammer zurückzugeben. 12 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Hundehalter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Lauchhammer auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Alter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen ( 12 KAG i.v.m. 93 AO). 13 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Stadt Lauchhammer ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen, eigenen Ermittlungen und von nach Absatz 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. (2) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die aus Hundesteuerkontrollmitteilungen anderer Gemeinden bekanntgeworden sind, durch die Stadt Lauchhammer zulässig. Die Stadt Lauchhammer darf diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten. 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit 15 Abs. 2 Buchstabe b KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig als Hundehalter, a.) entgegen 10 Abs. 2 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, b.) entgegen 10 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, c) entgegen 11 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände anlegt, die der Steuermarke ähnlich sehen und es deshalb ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. (2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch, a) wer die in Absatz 1 Buchstabe a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen, b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen 10 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. (3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß 15 Abs. 3 KAG mit einer Geldbuße geahndet werden. (4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können gemäß 5 Abs. 2 GO in Verbindung mit 17 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. 15 Inkrafttreten Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Hundesteuersatzung der Stadt Lauchhammer einschließlich der 1. Änderung vom 12.07.2001 außer Kraft. Lauchhammer, 25.10.2004 Mühlpforte Bürgermeisterin Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Lauchhammer Aufgrund des 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.10.1997 (BGBl. I S. 2590), des 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 21.03.1991 (BGBl. I S. 814) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.10.1997 (BGBl. I S. 2590) i.v.m. 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.1999 (GVBl. I S. 90) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer am 16.02.2000 die nachstehende Satzung beschlossen: 1 Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Stadt Lauchhammer wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a.) für die land- und forstwirtschaft- 300 v.h. lichen Betriebe (Grundsteuer A) b.) für die Grundstücke 400 v.h. (Grundsteuer B) 2. für die Gewerbesteuer nach Ertrag 350 v.h.

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 19 3/2007 2 Die vorstehenden Hebesätze gelten ab dem Haushaltsjahr 2000. 3 Diese Satzung tritt zum 01.01.2000 in Kraft. Lauchhammer, 22. Februar 2000 Borchert -Siegel- Schramm Vorsitzender der Bürgermeister Stadtverordnetenversammlung Satzung über die Kostenbeteiligung an der Schul- und Kindertagesstättenspeisung - Essengeldsatzung - Gemäß der 5 Absatz 1, 35 Absatz 2 Ziffer 10 und 75 Absatz 2 der Gemeindeverordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), geändert durch Gesetz vom 7. April 1999 (GVBl. I S. 90) in Verbindung mit 113 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90) und 17 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes vom 10. Juni 1992 (GVBl. I S. 17), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2000 (GVBl. I, S. 106) hat die Stadtverordnetenversammlung Lauchhammer in ihrer Sitzung am 6. Dezember 2000 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines 1. Für die Inanspruchnahme einer Mittagsversorgung in allgemeinbildenden Schulen und Kindertagesstätten, wo die Stadt Lauchhammer Schul- bzw. Kita-Träger ist, werden Essengeldbeiträge nach dieser Satzung erhoben. 2. Für Schülerinnen und Schüler wird an den Schultagen eine warme Hauptmahlzeit bereitgestellt, sofern ein bedarfsgerechtes Angebot wirtschaftlich vertretbar ist. 3. Die Versorgung der Kinder in Kindertagesstätten mit einem Mittagessen erfolgt an allen Öffnungstagen der Einrichtung. 2 Beitragspflichtige Die Essengeldbeiträge sind von den Personensorgeberechtigten (Eltern und sonstige zur Fürsorge berechtigte Personen), deren Kinder die Kita- und Schulspeisung in Anspruch nehmen, zu entrichten. 3 Beitragsmaßstab 1. Die Höhe der Essengeldbeiträge orientiert sich an den häuslich ersparten Eigenaufwendungen. Bis zum 31. Dezember 2001 werden die Essengeldbeiträge in DM erhoben. 2. Für ein Mittagessen in allgemeinbildenden Schulen kann als Essengeldbeitrag max. 3,60 DM/Portion (1,84 Euro/Portion) veranschlagt werden. Wird die Schülerverpflegung von privaten Dienstleistungsunternehmen mit einem Lieferpreis unter 3,60 DM/Portion (1,84 Euro/Portion) realisiert, so hat sich der Essengeldbeitrag am Lieferpreis zu orientieren. 3. Für ein Mittagessen in kommunalen Kindertagesstätten kann als Essengeldbeitrag - für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr max. 2,80 DM/Portion (1,43 Euro/Portion) - für Kinder ab dem 8. Lebensjahr max. 3,60 DM/Portion (1,84 Euro/Portion) veranschlagt werden. Wird die Kita-Verpflegung von privaten Dienstleistungsunternehmen mit einem Lieferpreis unter 2,80 DM/Portion (1,43 Euro/Portion) bzw. 3,60 DM/Portion (1,84 Euro/ Portion) realisiert, so hat sich der Essengeldbeitrag am Lieferpreis zu orientieren. 4 Erhebung des Essengeldbeitrages 1. Die Zahlungsmodalitäten (Fälligkeit, Barzahlung, bargeldlose Zahlung u. a.) für das Essengeld bei der Schülerverpflegung kann jede Schule entsprechend den Kassenvorschriften des Schulträgers individuell regeln. 2. Die Zahlungsmodalitäten für das Essengeld bei der Kindertagesstättenverpflegung werden im Kita-Betreuungsvertrag festgelegt. 3. Der Kita- und Schulträger hat Veränderungen in der Höhe des Essengeldbeitrages unter Berücksichtigung 3 Nummer 2 und 3 den Personensorgeberechtigten mindestens 1 Monat vorher mitzuteilen. 4. Bei Zahlungsverzug des Beitragspflichtigen wird ein Mahn- und Vollstreckungsverfahren eingeleitet. 5 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten 1. Die Essengeldsatzung tritt am 01.01.2001 in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt der (Beschluss-Nr. 94/03/19) Beschluss "Kostenbeteiligung der Eltern an der Schulund Kindertagesstättenspeisung" vom 23.03.94, zuletzt geändert durch die Beschluss-Nr. 00/04/34 (BV II/20/94 2. Ä. ) außer Kraft. Lauchhammer, 2000-12-08 Borchert (Siegel) Schramm Vorsitzender der Bürgermeister Stadtverordnetenversammlung

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 20 3/2007 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Lauchhammer Auf Grund des 26 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung vom 21. 08. 1996 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. 12. 2000 (GVBl. I S. 179) sowie des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer vom 23.10.2002, Beschluss-Nr. 02/10/78 erlässt die Bürgermeisterin der Stadt Lauchhammer folgende Verordnung: 1 Begriffsbestimmung (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind die gemäß 2 Abs. 2 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. 06. 1999 (GVBl. Bbg. I S. 211) definierten Bestandteile der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Danach gehören zur öffentlichen Straße der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. (2) Sonstige öffentliche Straßen sind gemäß 3 Abs. 5 BbgStrG alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, soweit sie keiner anderen Straßengruppe (Landesstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen) angehören, insbesondere die öffentlichen Feld- und Waldwege, die beschränkt öffentlichen Wege und Eigentümerwege. (3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit bestimmungsgemäß zugänglichen Flächen, die sich im Eigentum bzw. der Verwaltung der Stadt Lauchhammer befinden. Dazu zählen insbesondere der Schlosspark, Grünanlagen und sonstige Anpflanzungen; Kinderspielplätze, Sportplätze, sonstige der Erholung dienende Flächen und das dazugehörige Stadtmobiliar. 2 Schutz der Straßen und öffentlichen Anlagen (1) Es ist untersagt: 1. in öffentlichen Anlagen Fahrzeuge aller Art, besonders Kraftfahrzeuge, Wohnwagen und Anhänger abzustellen, zu reparieren sowie Zelte aufzustellen und Verkaufswagen abzustellen; 2. Gegenstände und Materialien, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, abzustellen bzw. zu lagern; 3. in öffentlichen Anlagen zu nächtigen; 4. auf den Kinderspielplätzen Fußball zu spielen und Rad zu fahren, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind; 5. auf Kinderspielplätzen alkoholische Getränke zu verzehren; 6. in den öffentlichen Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Abfallbehälter, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder u. a. Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen und anderes als bestimmungsgemäß zu nutzen; 7. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden; 8. Hydranten, Straßenkanal- und Einflussöffnungen zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit zu beeinträchtigen, 9. in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Wegen mit Pferden zu reiten soweit diese nicht durch eine entsprechende Beschilderung freigegeben sind. (2) 1. Der 49 des Gesetzes über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124) bleibt von der Ziffer 1 des Absatzes 1 unberührt. 2. Eventuelle Benutzungsordnungen bleiben von den Regelungen der Ziffern 3-6 des Absatzes 1 unberührt. 3. Auf die Schutzmaßnahmen des 26 BbgStrG wird verwiesen. 3 Sicherheit auf Fahrbahnen und Gehwegen (1) Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist der Anlieger (der Grundstückseigentümer oder wenn ein Erbbaurecht besteht, anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder wenn ein Nutzungsrecht besteht, anstelle des Eigentümers der Nutzungberechtigte im Sinne des 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz; bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt;) verpflichtet: 1. die über die Grundstücksgrenze hängenden Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Bereich von Gehwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m, auf Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 m zurückzuschneiden (Lichtraumprofil); 2. die Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken so zu beschneiden, dass keine Straßen- und Hinweisschilder, Wegweiser, Hydranten und sonstige amtliche Kennzeichnungen verdeckt werden. (2) An Einfriedungen, Baustellen und anderen Grundstücksbegrenzungen dürfen spitze und scharfkantige Gegenstände, Stacheldraht und andere Vorrichtungen nicht so angebracht werden und Gewächse nicht so in den Straßenraum hineinragen, dass dadurch andere Personen geschädigt, verletzt oder behindert

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 21 3/2007 werden können. 4 Verunreinigungsverbot Jede Verunreinigung der öffentlichen Anlagen und der öffentlichen Gebäude ist untersagt. a) Unzulässig ist insbesondere: 1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Abfall; 2. das Reinigen und Waschen von Gegenständen und Kraftfahrzeugen; 3. das Reinigen oder Absprühen von Motoren, der Unterseite von Kraftfahrzeugen oder sonstiger öliger Gegenstände sowie die Vornahme eines Ölwechsels; 4. öffentlich außerhalb von Bedürfnisanlagen die Notdurft zu verrichten; 5. das Besprühen, Bemalen und Beschriften. b) Lebensmittelreste, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstige Verpackungsmaterialien sowie scharfkantige, spitze, gleitfähige oder anderweitig gefährliche Gegenstände sind in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu verbringen. 5 Hausnummern (1) Auf Grund des 126 Abs. 3 Baugesetzbuch haben die Anlieger gemäß 3 Abs. 1 ihre Grundstücke mit der von der Stadt Lauchhammer festgesetzten Hausnummer zu versehen. (2) Die Hausnummer muss von der Fahrbahnseite aus, zu der das Grundstück gehört, deutlich sichtbar sein. (3) Bei Umnummerierung darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem halben Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt. 6 Plakatierung Um Gefahren für den öffentlichen Verkehr abzuwenden, ist es nicht gestattet, ohne Genehmigung gemäß der Satzung der Stadt Lauchhammer über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen auf Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen oder an Stellen, die in den vorgenannten Bereich hineinwirken durch Plakate, Hinweise und Reklameschilder, außer in Schaufenstern und an bauaufsichtlich genehmigten Werbeeinrichtungen zu plakatieren. Weitergehende baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt. 7 Ausnahmegenehmigungen Ausnahmen von Geboten und Verboten der 2 bis 6 können auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der Stadt Lauchhammer zugelassen werden, wenn diesen kein dringendes öffentliches Interesse entgegensteht. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen 2 Abs. 1 1. Fahrzeuge aller Art, besonders Kraftfahrzeuge, Wohnwagen und Anhänger abstellt, repariert, sowie Zelte oder Verkaufswagen aufstellt; 2. Gegenstände oder Materialien, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, abstellt oder lagert; 3. in öffentlichen Anlagen nächtigt; 4. auf den Kinderspielplätzen Fußball spielt oder Rad fährt soweit keine besonderen Flächen dafür ausgewiesen sind; 5. auf Kinderspielplätzen alkoholische Getränke verzehrt; 6. in den öffentlichen Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Abfallbehälter, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder u. a. Einrichtungen entfernt, versetzt, beschädigt, beschmutzt, bemalt oder anders als bestimmungsgemäß nutzt; 7. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt beseitigt, beschädigt oder verändert sowie Sperrvorrichtungen überwindet; 8. Hydranten, Straßenkanal- und Einflussöffnungen verdeckt oder ihre Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt; 9. in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Wegen mit Pferden reitet soweit diese nicht durch eine entsprechende Beschilderung freigegeben sind; b) entgegen 3 Abs. 1 1. die über die Grundstücksgrenze hängenden Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Bereich von Gehwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m, auf Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 m nicht zurückschneidet; 2. die Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken nicht so zurückschneidet, dass Straßenund Hinweisschilder, Wegweiser, Hydranten und sonstige amtliche Kennzeichnungen nicht verdeckt werden; c) entgegen 3 Abs. 2 an Einfriedungen, Baustellen und anderen Grundstücksbegrenzungen spitze und scharfkantige Gegenstände, Stacheldraht u. a. Vorrichtungen sowie Gewächse in den Straßenraum hineinragen lässt, so dass dadurch andere Personen

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 22 3/2007 geschädigt, verletzt oder behindert werden können; d) entgegen 4 Buchstabe a) insbesondere 1. Abfall zurück läßt 2. Gegenstände und Kraftfahrzeuge reinigt; 3. die Unterseite von Kraftfahrzeugen oder sonstige ölige Gegenstände und Motoren reinigt oder absprüht oder einen Ölwechsel vornimmt; 4. öffentlich außerhalb von Bedürfnisanlagen die Notdurft verrichtet; 5. öffentliche Anlagen oder Gebäude besprüht, bemalt oder beschriftet; e) entgegen 4 Buchstabe b Lebensmittelreste, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstige Verpackungsmaterialien sowie scharfkantige, spitze, gleitfähige oder anderweitig gefährliche Gegenstände nicht in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter verbringt; f) entgegen 5 Abs. 1 sein Grundstück nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht; g) entgegen 5 Abs. 2 die Hausnummer, zu der das Grundstück gehört nicht so anbringt, dass diese von der Fahrbahnseite aus deutlich sichtbar ist; h) entgegen 5 Abs. 3 bei einer Umnummerierung das bisherige Hausnummernschild nicht mit roter Farbe durchstreicht und dieses vor der festgelegten Übergangszeit von einem halben Jahr entfernt; i) entgegen 6 ohne Genehmigung gemäß der Satzung der Stadt Lauchhammer über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen auf Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen oder an Stellen, die in den vorgenannten Bereich hineinwirken Plakate, Hinweise und Reklameschilder aufstellt oder anbringt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach 17 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 02. 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. 9 Schlussbestimmung Bestehendes geltendes Ortsrecht bleibt von dieser Verordnung unberührt. 10 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Ordnungsgehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Lauchhammer vom 07. 12. 1994 außer Kraft. Lauchhammer, 25. Oktober 2002 Mühlpforte Bürgermeisterin Satzung über die Veranstaltung von Wochenmärkten in der Stadt Lauchhammer (Marktsatzung) Aufgrund der 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 23. Juni 2004 folgende Satzung beschlossen: I - Allgemeines 1 Rechtsform Die Stadt Lauchhammer betreibt Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung. II - Wochenmärkte 2 Marktort, Markttage, Marktzeit (1) Der Wochenmarkt (mobiler Handel) wird in der Stadt Lauchhammer im Stadtzentrum, Dietrich-Heßmer- Platz, abgehalten. (2) Die Markttage und Marktzeiten sind: Dienstag 1. April bis 30. September 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr 1. Oktober bis 31. März 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 1. April bis 30. September 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr 1. Oktober bis 31. März 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr Außerhalb der Verkaufszeiten darf nicht verkauft werden. (3) Ist einer der Markttage gemäß Abs. 2 ein gesetzlicher Feiertag, so findet der Wochenmarkt an dem vorhergehenden Tag statt. Ist dieser ebenfalls ein Feiertag, so entfällt der Wochenmarkt. (4) Die Stadt Lauchhammer kann den Wochenmarkt aus besonderen Anlässen zeitlich und/oder örtlich verlegen oder gänzlich entfallen lassen. Diese Absicht ist rechtzeitig öffentlich bekanntzugeben. Es besteht keine Entschädigungspflicht der Stadt Lauchhammer gegenüber den Standinhabern. Dasselbe gilt bei Nichtzuweisen eines Standplatzes.

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 23 3/2007 3 Marktwaren und Gegenstände des Wochenmarktverkehrs (1) Über die im 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) bestimmten Marktwaren hinaus gehören gemäß 67 Abs. 2 Gewerbeordnung i.v.m. der Verordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten in Brandenburg vom 4. Dezember 1991 (GVBl. II 1992 S. 8) zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs: 1. Haushalts- und Küchenmetallwaren des täglichen Bedarfs (z. B. Töpfe und Bratpfannen, Besenstiele, Schrubber, Staubwedel, Staublappen, Aufwaschlappen, Kaffeefilter) und, 2. Töpfe-, Keramik-, Glas-, Porzellan- und Emaillewaren, Korb-, Bürsten-, Seil- und Holzwaren, Spankörbe, Reinigungs- und Putzmittel, 3. Wachs- und Paraffinwaren, 4. Kurzwaren (z. B. Wollgarn, Zwirn, Bänder, Knöpfe, Sicherheitsnadeln, Stecknadeln, Haarnadeln, Schuhbänder, Schuhputzzeug, Einlegesohlen, Rasierklingen, Reißbrettstifte) und, 5. Toilettenartikel einfacher Art (z. B. Seife, Zahnpasta, Zahnputzwasser, Zahnbürsten, Hautcreme, Haarcreme, Fußöl, Badesalz, Papiertaschentücher) und, 6. Blumenpflegemittel, Blumenarrangements, künstliche und getrocknete Blumen, Grabgestecke, Kränze, 7. Kleingartenbedarf einfacher Art, 8. Modeschmuck und Kleinlederwaren, 9. Neuheiten und sonstige Werbeverkaufsartikel, 10. Kleintextilien, (z. B. Blusen, Krawatten, Pullover, Unterwäsche, Mieder, Schals, Damenund Herrenstrümpfe, Tischdecken, Hüte, Mützen, Plastik-, Tisch- und Zierdecken, Wachstuchdecken), 11. Hausschuhe, Sandalen und Badeschuhe, 12. Kleinspielwaren, 13. Obst und Gemüse, 14. Gebratene, gekochte, geräucherte, gesalzene und getrocknete Fleisch- und Fischwaren sowie abgepackte Lebensmittel aller Art, ausgenommen Sahne und Sahneteilchen. (2) Es ist nicht gestattet, Marktwaren oder Gegenstände des Wochenmarktverkehrs zu versteigern oder auszuspielen. 4 Zulassung zum Markt (1) Nach Maßgabe der für alle Markthändler geltenden Bestimmungen ist jedermann berechtigt, am Markt teilzunehmen. (2) Die Zulassung kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere dann vor, wenn: 1. ein Händler wiederholt gegen diese Satzung oder rechtmäßige Anordnungen der Marktaufsicht verstoßen hat oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Händler die für die Teilnahme am Marktgeschehen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht. (3) Markthändler müssen im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte sein, sofern sie nicht eine reisegewerbekartenfreie Tätigkeit im Sinne des 55 a der Gewerbeordnung ausüben. Markthändler, die zubereitete Speisen und Getränke an Ort und Stelle verabreichen, bedürfen daneben der gaststättenrechtlichen Erlaubnis. 5 Zuteilung des Standplatzes (1) Auf dem Marktplatz dürfen Waren und Gegenstände des Wochenmarktverkehrs gemäß 3 nur vom zugeteilten Standplatz aus angeboten werden. (2) Die Zuteilung erfolgt auf Antrag eines Händlers durch das Amt I, Bereich Gewerbe/Märkte. Sie kann auch für mehrere Markttage oder bis auf Widerruf erfolgen. (3) Die Zuteilung ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. (4) Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. (5) Der zugeteilte Standplatz darf ohne Zustimmung des Amtes I, Bereich Gewerbe/ Märkte, nicht vergrößert, verkleinert, vertauscht oder zum Anbieten nicht zugelassener Waren verwendet werden. (6) Standplätze, die bis spätestens 8:00 Uhr von den berechtigten Händlern nicht besetzt worden sind, können von der Marktaufsicht anderen Händlern zugeteilt werden. (7) Andere freie Standplätze werden am Markttag bis 7:00 Uhr durch die Marktaufsicht verteilt. (8) Die Zuteilung kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn 1. der zugeteilte Standplatz wiederholt nicht benutzt wird oder 2. der Marktplatz ganz oder teilweise für andere öffentliche Zwecke benötigt wird oder 3. ein Händler die nach der Marktgebührensatzung der Stadt Lauchhammer fälligen Marktgebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt. Wird die Zuteilung widerrufen, kann das Amt I, Bereich Gewerbe/Märkte, die Räumung des entsprechenden Standplatzes verlangen.

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 24 3/2007 (9) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt sein. Die Marktaufsicht ist berechtigt, eine Beschränkung der Frontlänge und Tiefe der Verkaufseinrichtung entsprechend der Gegebenheiten des Platzes (z. B. Toreinfahrten, Tiefe des Platzes) zu verlangen. 6 Beziehen und Räumen der Standplätze (1) Die Standplätze dürfen an den Markttagen nicht früher als eine Stunde vor Marktbeginn bezogen werden. (2) Beim Aufbau der Marktstände sind die angebrachten Bodenmarkierungen, soweit vorhanden, unbedingt zu beachten. Ansonsten ist grundsätzlich ein Abstand (lichtes Maß) zwischen den Reihen von 2 m Gangbreite einzuhalten und die gesetzlichen Bestimmungen des Brandschutzes zu beachten. (3) Der Aufbau muss zu Marktbeginn beendet und der Marktplatz von Fahrzeugen, die nicht als Verkaufswagen oder zu Verkaufszwecken benutzt werden, frei sein. (4) Die Händler haben an jedem Standplatz oder Marktstand ein Schild mit Vor- und Zuname sowie Wohnort und Straße deutlich sichtbar und lesbar anzubringen. (5) Die Standplätze sind spätestens 1 Stunde nach Marktende zu beräumen und besenrein zu verlassen. Ist dies nicht der Fall, kann der Standplatz von der Stadt Lauchhammer auf Kosten des Händlers beräumt und gereinigt werden. 7 Marktgeschehen (1) Für das Lagern und Verkaufen von Lebensmitteln aller Art sind die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Gesundheitspass) nachzuweisen. (2) Das Berühren und Beriechen der zum Verkauf ausliegenden Lebensmitteln ist den Marktbesuchern zu verbieten und von den Händlern zu verhindern. (3) Es ist verboten, auf dem Marktplatz Tiere zu schlachten, abzuhäuten, zu rupfen oder auszunehmen. Dies gilt nicht für Frischfischwaren. (4) Alle Personen haben auf dem Markt auf größte Reinlichkeit zu achten. Jegliche Verschmutzung des Marktplatzes, wie insbesondere das Wegwerfen von Abfällen (Papier und Packmaterial), ist zu unterlassen. (5) Jeder Händler ist für die Sauberkeit seines Standplatzes verantwortlich. (6) Während des Marktgeschehens anfallender Abfall und Kehricht innerhalb der Standplätze ist in geeigneten Behältern so zu verwahren, dass das Marktgeschehen nicht gestört wird und Waren nicht verunreinigt oder nachteilig beeinflusst werden. Nach Beendigung des Marktes darf Leergut, wie Kisten, Körbe oder dgl., auf dem Marktplatz nicht zurückgelassen werden. 8 Marktaufsicht (1) Die Marktaufsicht obliegt der Stadt Lauchhammer. (2) Sie wird durch Angestellte der Stadt Lauchhammer ausgeübt. (3) Alle Händler, deren Bedienstete oder Beauftragte sind verpflichtet, - den Weisungen der Marktaufsicht, die diese im Rahmen der Marktsatzung trifft, unverzüglich Folge zu leisten und - sich auf Verlangen der Marktaufsicht auszuweisen. (4) Der Marktaufsicht und dem Lebensmittelüberwachungsamt sind jederzeit Zutritt zu allen zugeteilten Standplätzen sowie den Fahrzeugen zu gestatten. Die Aufsichtspersonen haben sich auf Verlangen auszuweisen. 9 Verhalten auf dem Markt (1) Jede Störung des Marktgeschehens ist untersagt. (2) Während des Marktgeschehens sind insbesondere - das Mitführen von Fahrrädern, - das Abstellen von Kraftfahrzeugen, - das Wegwerfen von Abfällen jeglicher Art, - ungebührliches lautes Ausrufen, - das Anbieten von Waren über Tonträger, - das Feilbieten im Umhertragen oder -führen, - lärmende Musikdarbietungen sowie - das Betreten des Marktplatzes im betrunkenen Zustand untersagt. (3) Es ist verboten, Tiere auf dem Wochenmarkt mitzuführen oder frei laufen zu lassen, ausgenommen Blindenhunde. (4) Niemand darf einen anderen bei einem beabsichtigten Kauf oder Verkauf stören, insbesondere in einen begonnenen Handel fallen oder ihn dabei unterbzw. überbieten. (5) Verkauft werden darf nur von den zugewiesenen Ständen aus. Das Umherreichen von Waren zum Verkauf ist auf dem Marktplatz verboten. (6) Die feilgehaltenen Warenartikel sind mit gut lesbaren Preisschildern gemäß der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) auszustatten. (7) Es dürfen nur vorschriftsmäßig geeichte Waagen, Maße und Gewichte genutzt werden. (8) Die Maße und Wiegeeinrichtungen sind so aufzustellen, dass der Käufer das Messen und Wiegen

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 25 3/2007 ohne Sichtbehinderung nachprüfen kann. (9) Es ist unzulässig, Glücksspiele und Wetten zu betreiben. III - Schlussbestimmungen 10 Haftung (1) Die Stadt Lauchhammer übernimmt keine Haftung für die Beschädigung und den Verlust der von den Händlern eingebrachten Sachen. (2) Die Händler haften für sämtliche Schäden, die von ihnen, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht worden sind. Die Händler stellen die Stadt Lauchhammer von Ansprüchen frei, die bei Nutzung des Standplatzes entstehen. (3) Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Störungen oder Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebes durch bauliche oder sonstige im Marktbereich notwendigen Maßnahmen steht den Markthändlern nicht zu. (4) Die Markthändler haben gegenüber der Stadt Lauchhammer keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Marktbetrieb durch ein von der Stadt nicht zu vertretendes Ereignis unterbrochen wird oder - auch ohne vorherige Mitteilung - entfällt. (5) Mit der Platzzuweisung wird keinerlei Haftung übernommen. Das Gleiche gilt für die außerhalb des Marktbereiches abgestellten Fahrzeuge mit oder ohne Waren. (6) Markthändler haften für den verkehrssicheren Zustand ihrer Stände, der Fahrzeuge oder des sonst dem Markt zugeführten Gutes. (7) Jeder Händler ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung mit einer empfohlenen Mindestdeckungssumme von pauschal 1.500.000,00 EURO für Personenschäden und Sachschäden sowie 51.000,00 EURO für Vermögensschäden abzuschließen und der Marktaufsicht auf Verlangen vorzuweisen. (8) Das Betreten des Marktplatzes geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt Lauchhammer haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Marktplatzbereich, es sei denn, dass der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit der Stadt Lauchhammer zurückzuführen ist. 11 Marktgebühren (1) Für die Benutzung der Einrichtungen, die dem Wochenmarkt dienen, erhebt die Stadt Lauchhammer Gebühren nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Überlassung von Standplätzen und die Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen auf dem Wochenmarkt der Stadt Lauchhammer (Marktgebührensatzung). (2) Die bei der Gebührenzahlung ausgestellte Quittung ist während der Marktzeit bereitzuhalten und auf Verlangen der Marktaufsicht vorzulegen. 12 Ausnahmegenehmigungen Ausnahmen von Vorschriften dieser Satzung können auf Antrag im Einzelfall von der Stadt Lauchhammer mit einer befristeten Sondergenehmigung gestattet werden, wenn diesem kein dringendes öffentliches Interesse entgegensteht. 13 Einhaltung sonstiger Vorschriften Das Einhalten sonstiger Vorschriften, insbesondere der Lebensmittel-, Handelsklassen-, des Tierschutz- und des Tierseuchenrechts, der Preisangabenverordnung, des Eichgesetzes, des Jugendschutz-, des Bau-, Gewerbeund des Immissionsschutzrechts, des Lebensmittel- und Hygienerechts, des Abfallrechts, der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Lauchhammer, der Straßenverkehrsordnung und der Satzung der Stadt Lauchhammer über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Lauchhammer, in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den Vorschriften dieser Marktsatzung unberührt. 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 1 und 3 an anderen Orten der Stadt Lauchhammer einen mobilen Handel ohne entsprechende Genehmigung betreibt, 2. die Zeiten entsprechend 2 Abs. 2 nicht beachtet, 3. andere als die nach 3 Abs. 1 gestatteten Marktwaren und Gegenstände anbietet, 4. entgegen 3 Abs. 2 Marktwaren oder Gegenstände auf den Wochenmärkten versteigert oder ausspielt, 5. trotz Versagung der Zulassung gem. 4 am Markt teilnimmt, 6. entgegen 4 Abs. 3 die notwendige Reisegewerbekarte oder gaststättenrechtliche Erlaubnis nicht besitzt, 7. entgegen 5 Abs. 1 nicht den zugeteilten Marktplatz nutzt oder die Zuteilung entgegen 5 Abs. 3 überträgt oder Bedingungen und Auflagen nicht einhält, 8. den zugeteilten Standplatz ohne Zustimmung der Stadt Lauchhammer vergrößert, verkleinert, vertauscht oder zum Anbieten nicht zugelassener Ware verwendet ( 5 Abs. 5), 9. gegen die vorgegebenen Maße entsprechend 5 Abs. 9 verstößt, 10. beim Beziehen und Beräumen der Standplätze die Vorschriften des 6 nicht beachtet, 11. gegen die Vorschriften bezüglich des Marktgeschehens verstößt ( 7) oder sich auf dem Markt entsprechend 9 verhält.

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 26 3/2007 (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung geahndet werden, soweit sie nicht durch andere entsprechende Spezialgesetze mit Strafen und Geldbußen bedroht sind. (3) Werden Händler, die gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen oder in sonstigerweise die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, vom Marktplatz verwiesen, so haben in diesem Falle die Händler keinen Anspruch auf Erstattung der Marktgebühren und etwaiger wirtschaftlicher Verluste. 15 Inkrafttreten/Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Veranstaltung von Wochenmärkten in der Stadt Lauchhammer vom 05. April 2001 außer Kraft. Lauchhammer, 25.06.2004 Mühlpforte Bürgermeisterin Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Überlassung von Standplätzen und die Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen auf dem Wochenmarkt der Stadt Lauchhammer (Marktgebührensatzung) Aufgrund der 5, 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg -GO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59) i.v.m. den 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer in ihrer Sitzung am 23. Juni 2004 folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenpflicht Die Stadt Lauchhammer erhebt für die Inanspruchnahme des Wochenmarktes Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer aufgrund einer Zuteilung oder aufgrund einer tatsächlichen Inanspruchnahme einen Standplatz nutzt bzw. Versorgungsleistungen in Anspruch nimmt, oder derjenige, in dessen Auftrag die vorgenannten Einrichtungen in Anspruch genommen werden. (2) Mehrere Gebührenschuldner nach Absatz 1 haften als Gesamtschuldner. 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren entstehen mit der Zuteilung eines Standplatzes. Wird ein Standplatz ohne vorherige Zuteilung benutzt, entstehen die Gebühren mit dem Beginn dessen tatsächlicher Inanspruchnahme. (2) Die Gebühren werden mit Entstehung fällig. (3) Nach Beendigung der Innenstadtsanierung und örtlichen Begrenzung der Markfläche sowie Vergabe von festen Standplätzen werden die Gebühren monatlich fällig. (4) Die Gebühren - außer Tagesgebühren gemäß Absatz 6- sind bargeldlos zu entrichten und auf das vorgegebene Konto der Stadt Lauchhammer zu überweisen. (5) Die Entrichtung der Gebühren ist der Marktaufsicht auf Verlangen nachzuweisen. (6) Für Tagesplätze sind die Gebühren bei Zuteilung eines Standplatzes an die Marktaufsicht bar zu zahlen. 4 Gebührentatbestand, Gebührenmaßstab, Gebührensatz (1) Die Gebühren sind Brutto-Entgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, in denen die Umsatzsteuer auf den steuerpflichtigen Teil enthalten ist. (2) Die Gebühren für die Benutzung der Standplätze für Marktstände auf dem Marktplatz Lauchhammer-Mitte, Stadtzentrum, betragen je lfd. Frontmeter 3,00 Euro. 5 Gebührenherabsetzung/Gebührenrückerstattung Sofern eine Zuteilung nicht oder nur teilweise genutzt wird oder ihre Nutzung infolge höherer Gewalt ausnahmsweise nicht möglich ist, besteht kein Anspruch auf Herabsetzung und Rückerstattung der Gebühren. 6 Inkrafttreten/Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Marktgebührensatzung der Stadt Lauchhammer vom 05. April 2001 außer Kraft. Lauchhammer, 25.06.2004 Mühlpforte Bürgermeisterin

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 27 3/2007 Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lauchhammer Präambel Auf Grund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59) in Verbindung mit 27 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer in ihrer Sitzung am 16. Februar 2005 folgende Satzung beschlossen. 1 Allgemeines (1) Die Stadt Lauchhammer als Träger des Brandschutzes gewährt den ehrenamtlich tätigen Kameradinnen/ Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr eine Aufwandsentschädigung. (2) Die finanziellen Mittel werden durch das Amt I, Sicherheit und Ordnung, SG Feuerschutz, in Abstimmung mit der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr geplant. Zur Leitung der Freiwilligen Feuerwehr gehören: - der Stadtbrandmeister - die zwei Stellvertreter des Stadtbrandmeisters - die Ortswehrführer/Zugführer - der Stadtjugendfeuerwehrwart. 2 Aufwandsentschädigung (1) Die Aufwandsentschädigung für die unter 2 Abs. 2 bis 4 genannten Kameradinnen und Kameraden soll sämtliche Aufwendungen zur Wahrnehmung des Ehrenamtes, insbesondere die notwendigen Aufwendungen für Fahrten zum Dienst, Pflege und Reinigung der Dienstkleidung, Führen notwendiger Telefonate usw. decken. (2) Die Aufwandsentschädigung beträgt für ehrenamtlich tätige Kameradinnen und Kameraden im Einsatzdienst 30,00 /Quartal. (3) Für ehrenamtlich tätige Kameradinnen und Kameraden in Führungsfunktionen werden pro Quartal folgende Aufwandsentschädigungen gewährt: (4) Für ehrenamtlich tätige Kameradinnen und Kameraden in den Sonderfunktionen eines Gerätewartes oder Atemschutzgerätewartes wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 45,00 je Quartal gewährt. (5) Vereinigt ein Empfänger der Aufwandsentschädigung mehrere Ämter auf sich, so erhält er nur die höhere Aufwandsentschädigung. (6) Für in Abs. 2 und 3 genannte Kameradinnen und Kameraden, die in der Funktion eines Atemschutzgeräteträgers tätig sind, erhöht sich auf Grund der Mehraufwendungen zum Erhalt dieser Funktion die Aufwandsentschädigung um 5,00. (7) Wird das Ehrenamt mehr als 3 Monate ununterbrochen nicht ausgeübt, so ist für dieses Quartal die Zahlung der Aufwandsentschädigung einzustellen. Die Entscheidung darüber trifft der Stadtbrandmeister. (8) Auf Vorschlag des Wehrführers kann dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr aus wichtigen Gründen (z.b. säumige Dienstdurchführung) die Zahlung der Aufwandsentschädigung durch den Träger des Brandschutzes versagt oder gekürzt werden. 3 Zahlungsbestimmungen Für die im 2 Abs. 2 genannten Kameradinnen und Kameraden erfolgt die Zahlung der Aufwandsentschädigung durch das Amt I, Sicherheit und Ordnung, SG Feuerschutz an die Ortswehrführer/Zugführer im 2. Monat des Quartals per Verrechnungsscheck, für die im 2 Abs. 3 und 4 genannten Kameradinnen und Kameraden in Führungs- und Sonderfunktionen zum Ende jeden Quartals per Überweisung. 4 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen und Zuwendungen für ehrenamtlich tätige Kameraden und Kameradinnen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lauchhammer vom 25. Juni 2004 außer Kraft. Lauchhammer, den 22.02.2005 Mühlpforte Bürgermeisterin - Stadtbrandmeister 120,00 - Stellvertreter des Stadtbrandmeisters 100,00 - Ortswehrführer/Zugführer 100,00 - Stellvertreter des Ortswehrführers/ Zugführers 90,00 - Jugendfeuerwehrwart der Stadt 90,00 - Jugendfeuerwehrwart in der Ortswehr 75,00 - Stellv.d.Jugendfeuerwehrwartes 60,00

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 28 3/2007 Bekanntmachung der Stadt Lauchhammer über die Durchführung des Anzeigeverfahrens für den Bebauungsplan "Industriegebiet Lauchhammer- Süd, ehemals IKW" einfacher Bebauungsplan Für den von der Stadtverordnetenversammlung in öffentlicher Sitzung am 25. Mai 2002 mit Beschlusslagennummer BV III/37/99 4. E.z.1.Ä. als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "Industriegebiet Lauchhammer-Süd, ehemals IKW", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) und der beigefügten Begründung ist das Anzeigeverfahren nach 2 BbgBauGBDG und Runderlass Nr. 23/1/1998 vom 12. Mai 1998 des MSWV durchgeführt worden. In der Entscheidung vom 12.06.2002 des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, DER LANDRAT, höhere Verwaltungsbehörde nach BauGB, wurde die Verletzung von Rechtsvorschriften im Anzeigeverfahren nicht geltend gemacht. Dieses wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dem 26. Juli 2002, dem Tag der Bekanntmachung, in Kraft. Jedermann kann den in Kraft getretenen Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tag ab in der Stadtverwaltung Lauchhammer (Zimmer 157) während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Nach 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Nach 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sind Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Lauchhammer, 09.07.2002 Sanierungssatzung gemäß 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) für das "Sanierungsgebiet Innenstadt Lauchhammer-Mitte" Aufgrund der 142 und 214 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414) beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer in ihrer Sitzung am 16. Februar 2005 folgende Satzung: 1 Festlegung des Sanierungsgebietes Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt 32,6 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierunsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung: "Sanierungsgebiet Innenstadt Lauchhammer-Mitte" Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücksteile innerhalb der im zugehörigen Lageplan im Maßstab 1 : 1.000 mit Stand vom 13. Oktober 1997 abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt. 2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der 152-156 a BauGB durchgeführt. 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 20. Februar 1998 in Kraft. Lauchhammer, den 22.02.2005 Mühlpforte Bürgermeisterin Anlage: Lageplan Sanierungssatzung "Sanierungsgebiet Innenstadt Lauchhammer-Mitte" im Maßstab 1 : 1.000 vom 13. Oktober 1997 (verkleinert für das Amtsblatt) Mühlpforte Bürgermeisterin -Siegel-

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 29 3/2007

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 30 3/2007 Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan "Gewerbehof Emanuel" gemäß 10 Abs. 3 BauGB Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer hat in ihrer Sitzung am 27.08.2003 den Bebauungsplan "Gewerbehof Emanuel" als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr.:03/08/50). Die Satzung über den Bebauungsplan "Gewerbehof Emanuel" (die Planzeichnung, die Textlichen Festsetzungen) sowie die Begründung zum Bebauungsplan werden hiermit gemäß 10 Abs.3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414) bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Satzung und die Begründung können im Rathaus der Stadt Lauchhammer, Liebenwerdaer Straße 69, Lauchhammer-Süd, Zimmer 249 von jedermann während der folgenden Dienststunden eingesehen werden: montags dienstags donnerstags freitags 08:00-15:00 Uhr 08:00-18:00 Uhr 08:00-16:00 Uhr 08:00-12:00 Uhr. Auf die Vorschriften des 44 Abs.3 Satz 1 und 2 und Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine Verletzung der in 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften oder beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lauchhammer geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( 215 Abs.1 BauGB). Lauchhammer, 23.06.2005 Mühlpforte Bürgermeisterin - Siegel - 1. Änderung der Sanierungssatzung gemäß 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) für das "Sanierungsgebiet Innenstadt Lauchhammer-Mitte" Aufgrund der 142 und 214 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.2414) beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer in ihrer Sitzung am 16. Februar 2005 folgende 1. Änderung der Sanierungssatzung: 1 wird wie folgt geändert: Artikel 1 Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt 32,9 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierunsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung: "Sanierungsgebiet Innenstadt Lauchhammer-Mitte" Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücksteile innerhalb der im zugehörigen Lageplan im Maßstab 1 : 1.000 mit Stand vom 18. April 2000 abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt. Artikel 2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 04.08.2000 in Kraft. Lauchhammer, den 22.02.2005 Mühlpforte Bürgermeisterin Anlage: Lageplan 1. Änderung der Sanierungssatzung "Sanierungsgebiet Innenstadt Lauchhammer-Mitte" im Maßstab 1:1000 vom 18. April 2000 (verkleinert für das Amtsblatt)

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 31 3/2007

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 32 3/2007 Richtlinie für die Herausgabe des Familienpasses der Stadt Lauchhammer A. Grundsätze Die Familie ist das Fundament jedes Einzelnen und unserer Gesellschaft. Familien zu unterstützen und zu fördern, gute Lebensbedingungen für sie zu schaffen, ist eine wichtige Aufgabe der Kommune. Mit der Herausgabe des Familienpasses will die Stadt Lauchhammer zur finanziellen Entlastung der Familien beitragen und somit einen kommunalen Beitrag zur Familienpolitik leisten. B. Fördervoraussetzungen 1. Durch den Familienpass werden folgende Familien gefördert: 1.1 Familien mit drei und mehr Kindern* 1.2 Familien mit einem oder zwei Kindern*, die Arbeitslosengeld I oder Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) erhalten. 1.3 Alleinerziehende mit mindestens einem Kind 1.4 Familien mit mindestens einem Kind, die Sozialhilfe nach SGB XII empfangen. 1.5 Familien mit mindestens einem Kind, wo ein oder beide Elternteile sich noch in der Schul- bzw. Berufsausbildung oder im Studium befinden. 2. Die familienpolitischen Aspekte sind vorrangig. Deshalb wird keine Einkommensgrenze festgesetzt. 3. Die Familienmitglieder müssen ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Lauchhammer haben. 4. Der Familienpass wird auf Antrag gebührenfrei vom Servicebüro ausgestellt. Die Antragsberechtigten haben ihren Anspruch auf einen Familienpass neben der Vorlage des Personalausweises sowie der Geburtsurkunde bzw. des Kinderausweises gegebenenfalls durch: * eine Urkunde über die Sorgeerklärung oder ein Negativattest des Jugendamtes * einen Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld I oder Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) * einen Sozialhilfebescheid * einen Schülerausweis, einen Ausbildungsvertrag oder eine Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen. 5. Zusätzlich erhält jedes Kind des Antragsberechtigten einen Teilpass. Gültig sind der Familienpass und der Teilpass i.v.m. Personalausweis, Kinderausweis, Reisepass oder Schülerausweis. Familienpass oder Teilpass haben ab dem Tag der Ausstellung eine Gültigkeit von einem Jahr, auch wenn die Voraussetzungen der Ausstellung im Laufe des Gültigkeitszeitraumes entfallen sollten. Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraumes kann die Verlängerung beantragt werden. Der Familienpass und der Teilpass sind nicht übertragbar. * (Kinder in diesem Sinne sind alle Personen bis zum 18. Lebensjahr, für die Kindergeld gewährt wird, auch Pflegekinder). C. Vergünstigungen Der Familienpass gewährt eine 50 %ige Ermäßigung auf: 1. Jahresgebühren bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Bibliothek. 2. Eintrittsgelder für kulturelle Veranstaltungen der Stadt Lauchhammer. 3. Einzeleintrittstarife für das Schwimmbad Lauchhammer-West: 4. Einzeleintrittstarife für das Hallen-Freizeitbad "Am Weinberg": Schwimmbad Sauna Erwachsene: 2 Std.-Tarif 3 Std.-Tarif 3,5 Std.-Tarif Tageskarte Tageskarte Kinder: 2 Std.-Tarif 3 Std.-Tarif 3,5 Std.-Tarif Tageskarte Tageskarte Familien: 2 Std.-Tarif 3 Std.-Tarif 3,5 Std.-Tarif Tageskarte Tageskarte Baby-Sauna: (nicht auf Sammelkarte) Babyschwimmen:(nicht auf Sammelkarte) Begleitperson Baby-Sauna / Babyschwimmen, wenn Begleitperson ein Elternteil ist. Es erfolgt keine Doppelgewährung von Ermäßigungen bei den Eintrittstarifen. Die Ermäßigung für Erwachsene gilt nur in Begleitung von mindestens einem eigenen Kind. D. Schlussbestimmungen Die Richtlinie tritt ab 01.05.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 21.02.2003 außer Kraft. Lauchhammer, 13.04.2006 Mühlpforte Bürgermeisterin

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 33 3/2007 Satzung der Stadt Lauchhammer über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Aufgrund der 18, 19, 21 des Brandenburgischen Straßengesetzes -BbgStrG- in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 10.06.1999 (GVBl. I S.211) und des 8 des Bundesfernstraßengesetzes -FstrG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 1452) und des 1 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Lauchhammer hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer in ihrer Sitzung am 11. 09. 2002 folgende Satzung der Stadt Lauchhammer über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen beschlossen: 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen (einschließlich Wegen und Plätzen) sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Landes- und Kreisstraßen auf dem Gebiet der Stadt Lauchhammer. (2) Zu den Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören die im 2 Absatz 2 BbgStrG sowie in 1 Absatz 4 FStrG definierten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen Vorbehaltlich der 3, 4 und 5 bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt Lauchhammer. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. 3 Straßenanliegergebrauch Die Benutzung der Straße durch Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt und nicht in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Keiner Erlaubnis bedürfen: a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.b. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Aufzugschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen; b) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen, sowie Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,50 m Höhe und einem Abstand von mindestens 0,75 m vom Fahrbahnrand; c) Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 50 cm in den Gehweg hineinragen, bei einer verbleibenden Gehwegmindestbreite von 1,50 m; d) die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen. (2) Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaues oder Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs das erfordern. 5 Erlaubnisantrag, Erlaubnis (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist in der Regel schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Lauchhammer zu stellen. (2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muß der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird. (3) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn das für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist. (4) Soweit es sich um Sondernutzungen in Ortsdurchfahrten handelt, deren Träger der Straßenbaulast nicht die Stadt Lauchhammer ist, hat der Antragsteller die schriftliche Zustimmung des entsprechenden Baulastträgers vorzulegen. 6 Gebühren (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifes - Sondernutzungsgebühren - der Bestandteil der Satzung ist, erhoben. (2) Werden mehrere gebührenpflichtige Sondernutzungen neben einander vorgenommen, so ist für jede Sondernutzung eine Gebühr nach den einzelnen Tarifnummern zu erheben. (3) Bei Erhebung einer Monatsgebühr werden Bruchteile von Monaten nach Tagen berechnet, wobei die Tagesgebühr 1/30 der Monatsgebühr beträgt, soweit keine Mindestgebühr festgesetzt ist. Die Gebühr ist auf volle Euro abgerundet festzusetzen.

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 34 3/2007 (4) Das Recht der Stadt Lauchhammer, nach 18 Abs. 5 BbgStrG bzw. 8 Abs. 2 a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt. (5) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bleibt unberührt. 7 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind: a) der Antragsteller, b) der Erlaubnisnehmer, c) derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben läßt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 8 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht: a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, b) bei ungenehmigter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. (2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig. 9 Ermäßigung und Gebührenfreiheit (1) Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten und aus Gründen des öffentlichen Interesses der Stadt Lauchhammer kann auf Antrag im Einzelfall Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewährt werden. (2) Von Gebühren sind befreit 1. das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die erlaubnispflichtige Sondernutzung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des 4 Abs. 2 KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaues handelt, 2. die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist. 10 Gebührenerstattung (1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung nach Beginn vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. (2) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Lauchhammer eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. 11 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lauchhammer über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 15. 12. 1999 und deren 1. Änderungssatzung vom 02. 08. 2000 außer Kraft. Lauchhammer,17.09.2002 Pelinski Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung Mühlpforte Bürgermeisterin Gebührentarif - Sondernutzungsgebühren 1.. Werbeveranstaltungen 1.1. Plakatierung Stck./Tag 0,50 Euro 1.2. Gewerbliche Hand- pro Tag 7,70 Euro zettelverteilung 1.3. Sonstige Werbung, pro Tag 7,70 Euro Geschenk- u. Proben verteilung 1.4. Wandelnde Litfass- pro Tag 7,70 Euro säulen und Sandwichwerbung 1.5. Informationsstände, pro qm/tag 2,60 Euro Ausstellungen 2. Werbeanlagen 2.1. Schaukästen, Ausla- pro qm/tag 7,70 Euro gen u. sonstige Wer- pro Werbeträger beträger, freistehend o. mit baul. Anlagen verbunden 2.2. Aufhängen von Werbe- pro qm/tag 7,70 Euro trägern im Luftraum pro Werbeträger über dem Straßenkörper o. an Brücken u. sonst. Einrichtungen 2.3. Litfasssäulen, Uhren- pro qm/monat 7,70 Euro säulen, Werbetafeln pro Werbefläche u. vergleichbare Werbeträger 3. Gewerbliche Nutzung 3.1. Verkauf u. Ankauf pro Monat 15,30 Euro von Waren mindestens jedoch 5,00 Euro 3.2. Anbieten von gewerb- pro Monat 15,30 Euro lichen Leistungen mindestens ohne Verkaufsstand jedoch 5,00 Euro 3.3. Aufstellen von Kios- pro qm/monat 15,30 Euro ken, Imbißständen, mindestens Auslagen,Warenstän- jedoch 5,00 Euro dern u. sonstigen Verkaufseinrichtg. 3.4. Aufstellen von Tischen pro qm/monat 1,00 Euro u. Sitzgelegenh. f. Straßencafes u. ä. 3.5. Darbietungen von pro Tag 30,70 Euro

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 35 3/2007 Schaustellungen,Musikaufführungen,unterhaltenden Vorstellungen und sonst. Lustbarkeiten 4. Veranstaltungen von Straßenfesten einmalig je lfd. m Straße in Abhängigkeit der Verkehrsbedeutung - reine Anliegerstraße 2,60 Euro - Nebenstraße 4,10 Euro - Hauptstraße 5,10 Euro - Ortsverbindungsstraße 7,70 Euro 5. Aufstellen und Lagern von Gegenständen auf der öffentl.verkehrsfläche insbesondere - bei Ablagerung von Baumaterial,Heizmaterial, Aufstellung von Baugerüsten, Baubuden, Bauzäunen und Geräten aller Art, Absperrmaterial, Container und Müllbehälter etc. - je angefangene 20 qm bis zu 14 Tagen je Tag auf unbefestigter Verkehrsfläche 1,00 Euro auf befestigter " 1,50 Euro für jeden weiteren Tag unbefestigte Verkehrsfläche 2,10 Euro befestigte " 3,10 Euro 6. Aufgraben des Straßenkörpers - Tagesbaustellen (bis 24 Stunden) incl. Wiederherrichtung der Fahrbahnoberfläche 30,70 Euro - Baustellen bis zu 3 Tagen * geringes Ausmaß (z.b. Kopflöcher) bis 5 qm 33,20 Euro * mittleres Ausmaß je Schachtung bis 15 qm/grabenzug bis 10 m 35,80 Euro * größeres Ausmaß je Schachtung ab 15 qm/grabenzug ab 10 m 38,40 Euro - Baustellen länger als 3 Tage bis zu einem Monat * geringes Ausmaß (z. B. Kopflöcher) bis 5 qm 40,90 Euro * mittleres Ausmaß je Schachtung bis 15 qm 46,00 Euro je Grabung in einem Straßenzug bis 10 m 40,90 Euro bis 20 m 46,00 Euro bis 40 m 51,10 Euro * größeres Ausmaß - Schachtungen ab 15 qm 51,10 Euro * je Grabung in einem Straßenzug ab 40 m in Abhängigkeit von der Verkehrseinschränkung nach räumlichen Ausmaß des beanspruchten Verkehrsraumes und der Verkehrseinschränkung a) Gehwege bzw. Randbereiche ab der Fahrbahnkante, 51,10 Euro b) bis geringfügige Fahrbahneinengung, 76,70 Euro c) bis halbseitige " und 102,30 Euro d) bis zur Vollsperrung 127,80 Euro Satzung über die Bildung von Schulbezirken in der Stadt Lauchhammer - Schulbezirkssatzung - Aufgrund der 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I/01 S. 154), zuletzt geändert durch den Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74) und gemäß 106 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg - BbgSchulG - vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2005 (GVBl. I S. 196) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer am 06. Dezember 2006 folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich 1. Die Stadt Lauchhammer als Schulträger im Sinne des 100 BbgSchulG bestimmt unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung die Schulbezirke für die Grundschulen in der Stadt Lauchhammer. 2. Maßgeblich für die örtlich zuständige Grundschule ist gemäß 106 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG die Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes. 2 Schulbezirke In der Stadt Lauchhammer werden folgende Schulbezirke gebildet: Schulbezirk A GrundschuleLauchhammer-West Kopernikusstraße 3 01979 Lauchhammer Lauchhammer-Süd; Lauchhammer-West (Anlage Straßenverzeichnis) Schulbezirk B Waldschule Lauchhammer-Ost - Grundschule - Robert-Koch-Straße 4 01979 Lauchhammer Lauchhammer-Ost, Ortsteil Kostebrau (Anlage Straßenverzeichnis) Schulbezirk C Europaschule Lauchhammer - Grundschule - Heinrich-Zille-Straße 14 01979 Lauchhammer Lauchhammer-Mitte; Lauchhammer-Nord, Ortsteil Grünewalde (Anlage Straßenverzeichnis) 3 Überschneidungsgebiete 1. Es werden 2 Überschneidungsgebiete gebildet, denen jeweils 2 Grundschulen zugeordnet sind: Überschneidungsgebiet I: Grundschule Lauchhammer-West /

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 36 3/2007 Europaschule Lauchhammer (Anlage Straßenverzeichnis) Überschneidungsgebiet II: Waldschule Lauchhammer-Ost / Europaschule Lauchhammer (Anlage Straßenverzeichnis) 2. Für Schulpflichtige aus den Überschneidungsgebieten bestimmt der Schulträger die zuständige Grundschule. 4 In-Kraft-Treten/ Außer-Kraft-Treten 1. Diese Satzung tritt am am 01. Januar 2007 in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Schulbezirkssatzung der Stadt Lauchhammer vom 05. März 2001 außer Kraft. Lauchhammer, den 07. Dezember 2006 Mühlpforte Bürgermeisterin Anlage Straßenverzeichnis der Schulbezirke Schulbezirk A - Grundschule Lauchhammer-West Alte Dorfstraße, Alter Bockwitzer Weg, Alter Markt, Am Grubenteich, Am Hammergraben, Am Luschtgraben, Am Stadtrand, Am Teichdamm, Amselweg, An der Bogjama, An der Trift, Auf der Schinze, Bärhaus, Beethovenstraße, Berliner Straße, Bockwitzer Straße, Bogjamaweg, Boots- hausweg, Clara-Zetkin- Straße, Dimitroffstraße, Dolsthaidaer Straße, Eichenstraße, Eisenbahnstraße, Elsterweg, Elsterwerdaer Straße, Ernst-Schneller-Straße, Finsterwalder Straße, Forststraße, Franz-Schubert- Weg, Fröbelstraße, Gärtnerstraße, Grüne Aue, Gustav-Becker- Straße, Haskeweg, Heimgartenweg, Hermann-Dietrich-Weg, Horststraße, Im Giesen, Im Haag, Im Schehlen, Im Wohnpark, John-Schehr-Straße, Karl-Liebknecht-Weg, Käthe-Kollwitz-Straße, Kopernikusstraße, Kutteweg, Küchlerweg, Leninstraße, Lessingstraße, Liebenwerdaer Straße, Ludwig-Braun-Straße, Mozartstraße, Neue Schehlenstraße, Neulandweg, Otto- Schlag-Straße, Patschenweg, Plessaer Straße, Puschkinstraße, Rietschelstraße, Rosenweg, Rote Bergstraße, Rudolf-Breitscheid-Straße, Ruhlander Straße, Sarattenweg, Schehlenstraße, Schettelweg, Schmale Straße, Schmiedeweg, Schwarzheider Straße, Seestraße, Senftenberger Straße, Steinstraße, Teichstraße, Tettauer Straße, Torgauer Straße, Triftgasse, Unterhammer, Unterhammerstraße, Wiesenweg, Zollhausgasse Schulbezirk B - Waldschule Lauchhammer-Ost Alte Waldstaße, Am Fanggraben, Am Lehrlingsheim, Am Werk, Am Wiesengrund, Am Wolschinkateich, August-Bebel-Straße, Bahnhofstraße, Bergmannstraße, Einsiedelstraße, Ernst-Thälmann-Ring, Ernst-Thälmann-Straße, Feldweg, Fichtestraße, Formerstraße, Freifrau-von-Löwendal-Straße, Freiherr-vom- Stein-Platz, Friedenseck, Friedensstraße, Friedhofstraße, Friedrich-Engels-Straße, Friedrichsthal, Gartenweg, Georg-Scheffler- Straße, Glück-Auf-Siedlung, Goetheplatz, Goethestraße, Grünhauser Straße, Hammergrabenstraße, Hammerstraße, Händelstraße, Heidestraße, Herzberg, Hochstraße, Hüttenstraße, Im Winkel, Johann-Sebastian-Bach-Straße, Karl-Liebknecht-Straße, Karl-Marx-Straße, Kirchstraße, Kleine Straße, Knappschaftsweg, Krankenhausweg, Lindenstraße, Maxim-Gorki- Straße, Mittelhammerstraße, Mittelstraße, Morgenstern, Oberdorfstraße, Pappelweg, Robert-Koch-Straße, Rosa-Luxemburg- Straße, Römerkellerstraße, Sallgaster Straße, Schillerstraße, Straße der Einheit, Tannenweg, Unterdorfstraße, Wilhelm-Külz- Straße, Windmühlenstraße, Wischgrundstraße, Wolschinkaweg, Zum Waldblick, Zum Wasserturm Schulbezirk C - Europaschule Lauchhammer Ahornallee, Alte Bockwitzer Straße, Alte Gartenstraße, Alte Kleinleipischer Straße, Am Galgenberg, Am Nordring, Am Waldstadion, An der AWG-Siedlung, An der Feldstraße, AWG, Bergstraße, Birkenweg, Brunnengasse, Butterberg, Drosselweg, Dr.-Udo-Bährmann-Straße, Einsteinstraße, Feldstraße, Finkenweg, Flur, Franz-Liszt-Straße, Friedhofsweg, Friedrich- Wolf-Straße, Friesenweg, Friedrich-Ludwig-Jahn-Stadion, Gartenstraße, Glück-Auf-Straße, Grenzweg, Grundhof, Grundhofstraße, Grünewalder Straße, Hakenstraße, Hammerteichstraße, Hauptstraße, Heidemühlenweg, Heideweg, Heinrich-Zille-Straße, Hohe Straße, Horstweg, Jahnstraße, Karl-Huth-Straße, Kiefernweg, Kirschallee, Kleinleipischer Straße, Kniestraße, Koyne, Koynestraße, Kranichstraße, Kurze Gasse, Kurze Straße, Lattchenweg, Lauchhammerstraße, Lauchstraße, Lichterfelder Straße, Lindenallee, Lindenplatz, Maasbergstraße, Meisenweg, Mückenbergerstraße, Mühlenweg, Nordstraße, Obergasse, Platz der Solidarität, Poststraße, Quergasse, Querweg, Richard-Wagner-Straße, Robinienweg, Schmelzweg, Schöne Höhe, Schulplatz, Schulstraße, Schwalbenweg, Seewaldstraße, Seewaldweg, Seilergasse, Siedlerstraße, Spechtweg, Starke Straße, Staupitzer Straße, Straße am Koynesee, Straße der Freundschaft, Thomas-Müntzer-Straße, Tschaikowskistraße, Uferweg, Vogelherdweg, Waldesruh, Waldsiedlung, Waldstraße, Wasserturmstraße, Wehrstraße, Weinbergsiedlung, Weinbergstraße, Weststraße, Wilhelm-Pieck-Straße, Ziegeleiweg Anlage Überschneidungsgebiet I: Grundschule Lauchhammer- West / Europaschule Am Luschtgraben, Finsterwalder Straße, Franz-Mehring-Straße, Friedrich-Ebert-Straße, Geschwister- Scholl-Straße, Grüne Straße, Heinrich-Heine-Straße, Siedlerweg, Stangenweg Überschneidungsgebiet II: Waldschule Lauchhammer-Ost / Europaschule Am Bürgerhaus, An der Feuerwehr, Bertolt-Brecht-Straße, Brunnenstraße, Cottbuser Straße, Dietrich-Heßmer-Platz, Ernst-Toller-Straße, Friedhofsgasse, Friedrichsthaler Straße, Georg-Herwegh-Straße, Gerhart-Hauptmann-Straße, Hegelstraße, Johannes-Robert-Becher-Straße, Kohlgasse, Lutherstraße, Makarenkostraße, Margeritenstraße, Max-Baer-Straße, Mühlenstraße, Martin-Andersen-Nexö-Straße, Naundorfer Straße, Ortrander Straße, Otto-Hurraß-Eck, Otto-Hurraß-Straße, Pestalozzistraße, Querstraße, Schmale Gasse, Siedlergasse, Taubenstraße, Theodor-Körner-Straße, Thomas-Mann-Straße, Töpfergasse, Wehlenteichweg, Wilhelm-Oberhaus-Straße

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 37 3/2007

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 38 3/2007

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 39 3/2007 Satzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstättenbetreuung (Kita-Gebührensatzung) Gemäß 17 Kindertagesstättengesetz für das Land Brandenburg (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384) in Verbindung mit 5 Gemeindeordnung in Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74) und 1 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2005 (GVBl. I S. 170) hat die Stadtverordnetenversammlung Lauchhammer in ihrer Sitzung am 06. Dezember 2006 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines 1. Für die Inanspruchnahme der Kinderbetreuungsleistungen der unter Trägerschaft der Stadt Lauchhammer stehendenden Kindertagesstätte werden Elternbeiträge in Form von Gebühren nach dieser Satzung erhoben. 2. Voraussetzungen zur Aufnahme eines Kindes in die kommunale Kindertagesstätte sind der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung gemäß 1 Abs. 2 und 3 KitaG und der Abschluss eines schriftlichen Betreuungsvertrages mit der Stadt Lauchhammer. 2 Gebührenpflichtige 1. Gebührenpflichtig sind die Personensorgeberechtigten gemäß 7 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 SGB VIII, auf deren Veranlassung das Kind eine kommunale Kinderbetreuung in Anspruch nimmt. 2. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen von Absatz 1, so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Gebührenmaßstäbe 1. Die Betreuungsgebühren werden nach dem Jahreseinkommen, dem Betreuungsbedarf, der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie der Betreuungsform (Krippe, Kindergarten, Hort) bemessen (siehe Anlage). Die Anlage ist Bestandteil der Satzung (Blatt 1 3). Die Differenzierung der Betreuungsgebühren nach der Betreuungsform richtet sich in Kindertagesstätten nach folgenden Altersgruppen: Krippe: Kindergarten: Hort: Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis zur Einschulung Kinder im Grundschulalter (1. - 6. Klasse) Die Betreuung der Kinder kann sowohl in altershomogenen als auch in altersgemischten Gruppen erfolgen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anzurechnenden Einkommen der Gebührenpflichtigen des Vorjahres. 2. Die Betreuungsgebühren werden entsprechend der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder ermäßigt. Ab dem zweiten unterhaltsberechtigten Kind ermäßigen sich für die Gebührenpflichtigen die Betreuungsgebühren um jeweils 10 % des Gebührensatzes/unterhaltsberechtigtes Kind. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird jedes im Haushalt lebende Kind als unterhaltsberechtigt angesehen. Danach haben die Gebührenpflichtigen nachzuweisen, dass das Kind weiterhin unterhaltsberechtigt ist. Die Gebührenpflichtigen haben bei Abschluss des Betreuungsvertrages die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder der Familie anzugeben. Erfolgt die Mitteilung durch die Gebührenpflichtigen erst zu einem späteren Zeitpunkt oder erhöht sich die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder infolge der Geburt eines weiteren Kindes, so wird die Ermäßigung auf die zu entrichtenden Betreuungsgebühren ab dem Monat, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt, gewährt. 3. Für Kinder aus Pflegefamilien und Heimen ( 33, 34 SGB VIII) werden die Betreuungsgebühren gemäß 17 Abs. 1 S. 3 KitaG vom zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe übernommen. 4. Die Betreuungsgebühren werden als Monatsgebühren festgesetzt und monatlich erhoben. Der Monat Juli ist gebührenfrei, ausgenommen 4 Ziffer 1 bis 3. Damit sind Krankheiten, Ferien und Schließzeiten abgegolten. 4 Erhöhter Betreuungsbedarf bei der Ferienbetreuung und den unterrichtsfreien Tagen, der zeitweiligen Betreuung, der Überschreitung der Betreuungszeit 1. An unterrichtsfreien Tagen sowie in den Ferien ist im Hort für Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf längere Betreuungszeiten gemäß 1 Abs. 3 Ki-

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 40 3/2007 tag eine Ganztagsbetreuung möglich. Die Beantragung der Ganztagsbetreuung hat 4 Wochen vor Beginn der Ferien bzw. der variablen unterrichtsfreien Tage in der Kindertagesstätte zu erfolgen. Eine eventuelle Verlängerung der Betreuungszeit während der variablen unterrichtsfreien Tage hat keine Auswirkung auf die Höhe der für diesen Monat zu entrichtenden Betreuungsgebühren. Bei längeren Betreuungszeiten im Hort während der Schulferien werden zusätzlich zur Betreuungsgebühr nachfolgende Gebühren erhoben: von 4 h auf 5-7 h + 1,00 Euro/Tag von 4 h auf 8-10 h + 2,00 Euro/Tag von 5-7 h auf 8-10 h + 1,00 Euro/Tag 2. In begründeten Fällen ist die zeitweilige Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte möglich. Unabhängig von 3 Ziffer 1 wird eine Betreuungsgebühr in Höhe von 2,00 /Stunde erhoben. 3. Führt die unbegründete Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit zu einer Verlängerung der Regelöffnungszeit der Kita, so sind von den Gebührenpflichtigen 10,00 je angefangene Betreuungsstunde zu zahlen. 5 Jahreseinkommen 1. Die Betreuungsgebühren sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Jahreseinkommen. Einkommen im Sinne dieser Satzung sind: a) bei nichtselbständiger Tätigkeit die Bruttoeinnahmen abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten, mindestens in Höhe des jeweils gültigen steuerlichen Pauschalbetrages; b) bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft die Summe der positiven Einkünfte (Gewinn); c) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen (abzüglich Werbungskosten). 2. Zur Sicherung einer Gleichbehandlung aller Gebührenpflichtigen werden steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen und zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmte öffentliche Leistungen den Einkünften hinzugerechnet. Zu diesen sonstigen Einkünften zählen alle Einnahmen, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, z.b. a) Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Konkursausfallgeld nach SGB III, b) Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach SGB II, c) Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, d) Wohngeld, e) Renten, f) Unterhaltsleistungen für die Gebührenpflichtigen und deren Kinder, g) sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld), h) Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz und sonstigen sozialen Gesetzen. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden bei den Einkünften gemäß Buchstaben a), b), c) die Regelleistungssätze mit einem pauschalierten Aufschlag von 20 % versehen (Bruttoprinzip). 3. Positive Einkünfte einer Einkommensart werden nicht mit negativen Einkünften einer anderen Einkommensart verrechnet. Die positiven Einkünfte eines Gebührenpflichtigen werden nicht mit den negativen Einkünften des anderen Gebührenpflichtigen (Elternteil) verrechnet. 4. Folgende Leistungen für die Gebührenpflichtigen gehören nicht zum Jahreseinkommen: - Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bzw. dem Einkommenssteuergesetz (EstG), - Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG), - Leistungen nach dem SGB XI (Pflegegeld), -Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), - Berufsausbildungsbeihilfen (BAB). 5. Nicht dem Haushalt angehörende unterhaltsberechtigte Kinder wirken sich dadurch gebührenmindernd aus, dass nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vom Jahreseinkommen abgezogen werden. 6. Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind. Dabei kommt es nicht darauf an, dass beide Eltern Personensorgeberechtigte sind. Steht ein Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft in keiner kindschaftsrechtlichen Beziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen unberücksichtigt. Als Einkommen sind aber die Unterhaltsansprüche, die der Vater oder die Mutter des Kindes gegenüber ihrem Lebenspartner in eheähnlichen Gemeinschaften haben können, zu berücksichtigen. Bei allein erziehenden und nachweislich getrennt lebenden Elternpaaren bleibt das Einkommen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 41 3/2007 unberücksichtigt, jedoch wird in diesem Fall der nachgewiesene Unterhalt dem Einkommen hinzugerechnet. Erfolgt ein konkreter Nachweis des zu entrichtenden Unterhaltes nicht, wird von dem Regelunterhalt ausgegangen. 6 Festsetzung der Gebühren 1. Bei Anmeldung der Kinder ist die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Betreuungsgebühren das Jahreseinkommen der Gebührenpflichtigen gemäß 3 Ziffer 1 aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. Auf dieser Grundlage wird ein vorläufiger Gebührenbescheid erstellt. Entsprechend dem tatsächlichen Jahreseinkommen für das jeweilige Kalenderjahr wird dann der endgültige Gebührenbescheid festgesetzt. Die Einkommensnachweise sind hierfür bis spätestens 30. März des nachfolgenden Jahres einzureichen. Mit der Festsetzung des endgültigen Gebührenbescheides erfolgt eine Neubestimmung der Betreuungsgebühren, eventuelle Überzahlungen werden zurückerstattet. Bei Nachzahlungen wird zur Begleichung der Schuld eine Monatsfrist eingeräumt. In besonderen Härtefällen haben die Gebührenpflichtigen die Möglichkeit, eine Ratenzahlung zu beantragen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung besteht nicht. 2. In begründeten Fällen, insbesondere wenn das Jahreseinkommen der Gebührenpflichtigen eine deutliche Minderung der Betreuungsgebühr erwarten lässt, ist die Erstellung eines vorläufigen Gebührenbescheides entsprechend den Einkommensnachweisen aus dem laufenden Kalenderjahr möglich. Ein Anspruch auf geminderte Betreuungsgebühr besteht erst ab dem Monat, in dem die Veränderung schriftlich angezeigt wurde. 3. Bei Abmeldung eines Kindes aus der Kindertagesstätte muss sowohl das Jahreseinkommen des vorherigen als auch des laufenden Kalenderjahres bis zum Monat der Abmeldung nachgewiesen werden. Auf dieser Grundlage erfolgt dann die Erstellung des endgültigen Gebührenbescheides. 4. Die Gebührenpflichtigen haben geeignete Unterlagen zum Nachweis ihres Jahreseinkommens vorzulegen. Geeignete Einkommensnachweise können u. a. sein: - Jahresverdienstbescheinigung, - Lohnsteuerkarte, - Einkommenssteuerbescheid Finanzamt, - Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld II / Sozialgeld nach SGB II, - Sozialhilfebescheid nach SGB XII, - Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I nach SGB III, - Bewilligungsbescheid Wohngeld, - Vorauszahlungsbescheid Finanzamt. Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, wird von einer Einkommensselbsteinschätzung ausgegangen. Nach Erhalt des ersten Einkommenssteuerbescheides erfolgt eine Nachveranlagung (Korrektur). 5. Werden keine oder nur unvollständige Einkommensnachweise durch die Gebührenpflichten erbracht, so erfolgt die Erstellung des Leistungsbescheides auf der Grundlage des Höchstbetrages unter Beachtung der Bemessungskriterien Betreuungsform, unterhaltsberechtigte Kinder und Betreuungsbedarf. 6. Das Verarbeiten von personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit sie zur Festsetzung und Erhebung der Betreuungsgebühren erforderlich sind. Die Daten sind zu löschen, sobald die Erfüllung dieser Aufgabe nach Satz 1 entfällt. 7 Gebührenpflicht 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte aufgrund eines entsprechenden Antrages und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. 2. Vor Aufnahme in die Kindertagesstätte wird eine stundenweise, gebührenfreie Eingewöhnungszeit für den Zeitraum von 10 Tagen gewährt. Die Eingewöhnungszeit ist im Vorfeld mit der Leiterin der Kindertagesstätte schriftlich zu vereinbaren. 3. Bei Aufnahme des Kindes innerhalb eines Monats haben die Gebührenpflichtigen die Betreuungsgebühr für diesen Monat anteilig zu entrichten. Als Grundlage werden durchschnittlich 21 Betreuungstage/Monat festgelegt. Ab- und Ummeldungen des Kindes sind der Leiterin der Kindertagesstätte schriftlich mitzuteilen. Die Abund Ummeldefrist beträgt einen Monat zum Monatsende. 4. Wird innerhalb eines Monats eine Änderung des Betreuungsbedarfs oder Betreuungsform vereinbart, so wird bereits für den laufenden Monat die entsprechende (höhere oder niedrigere) Gebühr erhoben. 5. Vorübergehende Abwesenheit oder Erkrankung der Kinder lässt die Höhe der Betreuungsgebühren unberührt. Nur bei nachgewiesener Krankheit des Kindes über vier zusammenhängende Wochen (ärztliches Attest) wird jeweils die volle Monatsgebühr erlassen.

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 42 3/2007 8 Fälligkeit 1. Die Betreuungsgebühr ist am 3. Werktag des Monats fällig. 2. Die monatliche Gebührenzahlung erfolgt bargeldlos. Bei der Zahlungsart kann der Gebührenpflichtige zwischen a) Selbsteinzahlung / Überweisung (Zahlschein) b) Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigung) wählen. 9 Zahlungsverzug und Ausschlussgründe 11 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten 1. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2007 in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstättenbetreuung vom 05. Juli 2001 außer Kraft. Lauchhammer, den 07. Dezember 2006 Mühlpforte Bürgermeisterin Geraten die Gebührenpflichtigen in Zahlungsverzug, so wird ein Mahn- und Vollstreckungsverfahren eingeleitet. 10 Essenversorgung Für die Versorgung der Kinder mit Mittagessen in der kommunalen Kindertagesstätte wird ein Essengeld auf der Grundlage einer gesonderten Satzung erhoben. Anlage Blatt 1 Betreuungsgebühren in Kindertageseinrichtungen der Stadt Lauchhammer (Tabelle für 100 %) - Betreuungszeit: Krippe / Kiga: Hort: über 4 Stunden bis 6 Stunden über 3 Stunden bis 4 Stunden Monatsgebühren in Euro Jahreseinkommen 1 unterhaltsber. Kind 2 unterhaltsber. Kinder 3 unterhaltsber. Kinder 4 unterhaltsber. Kinder 5 unterhaltsber. Kinder in Euro Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort <15.000 13 13 11 12 12 10 10 10 9 9 9 8 8 8 7 < 17.000 32 22 14 29 20 13 26 18 11 22 15 10 19 13 8 < 19.000 44 31 21 40 28 19 35 25 17 31 22 15 26 19 13 < 22.000 56 41 28 50 37 25 45 33 22 39 29 20 34 25 17 < 27.000 68 50 37 61 45 33 54 40 30 48 35 26 41 30 22 < 31.000 79 61 46 71 55 41 63 49 37 55 43 32 47 37 28 < 35.000 91 73 55 82 66 50 73 58 44 64 51 39 55 44 33 < 40.000 105 85 67 95 77 60 84 68 54 74 60 47 63 51 40 < 46.000 120 97 79 108 87 71 96 78 63 84 68 55 72 58 47 < 52.000 132 109 91 119 98 82 106 87 73 92 76 64 79 65 55 < 60.000 151 123 105 136 111 95 121 98 84 106 86 74 91 74 63 = 60.000 167 130 114 150 117 103 134 104 91 117 91 80 100 78 68 > Grundbetrag 90 % vom Grundbetrag 80 % vom Grundbetrag 70 % vom Grundbetrag 60 % vom Grundbetrag

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 43 3/2007 Betreuungsgebühren in Kindertageseinrichtungen der Stadt Lauchhammer Anlage Blatt 2 (Tabelle für 90 %) - Betreuungszeit: Krippe / Kiga: Hort: bis 4 Stunden 2 bis 3 Stunden Monatsgebühren in Euro Jahreseinkommen 1 unterhaltsber. Kind 2 unterhaltsber. Kinder 3 unterhaltsber. Kinder 4 unterhaltsber. Kinder 5 unterhaltsber. Kinder in Euro Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort <15.000 12 12 10 11 11 9 10 10 8 8 8 7 7 7 6 < 17.000 29 20 13 26 18 12 23 16 10 20 14 9 17 12 8 < 19.000 40 28 19 36 25 17 32 22 15 28 20 13 24 17 11 < 22.000 50 37 25 45 33 23 40 30 20 35 26 18 30 22 15 < 27.000 61 45 33 55 41 30 49 36 26 43 32 23 37 27 20 < 31.000 71 55 41 64 50 37 57 44 33 50 39 29 43 33 25 < 35.000 82 66 50 74 59 45 66 53 40 57 46 35 49 40 30 < 40.000 95 77 60 86 69 54 76 62 48 67 54 42 57 46 36 < 46.000 108 87 71 97 78 64 86 70 57 76 61 50 65 52 43 < 52.000 119 98 82 107 88 74 95 78 66 83 69 57 71 59 49 < 60.000 136 111 95 122 100 86 109 89 76 95 78 67 82 67 57 = 60.000 150 117 103 135 105 93 120 94 82 105 82 72 90 70 62 > Grundbetrag 90 % vom Grundbetrag 80 % vom Grundbetrag 70 % vom Grundbetrag 60 % vom Grundbetrag Betreuungsgebühren in Kindertageseinrichtungen der Stadt Lauchhammer Anlage Blatt 3 (Tabelle für 125 %) - Betreuungszeit: Krippe / KKiga: Hort: über 6 Stunden bis 10 Stunden über 4 Stunden Monatsgebühren in Euro Jahreseinkommen 1 unterhaltsber. Kind 2 unterhaltsber. Kinder 3 unterhaltsber. Kinder 4 unterhaltsber. Kinder 5 unterhaltsber. Kinder in Euro Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort <15.000 16 16 14 14 14 13 13 13 11 11 11 10 10 10 8 < 17.000 40 28 18 36 25 16 32 22 14 28 20 13 24 17 11 < 19.000 55 39 26 50 35 23 44 31 21 39 27 18 33 23 16 < 22.000 70 51 35 63 46 32 56 41 28 49 36 25 42 31 21 < 27.000 85 62 46 77 56 41 68 50 37 60 43 32 51 37 28 < 31.000 99 76 58 89 68 52 79 61 46 69 53 41 59 46 35 < 35.000 114 91 69 103 82 62 91 73 55 80 64 48 68 55 41 < 40.000 131 106 84 118 95 76 105 85 67 92 74 59 79 64 50 < 46.000 150 121 99 135 109 89 120 97 79 105 85 69 90 73 59 < 52.000 165 136 114 149 122 103 132 109 91 116 95 80 99 82 68 < 60.000 189 154 131 170 139 118 151 123 105 132 108 92 113 92 79 = 60.000 209 163 143 188 147 129 167 130 114 146 114 100 125 98 86 > Grundbetrag 90 % vom Grundbetrag 80 % vom Grundbetrag 70 % vom Grundbetrag 60 % vom Grundbetrag

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 44 3/2007 Satzung über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse der Stadt Lauchhammer Aufgrund der 5, 35 Abs. 2 Nr. 10, 37 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 und 54 c der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 10. Oktober 2001(GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S.55) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer in ihrer Sitzung am 20. April 2005 folgende Satzung über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse der Stadt Lauchhammer beschlossen. 1 Aufwandsentschädigung für Stadtverordnete und Ortsbeiratsmitglieder (1) Für Stadtverordnete wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 85 Euro festgesetzt. (2) Für Mitglieder von Ortsbeiräten, die nicht zugleich Ortsbürgermeister sind und nicht nach Ziffer (1) entschädigt werden, wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 Euro festgesetzt. 2 Aufwandsentschädigungen für besondere Funktionen Die Vorsitzenden von Stadtverordnetenversammlung, Hauptausschuss und Fraktionen sowie Ortsbürgermeister erhalten monatlich folgende Aufwandsentschädigung: (1) 340 Euro - Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung (2) 280 Euro - Vorsitzender des Hauptausschusses (3) 85 Euro - Vorsitzende der Fraktionen (4) 175 Euro - Ortsbürgermeister eines Ortsteils mit 501-750 Einwohner (5) 245 Euro - Ortsbürgermeister eines Ortsteils mit 751-1000 Einwohner (6) 315 Euro - Ortsbürgermeister eines Ortsteils mit 1001-1500 Einwohner (7) 430 Euro - Ortsbürgermeister eines Ortsteils mit 1501-2000 Einwohner. Diese Entschädigung wird zusätzlich zur Entschädigung nach 1 geleistet. Stehen mehrere Aufwandsentschädigungen nach 2 nebeneinander, so wird nur die höhere gewährt. 3 Sitzungsgeld (1) Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 13 Euro je Sitzung. Sitzungsgeld erhalten 1. Abgeordnete für die Teilnahme an Sitzungen der SVV 2. Abgeordnete für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in denen sie als Mitglied oder Vertreter teilnehmen 3. Mitglieder des Ortsbeirats für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsbeirats - max. 6 im Jahr 4. Ortsbürgermeister für die Teilnahme an Sitzungen der SVV, wenn die Teilnahme im Rahmen der Zuständigkeit erfolgt ist 5. Sachkundige Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen ihres Ausschusses. (2) Fachausschussvorsitzende außer Vorsitzende des Hauptausschusses erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 65 Euro. 4 Entschädigungen bei Wahrnehmung von Vertretungen Entschädigung für Vertretungstätigkeit wird gewährt an den/die 1. Stellvertreter des SVV-Vorsitzenden 2. Stellvertreter des HA-Vorsitzenden 3. Stellvertreter der Fraktionsvorsitzenden 4. Stellvertreter der Ortsbürgermeister a. In Höhe von 50 % der zusätzlichen Aufwandsentschädigung des Vertretenen, wenn die Vertretungsdauer mindestens 2 Wochen pro Vertretungsfall beträgt. Die Aufwandsentschädigung des Vertretenen ist um den entsprechenden Betrag zu kürzen. b. In Höhe von 100 % der zusätzlichen Aufwandsentschädigung, wenn eine Funktion nicht besetzt ist und sie daher vom Stellvertreter in vollem Umfang wahrgenommen wird (= amtierender Vorsitz). c. Doppeltes Sitzungsgeld nach 3 (1) wird an ein Mitglied gezahlt, das die Sitzung eines Gremiums in Vertretung leitet, weil Vorsitzender und Stellvertreter an der Teilnahme gehindert sind, und keine Entschädigung nach a. oder b. gezahlt wird. 5 Zahlungsbestimmungen (1) Die Aufwandsentschädigung und das Sitzungsgeld werden vierteljährlich nachträglich gezahlt. Die Zahlung erfolgt bargeldlos (Überweisung). (2) Aufwandsentschädigungen werden monatlich gewährt, Sitzungsgelder pro Sitzung. Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt. (3) Fehlen im 3 genannte Personen bei einer Sitzung, für die Sitzungsgeld gewährt wird, erhalten diese kein Sitzungsgeld. (4) Wird ein Mandat für zwei Monate nicht ausgeübt, so ist spätestens ab dem dritten Kalendermonat die Zahlung der Aufwandsentschädigung einzustellen.

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 45 3/2007 6 Verdienstausfall (1) Ein Verdienstausfall wird nicht mit der Aufwandsentschädigung oder dem Sitzungsgeld abgegolten. Er wird auf Antrag und nur gegen Nachweis erstattet. Selbständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen. Als Höchstsatz werden 8 Euro/h festgelegt. (2) Zur Betreuung von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr kann für die Dauer der mandatsbedingten notwendigen Abwesenheit eine Entschädigung gegen Nachweis gewährt werden, wenn die Übernahme der Betreuung durch einen Personensorgeberechtigten während dieser Zeit nicht möglich ist. Der Höchstsatz für die Kinderbetreuung beträgt 13 Euro je Stunde. (3) Der Verdienstausfall ist monatlich auf 35 Stunden bzw. arbeitstäglich auf 8 Stunden begrenzt. (4) Der Anspruch auf Verdienstausfall ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen, wenn keine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit wahrgenommen wird. 7 Reisekostenentschädigung (1) Fahrten zu Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, der Ausschüsse und der Ortsbeiräte sind keine Dienstreisen im Sinne des Bundesreisekostengesetzes. Ihre Aufwendungen sind mit der pauschalen monatlichen Aufwandsentschädigung und dem Sitzungsgeld abgegolten. (2) Für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse wird eine Reisekostenvergütung auf der Grundlage des Bundesreisekostengesetzes gewährt. (3) Reisekostenvergütung wird nur für Dienstreisen gewährt, die vom Hauptausschuss angeordnet oder genehmigt wurden. In begründeten Ausnahmefällen (insbesondere Dringlichkeit) besteht die Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung der Dienstreise. 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung der Stadt Lauchhammer vom 05.07.2002 außer Kraft. Lauchhammer, 21.04.2005 Mühlpforte Bürgermeisterin Gestaltungssatzung Innenstadt Lauchhammer-Mitte Örtliche Bauvorschrift zur Wahrung und Entwicklung der städtebaulichen Eigenart der Innenstadt Lauchhammer-Mitte Zum Schutz und zur künftigen Gestaltung des Stadtbildes von Lauchhammer-Mitte, das von besonderer geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist, hat aufgrund des 81 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GVBl. I S. 267), in Verbindung mit 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210) die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer in ihrer Sitzung am 22. Februar 2006 folgende Gestaltungssatzung Innenstadt Lauchhammer-Mitte beschlossen. 1 Örtlicher Geltungsbereich (1) Die Gültigkeit dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet der Innenstadt von Lauchhammer-Mitte. 2) Der örtliche Geltungsbereich dieser Satzung ist in der Anlage 1 dargestellt. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung 2 Sachlicher Geltungsbereich Die Satzung ist anzuwenden bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und allen Veränderungen der äußeren Gestaltung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die vom öffentlichen Raum einsehbar sind. 3 Allgemeine Anforderungen Alle Maßnahmen sollen hinsichtlich * des Gebäudetyps, * der Mischung verschiedener Gebäudetypen, * der Art und Größe der Baukörper, * der Dachausbildung, * der Gliederung der Straßenfassade, * des Verhältnisses von Wandfläche zu Öffnungen, * der Ausbildung der Öffnungen, * des Materials der Oberflächen, * der Farbgebung, * der zusätzlichen Bauteile, * der Gestaltung öffentlicher und privater Freiflächen und * der Werbeanlagen und Warenautomaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Weise ausgeführt werden, dass die geschichtliche, architektonische und städtebauliche Eigenart des Stadtbildes von Lauchhammer-Mitte gesichert und gefördert wird.

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 46 3/2007 4 Bauflucht Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten muss die vorhandene Bauflucht über die gesamte Fassadenbreite und in allen Geschossen eingehalten werden. Für den Fall, dass die Bauflucht nicht in jedem Fall durch die vorhandene Bebauung eindeutig definiert werden kann, erfolgt deren Festsetzung durch das Bauamt der Stadt Lauchhammer. 5 Dächer (1) Die Dächer von Hauptgebäuden sind mit symmetrisch geneigten Dachflächen von 40 bis 60 auszubilden. (2) Die Dachflächen von Hauptgebäuden sind einheitlich zu decken. Dacheindeckungen sollen aus naturrot bis rotbraunen Dachziegeln und nicht glänzend sein. Lüfterziegel sind nur in technisch bedingten Ausnahmen zulässig. Für ursprünglich mit Schiefer gedeckte Dachflächen und Dachaufbauten sowie für exponierte Gebäude sind Schieferschindeln zulässig. (3) Bei Neu- oder Umbau von Dächern muss mindestens eines der die Geometrie der Dachfläche bestimmenden Elemente wie Dachneigung, Traufoder Firsthöhe von den Nachbargebäuden abweichen. (4) An der Traufe kann ein Dachüberstand von bis zu 0,30 m vorgesehen werden; Überstände an den Ortgängen der Giebel und Gauben sind bis zu 0,10 m zulässig. Die Verwendung von Ortgangformziegeln an vor 1949 errichteten Gebäuden ist nicht zulässig. (5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung vorhandene Traufgesimse sind zu erhalten. Traufgesimse, Dachüberstände, Kehlen und Firste sind in einer der umgebenden Bebauung entsprechenden Bauweise auszuführen. Nach 1990 durchgeführte Baumaßnahmen, die eine maßgebliche Änderung des Bestandes zur Folge hatten, sind dabei zu vernachlässigen. (6) Drempel sind bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. 6 Dachaufbauten (1) Als Dachaufbauten sind zulässig: Frontspieß, Zwerchhaus, Gaube, Mansardenfenster, Dachfenster, Schornsteine, Gitter und technische Anlagen. (2) Spitz-, Schlepp-, Segmentbogen- und Walmgauben sowie Fledermausgauben sind zulässig. Die vertikalen Seitenflächen der Gauben sind zu putzen, ausnahmsweise kann mit Holz, Zink- oder Kupferblech verkleidet werden. Die Eindeckung des Gaubendaches ist im Material der Dachdeckung auszuführen, Zink- und Kupferblechabdeckungen sind ausnahmsweise zulässig. (3) Bei einer Neueinordnung sind die Gauben aus der Fassadengestaltung zu entwickeln. Dachgauben sind auf die Fensterachsen oder auf die Achse der Mauerfläche zwischen zwei Geschossfenstern auszurichten. Ausnahmsweise ist eine gleichmäßige Verteilung auf der Dachfläche zulässig. Unzulässig sind Gauben mit Flachdach (weniger als 15 % Neigung), Dacheinschnitte und Dachterrassen. Dachgauben sind nur als Einzelgauben zulässig. Sie dürfen eine Breite von 2,00 m nicht überschreiten. Der Abstand zwischen zwei Gauben muss größer sein als die Breite einer Gaube, mindestens jedoch 1,30 m. Die Gaube muss zur Traufe einen Abstand von mindestens zwei Dachsteinen haben und mindestens drei Dachsteine unterhalb des Firstes in das Dach einbinden. Vom Dachende (Ortgang) muss die Gaube einen Abstand von mindestens 1,30 m aufweisen. (4) Liegende Dachwohnfenster sind nur auf einer vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Seite oder bei Gebäuden mit mindestens zwei Vollgeschossen zulässig. Dachausstiegsfenster bis zur Größe von 47 cm x 52 cm (Glasfläche ca. 0,22 m²) können vorgesehen werden. (5) Schornsteinköpfe sind ziegelsichtig in Klinker auszuführen. Die Verwendung von Fertigteilschornsteinen sowie die Verkleidung von Schornsteinköpfen ist unzulässig. (6) Feste Steigleitern, Austritte, Blitzableiter sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und möglichst auf der straßenabgewandten Seite anzubringen. Historische, schmuckreich gestaltete Blitzableiter sind zu erhalten. (7) Antennen und Satellitenempfangsanlagen sind am Gebäude an nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Bauteilen anzubringen. Ist zur Sicherung eines ausreichenden Empfangs eine solche Anordnung nicht möglich, muss sich die Empfangsanlage der Farbe des Daches anpassen. Bei mehreren Abnehmern pro Haus sind Gemeinschaftsantennen vorzusehen. (8) Solarenergieanlagen sind an denkmalgeschützten Gebäuden nur an einer vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Seite zulässig. 7 Gestaltung der Fassaden (1) Die der Straße zugewandten Fassaden von Hauptgebäuden sind als Lochfassaden zu gestalten. Öffnungen sind in jedem Geschoss vorzusehen. Die Gesamtheit aller Öffnungsflächen muss kleiner sein als die geschlossenen Wandflächen. Völlig geschlossene Fassaden oder Fassaden mit extrem kleinen Öffnungen sind unzulässig. (2) Die vorhandenen Gebäudefassaden sind so zu erhalten, dass ihre unterschiedlichen Maßverhältnisse nach Breite und Höhe sowie ihr Parzellenbezug

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 47 3/2007 deutlich ablesbar bleiben. Die vorhandene Fassadensymmetrie ist beizubehalten. (3) Bei geschlossener Bebauung müssen Fassadenabschnitte durch mindestens zwei der nachfolgenden Gliederungselemente gebildet werden und sich vom Nachbargebäude unterscheiden: deutliche Unterschiede in den Firsthöhen, deutliche Unterschiede in den Traufhöhen, unterschiedliche Brüstungs- und/oder Sturzhöhen der Fenster- und Türöffnungen zwischen den Fassadenabschnitten,. plastische Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Pilaster, Einschnitte, vorgesetzte Giebel, unterschiedliche Farbgebung. (4) Bei der Farbgestaltung der Fassadenflächen sind helle Töne aus dem Bereich gelb, braun, grün und blau sowie die Materialfarben analog 8 Abs. (3) zu verwenden. Fassadenelemente wie Sockel, Gesimse, Faschen und Lisenen können heller oder dunkler, jedoch nicht in konträrer Farbgebung, abgesetzt werden. Benachbarte Fassaden mit verschiedener Parzellenzugehörigkeit müssen unterschiedliche Farbgebungen aufweisen. (5) An stadtbildprägenden Fachwerk-, Klinker- und Putzbauten ist die Wärmedämmung der Fassade nur unter Wahrung der historischen Fassadenansicht zulässig. (6) Bauzeitlich originale Gliederungs- und Schmuckelemente einschließlich Fensterläden sowie sichtiges Fachwerk sind zu erhalten oder dem Original entsprechend weitestgehend wieder herzustellen. (7) An Fassaden von Hauptgebäuden sind Sockel auszubilden. Bei Neubauten sind die Sockelhöhen an die benachbarten Gebäude anzugleichen und können diese 0,40 m über- oder unterschreiten, jedoch soll die Sockelhöhe höchstens 0,60 m und nicht weniger als 0,18 m betragen. (8) Eine geschossweise Differenzierung der Fassade ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie in Farbe und Material aufeinander abgestimmt ist und mit der Fassadengliederung durch die Öffnungen harmoniert. (9) Straßenseitig vorhandene Tür- und Fensteröffnungen sind in ihrer ursprünglichen Anzahl und Größe weitgehend zu erhalten. Tür- und Fensteröffnungen dürfen nicht vergrößert oder verkleinert werden, wenn dadurch die Gliederung der Fassade gestört wird. Tür- und Fensteröffnungen, ausgenommen Schaufenster, sind grundsätzlich als stehende Formate auszubilden, wobei das Verhältnis von Breite zu Höhe mindestens 1 : 1,2 betragen soll. Fenster mit einer Größe von mehr als 1,20 m² sind zu unterteilen. Nicht mehr vorhandene Gliederungen (Kämpfer, Sprossen) sind bei Sanierungsmaßnahmen in Anpassung an das historische Vorbild wieder herzustellen. Vorhandene Rund-, Korb- oder Segmentbögen als obere Abschlüsse von Tor-, Tür- und Fensteröffnungen sind zu erhalten. Die Fenster, Türen und Tore müssen sich dem Bogen anpassen. Gliederungen zwischen den Scheiben von Fenstern sind nicht zulässig. Die Verwendung von gewölbten Scheiben und Glasbausteinen ist unzulässig. (10) Fensterbänke sind in Anpassung an die Fassadengestaltung als massive Einzelgesimsbank innerhalb eines profilierten Gesimsbandes oder als Rollschicht in Klinker auszubilden; Fensterbankabdeckungen sind in Zink- oder Kupferblech auszuführen. (11) Gestalterisch und baugeschichtlich wertvolle Fenster, Türen und Tore sind zu erhalten. Für Türen und Tore dürfen keine Rolltüren oder Rolltore anstelle von Holztoren angebracht werden. (12) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss der Gebäude zulässig. Die Schaufenster müssen sich in das Gesamtbild der Fassade einfügen. Schaufenster dürfen nicht bis zur Geländeoberkante reichen und müssen über dem Sockel enden. Es sind stehende bis quadratische Formate vorzusehen. Zu anderen Öffnungen (Fenster, Türen) muss ein wenigstens 24 cm breiter Pfeiler verbleiben. Wird die gesamte Fassadenbreite für Schaufenster verplant, ist zwischen diesen untereinander und zu Türen ein Pfeiler von mindestens 36,5 cm Breite vorzusehen. Am Gebäudeende ist in beiden Fällen ein Mauerwerksstück von mindestens 50 cm Breite einzuhalten. (13) Als Sonnenschutzanlagen sind Rollmarkisen mit Textilbespannung in auf die Farbgestaltung der Fassade abgestimmter Farbgebung zulässig. Glatte oder glänzende Materialien und Vollfarben sind unzulässig. Markisen sind so anzuordnen und zu bemessen, dass sie der Fassadengliederung entsprechen. Die Überdeckung oder Überschneidung von Architekturelementen sowie die unbegründete Zusammenfassung von Gebäudeachsen ist nicht zulässig. (14) Vor die Fassade vorspringende Jalousien (Rolläden) sind unzulässig. (15) Hausbriefkästen, Hausnummern, Namensschilder, Klingel- und Wechselsprechanlagen müssen zurückhaltend und harmonisch in die Eingangsgestaltung integriert werden. (16) Vorhandene Außentreppen wie Haus- und Ladeneingänge an öffentlichen Verkehrsflächen sind zuerhalten. Es sind gestalterisch zurückhaltende ortstypische Materialien, wie Sandstein, Beton oder ungeschliffener Granit, zu verwenden. Glatte und bunte Materialien, wie Marmor, Terrazzo oder polierter Granit, sind nicht zulässig. Laden und Hauseingangsstufen sind als Blockstufen auszubilden. 8 Fassadenoberflächen (1) Für Fassaden sind als Grundmaterialien Ziegelsichtmauerwerk, Putz und Sichtfachwerk zulässig.

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 48 3/2007 (2) Ziegelsichtmauerwerk ist in rotem bis rotbraunem oder gelbem bis gelbbraunem Klinker auszuführen. Das gilt auch für Mischformen (Klinker mit Putz). Besandete und strukturierte Ziegel sind unzulässig. (3) Putzfassaden sind nur mit glatt ausgeriebenem oder schwach strukturiertem Putz bis maximal 2 mm Körnung zulässig. (4) Gebäude in Sichtfachwerk sind, wenn technisch möglich, als sichtige Fachwerkbauten zu erhalten oder wieder freizulegen. (5) Stuck sowie Zier- und Gliederungselemente sind zu erhalten und bei einer Erneuerung dem Original weitgehend angenähert wieder herzustellen. (6) Putzflächen und Anstriche der Fassaden sind in nicht glänzender Ausführung und in gedeckten Tönen zu gestalten. Unzulässig sind Buntsteinputz, Sichtbeton, Waschbeton, Kunststeinriemchen, Klinker- und Schieferersatzstoffe, Mauerwerks-, Klinker- und sonstige Imitate sowie glatte und glänzende Oberflächenmaterialien, wie z. B. Fliesen, Metall und Kunststoffmaterialien. (7) Haustüren und Tore in vor 1949 errichteten Gebäuden sind grundsätzlich in Holz zu fertigen. Charakteristische Tordurchfahrten sind einschließlich ihrer Holztore zu erhalten. Ebenso sind Beschläge wie Türgriffe, Tor- und Türbänder und andere Gestaltungselemente zu bewahren. (8) Sockel sind zu putzen. Mosaiksteine, Keramikplatten, Fliesen, Klinker- und Mauerwerksimitate u. ä. sind für Sockelverkleidungen unzulässig. Feldsteinsockel sind wenn möglich wieder freizulegen. (9) Für Laden- und Hauseingangsstufen sind glatte, glänzende und mehrfarbige Materialien wie Mosaiksteine, Keramikplatten, Fliesen, Klinker- und Mauerwerksimitate u. ä. nicht zulässig. Der Fassadenfront vorgelagerte Stufen dürfen zu keiner unzulässigen Einschränkung des öffentlichen Verkehrsraumes führen. 9 Werbeanlagen und Warenautomaten (1) Werbeanlagen sind unzulässig: 1. oberhalb der Brüstungshöhe des ersten Obergeschosses und in den Fenstern der Obergeschosse, 2. auf Dächern und Schornsteinen, 3. an Einfriedungen mit Ausnahme von Hinweisschildern für Beruf und Gewerbe bis zu einer Größe von 0,20 m², an Bäumen, Masten, Außentreppen, Fensterläden und vorhandenen Balkonen und Loggien, 4. in öffentlichen Grünflächen, im straßenbegleitenden Grün; auf unbebauten Grundstücken und in Vorgärten, 5. auf Straßenflächen, 6. an Ruhebänken und Papierkörben, 7. an und auf Markisen, ausgenommen Firmenbezeichnungen. (2) Zulässige Werbeformen sind Flach- und Auslegerwerbeanlagen sowie plakative Werbung. Werbeanlagen sind in Form, Farbe und räumlichem Umfang der Gestalt des Gebäudes und der Umgebung unterzuordnen und anzupassen. Grelle und leuchtende Farben sind unzulässig. (3) Ausleger müssen senkrecht zur Fassade angebracht werden; sie dürfen bis zu 0,85 m vor die Gebäudefront ragen. Die Transparent- bzw. Schildgröße darf nicht höher als 0,80 m, nicht breiter als 0,60 m und nicht stärker als 0,20 m sein. Je Fassadenabschnitt ist nur ein Ausleger zulässig. Schmiedeeiserne Verzierungen zählen nicht zur Schildgröße. (4) Flachwerbeanlagen müssen ganzflächig, parallel zur Fassade angebracht werden. Sie sind zulässig als: - auf die Wand gemalte Schrift oder gesetzte Einzelbuchstaben, - Schrift auf Schildern vor der Wand, - hinterleuchtete Schriftzüge als Einzelbuchstaben vor der Wand. Sie dürfen nicht höher als 0,60 m sein und nicht mehr als 0,20 m vor der Fassade heraustreten. Die Länge der Werbeanlagen darf höchstens 2/3 der gesamten Fassadenbreite betragen. Der Abstand vom nächsten Fassadenabschnitt muss mindestens 1,0 m betragen. Eine mehrere Fassadenabschnitte übergreifende Werbung ist unzulässig. (5) Die Werbung durch Plakate oder plakatähnliche Werbeträger in Schaufenstern und sonstigen Fenstern darf nicht mehr als ein Viertel der Glasfläche verdecken. (6) Das Anbringen von Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht ist unzulässig. Werbefahnen und großflächige Werbeflächen (größer als 3 m²) wie Werbespannbänder und Großwerbetafeln sind unzulässig. (7) Für zeitlich begrenzte Werbung für kirchliche, kulturelle, politische, sportliche oder kommerzielle Veranstaltungen kann von den Regelungen des 9 abgewichen werden. (8) Warenautomaten sind nur in Verbindung mit Verkaufsstellen und Gaststätten zulässig und sofern sich der Anbindungs- bzw. Aufstellungsort außerhalb der Grundfläche des Gebäudes befindet auf einen Automaten je Gebäude zu beschränken. Sie sind so anzubringen, dass sie das Erscheinungsbild der Fassade nicht beeinträchtigen. 10 Außenanlagen (1) Vom öffentlichen Straßenraum einsehbare befestigte Flächen müssen gepflastert, mit kleinformatigen Platten versehen werden oder sind als wassergebundene Decken auszuführen. Die großflächige Verwendung von Asphalt und Beton ist unzulässig.

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 49 3/2007 (2) Vorgärten dürfen nicht als gewerbliche Arbeits- und Lagerflächen genutzt werden. Die Nutzung als Freisitze an gastronomischen Einrichtungen ist zulässig. (3) Die Einfriedung von Vorgärten und Gärten ist in Form eiserner Gitter, in Holz und als Hecke zulässig. Einfriedungen von zwischen Gebäuden befindlichen Hof- und Lagerflächen sind als geschlossene Bretterzäune mit senkrechter Lattung oder als Mauern zulässig. (4) Türen und Tore müssen schmiedeeisern oder in Holz gefertigt werden. (5) Fassadenbegrünung an Gebäuden ist zulässig. Notwendige Kletter- oder Rankhilfen dürfen gliedernde oder schmückende Fassadenteile nicht überdecken. (6) Stellplätze für bewegliche Abfallsammelbehälter und Wertstoffsammelbehälter sind einzuhausen. 11 Stellplätze Stellplätze sind durch Begrünung abzuschirmen. Garagen sollen in vorhandene bauliche Anlagen integriert werden. 12 Abweichungen In Ausnahmefällen können Abweichungen von einzelnen Festsetzungen zugelassen werden, wenn diese mit den öffentlichen Belangen und den Zielen der Satzung vereinbar sind. Für die Zulassung von Abweichungen gelten gemäß 61 Absatz 1-3 BbgBO die gleichen Verfahrensvorschriften wie bei Bauanträgen. - die Überformung historischer Fassadenansichten 7 (5) - die Verwendung unzulässiger Fassadenmaterialien 8 (6, 7, 8, 9) - die unzulässige Einordnung von Werbeanlagen 9 (2, 3, 4) - die unzulässige Anbringung bzw. Aufstellung von Warenautomaten 9 (8) - die Nichteinhaltung von Form und Material für Einfriedungen 10 (3). Die Ordnungswidrigkeit kann nach 79 Abs. 5 BbgBO mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 geahndet werden. Über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei baulichen Veränderungen, die nach 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen, entscheidet nach 79 Abs. 6 BbgBO die Stadtverwaltung Lauchhammer als Sonderordnungsbehörde. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Lauchhammer, 28.02.2006 Anlage 1 Lageplan des Satzungsgebietes Mühlpforte Bürgermeisterin Über die Zulassung von Abweichungen bei baulichen Veränderungen, die nach 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen, entscheidet die Stadtverwaltung Lauchhammer. Abweichungen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben können durch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden. 13 Ordnungswidrigkeiten Gemäß 79 der BbgBO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Maßnahme durchführt oder durchführen lässt, die den Festsetzungen dieser Satzung entgegensteht. Ordnungswidrigkeiten sind: - die Nichteinhaltung der Bauflucht 4 - die Nichteinhaltung der Dachform und Neigung 5 (1) - die Nichteinhaltung der Farbe der Dacheindeckung und -überstände 5 (2) und (4) - die Überschreitung der Größe und unzulässige Einordnung von Dachgauben 6 (3) - die Einordnung unzulässiger Dachaufbauten 6 (4) und (8) - die Nichteinhaltung der Fassadensymmetrie 7(2) - die Nichtausbildung von Fassadenabschnitten 7 (3)

Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer Seite 50 3/2007